Wie hoch ist die erbschaftssteuer für kinder

Je enger ein Erbe mit dem Verstorbenen verwandt ist, desto höher sind die Freibeträge. Den höchsten Freibetrag erhalten Ehepartner und eingetragene Lebenspartner, dann folgen die Kinder und Enkel, wie die Tabelle zeigt. Auf diesen Anteil des Erbes müssen also keine Steuern bezahlt werden.

Grad der VerwandtschaftFreibetrag
Ehegatten, Lebenspartner500.000 €
Kinder, Enkelkinder (wenn die Eltern nicht mehr leben), Stiefkinder, Adoptivkinder400.000 €
Enkelkinder200.000 €
Eltern, Großeltern und Urernkel100.000 €
Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, etc.20.000 €
Nicht verwandte Erben20.000 €

Brauchte ein Lebenspartner oder ein Kind die finanzielle Unterstützung des Erblassers, hat er bei der Besteuerung zusätzlich einen Versorgungsfreibetrag zugute. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt dieser 256.000 Euro.

Für Kinder, Stiefkinder, Adoptivkinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, hängen die Versorgungsfreibeträge vom Alter ab:

  • Von 0 bis 5 Jahren: 52.000 Euro
  • Von 5 bis 10 Jahren: 41.000 Euro
  • Von 10 bis 15 Jahren: 30.700 Euro
  • Von 15 bis 20 Jahren: 20.500 Euro
  • Von 20 bis 27 Jahren: 10.300 Euro

Nicht selten erben minderjährige Kinder. Wie ihr Vermögen verwaltet werden muss, lesen Sie hier:

Vermögens­verwaltung für Kinder richtig aufstellen

Übersteigt die Erbschaft die Freibeträge, muss dieser Teil versteuert werden. Dabei gibt es 3 Steuerklassen, die nach dem Verwandtschaftsgrad mit dem Verstorbenen bestimmt werden. Die Steuerklasse fließt wiederum in die Berechnung des Erbschaftssteuersatzes ein. Mit der Steuerklasse, die man sonst vom Finanzamt zugewiesen bekommt, hat die Erbschaftssteuerklasse aber nichts zu tun.

Der günstigste Steuersatz gilt für:

  • Ehepartner
  • Eingetragene Lebenspartner
  • Kinder
  • Stiefkinder
  • Adoptivkinder
  • Enkelkinder
  • Eltern und Großeltern

Der zweittiefste Steuersatz gilt für:

  • Entfernte Verwandte
  • Stiefeltern
  • Schwiegereltern
  • Geschwister
  • Kinder der Geschwister
  • Schwiegerkinder
  • Geschiedene Ehegatten

Der höchste Steuersatz gilt für:

  • Nicht verwandte Erben
  • Unverheiratete Partner
  • Pflegekinder
  • Freunde und Bekannte

Ist der Erblasser unverheiratet oder nicht in einer eingetragenen Partnerschaft, so hat sein Lebenspartner im Todesfall das Nachsehen. Er fällt in die Steuerklasse III, in dem die Steuersätze bei 30 bis 50 Prozent liegen. Das gilt auch für Pflegekinder. Verbesserungen würden eine Heirat, Adoption oder wiederholte Schenkungen zu Lebzeiten bringen (mehr dazu weiter unten). Für eine Adoption müssten aber alle Beteiligten dem Vormund­schafts­gericht die enge Bindung glaubhaft darlegen.

