Welche infos müssen ins impressum

Da etwa 90% aller Webseiten und Blogs der Impressumspflicht nach dem Telemediengesetz (TMG) unterliegen, ist das Thema Pflichtangaben im Impressum für die Betreiber sehr wichtig. Fehler können in diesem Bereich schnell teure Konsequenzen haben, zu denen etwa eine Abmahnung gehört. In diesem Beitrag erfahren Sie, was alles ins Impressum gehört.

1. Welche Pflichtangaben müssen im Impressum erfolgen?

Welche Angaben in einem Impressum erfolgen müssen, hängt vom jeweiligen Anbieter ab. Zunächst einmal müssen in jedem Impressum zumindest die folgenden Informationen angegeben werden:

  • Vollständiger Name, Vorname und Anschrift
  • Angaben zur Kontaktaufnahme

Hinsichtlich der Anschrift reicht die Angabe eines Postfaches nicht aus. Vielmehr muss es sich um die ladungsfähige Adresse des Anbieters handeln. Hierdurch wird sichergestellt, dass wichtige Schreiben zugestellt und auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können. Die Angabe der E-Mail-Adresse ist stets erforderlich. Darüber hinaus muss noch ein weiterer schneller Kommunikationsweg zur Verfügung stehen. Hierbei kann es sich um eine Telefonnummer, eine Faxnummer oder auch um eine elektronische Abfragemaske handeln.

Wichtig ist, dass die Angabe einer Mehrwertdienste Rufnummer im Impressum keinesfalls reicht. Das gilt sowohl für 0900-Nummern als auch für andere „teure Rufnummern (z.B. 0180-Nummer). Auf der anderen Seite braucht der Anbieter keine kostenfreie Rufnummer zur Verfügung stellen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des BGH vom 25.02.2016 – I ZR 238/14.

a) Was sollten Webseiten-Betreiber tun, die nicht ihre persönlichen Adressdaten veröffentlichen möchten?

Webseiten-Betreiber, die als Privatleute handeln, müssen im Impressum ihre persönlichen Adressdaten als ladungsfähige Adresse angeben. Die Angabe einer Postleitzahl reicht nicht aus. Unternehmer, die bislang im Home-Office-Bereich arbeiten, sollten sich eine Geschäftsadresse zulegen. Dann brauchen sie bei einer beruflich genutzten Webseite nicht ihre persönlichen Adressdaten preiszugeben.

b) Angabe der Aufsichtsbehörde bei Dienstleistung

Wer für die Ausübung seiner Dienstleistung eine behördliche Zulassung benötigt, muss ebenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angeben. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG und gilt beispielsweise für Rechtsanwälte, Steuerberater, Makler und Gastronomiebetriebe. Diese sollten auch die vollständige postalische Anschrift der Aufsichtsbehörde im Impressum nennen.

c) Angabe der Registereintragungen im Impressum

Soweit ein Anbieter in einem Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen worden ist, muss im Impressum das jeweilige Register sowie seine Registernummer genannt werden. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG. Darüber hinaus sollten Sie auch einen Eintrag im Gewerberegister angeben. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, wird aber teilweise von Fachleuten vertreten.

Sofern Sie als Anbieter im Ausland registriert sind und in Deutschland aktiv sind, müssen Sie Ihr ausländisches Gesellschaftsregister nennen. Ferner ist die Angabe der Registernummer erforderlich, unter der die ausländische Gesellschaft aufgeführt wird. Dies ergibt sich aus einem Urteil des LG Frankfurt am Main vom 28.03.2003 – 3-12 O 151/02. Typisches Beispiel ist etwa eine in Großbritannien registrierte Limited Company.

d) Pflichtangaben der reglementierten Berufe (Freiberufler)

Aufpassen muss, wer einen reglementierten Beruf im Sinne der so genannten EU-Diplomanerkennungsrichtlinien ausübt. Hierunter sind Tätigkeit zu verstehen, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechtsvorschriften an den Besitz eines Diploms oder eines anderen Befähigungsnachweises gebunden ist. Beispielsweise darf ein bestimmter Titel nur geführt werden, wer den einschlägigen Abschluss erworben hat. Erfasst sind neben den klassischen Freiberuflern wie Ärzten, Steuerberatern, Rechtsanwälten oder Augenoptikern auch geschützte Berufstitel. Hierunter fallen etwa Ingenieure, Architekten, Ingenieure und fast alle Heilhilfsberufe. Hierzu gehören beispielsweise Ergotherapeuten, Physiotherapeuten und Logopäden.

