Welche haustiere darf ein vermieter nicht verbieten

Ob Sie Tiere in der Wohnung halten dürfen, hängt entscheidend von der Regelung in Ihrem Mietvertrag und vom gewünschten Tier ab.

Kein Problem gibt es zunächst, wenn der Mietvertrag die Haltung erlaubt. Übliche Tiere dürfen dann gehalten werden, nicht jedoch ungewöhnliche Tiere wie z. B. Giftschlangen.

Wenn im Mietvertrag nichts zur Tierhaltung geregelt ist, kommt es darauf an, ob die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung gehört. Das ist immer eine Einzelfallentscheidung der Gerichte. Im Wesentlichen ist es jedoch so, dass kleine Tiere gehalten werden dürfen, große nicht. Bei Hunden und Katzen kommt es auf den Einzelfall an.

Manche Mietverträge sehen vor, dass vorher die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden muss. Wenn die Zustimmung für alle Tiere gefordert wird, ohne dass die Zustimmungsfreiheit von Kleintieren berücksichtigt wird, ist die Klausel unwirksam. Dann ist es so, als wäre im Mietvertrag nichts dazu geregelt.

Ansonsten kann je nach Einzelfall ein Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters bestehen, gerade auch bei therapeutisch wichtigen Tieren.

Die Zustimmung kann auch widerrufen werden, wenn es z. B. zu erheblichen Belästigungen kommt. Dabei sind die Interessen aller Beteiligten zu berücksichtigen. Gelegentliches Bellen des Hundes oder eine normale Katzenhaarallergie des Nachbarn reichen dafür allerdings nicht.

Enthält der Mietvertrag ein wirksames Verbot der Tierhaltung, dann gilt das auch. Der Vermieter kann die Entfernung des Tieres verlangen oder sogar deswegen kündigen, wenn es nicht gerade der Blindenhund ist.

Ein Verbot per vertraglicher Klausel kann jedoch unwirksam sein: Eine Klausel im Mietvertrag, die Haustiere generell verbietet, ist unwirksam. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind immer "kleine" Tiere. Dann beurteilt sich die Zulässigkeit nach dem vertragsgemäßen Gebrauch und dem Einzelfall.

Nach aktueller Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch eine Klausel, nach der Hunde und Katzen verboten sind, unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt (BGH VIII ZR 168/12).

Von bussgeldkatalog.org, 26. Februar 2022

Haustiere in der Mietwohnung

Welche haustiere darf ein vermieter nicht verbieten
Laut Mietrecht gehören Haustiere wie Katzen und Hunde nicht zu den Kleintieren.

Der Hund ist angeblich der beste Freund des Menschen. Da liegt es doch eigentlich nahe, dass sie auch zusammen wohnen. Die Freundschaft beider Spezies hat eine lange Geschichte. Bis aus dem Wolf der heutige Hund wurde, dauerte es aber viele Tausend Jahre. Wissenschaftler vermuten, dass die Annäherung zwischen Mensch und Wolf bereits vor 12.000 Jahren begann.

Die Tiere hielten sich damals vermehrt in der Nähe von Lagerstätten auf und lebten weitgehend von den Abfällen der Zweibeiner. Über die Jahrhunderte veränderte sich dann der Wolf in Biologie sowie Verhaltensweise und entwickelten sich zu den treuen Begleiter von heute.

Aber auch das Zusammenleben von Menschen und Katzen ist geschichtsträchtig. Archäologische Ausgrabungen bestätigen, dass die Samtpfoten seit über 9.000 Jahren mit uns zusammenleben. Bei den Ägyptern wurden Katzen verehrt und noch heute scheint in so manchem Stubentiger eine Gottheit zu leben.

Die Wohngemeinschaft von Mensch und Tier hat also historische Wurzeln. Dennoch ist es heute häufig ein Streitthema, ob Haustiere in der Wohnung gestattet sind. Eigentümer befürchten Schäden an der Mietsache und Nachbarn eine Beeinträchtigung ihrer Lebensqualität. Mieter plagt eine herbe Enttäuschung, wenn der Vierbeiner Hausverbot erhält.

