1.2.1 Übersicht rechtlicher Vorschriften und technischer Regelwerke Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) § 22 StVO regelt die Verantwortlichkeit des Verladers und Fahrzeugführenden.
Verwaltungsvorschriften zu § 22 Absatz 1 StVO
Der § 22 StVO bildet das Fundament für die Notwendigkeit der Maßnahmen zur Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen. Er richtet sich dabei an alle, die am Transport beteiligt sind. Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27.12.1982 zu § 22 StVO entschieden, dass neben dem Fahrpersonal auch der "Leiter der Ladearbeit" (hier Verlader genannt) für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist.
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) §§ 30 und 31 StVZO regeln die Verantwortung der Fahrzeughalterin bzw. des Fahrzeughalters.
Die §§ 30 und 31 StVZO verpflichten Fahrzeughalterinnen und -halter zur Beachtung der Ladungssicherungsvorschriften. Darin ist festgehalten, dass die Halterin oder der Halter für die Ausrüstung der Fahrzeuge mit geeigneten Ladungssicherungshilfsmitteln in ausreichender Anzahl sorgen müssen.
Gefahrgutrecht
Strafrecht Ereignet sich ein Verkehrsunfall aufgrund einer mangelhaft gesicherten Ladung, können Fahrer, Verlader oder Halter sogar eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) begehen.
Zivilrecht § 412 Handelsgesetzbuch (HGB) regelt die zivilrechtliche Verantwortung des Absenders und des Frachtführers.
Im Handelsgesetzbuch wird die Verantwortung des Absenders und des Frachtführers für die Ladungssicherung festgeschrieben. Diese gesetzliche Regelung betrifft aber ausschließlich den zivilrechtlichen Bereich, also die Regulierung der an der Ladung entstandenen Transportschäden. Das Frachtrecht des HGB wurde im vierten Abschnitt reformiert und gilt als Landfrachtrecht für die Güterbeförderung auf der Straße, auf der Schiene und in der Binnenschifffahrt. Gleichzeitig wurden die Rechtsvorschriften "Kraftverkehrsordnung" (KVO) und "Allgemeine Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen" (AGNB) aufgehoben. Vorbildfunktion für das neue HGB-Frachtrecht hat das "Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr" (CMR). In den §§ 407 bis 475 HGB werden die zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen zwischen den Beteiligten des Fracht-, Umzugs-, Speditions- und Lagergeschäfts geregelt. Verantwortung in der Ladungssicherung Abb. 1-11 1.2.2 Normen und Regeln der Technik Definitionen: Verkehrssicherheit, Betriebssicherheit, Beförderungssicherheit
Bei der Definition der Betriebssicherheit gibt es Überschneidungen der StVO mit dem HGB, die unterschiedlich kommentiert werden. In dieser Information wird die Definition nach dem HGB verwendet. Der Frachtführer muss ein geeignetes Fahrzeug stellen und ist für die betriebssichere Verladung verantwortlich. Das bedeutet, dass durch die Art der Beladung die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt oder in Frage gestellt wird (Lenkfähigkeit, Stabilitätsverlust durch falsche Lastverteilung, Überladung). Das Fahrzeug muss mit der Ladung auf der gesamten Fahrstrecke jeder Verkehrslage gewachsen sein. Sowohl die Einhaltung der zulässigen Nutzlast und einer gleichgewichtigen Belastung der Ladefläche (Lastverteilung) als auch eine Beladung, die nicht über die Fahrzeugabmessungen hinausragt, gehören zu den Pflichten des Frachtführers, da hiervon die Betriebssicherheit des Fahrzeugs abhängt. Der Frachtführer muss darauf achten, dass das beladene Fahrzeug allen Anforderungen des Straßenverkehrs jederzeit genügt.
