Das Finanzamt teilt jedem Arbeitnehmer eine Steuerklasse zu. Diese ist abhängig vom Familienstand. Für Alleinstehende gilt: Sie erhalten automatisch die Steuerklasse I (1) und können ihre Steuerklasse im Vergleich zu verheirateten Paaren nicht frei wählen. Show
Sonderfall eingetragene LebenspartnerschaftAuch wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, den stuft das Finanzamt gewöhnlich in die Steuerklasse I (1) ein. Grundsätzlich ist es gleichgeschlechtlichen Partnern möglich, in die Steuerklasse III (3), IV (4) oder V (5) zu wechseln. Vorteil GrundfreibetragWie in den Steuerklassen II (2) bis V (5) profitieren Arbeitnehmer auch in der Steuerklasse I (1) vom sogenannten Grundfreibetrag. Das bedeutet: Liegt Ihr Einkommen ab 2022 bei unter 9.984 Euro pro Jahr (2021: 9.744 Euro), müssen Sie dafür keine Steuern zahlen. Für Ehepaare gilt der doppelte Wert. Studenten bedingt steuerpflichtigDer Grundfreibetrag ist besonders für Studierende interessant. Viele von ihnen arbeiten in der Gastronomie, sind nebenbei als Hilfskräfte an der Uni oder als Werksstudent/innen tätig. Dabei genießen sie keinen steuerlichen Sonderstatus und müssen ihre Nebentätigkeit abrechnen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt. Welche Steuerklasse ein/e Student/in hat, ist grundsätzlich vom Familienstand abhängig. In der Regel ist es die Steuerklasse I (1). Wer als Student/in bereits eigene Kinder hat und Kindergeld bekommt, aber noch unverheiratet ist, der bzw. die kann auch in die Steuerklasse II (2) wechseln.
Werbungskosten wie Fahrtkosten, Studiengebühren, Fachliteratur und andere Sonderausgaben können das zu versteuernde Gesamteinkommen mindern. Sinkt es unter den Steuerfreibetrag, wird die bereits gezahlte Lohnsteuer komplett zurückerstattet. Wenn Sie sich unsicher sind, was Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen können, dann helfen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne weiter. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche. Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen. Steuerklasse 2 ist nur Alleinerziehenden vorbehalten 👩👦 Sie erhalten im Gegensatz zu anderen Steuerklassen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Die Themen im ÜberblickNicht jede alleinerziehende Person darf ohne Weiteres in Lohnsteuerklasse 2 wechseln. Damit ein:e Arbeitnehmer:in berechtigt ist, in die Steuerklasse 2 zu wechseln, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Beim Bundesfinanzministerium kannst du den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung herunterladen. Diesen findest, wenn du auf der Seite oben links Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung suchst. Dem Antrag musst du dann noch die Anlage Kind für jedes deiner Kinder beifügen. Den ausgefüllten Antrag sendest du an dein Finanzamt 🏫 Dein zuständiges Finanzamt findest du hier. Dein Steuerklassenwechsel wird automatisch vom Finanzamt an deine:n Arbeitgeber:in übermittelt. Sobald dein Antrag genehmigt wurde, hast du monatlich weniger Abzüge und zahlst weniger Steuern. Bei Einreichung deiner Steuererklärung musst du dann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende liegt in den Jahren 2020 und 2021 bei 4.008 € für das erste Kind, und 240 € für jedes weitere Kind. Das ist kein Problem. Du kannst in deiner Steuererklärung auch rückwirkend für mehrere Jahre den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende angeben, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind. Neben dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende profitieren Arbeitnehmer:innen mit Kindern von weiteren steuerlichen Vorteilen und Freibeträgen, die sich in der Steuererklärung günstig auswirken:
Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern Lohnsteuerklassen zugewiesen. Ehepartner können zwischen einzelnen Lohnsteuerklassen bzw. Steuerklassen-Kombinationen wählen. Nutzen Sie auch unseren Steuerklassenrechner für weitere Hilfe bei der Steuerklassenkombination.Alle Steuerklassen in der ÜbersichtDie verschiedenen Familien- und Arbeitssituationen wurden in insgesamt 6 Lohnsteuerklassen abgebildet, in die man als Arbeitnehmer eingeordnet wird. Insbesondere verheiratete Ehepartner können zwischen einzelnen Lohnsteuerklassen wählen, um ihr gemeinsam berechnetes Einkommen ideal zu versteuern.