Wer Angehöriger einer dieser Berufsgruppen ist, muss gem. § 5 Abs. 1 Nr. 5 TMG auch die folgenden Angaben im Impressum aufführen:

  • die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
  • die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.

Diese Informationen sind ebenfalls in unserem Impressum Generator hinterlegt. Sie können sie aufrufen, in dem Sie als Berufsbezeichnung „Freiberufler“ auswählen.

Bei den berufsrechtlichen Regelungen geht es um alle rechtlich verbindlichen Normen. Dabei handelt es sich insbesondere um die einschlägigen Gesetze und Satzungen. Diese müssen nicht vollständig im Impressum wiedergegeben werden. Vielmehr reicht die Angabe der Überschrift und der Fundstelle etwa im Bundesgesetzblatt aus. Ebenso reicht die Angabe in einem anderen öffentlichen Register oder einer Verlinkung mit einer anderen Webseite (vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 25.03.2010 – 3 HK O 9663/09). Häufig können einschlägige Berufsordnungen auf der Internetseite von Kammern und Berufsverbänden abgerufen werden.

Die Angabe der Kammer ist nur erforderlich, wenn es sich um eine Pflichtmitgliedschaft handelt. Es reicht, dass diese durch das Führen eines bestimmten Titels ausgelöst wird.

e) Umsatz- oder Wirtschafts-Identifikationsnummer

Anbieter müssen auch ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer bzw. Wirtschafts-Identifikationsnummer im Impressum angeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG). Dies gilt allerdings nur, soweit diese an sie vergeben wurde. Sie sind nicht verpflichtet, diese wegen ihres Impressums zu beantragen. Dies hat das LG Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 25.03.2010 – 3 HK O 9663/09 entschieden.

f) Angaben bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften

Zusätzliche Angaben sind notwendig, wenn es sich bei dem Anbieter um eine juristische Person oder eine Personengesellschaft handelt, die Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen kann.

Juristische Personen sind etwa Vereine, Aktiengesellschaften und eine GmbH.

Personenhandelsgesellschaften sind z.B. eine OHG, eine KG sowie eine GbR.

Hier ist neben der Angabe der jeweiligen Rechtsform im Impressum erforderlich, dass der gesetzliche oder rechtsgeschäftliche Vertreter genannt wird.

Wenn sich Ihre AG, KG auf Aktien oder GmbH in der Abwicklung oder Liquidation befinden, muss dies ebenfalls im Impressum stehen. Dies ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG. Wenn sich etwa eine GmbH im Gründungsstadium befindet, muss dies ebenfalls im Impressum angegeben werden. Das Impressum lautet dann z.B. wie Folgt …GmbH „i.G.“.

g) Redaktionelle Webseiten

Wer im redaktionellen Bereich tätig ist und auf seiner Webseite etwa einen Blog betriebt, muss besonders aufpassen. Er sollte auch die Angaben machen, die in § 55 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages vorgesehen sind, damit er der Impressumspflicht genügt. Wichtig ist, dass im Impressum auch der Verantwortliche für das gesamte Angebot angegeben wird. Sofern es mehrere Verantwortliche gibt sollte ersichtlich sein, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.

2. Was passiert bei Missachtung der Impressumspflicht?

Anbieter die die Impressumspflicht gem. § 5 TMG missachten, müssen mit unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen rechnen. Zunächst einmal besteht das Risiko, dass Konkurrenten gegen sie wegen einer Wettbewerbsverletzung vorgehen und sich dabei auf ein unlauteres Verhalten gem. § 3 UWG berufen. Sie müssen mit einer teuren Abmahnung oder Klage rechnen.

Ferner besteht das Risiko, dass Behörden gegen Sie auf Grundlage von § 16 TMG ein Bußgeld in Höhe von maximal 50.000 Euro verhängen. Dies gilt auch dann, wenn Ihre Angaben im Impressum veraltet sind. Hierauf sollten Sie daher besonderen Wert legen.

3. Fazit

Betreiber von Webseiten und Blogs sollten vor allem auf Folgendes achten:

  • Anlage eines vollständigen Impressums
  • Regelmäßige Überprüfung der Angaben auf Vollständigkeit und Aktualität

  • teilen  0 
  • e-mail 

Abmahnungen wegen eines nicht vorhandenen oder falschen Impressums sind keine Seltenheit. Jeder kann beim Besuch einer Website, Blogs, Shops oder problemlos Social Media Seite (bspw. Facebook Fanpage) ohne viel Aufwand überprüfen, ob eine Anbieterkennzeichnung (Impressum) überhaupt vorhanden ist oder diese inhaltliche Mängel aufweist. Gerade Wettbewerber, die ihren Konkurrenten mit allen Mitteln „bekämpfen“ wollen, greifen bei Impressumsmängel gerne auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung zurück.