Eine beförderungssichere Verladung durch den Absender erfordert nicht nur ein Verbringen und Absetzen des Gutes auf der Ladefläche des Fahrzeugs, sondern auch seine Stapelung und Befestigung mit Zurrgurten, Keilen oder anderen geeigneten Hilfsmitteln auf der Ladefläche in der Art, dass das Gut im Rahmen einer normal zu verlaufenden Beförderung (auch in Extremsituationen) gegen Umfallen, Verschieben und Herabfallen vom Fahrzeug gesichert ist. Anm.: Bei den Definitionen zur Betriebssicherheit und zur Beförderungssicherheit handelt es sich um Begriffe aus dem HGB aus 1998. Sie entsprechen nicht exakt dem Begriff der Verkehrssicherheit aus § 22 StVO, der schon länger festgelegt ist. Abb. 1-12 Richtlinienreihe VDI 2700 Der Verein Deutscher Ingenieure (VDI) hat in seinen VDI-Richtlinien 2700 ff. Regeln zur Ladungssicherung aufgestellt. Diese Richtlinien werden seit 1975 veröffentlicht und enthalten eine Reihe von allgemeinen und besonderen Ladungssicherungsanweisungen. Weitere Richtlinien, auch auf internationaler Ebene, sind in Arbeit. VDI-Richtlinien sind keine Gesetze, stellen aber den Stand der Technik dar. Auf ihrer Basis können polizeiliche Ladungssicherungskontrollen durchgeführt und eine mangelhafte Ladungssicherung beanstandet werden. Tabelle 1 Richtlinienreihe VDI 2700, Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen (Auszug), Stand: 15.04.2018
DIN-Normen Das Deutsche Institut für Normung (DIN) hat auf nationaler Ebene Normen zur Ladungssicherung erarbeitet. Die folgenden DIN-Normen repräsentieren den Stand der Technik.
Europäische Normen (EN-Normen) EN-Normen sind europaweit gültig. Durch sie soll ein international einheitlicher Standard erreicht werden. Tritt eine DIN EN-Norm in Kraft, sollte die entsprechende DIN-Norm und die betreffende VDI-Richtlinie zurückgezogen werden.
CTU-Code Der CTU-Code gilt für die Beladung von Beförderungseinheiten im kombinierten Verkehr ("Cargo Transport Unit", "CTU"). Dieser Code ist zu beachten, wenn ein für den kombinierten Verkehr geeigneter Container, Wechselbehälter oder Sattelanhänger durch verschiedene Verkehrsträger (z. B. Straße -Schienenweg - Binnenwasserstraße - Seeweg) in einer Transportkette befördert wird. Abb. 1-13 1.2.3 DGUV Regelwerk (Auswahl) - Tabelle 2
Anmerkung: Im Mai 2014 wurde die Systematik der Vorschriften und Regelwerke geändert. Für die Umstellung auf das neue System wird durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) eine Transferliste bereitgestellt. In der Publikationsdatenbank kann sowohl nach den alten als auch nach den neuen Nummern gesucht werden. Die DGUV Vorschriften finden Sie auf der Internet-Seite der DGUV unter www.dguv.de - Webcode d57322 und der BGHM unter www.bghm.de - webcode 193. DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention (bisher BGV A1) - Auswahl § 2
§ 3
§ 4
§ 13
DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" jeder, der ein Unternehmen führt, hat Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen zu treffen. Dazu hat die DGUV Unfallverhütungsvorschriften erlassen. Die Fahrzeuge des Betriebs müssen den gültigen DGUV-Vorschriften entsprechen. § 22
Seit dem 01.10.1993 müssen alle gewerblich eingesetzten Neufahrzeuge, soweit sie von § 22 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 70 (bisher BGV D29) erfasst werden, mit Zurrpunkten zur Ladungssicherung ausgerüstet sein. Eine Nachrüstungspflicht für ältere Fahrzeuge besteht nicht; eine Nachrüstung wird allerdings empfohlen. § 36
§ 37
§ 44
§ 55
Zuwiderhandlungen gegen die Unfallverhütungsvorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar (§§ 15, 209 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch). Die Berufsgenossenschaften können bei Verstößen gegen die Unfallverhütungsvorschriften ein Bußgeld bis zu einer Höhe von 10.000 € verhängen. 1.2.4 Grundsatzurteile Es gibt drei obergerichtliche Grundsatzurteile, die die Basis für die Rechtsprechung im Bereich der Ladungssicherung bilden.
