Wer trägt beim außergerichtlichen Vergleich die Kosten?

Eine friedliche Einigung ist meist für die Parteien die günstigste Einigung. Sie ist bis zum Erlass eines Urteils möglich.

Einigen sich die Parteien im Beisein von Anwälten oder in einem Gerichtstermin, so kann der Vergleich wie ein Urteil wirken, also auch vollstreckt werden. Berufung oder Revision gegen einen Vergleich sind aber nicht zulässig. Für einen Vergleich erhält der Anwalt eine zusätzliche Gebühr von 1,5 bei außergerichtlichem Vergleich oder 1,0 bei einem gerichtlichen Vergleich. Gleichzeitig ermäßigen sich die Gerichtsgebühren vor dem Zivilgericht auf 1/3 der für das Urteil anfallenden Gebühren. Im Arbeitsgerichtsverfahren entfallen die Gerichtsgebühren ganz, wenn die Einigung vor der Stellung der Anträge erfolgt.

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Sollten Sie sich entschlossen haben zu klagen, so reichen Sie für jede weitere Partei, jeden Parteivertreter und für das Gericht jeweils eine Kopie des Schriftsatzes und der Anlagen ein. Für jede Kopie die das Gericht machen muss, kann es bei den ersten 50 je 0,50 € verlangen und für alle weiteren immerhin noch 0,15 €.

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von RiLG Dr. Julia Bettina Onderka, Bonn

Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien das vereinbart haben (BGH 25.9.08, V ZB 66/08, n.v., Abruf-Nr. 083568).

Sachverhalt

Die Klägerin wehrte sich gegen die Vollstreckung des Beklagten aus einem notariell beurkundeten Grundstückskaufvertrag. Während des Rechtsstreits bestätigten die Parteien in einer als Nachtrag bezeichneten notariellen Urkunde den Kaufvertrag. Sie vereinbarten darin Änderungen zu dessen Abwicklung, einen vorläufigen Verzicht des Beklagten auf die Vollstreckung und dass die Klägerin die bislang angefallenen Vollstreckungskosten und die Kosten dieser Urkunde tragen müsse. Im ergänzenden Schriftwechsel einigten sie sich, dass die Klägerin die Anwaltskosten des Beklagten für den Ausgangsrechtsstreit tragen solle. Die Klägerin nahm anschließend ihre Klage zurück. Ihr wurden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.  

Das LG hat für den Beklagten eine Termins- und eine Einigungsgebühr nebst Umsatzsteuer für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an der Verhandlung vor dem Notar festgesetzt. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Klägerin mit Erfolg.  

Entscheidungsgründe

Die für die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten an dem Notartermin zur Beurkundung des Nachtrags zum Kaufvertrag der Parteien entfallenden Gebühren nebst der auf sie entfallenden Umsatzsteuer sind keine Kosten des Rechtsstreits und nicht erstattungsfähig. In der Sache zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Parteien mit dem Nachtrag einen außergerichtlichen Vergleich geschlossen haben und dass die Kosten dieses Vergleichs in der Sache als gegeneinander aufgehoben gelten. Unzutreffend ist aber die Annahme des Beschwerdegerichts, die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehörten zu den hier der Klägerin auferlegten Kosten des Rechtsstreits. Diese Kosten seien daher im Kostenfestsetzungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie in der Kostengrundentscheidung ihren Niederschlag gefunden hätten. Beide Annahmen sind umstritten:  

Die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs gehören nur dann zu den erstat-tungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben.

Wer trägt beim außergerichtlichen Vergleich die Kosten?

Dies entschied jetzt der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem die Voraussetzungen für die Entstehung einer Einigungsgebühr gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, RVG-VV Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1003 vorliaen, weil die Prozessbevollmächtigten der Parteien bei Abschluss eines Vertrags mitgewirkt haben, durch den der Streit über den Gegenstand beider Verfahren beseitigt worden ist.

Gleichwohl entschied der Bundesgerichtshof, dass die Einigungsgebühren nicht gemäß der Kostengrundentscheidung in den jeweils ergangenen Anerkenntnisurteilen von den Beklagten zu erstatten seien.

Nicht zu beanstanden ist für den Bundesgerichtshof zwar die Auffassung, der Erstattung der Einigungsgebühr stehe nicht entgegen, dass die Parteien zu einer außergerichtlichen Einigung ohne förmliche Niederlegung eines Prozessvergleichs gefunden haben. Für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr ist nämlich – anders als nach der früheren Regelung des § 23 BRAGO1 – die Protokollierung eines als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleichs nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erforderlich. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat erklärt, er halte an seiner im Beschluss vom 28. März 20062 geäußerten gegenteiligen Auffassung nicht fest3.

Allerdings gehören die Kosten eines – hier vorliegenden – außergerichtlichen Vergleichs nur dann zu den erstattungsfähigen Kosten des Rechtsstreits, wenn die Parteien dies vereinbart haben4.

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Gemäß § 98 Satz 1 ZPO sind bei einem Prozessvergleich die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Für einen außergerichtlichen Vergleich gilt die Vorschrift jedenfalls dann entsprechend, wenn der außergerichtliche Vergleich zur Prozessbeendigung führt5. Eine abweichende Vereinbarung liegt im hier beendeten Streitverfahren nicht vor.

Die Erstattungsfähigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die in den Anerkenntnisurteilen getroffenen Kostengrundentscheidungen auch die Kosten der außergerichtlichen Einigung mit erfassten. Fehlt es an einer entsprechenden Vereinbarung hinsichtlich der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs, erfasst die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nicht. Deren Verteilung richtet sich dann unabhängig von der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits nach § 98 Satz 1 ZPO. Dies ist durch den Beschluss des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. September 20086 höchstrichterlich entschieden. Der VI. Senat des Bundesgerichtshofs schließt sich den dort niedergelegten Grundsätzen an.

§ 98 ZPO trifft keine einheitliche Regelung über die Kosten eines Rechtsstreits bei Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Er befasst sich vielmehr in seinem Satz 1 nur mit den Kosten des Vergleichs. Die dort vorgesehene Regelung, dass die Kosten grundsätzlich als gegeneinander aufgehoben gelten, wird mit Satz 2 auf die Kosten des Rechtsstreits übertragen. Das führt zwar dazu, dass für die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten des Vergleichs im Grundsatz die gleiche Kostenverteilung gilt, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren. Das ändert aber nichts daran, dass die Vorschrift zwischen den Kosten des Vergleichs einerseits und den Kosten des Rechtsstreits ande-rerseits unterscheidet. Folge hiervon ist, dass die Kosten „des Rechtsstreits“ nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers weder die Kosten eines gerichtlichen noch die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs umfassen. Beide Gruppen von Kosten folgen vielmehr eigenen, zudem nicht notwendig ergebnisgleichen Regeln7.

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Hier haben die Parteien keine Kostenregelung getroffen und mithin auch nicht vereinbart, dass die Kosten des Vergleichs abweichend von § 98 ZPO als Kosten des Rechtsstreits behandelt werden sollen. Ein entsprechender Wille kommt auch nicht durch den Verfahrensablauf zum Ausdruck, weil in beiden Verfahren ein Anerkenntnisurteil gegen die jeweiligen Beklagten ergangen und ergänzend zwischen den Parteien ein Vergleich abgeschlossen worden ist, oh-ne eine Vereinbarung über die Kosten zu treffen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2011 – VI ZB 45/09

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