Welche infos müssen ins impressum

Die Impressumspflicht ist im Telemediengesetz (TMG) geregelt. Nach §5 Abs. 1 TMG müssen Dienstanbieter - das sind die Betreiber der Internetseite - immer dann ein Impressum vorhalten, wenn sie geschäftsmäßige Telemedien betreiben.

Welche infos müssen ins impressum

Impressum Anbieterkennzeichnung – gesetzliche Informationspflichten geschäftliche Website § 5 TMG

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Impressum Anbieterkennzeichnung – gesetzliche Informationspflichten geschäftliche Website § 5 TMG

Telemedien sind elektronische Informations- und Kommunikationsdienste. Hierunter fallen die Firmen-Website, der Firmenblog, Blogs auf denen Werbung geschaltet ist und Online-Shops. Aber nicht nur diese, sondern auch die Social Media Seiten der Unternehmen, die sie auf sozialen Plattformen wie Facebook, Twitter, Instagram und YouTube insbesondere zu PR- und Marketingzwecken nutzen. Es ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung, dass die Facebook Fanpage, der Firmen Instagram Account, die Twitter Seite oder der YouTube Kanal eines Unternehmens ein solches impressumspflichtiges Telemedium ist.

Eine geschäftsmäßige bzw. kommerzielle Kommunikation ist jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens dient. Die Gerichte setzen die Schranken für das geschäftsmäßige Auftreten sehr niedrig an. In der Regel ist jeder davon betroffen, der seine Seite nicht zu 100% privat verwendet.

Selbst das „private“ Facebook Profil des Unternehmensinhabers oder eines Mitarbeiters kann unter Umständen ein Impressum benötigen. Nämlich dann, wenn über den „Privat“-Account regelmäßig kommerzielle Inhalte, Angebote, Aktionen seiner kommerziellen Firmen-Website, Facebook-Seite oder seines Online-Shops geteilt werden. In diesem Fall mutiert das „Privatprofil“ zum verlängerten Arm der gewerblichen Seiten. Es wird zur Werbeplattform für die Leistungen oder das Image des eigenen Unternehmens und unterfällt damit auch der Impressumspflicht.

Im Streitfall kommt es hier auf die Häufigkeit der geteilten kommerziellen / beruflichen / geschäftlichen Einträge an. Handelt es sich nicht um wenige Einzelfälle, kann ich nur anraten, auch auf dem privaten Social Media Profil ein Impressum vorzuhalten.

Die notwendigen Angaben ergeben sich aus dem Gesetz und sind in § 5 Abs. 1 TMG aufgeführt:

  1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
  3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
  4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
  5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über a. die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören, b. die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,

    c. die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,

  6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
  7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber

Zusätzlich ist immer dann ein „Verantwortlicher“ für die Inhalte mit Vornamen und Nachnamen zu benennen, wenn die Website, der Blog oder die Social Media Seite „journalistisch-redaktionellen Inhalte“ im Sinne des § 55 Rundfunkstaatsvertrag enthält.

Was genau journalistisch-redaktionelle Inhalte sind, ist nicht abschließend geregelt. In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition herauskristallisiert:

Unter redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten von verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potentiellen Empfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes muss zur Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung oder der Information zu dienen bestimmt sein. (westfälischen Oberverwaltungsgerichts - Beschluss vom 19. März 2003 – Az. 8 B 2567/02)

Die Beiträge müssen insbesondere eine Relevanz für die Meinungsbildung haben. Hierunter fallen in der Regel nicht reine Werbung und Angebote, Produktbeschreibungen oder Beschreibungen des eigenen Unternehmens oder der eigenen Tätigkeiten.

Werden aber klassische Blogartikel oder Texte verfasst, in denen man seine Meinung zu Themen, Produkten, etc. wiedergibt, bspw. Rezensionen, oder über Gegebenheiten, Ereignisse, usw. berichtet und diese Berichte über die Werbung für eigene Produkte oder Dienstleistungen hinausgehen und sich somit in objektiv informatorischer Weise mit der Eigenwerbung übergeordneter Belange auseinandersetzt, liegt ein solch journalistisch-redaktioneller Charakter vor.