Nach diesen Urteilen stellt die Richtlinie VDI 2700 die gegenwärtig technisch anerkannten Beladungsregeln in Deutschland dar. Das bedeutet, dass der Verlader und der Fahrer die Ladungssicherung auf der Basis der Richtlinie VDI 2700 durchzuführen haben, und dass der Halter das Fahrzeug so ausreichend mit Ladungssicherungsmitteln ausrüsten muss, dass dies auch möglich ist. Die Richtlinie VDI 2700 wird dabei als "objektiviertes Sachverständigengutachten" bezeichnet, das allgemein zu beachten ist. 1.2.5 Verantwortliche 1.2.5.1 Fahrzeugführende Fahrzeugführende sind die Personen, die üblicherweise die Ladungssicherungsmaßnahmen durchführen, ihre Verpflichtung zur Ladungssicherung wird in den §§ 22 und 23 StVO allgemein geregelt. Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit seinem Beschluss vom 06.09.1991 entschieden, dass für die Fahrzeugführenden die Richtlinie VDI 2700 als "objektiviertes Sachverständigengutachten" allgemein zu beachten ist. Drei Pflichten der Fahrzeugführenden werden aus der Rechtsprechung zusätzlich abgeleitet:
Weitere Aufgaben und Pflichten Fahrzeugführende sind die Personen, die ein Fahrzeug im Sinne des Frachtführers lenken und sind damit der Erfüllungsgehilfe des Frachtführers. Es wird von ihnen verlangt, dass sie die entsprechende Fahrerlaubnis besitzen und fahrtüchtig sind. Abb. 1-14 Abb. 1-15 Vor der Beladung
Vor Fahrtantritt
Während des Transports
Vor der Entladung
Abb. 1-16 Abb. 1-17 Fahrzeugführende sind für die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs, des Zugs und der Ladung verantwortlich:
Verplombte Fahrzeuge Ist das Fahrzeug, z. B. durch den Absender zum Schutz vor Diebstahl oder aus zollrechtlichen Gründen mit einer Plombe verschlossen, dürfen Fahrzeugführende diese nicht öffnen. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine Werksplombe oder um eine Zollplombe handelt. Abb. 1-18 Abb. 1-19 Abb. 1-20 Weil Fahrzeugführende die Plombe nicht entfernen dürfen, ist es ihnen auch nicht möglich, die Ladungssicherung auf dem Fahrzeug zu kontrollieren. Daher kann ihnen in der Regel auch kein rechtlicher Vorwurf gemacht werden, wenn zum Beispiel der Zoll, das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) oder die Polizei die Plombe öffnet und eine mangelhafte Ladungssicherung festgestellt wird. Ausnahme: Der Mangel ist so deutlich, dass die Fahrzeugführernden ihn während der Fahrt hätten bemerken müssen. Mögliche Rechtsfolgen für Fahrzeugführende 1. Routinemäßige Verkehrskontrolle
2. Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige nach §§ 22 bzw. 23 StVO mit Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister Wurden Personen verletzt oder getötet: Strafanzeige nach §§ 222 bzw. 229 StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe 3. Haftungsansprüche Bei Fremdschäden: Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadensersatz) Bei Eigenschäden: Hier kann der § 254 BGB (mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung stark gemindert werden können. 1.2.5.2 Verlader Die Grundlage der Pflicht zur Ladungssicherung durch Verlader bildet der § 22 StVO, denn er ist nicht, wie allgemein angenommen wird, ausschließlich an Fahrzeugführende gerichtet. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Beschluss vom 27.12.1982 zu § 22 StVO erstmals entschieden, dass neben den Fahrzeugführenden auch der Verlader für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich ist. Als Verlader ist hier der "Leiter der Ladearbeit" und für Gefahrgutbeförderungen die "Beauftragte Person des Verladers" anzusehen, also die Person, die berechtigt ist, eigenverantwortliche Entscheidungen im Bereich der Verladung zu treffen. Liegt keine spezielle innerbetriebliche Regelung vor, kann die Verantwortung der oder des Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsleitung greifen. Die Durchführung der Ladungssicherungsmaßnahmen muss nicht durch den Verlader selbst erfolgen. Wenn die Ladung durch Fahrzeugführende gesichert wurde, muss der Verlader dies aber prüfen. Gegebenenfalls sind den Fahrzeugführenden Anweisungen zur richtigen Ladungssicherung zu erteilen. Zum Dokumentieren der getroffenen Ladungssicherungsmaßnahmen kann ein Foto des beladenen Fahrzeugs nützlich sein. Sollte ein Ladungssicherungsverstoß während des Transports zum Beispiel dadurch auftreten, dass teilweise entladen oder zusätzliche Ladung an einer anderen Beladestelle aufgenommen wurde, besteht die Möglichkeit, anhand dieses Fotos die eigenen korrekten Ladungssicherungsmaßnahmen nachzuweisen. Eine Übertragung der Verladerpflicht auf Fahrzeugführende ist rechtlich nicht möglich. Aufgaben und Pflichten Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) schreibt die Sicherung der Ladung vor. Darunter ist sowohl eine ordnungsgemäße Verteilung der Ladung, als auch eine ordnungsgemäße Ladungssicherung zu verstehen (verkehrssichere Verstauung).
