Welche Omnibusse dürfen Sonderfahrstreifen benutzen?

Welche Omnibusse dürfen Sonderfahrstreifen benutzen?

Die Busspur ist – bis auf wenige Ausnahmen – lediglich den Linienbussen vorbehalten.

Nur Linienbusse sowie Fahrzeuge des Schüler- und Behindertenverkehrs, die mit einem Schulbusschild gekennzeichnet sind, dürfen den Sonderfahrstreifen benutzen. Allen anderen Fahrzeugen – auch Reisebussen – ist es nicht erlaubt, die Busspur zu befahren. Allerdings gibt es Ausnahmen und das Fahrverbot kann über bestimmte Zeiträume hinweg (zum Beispiel nachts) aufgehoben werden, was durch Zusatzschilder gekennzeichnet wird. Zudem gibt es für Taxen, Fahrräder, Einsatzfahrzeuge sowie Busse im Gelegenheitsverkehr Sonderregelungen.

Taxen dürfen die Busspur nutzen, wenn dies durch ein Zusatzzeichen angezeigt wird. Dabei ist zu beachten, dass Busspuren häufig bestimmte Lichtzeichen haben, wodurch der Verkehr auf diesem Sonderfahrstreifen Vorfahrt hat. So gelten für Taxen bei Benutzung der Busspur jene Lichtzeichen anstatt der normalen Ampeln. Der Linienverkehr darf jedoch nicht beeinträchtigt werden, sodass ein Halten auf dem Sonderfahrstreifen verboten ist. Lediglich an einer freien Bushaltestelle ist es gestattet, kurz anzuhalten, damit Fahrgäste ein- oder aussteigen können. Fahrradfahrer dürfen ebenfalls die Busspur befahren, sofern extra Ampeln vorhanden sind.

Die Busspur hat des Weiteren auch Auswirkung auf die Vorfahrtsregelung. Fährt ein Bus auf dem Sonderfahrstreifen, so hat dieser Vorfahrt vor dem abbiegenden Straßenverkehr. Als Führer eines anderen Fahrzeuges ist darauf zu achten, beim Abbiegen den Bussen oder Taxen Vorfahrt zu gewähren. Dies gilt sowohl für Links- als auch für Rechtsabbieger.

Als Busfahrstreifen oder Bussonderfahrstreifen (umgangssprachlich und fachsprachlich veraltet auch Busspur, Busfahrspur oder Bussonderspur genannt) ist ein spezieller, gelegentlich baulich abgegrenzter Fahrstreifen auf der Fahrbahn, dessen Benutzung nur für Omnibusse oder Oberleitungsbusse im Linienverkehr zulässig ist. Abweichend von dieser Regel können Zusatzschilder die Benutzung auch für Busse des Gelegenheitsverkehrs (z. B. Reisebusse), Taxis, Fahrräder und Elektroautos freigeben. Diese Freigabe kann auch zeitlich eingeschränkt erfolgen, zum Beispiel nur außerhalb der Hauptverkehrszeiten. Unter einer Busfahrbahn versteht man eine ganze Fahrbahn, die nur von Linienbussen, ggf. auch von Taxis, Radfahrern oder Elektroautos befahren werden darf.[1]

Welche Omnibusse dürfen Sonderfahrstreifen benutzen?

Beispiel eines Busfahrstreifens mit Freigabe für Radfahrer und Taxis

Welche Omnibusse dürfen Sonderfahrstreifen benutzen?

Hinweis auf den Beginn eines Busfahrstreifens in Lublin

Welche Omnibusse dürfen Sonderfahrstreifen benutzen?

Das deutsche Verkehrszeichen 245 „Bussonderfahrstreifen“

Die Einrichtung von Busfahrstreifen hat das Ziel, möglichst viele Menschen in kurzer Zeit auf hochbelasteten Strecken in Ballungszentren (wie Großstädten) befördern zu können. Dies gelingt durch die Einräumung der Priorität des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) gegenüber dem motorisierten Individualverkehr (MIV), unter anderem durch spezielle Ampelschaltungen, Busschleusen oder eben spezielle Fahrspuren. Der Busfahrstreifen wird durch entsprechende Verkehrszeichen sowie Fahrbahnmarkierungen auf der Straße gekennzeichnet. Den Bussen soll auf diese Weise ermöglicht werden, ungehindert von stockendem Verkehr möglichst fahrplangerecht verkehren zu können. Gelegentlich ist Bussen so auch das Befahren von Straßen erlaubt, die für den Individualverkehr komplett oder in einer Fahrtrichtung gesperrt sind. Busfahrstreifen verlaufen gelegentlich auch auf einem entsprechend befestigten Bahnkörper der Straßenbahn. Weitere Sonderfälle sind komplett eigentrassierte Bus-Rapid-Transit- und Spurbus-Systeme.

