Wie finde ich meine steuer id heraus

Wie finde ich meine steuer id heraus

Wie finde ich meine steuer id heraus

Die Hinweise zum Verfahren der Vergabe der IdNr für Geflüchtete aus der Ukraine können Sie in deutscher und ukrainischer Sprache abrufen.

IdNr ermitteln

Sie haben Ihre IdNr nicht erhalten oder finden diese nicht?

Sie finden in der Regel Ihre IdNr in den folgenden Dokumenten:

  • im Einkommensteuerbescheid oder
  • auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung

Finden Sie Ihre IdNr in den genannten Unterlagen nicht, dann können Sie diese über das Eingabeformular des Bundeszentralamts für Steuern oder per Brief erneut anfordern. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass Ihnen die IdNr aus datenschutzrechtlichen Gründen nur per Brief mitgeteilt werden kann. Der Versand der IdNr an eine Anschrift, die nicht Ihrer Meldeanschrift entspricht, kann nur mit Ihrer schriftlichen Vollmacht (per Brief und mit einer Kopie Ihres Personaldokuments) erfolgen.

Ihre Einkommensteuererklärung können Sie auch ohne IdNr bei Ihrem Finanzamt einreichen. Diese ist Ihrem Finanzamt bekannt oder kann ermittelt werden.

Die IdNr wird einer Person dauerhaft zugeteilt. Das BZSt kann Ihnen die Ihnen zugeordnete IdNr mitteilen.

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Allgemeines

Ziel der Einführung

Durch die IdNr werden erst Serviceleistungen der Steuerverwaltung - wie etwa das elektronisch bereitgestellte, vorausgefüllte Steuererklärungsformular oder die automationsgestützte Verarbeitung elektronischer Belege - möglich. Ziel der Bundesregierung ist es, das Besteuerungsverfahren bürgerfreundlicher zu gestalten und kostensparend zu modernisieren.

Dazu müssen neue elektronische Kommunikations- und Verarbeitungsverfahren geschaffen oder bestehende verbessert werden. Die IdNr bleibt dauerhaft gültig. Unabhängig von Umzügen, Namensänderungen oder auch Umstrukturierungen in den Finanzämtern können steuerliche Daten immer der richtigen Person zugeordnet werden.

Mit den derzeitigen Steuernummernsystemen sind Steuerpflichtige im Bundesgebiet bisher nicht eindeutig identifizierbar. Heute kann beispielsweise eine minimale Abweichung bei der Schreibweise eines Namens ("Ullrich" statt "Ulrich") eine eindeutige Identifikation unmöglich machen.

Mit der IdNr ist es auch über Bundeslandgrenzen hinweg möglich, einer betroffenen Person Daten der Besteuerungsgrundlagen korrekt zuzuordnen. Eine irrtümliche Verwendung dieser Daten für eine andere Person ist nicht mehr möglich.

Es ist beabsichtigt, dass die IdNr nach einer längeren Übergangszeit die derzeitige Steuernummer für die Einkommensteuer ersetzen soll.

Zuteilung der IdNr

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Januar 2012 - II R 49/10 - (Bundesteuerblatt 2012 Teil II Seite 168) entschieden, dass die Zuteilung der IdNr und die dazu erfolgte Datenspeicherung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und sonstigem Verfassungsrecht vereinbar ist.

Eine IdNr wird jeder Person, die mit der Hauptwohnung oder der alleinigen Wohnung in einem Melderegister in Deutschland erfasst ist, zugeteilt. Personen, die nicht melderechtlich erfasst, aber in Deutschland steuerpflichtig sind, erhalten ebenfalls eine IdNr. Wer steuerpflichtig ist, regeln die einzelnen Steuergesetze.

Nach dem Einkommensteuergesetz sind natürliche Personen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, bereits mit der Geburt einkommensteuerpflichtig.

Zwar werden diese Steuerpflichtigen im Regelfall noch keine Einkommensteuer schulden, dennoch kommen derartige Konstellationen vor (z. B. bei Kapitalerträgen, die Kinder aus ererbten Vermögen erzielen). Ohne die IdNr wären solche Fälle nur schwer feststellbar, da die Finanzämter auf Grund der fehlenden steuerlichen Erfassung keine Informationen über den Steuerschuldner hätten.

Zudem wird die IdNr von Kindern zu deren Identifizierung in steuerlichen Verfahren, wie für die Zahlung von Kindergeld, bei Freistellungsaufträgen oder für die Zahlung von Leistungen aus der Rentenversicherung (Waisengeld), benötigt.

Die IdNr ist somit ein bereichsspezifisches Ordnungsmerkmal, das für die Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden eingeführt wurde. Sie ist keine Personenkennzahl.

Dateninhalt

Beim BZSt werden die für die Identifikation eines Steuerpflichtigen erforderlichen Daten und die jeweils zuständige Finanzbehörde gespeichert.

