Welche lohnsteuerklasse ledig ohne kind

Das Finanzamt teilt jedem Arbeitnehmer eine Steuerklasse zu. Diese ist abhängig vom Familienstand. Für Alleinstehende gilt: Sie erhalten automatisch die Steuerklasse I (1) und können ihre Steuerklasse im Vergleich zu verheirateten Paaren nicht frei wählen.

Sonderfall eingetragene Lebenspartnerschaft

Auch wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, den stuft das Finanzamt gewöhnlich in die Steuerklasse I (1) ein. Grundsätzlich ist es gleichgeschlechtlichen Partnern möglich, in die Steuerklasse III (3), IV (4) oder V (5) zu wechseln.

Vorteil Grundfreibetrag

Wie in den Steuerklassen II (2) bis V (5) profitieren Arbeitnehmer auch in der Steuerklasse I (1) vom sogenannten Grundfreibetrag. Das bedeutet: Liegt Ihr Einkommen ab 2022 bei unter 9.984 Euro pro Jahr (2021: 9.744 Euro), müssen Sie dafür keine Steuern zahlen. Für Ehepaare gilt der doppelte Wert.

Studenten bedingt steuerpflichtig

Der Grundfreibetrag ist besonders für Studierende interessant. Viele von ihnen arbeiten in der Gastronomie, sind nebenbei als Hilfskräfte an der Uni oder als Werksstudent/innen tätig. Dabei genießen sie keinen steuerlichen Sonderstatus und müssen ihre Nebentätigkeit abrechnen, wenn ihr Einkommen über dem Grundfreibetrag liegt.

Welche Steuerklasse ein/e Student/in hat, ist grundsätzlich vom Familienstand abhängig. In der Regel ist es die Steuerklasse I (1). Wer als Student/in bereits eigene Kinder hat und Kindergeld bekommt, aber noch unverheiratet ist, der bzw. die kann auch in die Steuerklasse II (2) wechseln.
 

Werbungskosten wie Fahrtkosten, Studiengebühren, Fachliteratur und andere Sonderausgaben können das zu versteuernde Gesamteinkommen mindern. Sinkt es unter den Steuerfreibetrag, wird die bereits gezahlte Lohnsteuer komplett zurückerstattet. Wenn Sie sich unsicher sind, was Sie als Werbungskosten von der Steuer absetzen können, dann helfen Ihnen unsere Beraterinnen und Berater gerne weiter. Hier finden Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe: Beratersuche.

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Steuerklasse 2 ist nur Alleinerziehenden vorbehalten 👩‍👦 Sie erhalten im Gegensatz zu anderen Steuerklassen den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende.

Die Themen im Überblick

Nicht jede alleinerziehende Person darf ohne Weiteres in Lohnsteuerklasse 2 wechseln. Damit ein:e Arbeitnehmer:in berechtigt ist, in die Steuerklasse 2 zu wechseln, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Steuerklasse 2 können ausschließlich alleinerziehende Arbeitnehmer:innen mit Kindern beantragen 👩‍👦 Das betrifft überwiegend unverheiratete, geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Elternteile.
  2. Voraussetzung für Lohnsteuerklasse 2 ist außerdem, dass in deinem Haushalt mindestens ein Kind lebt, für welches du Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hast. Wenn das Kind bei beiden Elternteilen gemeldet ist, erhält derjenige Elternteil den Entlastungsbetrag, der auch das Kindergeld bezieht.
  3. Du lebst mit deinem Kind alleine 🏠 Es darf also keine weitere volljährige Person im Haushalt leben (z.B. Lebenpartner:in oder Wohngemeinschaft). Als Ausnahme akzeptiert das Finanzamt das Zusammenleben mit einer pflegebedürftigen Person.
  4. Der Entlastungsbetrag wird monatlich gewährt 📆 Das bedeutet, dass du jeden Monat weniger Abzüge hast als zum Beispiel in Steuerklasse 1. In jedem Kalendermonat, in dem du nicht mehr die oben genannten Voraussetzungen erfüllt hast bzw. nicht mehr alleinerziehend bist, stehen dir der Entlastungsbetrag und die Steuerklasse 2 nicht mehr zu. Alleinerziehende müssen zusätzlich zum Antrag schriftlich versichern, dass ihnen der Entlastungsbetrag weiterhin zusteht.
Starte deine Steuererklärung