Neben der Mitbenutzung von abgetrennten Flächen für die Straßenbahn durch Linienbusse wurden 1968 die ersten Sonderfahrstreifen speziell für Linienomnibusse in Wiesbaden[2] durch den Diplom-Ingenieur Rolf-Werner Schaaff eingerichtet, der als Leitender Baudirektor auch Leiter des Amts für Verkehrswesen der Landeshauptstadt war. Nach anfänglicher Skepsis und juristischen Problemen stieß das Projekt im In- und Ausland auf Interesse.[3]

Kurze Zeit später, im Jahr 1970, begann auch die Stadt Berlin mit der Einrichtung von Busfahrstreifen.

Zu dieser Zeit entbehrten die Busfahrstreifen einer Rechtsgrundlage in der StVO, dies änderte sich erst mit der Novellierung der Straßenverkehrsordnung am 1. März 1971, in der eine Einführung von Busfahrstreifen ausdrücklich vorgesehen war. Delegationen aus vielen Ländern (unter den ersten Japan) studierten vor Ort die Vorteile und richteten danach Busfahrstreifen im eigenen Land ein.

In Österreich wurde in Innsbruck Ende 1988 die erste Busspur in der Technikerstraße eröffnet.[4]

Hier dürfen die durch Zusatzschild ausdrücklich bezeichneten Fahrzeuge bzw. Verkehrsarten (beispielsweise Taxis und Radfahrer) den Busfahrstreifen mitbenutzen. Nach Untersuchungen in Münster und Erfahrungsberichten anderer Städte ist eine Mitbenutzung von Busfahrstreifen durch Radfahrer weitgehend unproblematisch, wenn die Breite entweder schmal (3,00–3,25 m) oder ausreichend breit zum Überholen innerhalb des Busfahrstreifens (> 4,75 m) ist (siehe Literatur).

In Oberösterreich wurde 1998 in den Gemeinden Puchenau und Linz ein bestehender Busfahrstreifen auch für Autos mit drei oder mehr Insassen freigegeben. Jährlich würden so volkswirtschaftlich rund 270.000 Euro aus 60.000 Personenstunden Fahrzeitgewinn und Reduktion der CO2-Emission eingespart.[5]

Mit 2005 begann Wien einzelne Busfahrstreifen für einspurige Kraftfahrzeuge freizugeben.[6]

Die Stadt Düsseldorf beschloss am 9. Januar 2019 die Einführung von zwei Umweltspuren in der Merowingerstraße sowie der Prinz-Georg-Straße um Dieselfahrverbote nach Möglichkeit zu verhindern. Diese dürfen von Bussen, Taxis, Fahrrädern und Elektroautos genutzt werden.[7]

  • Wilhelm Angenendt: Gemeinsame Benutzung von Sonderfahrstreifen durch Bus- und Radverkehr. In: Stadtplanungsamt (Hrsg.): Beiträge zur Stadtforschung, Stadtentwicklung, Stadtplanung. Nr. 2, 1995, ISSN 0933-9078, DNB 945266049. 
  1. Begriffsbestimmungen – Teil: Verkehrsplanung, Straßenentwurf und Straßenbetrieb. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Köln 2000, S. 67. 
  2. Busspuren in Wiesbaden. Hessische Landesregierung, abgerufen am 2. Januar 2016. 
  3. Die Busspur wird 50 – Wiesbadener Rolf-Werner Schaaff war der Vater der Verkehrsrevolution. In: wiesbadenaktuell.de. 24. August 2018, abgerufen am 24. August 2018. 
  4. Technikerstraße erhält Busspur und eine Allee. In: Innsbrucker Stadtnachrichten. Nr. 8, 24. August 1988, S. 9 (Online bei Issuu [abgerufen am 21. April 2020]). 
  5. Busfahrstreifen frei für Autos mit mehreren Insassen – eine neue österreichische Erfahrung. (Nicht mehr online verfügbar.) Österreichischer Städtebund, 28. September 2001, archiviert vom Original am 2. Januar 2016; abgerufen am 2. Januar 2016.   Info: Der Archivlink wurde automatisch eingesetzt und noch nicht geprüft. Bitte prüfe Original- und Archivlink gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis.@1@2Vorlage:Webachiv/IABot/www.staedtebund.gv.at 
  6. Freigegebene Busspuren für Motorräder in Wien. Magistrat Wien, abgerufen am 2. Januar 2016. 
  7. Umweltspuren in Düsseldorf. In: ARD. 9. Januar 2019, abgerufen am 10. Januar 2018. 

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