Mögliche Rechtsfolgen für Verlader (Öffentliches Recht) Eine Ahndung nach § 22 StVO ist in erster Linie gegen den "Leiter der Ladearbeit "möglich. Seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, z.B. Gabelstaplerfahrerinnen oder -fahrer, sind nur in Ausnahmefällen verantwortlich. Ausnahme: Die Gabelstaplerfahrerin oder der Gabelstaplerfahrer sind als "Leiter der Ladearbeit" selber beauftragte Person gemäß § 9 OWiG. 1. Routinemäßige Verkehrskontrolle Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung. Erstattung einer Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige nach §§ 22 StVO mit Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister. 2. Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Erstattung einer Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige nach § 22 StVO mit Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister. Wurden Personen verletzt oder getötet: Erstattung einer Strafanzeige nach §§ 222 bzw. 229 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. 3. Haftungsansprüche Bei Fremdschäden: Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadensersatz). Bei Eigenschäden: Hier kann der § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung stark gemindert werden können.
Lösungsansätze Ein verladender Betrieb ist gut beraten, wenn er seine Verantwortung für die Ladungssicherung wahrnimmt. Weiterhin gilt es, das Organisationsverschulden zu minimieren. Dies kann durch das Erstellen von Verladeanweisungen geschehen, auf deren Basis dann das Verladepersonal geschult wird. Wichtig ist es auch Kontrollen durchzuführen, denn die Durchführung der Ladungssicherung muss nicht durch den Verlader selbst erfolgen. Wenn die Ladung durch Fahrzeugführende gesichert wird, sollte der Verlader dies zu seiner eigenen Sicherheit überprüfen. Notfalls muss er den Fahrzeugführenden Anweisungen zur richtigen Ladungssicherung erteilen. Vorgesetzte sollten ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht regelmäßig kontrollieren. Abb. 1-21 Die Dokumentation der durchgeführten Ladungssicherung, aber auch die Kontrolle der eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, rundet - auch wenn es nichts zu beanstanden gibt - dieses Maßnahmenpaket ab. 1.2.5.3 Fahrzeughalter Grundsätzlich bestehen für den Bereich der Ladungssicherung folgende Verpflichtungen der Fahrzeughaltenden:
Fahrzeughalter sind zu regelmäßigen Kontrollen verpflichtet. Diese Prüfpflicht erfüllen sie auch durch eine gelegentliche Inaugenscheinnahme. Die Kontrolle kann auch eine Fuhrparkleiterin oder ein Fuhrparkleiter, eine Verkehrsleiterin oder ein Verkehrsleiter oder eine Person in Vergleichbarer Stellung durchführen. Es ist nur unter einer bestimmten Voraussetzung möglich, die Wahrnehmung der Halterverantwortung auf eine andere Person zu übertragen. Hierzu bedarf es einer Übertragung auf der Basis des § 9 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz, wodurch diese Person dann zu einer "Beauftragten Person" wird. Fahrzeughalter müssen in diesem Fall auch § 130 OWiG beachten, wonach die beauftragte Person im Rahmen der Aufsichtspflicht zu überwachen ist. Aufgaben und Pflichten Fahrzeughalter haben die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug, das heißt, sie können über die Benutzung des Fahrzeugs entscheiden. Fahrzeughalter sind für die Verkehrssicherheit und den ordnungsgemäßen Betrieb eines Fahrzeugs verantwortlich. In der Praxis sind Frachtführer oft auch Fahrzeughalter, bzw. übernehmen bestimmte Halterpflichten bei gemieteten oder geleasten Fahrzeugen.
Mögliche Rechtsfolgen für Fahrzeughalter (Öffentliches Recht) Eine Ahndung nach § 31 StVZO ist gegen Halter möglich, wenn das Fahrzeug nicht ausreichend mit den Ladungssicherungshilfsmitteln ausgerüstet wurde, die für diesen Transport erforderlich sind. 1. Routinemäßige Verkehrskontrolle Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung. Erstattung einer Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige nach § 31 StVZO mit Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister. 2. Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung Wurde lediglich Sachschaden verursacht: Erstattung einer Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige nach § 31 StVZO mit Bußgeld und Punkten im Fahreignungsregister. Wurden Personen verletzt oder getötet: Erstattung einer Strafanzeige nach §§ 222 bzw. 229 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. 3. Haftungsansprüche Bei Fremdschäden: Haftung im Rahmen des § 823 BGB (Schadenersatz). Bei Eigenschäden: Hier kann der § 254 BGB (Mitwirkendes Verschulden) greifen, wodurch die eigenen Ansprüche an die Versicherung stark gemindert werden können. Bremsschäden (Schäden am Fahrzeug durch verrutschende Ladung) sind keine Versicherungsschäden! 1.2.5.4 Absender/Frachtführer Handelsgesetzbuch (HGB) Der vierte Abschnitt des HGB enthält u. a. Regelungen zur Ladungssicherung und zur Haftung. Diese Regelungen betreffen Absender und Frachtführer. Anmerkung: Frachtführer ist die Unternehmerin oder der Unternehmer und nicht die fahrzeugführende Person. Die Verpflichtung zur Ladungssicherung regelt der § 412 Absatz 1 HGB. Mit der Einführung des vierten Abschnitts des HGB wurde das deutsche Recht dem internationalen Recht, hier dem "Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr" (CMR), angeglichen. Die sich daraus ergebenden Haftungsregelungen im Schadensfall können für die betroffenen Personen sehr weitreichende Folgen haben. In den §§ 407 bis 475 HGB werden die zivilrechtlichen Haftungsbestimmungen zwischen den Beteiligten des Fracht-, Umzugs-, Speditions- und Lagergeschäftes geregelt. Absender Absender sind für die beförderungssichere Verladung und somit für die eigentliche Ladungssicherung verantwortlich.