Im nachfolgenden Ratgeber informieren wir Sie zum Thema Haustierhaltung im Mietrecht. Wir klären, ob ein Haustierverbot im Mietvertrag zulässig ist und was es zur artgerechten Haltung zu wissen gibt. Außerdem gehen wir der Frage nach, inwieweit Tierzucht in den gemieteten vier Wänden möglich ist.

Muss der Vermieter zustimmen, wenn ich ein Haustier halten will?

In der Regel gibt es im Mietvertrag eine Klausel über die Haltung von Haustieren. Kleintiere dürfen allerdings auch ohne Zustimmung des Vermieters gehalten werden. Das gilt, sofern Sie keine unüblich hohe Anzahl der Tiere in Ihrer Wohnung haben.

Welche Kleintiere darf ich halten?

In der Regel dürfen Sie Nagetiere wie Hamster, Kaninchen und Meerschweinchen ohne Zustimmung des Vermieters halten. Auch Fische, Vögel und bestimmte Reptilien gelten als Kleintiere.

Sind Hunde und Katzen Kleintiere?

Nein. Wollen Sie einen Hund oder eine Katze halten, brauchen Sie hierfür das Einverständnis des Vermieters. Mehr dazu erfahren Sie hier.

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Die Tierhaltung in der Mietwohnung bedarf häufig der Zustimmung durch den Vermieter.

Der Mietvertrag entscheidet: Haustiere bedürfen häufig der Zustimmung

Weitgehend ausgespart wird das Thema Tierhaltung im Mietrecht. Haustiere werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht erwähnt und daher lässt sich dazu nichts Konkretes finden.

Demnach kann ein Mieter sich nicht auf einen einzelnen Paragrafen berufen, wenn es zu Streitigkeiten über die Haustierhaltung in der Mietwohnung kommt.

Lücken, die der Gesetzgeber im Mietrecht gelassen hat, müssen im Mietvertrag geregelt werden. Tierhaltung stellt dabei ein Thema dar, über welches Mieter und Vermieter sich einigen müssen. Sollten Sie sich also unsicher sein, ob Sie ein Haustier in der Wohnung halten dürfen, empfiehlt sich zunächst ein Blick in das Vertragsdokument. In der Regel findet sich eine Klausel, welche die Fragestellung klärt.

Existiert allerdings keine Klausel über Haustiere im Mietvertrag, bedeutet dies nicht, dass die Haltung uneingeschränkt verboten oder erlaubt ist. In der laufenden Rechtsprechung wurde bereits häufig zum Thema entschieden. Daraus lassen sich grundlegende Rechte und Pflichten von Mieter sowie Vermieter ableiten.

Zunächst ist allerdings festzuhalten, dass der Mieter verpflichtet ist, die Mietsache nur vertragsgemäß zu gebrauchen. Üblicherweise stellt „Wohnen“ den Zweck der Anmietung dar. Folglich ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, die Nutzung der Mietsache als Lager oder als Geschäftsräume nicht zulässig und kann nach einer Abmahnung sogar zur Kündigung führen.

Bei einer Wohnung mit Tierhaltung ist stets zu prüfen, ob ein vertragsgemäßer Gebrauch laut Mietrecht gewährleistet ist. Führt das Beherbergen von Vierbeinern zu einer Verschlechterung der Mietsache bzw. werden die Nachbarn über die Maße durch ein Haustier gestört, muss es im Zweifelsfall abgegeben werden. Andernfalls kann eine Kündigung vom Mietvertrag gerechtfertigt sein.

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Mieter brauchen für Kleintiere keine Erlaubnis – für Papageien allerdings schon.

Darf ein Vermieter gemäß Mietrecht Haustiere verbieten?