Viele Texte auf diese Website [https://ggr-law.com/] erfüllen dieses Kriterium, so dass auch wir zur Benennung eines redaktionell Verantwortlichen verpflichtet sind. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  3. voll geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

Viele geschäftliche Websites müssen seit Januar 2016 im Impressum einen Link zur OS-Plattform vorhalten, um die Informationspflicht zur Onlinestreitbeilegung zu erfüllen. Die zwingende Informationspflicht ergibt sich aus Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/2013.

Es sind alle Unternehmer mit Sitz in der EU betroffen, die

  1. auch an EU-Verbraucher Waren und/ oder Dienstleistungen verkaufen bzw. Dienstleistungen erbringen
  2. sofern diese ihre Leistungen dabei auf ihrer Website oder auf sonstigem elektronischen Weg (bspw. per E-Mail) anbieten und
  3. der Verbraucher die Bestellung dann über die Website oder auf sonstigem elektronischen Weg (bspw. per Email) durchführt.

Wer über seine Website beispielsweise seine Steuerberaterdienstleistung an Verbraucher anbietet und ein Kontaktformular zur Verfügung stellt, über das der Verbraucher dann eine Anfrage stellen kann und im Anschluss per Mail der Steuerberatungsvertrag geschlossen wird, benötigt den Hinweis zur OS-Plattform. Wie man sieht, sind davon nicht nur Shopbetreiber betroffen.

Wer ausschließlich B2B Kunden bedient, ist davon nicht betroffen.

Im Impressum muss eine Nennung des anklickbaren Links zur OS-Plattform stattfinden!

Beispiel:
Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr

Gemäß § 5 TMG muss das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein. Das bedeutet, dass Impressum muss so platziert werden, dass der User dies ohne langes Suchen einfach optisch wahrnehmen kann.

Das ist nach der Rechtsprechung des BGH dann gegeben, wenn das Impressum von der Startseite aus mit maximal zwei Klicks erreichbar ist - „Zwei-Klick-Regel“.

Auf der sicheren Seite ist man, wenn man diesen auch als „Impressum“ betitelt. Bezeichnungen wie „Web Impressum“, „Anbieterkennzeichnung“ oder „Kontakt“ wurden von den Gerichten bisher ebenfalls als ausreichend angesehen. Versteckt aber bitte nicht das Impressum in den AGB oder erfindet coole eigene Wortkreationen, hinter denen sich das Impressum verbergen soll. Immer daran denken, dass Impressum muss für den User leicht auffindbar sein.

Das Impressum muss auch in der mobile Variante bzw. der App der Firmenwebsite – oder des –blogs gut sichtbar sein. Eine Herausforderung besteht insbesondere bei den mobile Varianten oder Apps der einzelnen Social Media Plattformen, da diese regelmäßig ihr Design und ihre Plattform-Umgebung ändern. Hier kann es schon mal vorkommen, dass plötzlich der Impressumslink nicht mehr sichtbar ist. Hierfür haftet dann jedoch nicht die Social Media Plattform, sondern der jeweilige Seitenbetreiber der Fanpage.

Daher kann ich euch nur anraten, regelmäßig zu testen ob der Impressumslink noch sichtbar ist oder ob ihr die Seite anpassen müsst.

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Impressum bei Facebook, Instagram, Twitter, YouTube richtig einbinden (Anbieterkennzeichnung)

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Impressum bei Facebook, Instagram, Twitter, YouTube richtig einbinden (Anbieterkennzeichnung)

Ein Impressum auf der eigenen Firmenwebsite, im Blog oder Webshop zu platzieren, ist keine technische Herausforderung. Das bekommt ihr oder euer Website-Admin in wenigen Minuten hin. Spannender ist es bei den Firmenseiten bzw. –accounts auf den einzelnen Social Media Plattformen, da diese teilweise keine eigene Impressumsrubrik bzw. Impressumsunterseite zur Verfügung stellen, obwohl für deutsche geschäftliche Seitenbetreiber eine Impressumspflicht besteht.