Aus der Steuerklasse und der Höhe des versteuerbaren Erbes wird der Erbschaftssteuersatz ermittelt, wie die Tabelle zeigt:

ErbeSteuerklasse ISteuerklasse IISteuerklasse III
bis 75.000 Euro7 %15 %30 %
bis 300.000 Euro11 %20 %30 %
bis 600.000 Euro15 %25 %30 %
bis 6.000.000 Euro19 %30 %30 %
bis 13.000.000 Euro23 %35 %50 %
bis 26.000.000 Euro27 %40 %50 %
über 26.000.000 Euro30 %43 %50 %

Eine Frau erbt von ihrem verstorbenen Ehegatten 6,5 Millionen €:

  • Nach Abzuges des Freibetrages sind 6 Millionen Euro zu versteuern.
  • Da Ehepartner der Steuerklasse I zugeordnet werden, beträgt für sie der Steuersatz 19 %.
  • Sie muss also auf die 6 Millionen Euro rund 1.14 Millionen Euro Steuern zahlen.

Das Thema Erbschaft kann auch zu Streitigkeiten führen. Dann ist man dazu mit einer Erbrechts­­schutz­­­versicherung gut beraten.

Das kostet eine Erbrechts­­schutz­­­versicherung

Steuerbefreiung bei Hausrat und Wohnraum

Bei Hausrat, beweglichen Gegenständen und selbst genutztem Wohnraum fallen bis zu einer gewissen Grenze keine Erbschaftssteuer an. Die Ausnahmefälle im Detail:

  • Keine Steuern bezahlt werden in der Steuerklasse I auf vererbten Hausrat im Wert von bis zu 42.000 Euro und anderen beweglichen Gegenständen bis zu einem Wert von 12.000 Euro. Der persönliche Freibetrag schmälert sich dadurch nicht.
  • Bei den Steuerklassen II und III gelten Steuerbefreiungen für den Hausrat und sonstige bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von 12.000 Euro.

  • Unter bestimmten Umständen fällt in der Steuerklasse I keine Versteuerung für selbst genutzten Wohnraum an: Dazu muss der Erblasser das Wohneigentum bis zu seinem Tod selbst genutzt haben. Die Steuerbefreiung gilt auch, wenn der Erblasser, die Immobilie pflegebedingt verlassen musste. Auch der Erbe muss unmittelbar nach dem Erbfall die Immobilie für die nächsten 10 Jahre als sein Erstwohnsitz nutzen.
  • Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner des Erblassers gibt es bei der Steuerbefreiung des selbstgenutzten Wohneigentums keine Flächenbegrenzung.
  • Für Kinder beträgt die Wohnfläche hingegen höchstens 200 Quadratmeter. Von dieser Steuerbefreiung mit Flächenbegrenzung profitieren auch Enkel, sofern das Kind des Erblassers nicht mehr lebt. Entscheidend dafür ist, dass sie bis zu sechs Monate nach dem Tod des Erblassers in die Immobilie einziehen.

Besonderheiten bei der Wertermittlung

Bei vererbten Sachgütern (Schmuck, Möbel, Autos etc.) muss der Wert bestimmt werden. Dieser entspricht dem Verkehrswert am Todestag oder am Tag der Schenkung – also dem möglichen Verkaufspreis. Bei Edelmetallen wie Gold oder Silber wird der Steuerwert aus dem Kurswert in Euro am Tag des Todes oder der Schenkung ermittelt. Hinterlässt der Erblasser z.B. Schmuck im Wert von 10.000 Euro, so wird dies bei der Erbschaftssteuer wie Geldvermögen in dieser Höhe behandelt.

Bei Immobilien entspricht der Steuerwert dem Verkehrswert (Marktwert) zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung. Dazu erstellt ein Gutachter oft ein Sachverständigen-Gutachten nach amtlich anerkannten Verfahren.

Bei der vererbten Immobilie wird, sofern sie vermietet ist, 10 Prozent vom Verkehrswert abgezogen. Unter Umständen profitiert der Begünstige von Steuerbefreiungen sofern der Erblasser darin lebte.