In der Infografik erklären wir das System Steuerklassen bildlich veranschaulicht. Wir erklären, wann sich ein Wechsel der Steuerklasse für Sie lohnt und wann nicht. Mit einem Klick auf das Bild können Sie sich die vollständige Steuerklassen-Infografik ansehen und natürlich auch zu Ihrer freien Verfügung herunterladen, teilen und verlinken: Steuerklasse 1 – Ledige und GeschiedeneSteuerklasse 1 wählen Arbeitnehmer, die ledig, verwitwet oder getrennt/geschieden sind. Arbeitnehmer, die in Steuerklasse 1 eingruppiert wurden, zahlen nahezu die meisten Steuern und werden am höchsten belastet. In Steuerklasse 1 werden folgende Arbeitnehmer eingruppiert:
Zudem dürfen die Voraussetzungen für die Steuerklasse 3 oder 4 nicht erfüllt sein. Steuerklasse 1 wird auch denjenigen zugeteilt, deren Partner im Ausland leben. Steuerklasse 2 – Alleinerziehende und getrennt lebendeSteuerklasse 2 ist die Lohnsteuerklasse für alleinerziehende Arbeitnehmer/in. Streng genommen gehören Alleinerziehende in Steuerklasse 1, da sie zeitgleich als alleinstehend gelten. Der Staat berücksichtigt hier jedoch den steuerlichen Vorteil durch den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende nach 24b Einkommensteuergesetz (EStG). Voraussetzung für Steuerklasse 2 ist, dass mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, für welches Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wird. Zudem darf sich keine weitere volljährige Person im gleichen Haushalt leben, die auch als Erziehungsberechtigter agieren könnte. Steuerklasse 3 – Ehepaare in Kombination mit Steuerklasse 5Steuerklasse 3 gilt für Verheiratete/r Arbeitnehmer/in mit Kind (Elterngeldbezieher) und nur wenn der Ehepartner die Steuerklasse 5 gewählt hat. In die Steuerklasse 3 gehören Arbeitnehmer
Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren gilt zudem die Voraussetzung, dass einer der beiden Steuerklasse 4 gewählt hat oder weniger verdient bzw. nicht arbeitet. Des Weiteren gilt Steuerklasse 3 für alle, deren Ehe aufgelöst worden ist. Vorausgesetzt im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe waren beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und lebten nicht dauerhaft gelebt. Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Alle Auflagen gelten nur für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist. Steuerklassenkombination 3 und 5Wenn einer der beiden Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere (Mehrverdienst von mind. 50 %), lohnt sich unter Umständen der Wechsel in die Steuerklassenkombination 3 und 5. Ansonsten werden verheiratete Arbeitnehmer erst einmal automatisch in die Steuerklasse 4 einsortiert. Achtung: Steuerklasse 4 – Ehepaare mit gleichem EinkommenSteuerklasse 4 ist für Verheiratete mit gleich hohem Einkommen (z.B. beide verdienen jeweils 35.000 € / Jährlich). Beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Seit 1.1.2009 können Ehegatten, die in diese Steuerklasse gehören und bisher die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt hatten, beim Finanzamt die Steuerkasse 4 und die Ermittlung eines Faktors für beide Ehepartner beantragen. Damit soll eine höhere Besteuerung des weniger verdienenden Ehepartners vermieden werden. Steuerklasse 5 – Ehepartner in Kombination mit Steuerklasse 3Steuerklasse 5 wählen Verheiratete, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat. Bei Steuerklasse 5 handelt es sich um das Pendant zu Steuerklasse 3. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner berufstätig sind, einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat und ein Mindesteinkommen von 450 € vorliegt. Wer sich für Steuerklasse 5 entscheidet, kann jedoch keinen Grundfreibetrag und auch keinen Kinderfreibetrag geltend machen. Die Vorsorgepauschale, der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie der Sonderausgabenpauschbetrag bleiben davon aber unberührt. Beste Steuerklasse für Ehepaare - Unterschiede berechnen Mit dem Rechner können verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch verheiratete Rentnerinnen und Rentner die ideale Kombination ihrer Steuerklassen berechnen. Steuerklasse 6 – Berufstätige mit Nebenjob(s)Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, wenn sie von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen. |