Absender können die Ware selbst befördern oder sie durch Frachtführer zum Empfänger befördern lassen. In diesem Fall schließen Absender und Frachtführer einen Frachtvertrag ab. Frachtführer verpflichten sich darin, mit ihren Fahrzeugen den Transport der Waren vorzunehmen. Abb. 1-22 Abb. 1-23 Das Handelsgesetzbuch (HGB) verlangt von Absendern, dass sie ihre Ware transportfähig verpacken und verstauen, so dass sie gegen Verschieben, Umfallen und Herabfallen vom Fahrzeug geschützt ist (beförderungssichere Verladung). Darüber hinaus müssen Absender die Ware beim Empfänger entladen.
Aufgaben und Pflichten des Absenders Ladegut für die beförderungssichere Verladung vorbereiten
Abb. 1-24 Ladegut beförderungssicher verladen
Ladegut beim Empfänger entladen
Zur Aufgabe des Absenders gehört auch die Wahl von geeigneten Frachtführern.
Abb. 1-25 Frachtführer Frachtführer sind für die betriebssichere Verladung und somit für die Bereitstellung eines geeigneten Fahrzeugs verantwortlich.
Bei der Definition der Betriebssicherheit gibt es Überschneidungen der StVO mit dem HGB, die unterschiedlich kommentiert werden. In dieser Schrift wird die Definition nach dem HGB verwendet. Frachtführer müssen ein geeignetes Fahrzeug stellen und sind für die betriebssichere Verladung verantwortlich. Das bedeutet, dass durch die Art der Beladung die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt oder in Frage gestellt wird (Lenkfähigkeit, Stabilitätsverlust durch falsche Lastverteilung, Überladung). Das Fahrzeug muss mit der Ladung auf der gesamten Fahrstrecke jeder Verkehrslage gewachsen sein. In der Praxis sind Fahrzeugführende als Erfüllungsgehilfen des Frachtführers für die Überwachung bzw. die Durchführung der betriebssicheren Verladung verantwortlich. Gemäß HGB können ganz bestimmte Vereinbarungen getroffen werden. Dazu gehört eine Vereinbarung über die Verladung und Entladung des Gutes. In diesem Fall gehen die Pflichten der Be- und Entladung und der Ladungssicherung vertragsgemäß auf den Frachtführer über. Der Frachtführer haftet dann bei Güterschäden. Die Mitwirkung des Fahrpersonals bei der Beladung entbindet Absender nicht von ihrer Verantwortung für die Beladung. Unabhängig davon, wer die Belade- und Sicherungsarbeiten tatsächlich durchführt, haben Absender grundsätzlich die Verpflichtung, die Arbeiten - zumindest stichprobenartig - zu überwachen oder zu kontrollieren. Werden Mängel festgestellt, müssen Anweisungen zur Beseitigung erteilt und deren Befolgung durchgesetzt werden. Aufgaben und Pflichten der Frachtführer
Mögliche Rechtsfolgen für Absender und Frachtführer Bei den Vorschriften des HGB handelt es sich um Zivilrecht. Es geht hier um die Erstattung von Schäden. Bußgelder, Geldstrafen oder Freiheitsstrafe werden nicht verhängt. 1. Routinemäßige Verkehrskontrolle Untersagung der Weiterfahrt bis zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung. 2. Verkehrsunfall aufgrund mangelhaft gesicherter Ladung Haftung bei Beschädigung der Ladung oder des Fahrzeugs gemäß §§ 425 bis 438 HGB. 3. Beschädigung der Ladung während des Transports Haftung bei Beschädigung der Ladung oder des Fahrzeugs gemäß §§ 425 bis 438 HGB. |