  • Bei Bargeld, Bank- und Sparguthaben entspricht der steuerliche Wert dem Nominalwert in Euro am Todes- oder Schenkungstag. Hinzukommen bis dahin angehäufte Zinsen.
  • Bei Anteilen an Fonds zählt der Rücknahmepreis in Euro am Todestag oder am Schenkungstag.
  • Bei börsennotierten Wertpapier­en wie Aktien gilt für den Steuerwert der niedrigste notierte Kurswert in Euro am Todestag oder am Tag der Schenkung.
  • Bei wiederkehrenden Leistungen wie Renten oder Wohnrechten multipliziert man für den Steuerwert den Jahreswert der Leistungen mit dem Vervielfältiger. Der Vervielfältiger wird aus der Laufzeit der zugesagten Nutzung und bei lebenslanger Nutzung nach der Lebenserwartung der Erben ermittelt.
  • Bei Lebens­versicherungen wird im Todesfall der Steuerwert aus der ausgezahlten Versicherungs­summe ermittelt und bei Schenkungen aus dem Rückkaufswert der Police.

Erbt jemand Betriebsvermögen, profitiert er von besonderen Regeln. Damit will der Staat kleinere und mittlere Betriebe schützen. So ist es z.B. möglich, das Betriebsvermögen auf Antrag von einem großen Teil der Erbschaftssteuer freizustellen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Erbe das Unternehmen nach dem Erbfall noch für einige Jahre (z.B. 5 oder 7) weiterführt und die gesamte Lohhnsumme in dieser Zeit nicht wesentlich sinkt.

Wenn das Erbe den Freibetrag übersteigt, ist es schwierig die Erbschaftssteuer zu umgehen. Es gibt aber eine Reihe von Möglichkeiten, die Steuerlast zu reduzieren.

Schenkungen werden zwar per Gesetz gleich versteuert wie Erbschaften und es gelten die gleichen Freibeträge. Diese Freibeträge können allerdings alle 10 Jahre geltend gemacht werden. Sie können also mehrfach genutzt werden.

Von Nießbrauch spricht man, wenn Besitzer von Immobilien diese bereits zu Lebzeiten weitergeben, aber lebenslang das Nutzungsrecht behalten. Dadurch können Beschenkte mehrfach von Freibeträgen profitieren und die Schenkung vermindert das vererbbare Vermögen.

Möglicherweise kann ein qualifiziertes Gutachten den Immobilienwert verringern. Dadurch sinkt das vererbbare Vermögen.

Durch diese Maßnahme können Erben allenfalls von Steuerersparnissen profitieren. Möglich ist etwa das Aufsetzen einer Familien-GmbH.

Durch Adoptionen oder eine Heirat können die Freibeträge steigen und der Steuersatz sinken.

Eheleute können ihr Vermögen gleichmäßiger untereinander aufteilen, wenn nur ein Partner einen großen Teil davon besitzt. Dadurch profitieren Kinder später von den Freibeträgen beider Elternteile.

Der Erblasser kann auch mehrere Familienmitglieder begünstigen. So werden die Freibeträge von mehreren Personen genutzt. Dadurch können selbst große Vermögen steuerfrei übertragen werden.

Ein Erblasser kann z.B. Geld in eine Lebens­versicherung investieren. Unter Umständen fällt auf diese keine Erbschaftssteuer an.

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, um die Erbschaftssteuer zu reduzieren: „Beliebt sind zum Beispiel Immobilienübertragungen. So bleibt das Vermögen gebunden und kann trotzdem allenfalls steuerfrei an die nächste Generation übertragen werden“, so Faber. Doch es ist auch wichtig, dass die Erben aktiv werden und sich damit befassen, welche Vermögensanteile sie später erhalten. Diese müssen sie im Erbfall bei den zuständigen Behörden wahrheitsgemäß und rechtzeitig deklarieren.

„Beratungen zum Thema Erbschaft müssen von einem Anwalt oder Steuerberater vollzogen werden. Wir begleiten unsere Kunden jedoch bei solchen Gesprächen. Denn da wir die Vermögensverhältnisse unserer Kunden kennen, können wir hilfreiche Hinweise geben„, so Carsten Faber, stellvertretender Leiter der Vermögens­verwaltung unseres Partners von Buddenbrock. Dazu arbeitet man mit einer namhaften Anwaltskanzlei zusammen, die sich bestens mit Nachfolgeregelungen und der Gestaltung von Testamenten auskennt.