Beim Bundesfinanzministerium kannst du den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung herunterladen. Diesen findest, wenn du auf der Seite oben links Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung suchst. Dem Antrag musst du dann noch die Anlage Kind für jedes deiner Kinder beifügen. Den ausgefüllten Antrag sendest du an dein Finanzamt 🏫 Dein zuständiges Finanzamt findest du hier.

Dein Steuerklassenwechsel wird automatisch vom Finanzamt an deine:n Arbeitgeber:in übermittelt. Sobald dein Antrag genehmigt wurde, hast du monatlich weniger Abzüge und zahlst weniger Steuern. Bei Einreichung deiner Steuererklärung musst du dann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beantragen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende liegt in den Jahren 2020 und 2021 bei 4.008 € für das erste Kind, und 240 € für jedes weitere Kind.

Das ist kein Problem. Du kannst in deiner Steuererklärung auch rückwirkend für mehrere Jahre den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende angeben, sofern die oben genannten Bedingungen erfüllt sind.

Neben dem Entlastungsbetrag für Alleinerziehende profitieren Arbeitnehmer:innen mit Kindern von weiteren steuerlichen Vorteilen und Freibeträgen, die sich in der Steuererklärung günstig auswirken:

  • Kinderfreibetrag pro Kind: 2.586 € in 2020 und 2.730 € in 2021
  • Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung pro Kind: 1.320 € in 2020 und 1.464 € in 2021
  • Werbekostenpauschale: 1.000 €
  • Steuerfreier Grundfreibetrag: 9.408 € (9.744 € in 2021)

☝️ Der steuerliche Grundfreibetrag in Höhe von 9.408 € (9.744 € in 2021) bleibt vom Entlastungsbetrag unberührt. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 4.008 € wird zum Grundfreibetrag und Kinderfreibetrag addiert.

  • Unterhaltsvorschuss erhalten alleinerziehende Mütter oder Väter, wenn sie vom getrennt lebenden Elternteil keinen Unterhalt erhalten. Unterhaltsvorschuss kann bei der Unterhaltsvorschusskasse des ortsansässigen Jugendamtes beantragt werden. Die Unterlagen erhältst du bei der Stadt. Der Unterhaltsvorschuss variiert je nach Alter des Kindes. Für Kinder unter sechs Jahre erhält der alleinerziehende Elternteil 1.980 € (2.088 € ab 2021), für Kinder zwischen sechs und elf Jahren gibt es 2.640 € (2.784 € ab 2021) Unterhaltsvorschuss, für Kinder zwischen zwölf und siebzehn Jahren gibt es 3.264 € (3.708 € ab 2021) Unterhaltsvorschuss pro Jahr.
  • Wohngeld erhalten Alleinerziehende mit geringem Einkommen, wenn sie keine Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld beziehen. Für die Anerkennung wird auch die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen berücksichtigt.
  • Kinderbetreuungskosten können von Arbeitgeber:innen steuerfrei übernommen werden. Außerdem können Arbeitnehmer:innen Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben bis maximal 6.000 € angeben. Hiervon werden zwei Drittel der Kosten, also maximal 4.000 €, in der Steuererklärung berücksichtigt. Sofern die Kinderbetreuung in der eigenen Wohnung stattgefunden hat, zum Beispiel durch eine Tagesmutter oder ein Au-Pair, können diese Kosten bis zu einem Betrag von 20.000 € als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Hiervon wirken sich 20% (also maximal 4.000 €) der gesamten Kosten direkt steuermindernd aus.
  • Reduktion der Kinderbetreuungskosten: In vielen Städten und Gemeinden besteht die Möglichkeit eine Reduktion der Betreuungskosten zu beantragen 📉
  • Elterngeld: Sowohl Mütter als auch Väter haben nach der Geburt eines Kindes Anspruch auf Elterngeld 💶 Die Höhe hängt vom Nettoeinkommen in den letzten 12 Monaten vor der Geburt ab und liegt zwischen 300 € und 1.800 € monatlich. Auch Menschen in Ausbildung, ohne Arbeit oder ohne Einkommen erhalten den Mindestsatz Elterngeld in Höhe von 300 € monatlich.
  • Kinderzuschlag: Alleinerziehende mit geringem Einkommen können zusätzlich zum Kindergeld den Kinderzuschlag als Alternative zum Arbeitslosengeld II beantragen. Den Kinderzuschlag erhält der Elternteil, der auch das Kindergeld bezieht. Achtung: Der Kinderzuschlag wird nicht rückwirkend ausgezahlt, deswegen solltest du dich früh darum kümmern ⏰
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Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern Lohnsteuerklassen zugewiesen. Ehepartner können zwischen einzelnen Lohnsteuerklassen bzw. Steuerklassen-Kombinationen wählen.