Die Daten, die das BZSt zu einer natürlichen Person speichert, sind in § 139b Abs. 3 Abgabenordnung (AO) abschließend aufgeführt:

  1. Steuerliche Identifikationsnummer
  2. Familienname
  3. frühere Namen
  4. Vornamen
  5. Doktorgrad
  6. Tag und Ort der Geburt
  7. Geschlecht
  8. gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift
  9. zuständige Finanzbehörden
  10. Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz
  11. Sterbetag
  12. Tag des Ein- und Auszugs

Zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale für den Arbeitgeber speichert das BZSt gemäß § 39e Abs. 2 EStG weitere Meldedaten für jeden Steuerpflichtigen, hinzu. Dabei handelt es sich um Meldedaten

  • zur Religionszugehörigkeit
  • zum melderechtlichen Familienstand; bei verheirateten oder verpartnerten Steuerpflichtigen wird die IdNr des Ehegatten / Lebenspartners hinzugespeichert
  • zu den IdNrn minderjähriger Kinder, soweit diese in derselben Gemeinde wie der Steuerpflichtige gemeldet sind.

Datenzugriff

Die Verwendung der IdNr ist aus Gründen des Datenschutzes auf den Bereich der Finanzverwaltung beschränkt. Daher dürfen nur Finanzbehörden die persönlichen Daten erheben und verwenden (§ 139b Abs. 2 AO).

Benötigt eine Stelle Ihre IdNr, um eine steuerliche Bescheinigung abzusenden, wird diese Sie um die Mitteilung der IdNr bitten. Das entspricht dem Grundsatz der Direkterhebung. Teilen Sie die IdNr nicht mit, kann die mitteilungspflichtige andere Stelle die IdNr beim BZSt erfragen.

Anderen Stellen, wie zum Beispiel Krankenversicherungsträgern, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, Daten zu steuerlichen Zwecken an die Finanzverwaltung zu übermitteln, wird nur die IdNr mitgeteilt. Weitere Daten zu einer Person erhalten diese Stellen nicht.

Die beim BZSt gespeicherten Daten unterliegen nach dem Gesetz (§ 139b Abs. 4 und 5AO) einer strikten Zweckbindung, die eine anderweitige Verwendung der Daten nicht zulässt.

Die zweckwidrige Verwendung des Identifikationsmerkmals nach § 139a AO ist eine Ordnungswidrigkeit, bei der eine Geldbuße verhängt werden kann.

Bestandsdauer

Die Daten bleiben solange in der Datenbank gespeichert, bis sie zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Finanzbehörden nicht mehr erforderlich sind. Die Daten werden jedoch spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Steuerpflichtige verstorben ist, gelöscht.

Bei den beim BZSt gespeicherten Daten handelt es sich um Stammdaten, die nicht nur für einen Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt von Bedeutung sind. Eine eindeutige Identifizierung eines Steuerpflichtigen ist so lange erforderlich, wie die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht erloschen sind (§ 47 AO).

Die Löschung der Daten zu einem bestimmten Stichtag nach Beendigung der Steuerpflicht ist nicht möglich, da sich die Verjährungsfristen der Abgabenordnung in jedem einzelnen Steuerfall und von Steuerart zu Steuerart unterscheiden.

Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die im Regelfall vierjährige Festsetzungsfrist beim Vorliegen einer leichtfertigen Steuerverkürzung fünf und im Falle einer Steuerhinterziehung zehn Jahre beträgt (§ 169 Abs. 2 AO).

Zudem kann das Fristende durch verschiedene An- und Ablaufhemmungen hinausgeschoben werden (§§ 170, 171 AO). Auch noch Jahre nach dem Tod eines Steuerpflichtigen können die Daten zur Erfüllung der den Finanzbehörden obliegenden Aufgaben erforderlich sein, da das Besteuerungsverfahren gegenüber den Erben oder Gesamtrechtsnachfolgern fortzusetzen und abzuschließen ist.

Identifikationsmerkmale in anderen EU-Mitgliedstaaten

Die Verwendung eines einheitlichen Identifikationsmerkmals für steuerliche Zwecke ist in den Mitgliedstaaten der EU weit verbreitet und entspricht darüber hinaus den Empfehlungen der OECD zur Taxpayer Identification Number (TIN).

Beim internationalen Informationsaustausch in Steuersachen bewirkt die steuerliche IdNr eine erhebliche Verbesserung des Verwaltungsvollzugs.

Ohne Nutzung einer TIN ist die Identifikation von Personen zwar grundsätzlich möglich, aber mit erheblichem Mehraufwand verbunden, da Namen, Adresse, Geburtsdatum und -ort zu übermitteln sind.

Sofern die IdNr Verwendung findet kann in Zukunft auch Deutschland auf die Übermittlung dieser Angaben verzichten, die bisher stets in internationalen Übereinkommen vereinbart werden musste.

Wie komme ich an meine IdNr?

Erneute Mitteilung Ihrer steuerlichen Identifikationsnummer

Sie können ein Schreiben mit Ihrer IdNr über das Eingabeformular des BZSt erneut anfordern.

Die IdNr wird einer Person dauerhaft zugeteilt. Das BZSt kann Ihnen die Ihnen zugeordnete IdNr mitteilen.

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Schriftliche Anfragen

Schriftliche Anfragen stellen Sie bitte über das Kontaktformular.

Telefonische Anfragen

Fragen zur IdNr nach § 139b AO beantwortet Ihnen unser Service-Team.

Allerdings erreichen uns zurzeit sehr viele Anrufe. Daher ist eine längere Wartezeit möglich.

Service-Hotline zur steuerlichen Identifikationsnummer
Tel.: +49 228 406-1240
Fax: +49 228 406-3200

Mo-Fr von 8:00-16:00 Uhr