Denn auch für Firmenseiten bzw. geschäftlich genutzte Seiten auf Social Media Plattformen gilt die Regel, dass das Impressum schnell zugänglich, leicht erkennbar und über zwei Klicks erreichbar sein muss. Das Impressum selbst muss nicht zwangsläufig auf der Social Media Seite abgebildet werden. Es genügt, wenn ein Link von der Social Media Seite auf die Impressumseite der eigenen Firmenwebsite verweist. Auch darf der Weg zum Impressum nur maximal zwei Klicks betragen. Wichtig ist insbesondere dort, wo man keine eigene Impressumsrubrik bzw. –unterseite zur Verfügung hat und daher per Link auf das Impressum der eigenen Firmenwebsite verweist, dass man keinen kryptischen Link, sondern einen sprechenden Impressumslink setzt. Wie bspw. "https://ggr-law.com/impressum/"

Nachfolgend zeigen wir die Möglichkeiten zur Erfüllung der Impressumspflicht bei den vier gängigsten Social Media Plattformen Facebook, Instagram, Twitter und YouTube auf:

Früher konnte man bei Facebook nur unter der Rubrik „Info“ ein eigenes Impressum einfügen. Die Bezeichnung „Info“ genügte jedoch einigen Gerichten nicht für die geforderte leichte Erkennbarkeit. Facebook hat diese Unsicherheit jedoch inzwischen gelöst und eine eigene Impressumrubrik eingeführt. Den Link zu der Impressumsrubrik findet man auf der Fanpage-Startseite im Info Kasten.

Siehe in unserem Beispielbild der rot unterstrichene Bereich.

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Den Link zu der Impressumsrubrik findet man auf der Fanpage-Startseite im Info Kasten.

Wenn man diesen Impressumslink anklickt, wird man auf die Impressumunterseite innerhalb der Fanpage weitergeleitet. Dort kann man, wie bei der eigenen Firmenwebsite auch, selbst sämtliche notwendigen Daten eintragen.

Welche infos müssen ins impressum
Impressumunterseite innerhalb der Fanpage

Es ist aber auch möglich, mittels eines Links direkt auf die Impressumsseite der eigenen Firmenwebsite zu verlinken. Mit beiden Methoden wird die Zwei-Klick-Regel eingehalten.

Instagram macht es einem nicht leicht. Sie bieten dem Instagram-Seiten-Betreiber weder eine eigene Impressumsrubrik oder – Unterseite an, noch hat man die Möglichkeit, in der Profilbeschreibung verschiedene Links zu setzen. Es kann dort tatsächlich nur ein einziger Link gesetzt werden. Und genau diesen einen Link müsst ihr entweder als sprechenden Link setzen, der dann auf euer Impressum auf eurer Firmenwebsite verweist - wie in unserem Beispiel, siehe roter Pfeil

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Dies ist der Instagram Account der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte. Impressionen aus dem Kanzleialltag einer Medienkanzlei.

oder ihr schreibt davor bspw. „Link zum Impressum“ und setzt direkt dahinter den Link, bei dem es sich dann nicht zwingend um einen sprechenden Link handeln muss.

Beispiel einer Instagram-Beschreibung:

Dies ist der Instagram Account der Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte. Impressionen aus dem Kanzleialltag einer Medienkanzlei. Link zum IMPRESSUM: "https://goo.gl/1SaFWD"

Twitter bietet ähnlich wie Instagram dem Seitenbetreiber auch keine eigene Impressumsunterseite. Bei Twitter hat man die Möglichkeit den sprechenden Impressumslink in der Twitter-Beschreibung unter Rubrik „Bio“ zu platzieren, wie ich dies in meinem Beispiel vorgenommen habe

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oder im Profil unter der Rubrik „Website“. Wenn der Impressumslink jedoch zu lange ist, besteht bei der Rubrik „Website“ die Gefahr, dass er auf mobilen Geräten nicht vollständig angezeigt wird. Daher rate ich persönlich dazu an, die erste Variante zu verwenden und den Impressumslink in der „Bio“ zu platzieren.

Bei YouTube hat man die Möglichkeit das Impressum unter dem Punkt „Kanalinfo“ einzufügen.

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Hier ist jedoch wieder fraglich, ob die Bezeichnung „Kanalinfo“ für die geforderte leichte Erkennbarkeit ausreichend ist. Daher rate ich euch an, in der Kanalinfo unter der Rubrik „Links“ einen Link auf das Impressum eurer Firmenwebsite zu setzen und den Link wie im Beispiel auch als „Impressum“ zu betiteln.

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Der Link taucht dann nicht nur in der Kanalinfo auf, sondern wie im Beispiel gut zu sehen, auch prominent unter dem Kanal-Header und erfüllt damit die geforderte leichte Erkennbarkeit.

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Hier sieht man den Link zum Impressum auf YouTube unter Kanalinfo im Kanal-Header des YouTube Kanal von gulden röttger rechtsanwälte