Die Antwort auf diese Frage kann, wie so oft, kein einfaches „Ja“ oder „Nein“ sein. Zunächst ist festzuhalten, dass solange der vertragsgemäße Gebrauch und eine übliche Nutzung vorliegen, der Eigentümer eigentlich nichts gegen eine Wohnung mit Haustier haben dürfte. Auf der anderen Seite bewohnen Sie als Mieter sein Eigentum und somit steht ihm auch das Recht zu, dieses zu schützen.

Hat der Vermieter Bedenken, dass die Tiere den häuslichen Frieden stören könnten, kann er der Tierhaltung gemäß Mietrecht durchaus widersprechen. Reine Willkür darf er allerdings nicht walten lassen, denn es obliegt ihm, das Für und Wider je Einzelfall abzuwägen.

Unstrittig, und durch verschiedene Urteile bestätigt, ist, dass die Haltung von Kleintieren einen vertragsgemäßen Mietgebrauch darstellen. Der Vermieter muss in der Mietwohnung solche Haustiere dulden – insbesondere dann, wenn diese in geschlossenen Behältnissen wie Käfigen, Terrarien oder Aquarien gehalten werden.

Dadurch, dass die Tiere nicht frei in der Wohnung herumlaufen, ist gewährleistet, dass Nachbarn nicht von ihnen gestört werden bzw. es zur Schädigung der Mietsache kommt. Problematisch wird es im Mietrecht in puncto Haustiere allerdings, wenn die Kleintiere in einer unüblich hohen Zahl gehalten werden. Auch eine Wohnung mit zooähnlicher Tierhaltung widerspricht einem vertragsgemäßen Gebrauch.

Das Amtsgericht München entschied, dass eine fristlose Kündigung wegen zooähnlicher Tierhaltung nach ignorierter Abmahnung gerechtfertigt ist, auch wenn der Vermieter die Haltung eines Hundes gestattet. Im konkreten Fall bewohnte eine Vielzahl anderer Tiere die Mietsache. Heimisch waren drei Schweine, Kaninchen und Meerschweinchen, Schildkröten sowie Vögel (AG München, Urteil vom 18.12.1998, Az.: 462 C 27294-98).

Wenn von Kleintieren die Rede ist, sind grundsätzlich Nager wie Hamster, Chinchillas, Kaninchen, Rennmäuse oder Meerschweinchen gemeint. Auf Schildkröten, Zierfische und Vögel wie Wellensittiche oder Kanarienvögel trifft der Begriff ebenfalls zu. Katzen und Hunde gelten allerdings nicht als Kleintiere. Eine zustimmungsfreie Haltung ist also nicht gegeben.

Selbst gegen Ratten sollte nach gegenwärtiger Rechtslage nichts sprechen. Zwar gab es Anfang der 90er Jahre ein Urteil, in dem die Haltung aufgrund möglicher Ekelgefühle der Mitmieter untersagt wurde, allerdings scheint dieses mittlerweile überholt zu sein. So widersprach 1999 das Amtsgericht Brückeburg in einem ähnlich gearteten Fall der Forderung nach Beseitigung einer Schlange aufgrund bloßer Ekelgefühle (AG Brückeburg, Urteil vom 12. 10.1999 NZM 2000,238).

Maßgeblich für das Urteil war aber auch, dass die Schlange in einem Terrarium gehalten wurde und es sich nicht um eine Gift- bzw. Würgeschlange handelte. Demnach ging von dem Tier auch keine größere Gefahr aus.

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Haustierhaltung: Die Regelungen im Mietrecht über Haustiere fußen häufig auf Richtersprüchen.

Mietrecht und Tierhaltung: Was ist mit Hund und Katze?

Hunde und Katzen sind keine Kleintiere. Daher sind sie in der Wohnung als Haustiere nicht automatisch erlaubt. In der Regel bedarf es der Zustimmung durch den Eigentümer. Diesem steht somit ein Prüfungsrecht zu. Er ist also frei in der Entscheidung, ob er der Haltung zustimmt oder nicht. Er darf allerdings einer Mietwohnung mit Haustieren wie Hunden oder Katzen nicht generell widersprechen. Vielmehr obliegt ihm die Pflicht, den Sachverhalt je Einzelfall zu prüfen.