Nutzen Sie auch unseren Steuerklassenrechner für weitere Hilfe bei der Steuerklassenkombination.

Alle Steuerklassen in der Übersicht

Die verschiedenen Familien- und Arbeitssituationen wurden in insgesamt 6 Lohnsteuerklassen abgebildet, in die man als Arbeitnehmer eingeordnet wird. Insbesondere verheiratete Ehepartner können zwischen einzelnen Lohnsteuerklassen wählen, um ihr gemeinsam berechnetes Einkommen ideal zu versteuern.

  • Lohnsteuerklasse 1 – Für Arbeitnehmer mit dem Familienstand ledig, verwitwet oder geschieden.
  • Lohnsteuerklasse 2 – Steuerklasse für alleinerziehende Arbeitnehmer/innen
  • Lohnsteuerklasse 3 – Verheiratete/r Arbeitnehmer/in mit Kind (Bezug von Elterngeld) und nur wenn der andere Ehepartner Steuerklasse 5 gewählt hat.
  • Lohnsteuerklasse 4 – Verheiratete mit gleich hohem Einkommen (z.B. beide verdienen jeweils 35.000 € / Jährlich)
  • Lohnsteuerklasse 5 – Steuerklasse, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat.
  • Lohnsteuerklasse 6 – Die Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, wenn sie von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen.

In der Infografik erklären wir das System Steuerklassen bildlich veranschaulicht. Wir erklären, wann sich ein Wechsel der Steuerklasse für Sie lohnt und wann nicht. Mit einem Klick auf das Bild können Sie sich die vollständige Steuerklassen-Infografik ansehen und natürlich auch zu Ihrer freien Verfügung herunterladen, teilen und verlinken:

Welche lohnsteuerklasse ledig ohne kind

Steuerklasse 1 – Ledige und Geschiedene

Steuerklasse 1 wählen Arbeitnehmer, die ledig, verwitwet oder getrennt/geschieden sind.

Arbeitnehmer, die in Steuerklasse 1 eingruppiert wurden, zahlen nahezu die meisten Steuern und werden am höchsten belastet. In Steuerklasse 1 werden folgende Arbeitnehmer eingruppiert:

  • Ledige
  • Verheiratete
  • Verwitwete (nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners)
  • Geschiedene
  • Kinderlose

Zudem dürfen die Voraussetzungen für die Steuerklasse 3 oder 4 nicht erfüllt sein. Steuerklasse 1 wird auch denjenigen zugeteilt, deren Partner im Ausland leben.

Steuerklasse 2 – Alleinerziehende und getrennt lebende

Steuerklasse 2 ist die Lohnsteuerklasse für alleinerziehende Arbeitnehmer/in. Streng genommen gehören Alleinerziehende in Steuerklasse 1, da sie zeitgleich als alleinstehend gelten. Der Staat berücksichtigt hier jedoch den steuerlichen Vorteil durch den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende nach 24b Einkommensteuergesetz (EStG).