Spätestens, wenn Ihr Vermögen die Freibeträge der Erbschaftssteuer überschreitet, sollten Sie sich mit dem Thema Erbschaft auseinandersetzen. Bereits im Alter von 45 oder 50 kann man laut Faber Maßnahmen treffen, um die Erbschaftssteuer zu verringern. Interessant seien hier etwa Immobilienübertragungen oder Schenkungen.

Auch wenn es unangenehm ist, sich mit dem eigenen Ableben auseinanderzusetzen: Schieben Sie das Thema Erbschaft nicht auf die lange Bank. „Wer zu Lebenszeiten ein Vermögen aufbaut und viel dafür tut, dieses zu erhalten und zu vermehren, sollte mit dem Thema Erbschaft genauso sorgfältig umgehen„, rät unser Vermögensspezialist Faber. Dazu sollten Sie sich unbedingt an einen Anwalt oder Steuerberater wenden, denn Erbschaften sind immer eine äußerst individuelle und komplexe Angelegenheit.

Geld, ein Unternehmen, Aktien oder eine Immobilie: Viele Deutsche erben irgendwann. Nicht selten wird dafür eine Erbschaftssteuer fällig. Deren Berechnung hängt von der Höhe des Erbes und dem Verwandtschaftsgrad ab. Ebenfalls müssen Erben auf einen bestimmten Freibetrag keine Erbschaftssteuer zahlen. Auch hängt dessen Höhe davon ab, wie eng der Erbe mit dem Erblasser verwandt ist. Im Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) ist die Erbschaftssteuer gemeinsam mit der Schenkungssteuer geregelt.

Die häufigsten Fragen zur Erbschaftssteuer

Für die Höhe der Erbschaftssteuer gelten bundesweite Regelungen. Trotzdem erhalten die Steuer die Länder. Diese erhebt das Finanzamt, das zuletzt für den Erblasser zuständig war.

Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich nach der Höhe des Vermögens und der Erbschaftssteuerklasse, dem der Erbe angehört. Ein Ehepartner gehört beispielsweise der Steuerklasse I an. Bei einem zu versteuernden Erbe von 600.000 Euro muss der Ehepartner 15 Prozent Erbschaftssteuer zahlen.

Die Höhe des Freibetrags richtet sich nach dem Grad der Verwandtschaft mit dem Erblasser. Den höchsten Freibetrag haben Ehepartner und Lebenspartner mit 500.000 Euro.

Wer ein Erbe oder eine Schenkung erhält, muss dies beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Dafür gilt eine Frist von drei Monaten ab dem Todestag respektive Tag der Schenkung. Ist das Erbe höher als der Freibetrag, so verlangt das Amt die Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung. Manchmal wird diese auch gefordert, wenn das Vermögen unter dem Freibetrag liegt. Dieser Forderung muss der Erbe nachgehen.

Das Wichtigste bei der Erklärung ist ein Verzeichnis über den Nachlass, der zum Erbe gehört. Aufgeführt werden müssen etwa Vermögen aller Art, Gegenstände oder Immobilien. Im Mantelbogen der Erklärung muss deklariert werden, was im Erbe enthalten ist. Aufgrund dieser Angaben entscheidet das Finanzamt, welche Erschaftssteuer fällig wird.

Das Berliner Testament können Eheleute aufsetzen. Sie bestimmen sich darin gegenseitig als Alleinerben. Wenn z.B. der Ehegatte stirbt, erbt alles seine Gattin. Die Kinder erhalten das Erbe erst nach dem Ableben beider Elternteile. Allerdings können sie die Freibeträge nur einmal nutzen. Steuerlich kann dies also ein Nachteil sein, wenn das Erbe die Freibeträge überschreitet.

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