Voraussetzung für Steuerklasse 2 ist, dass mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, für welches Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wird. Zudem darf sich keine weitere volljährige Person im gleichen Haushalt leben, die auch als Erziehungsberechtigter agieren könnte.

Steuerklasse 3 – Ehepaare in Kombination mit Steuerklasse 5

Steuerklasse 3 gilt für Verheiratete/r Arbeitnehmer/in mit Kind (Elterngeldbezieher) und nur wenn der Ehepartner die Steuerklasse 5 gewählt hat.

In die Steuerklasse 3 gehören Arbeitnehmer

  • mit eingetragener Lebenspartnerschaft,
  • die verheiratet sind (Mindesteinkommen von 450 €),
  • verwitwete (im Jahr des Todes + Folgejahr).

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren gilt zudem die Voraussetzung, dass einer der beiden Steuerklasse 4 gewählt hat oder weniger verdient bzw. nicht arbeitet.

Des Weiteren gilt Steuerklasse 3 für alle, deren Ehe aufgelöst worden ist. Vorausgesetzt im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe waren beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und lebten nicht dauerhaft gelebt. Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Alle Auflagen gelten nur für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist.

Steuerklassenkombination 3 und 5

Wenn einer der beiden Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere (Mehrverdienst von mind. 50 %), lohnt sich unter Umständen der Wechsel in die Steuerklassenkombination 3 und 5. Ansonsten werden verheiratete Arbeitnehmer erst einmal automatisch in die Steuerklasse 4 einsortiert.

Achtung:
Bis 2019 konnten Ehegatten nur einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln. Ein zweiter Wechsel war ausnahmsweise möglich, wenn ein Ehegatte verstarb, bei einer dauerhaften Trennung oder wenn ein Ehepartner arbeitslos wurde bzw. nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnahm. Seit 2020 können Ehepartner und Lebenspartner die Lohnsteuerklasse mehrfach pro Jahr wechseln, wenn eine der eben genannten Voraussetzungen dafür vorliegt.

Steuerklasse 4 – Ehepaare mit gleichem Einkommen

Steuerklasse 4 ist für Verheiratete mit gleich hohem Einkommen (z.B. beide verdienen jeweils 35.000 € / Jährlich). Beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Seit 1.1.2009 können Ehegatten, die in diese Steuerklasse gehören und bisher die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt hatten, beim Finanzamt die Steuerkasse 4 und die Ermittlung eines Faktors für beide Ehepartner beantragen. Damit soll eine höhere Besteuerung des weniger verdienenden Ehepartners vermieden werden.

Steuerklasse 5 – Ehepartner in Kombination mit Steuerklasse 3

Steuerklasse 5 wählen Verheiratete, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat. Bei Steuerklasse 5 handelt es sich um das Pendant zu Steuerklasse 3. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner berufstätig sind, einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat und ein Mindesteinkommen von 450 € vorliegt. Wer sich für Steuerklasse 5 entscheidet, kann jedoch keinen Grundfreibetrag und auch keinen Kinderfreibetrag geltend machen. Die Vorsorgepauschale, der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie der Sonderausgabenpauschbetrag bleiben davon aber unberührt.

Beste Steuerklasse für Ehepaare - Unterschiede berechnen

Mit dem Rechner können verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch verheiratete Rentnerinnen und Rentner die ideale Kombination ihrer Steuerklassen berechnen.

Steuerklasse 6 – Berufstätige mit Nebenjob(s)

Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, wenn sie von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen.
uerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, die von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen. Steuerklasse 6 ist die einzige Steuerklasse, bei der der Familienstand keine Rolle spielt. Wer zwei Jobs nachgeht und pro Arbeitsstelle mehr als die steuerfreien 450 € verdient, benötigt eine zweite Steuerklasse. Wenn Sie also zum Beispiel einen Hauptjob und einen Nebenjob nachgehen, dann befindet sich der Hauptjob in Steuerklasse 1, 2, 3, 4 oder 5 und der Nebenjob automatisch in Klasse 6.