Gibt es keine gewichtigen Gründe, welche gegen die Haltung sprechen, muss der Vermieter gemäß Mietrecht die Haustiere tolerieren und seine Zustimmung geben. Diese muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Auch eine mündliche Zusage ist gültig. Selbst eine stillschweigende Duldung über einen längeren Zeitraum gilt juristisch als Zustimmung. Grundlos kann diese dann auch nicht mehr zurückgenommen werden.

Möglich sind auch Auflagen, an die sich ein Mieter halten muss, wenn er einen Hund oder eine Katze halten möchte. Es ist beispielsweise statthaft, zu verlangen, dass das Tier kastriert oder eine maximale Anzahl von Haustieren festgelegt wird.

Kampfhunde dürfen abgelehnt werden

Für sogenannte Kampfhunde müssen Vermieter gemäß Mietrecht keine Erlaubnis zur Haltung geben. Sie dürfen dieser also widersprechen. Es ist ebenfalls zulässig, eine fristlose Kündigung auszusprechen, wenn nach erfolgter Abmahnung das Tier nicht aus dem Mietshaus entfernt worden ist. Voraussetzung ist, dass andere Mieter durch das Tier bereits belästigt worden sind, sie sich aufgrund des Verhaltens des Hundes gefährdet fühlen oder eine Gefährdung von Kindern besteht.

Der Begriff Kampfhund ist nicht auf bestimmte Rassen beschränkt. Gemeint sind aber Tiere, die aufgrund von Zucht und Erziehung verstärkt zu aggressivem Verhalten neigen und somit ein gewisses Maß an Gefährlichkeit mitbringen. Es gibt allerdings Rassen, welchen die Bezeichnung „Kampfhund“ üblicherweise zugesprochen wird.

Sogenannte Kampfhund-Rassen (Auswahl)

  • Pit-Bull
  • American Staffordshire Terrier
  • Bullterrier
  • Tosa Inu
  • Bullmastiff
  • Dogo Argentino
  • Fila Brasileiro
  • Mastin Espanol
  • Mastino Napolitano
  • Mastiff

Die Einstufung der Tiere ist von Bundesland zu Bundesland verschieden. Häufig gibt es aber die Möglichkeit, mit einem Wesenstest die Unbedenklichkeit nachzuweisen.

Ist eine Person auf z. B. einen Blindenhund angewiesen, darf der Eigentümer die Haltung nicht einfach untersagen. Selbst wenn im Mietvertrag die Haustierhaltung rechtskräftig verboten wurde, wiegt das Interesse des Mieters höher.

Yorkshire Terrier können unter Umständen sogar ohne Zustimmung des Vermieters in den eigenen vier Wänden aufgenommen werden. Es ergingen bereits mehrere Urteile, in denen Tiere dieser Rasse eher als Kleintier betrachtet worden sind. Die allgemeine Tenor ist, dass diese Hundeart ungefährlich ist und die Nachbarschaft nicht über die Maße stört.

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Ein Haustierverbot im Mietvertrag ist nicht zulässig. Kampfhunde können aber abgelehnt werden.

Kann der Vermieter die Erlaubnis zur Haustierhaltung in der Mietwohnung widerrufen?

Hat ein Eigentümer den Personen, die eine Wohnung bei ihm mieten, Haustiere erlaubt, muss er Hund, Katze und Co. tolerieren. Werden weder die Mietsache erheblich beschädigt oder die Nachbarn durch ein Tier gestört – gibt es also keinen vernünftigen Grund – kann er seine Erlaubnis nicht zurückziehen.

Anders verhält es sich aber, wenn der Hausfrieden gestört wird, weil der Hund ununterbrochen bellt, die Nachbarn belästigt oder beißt. Auch wenn die Wohnung durch ein Tier sehr in Mitleidenschaft gezogen wird, kann der Vermieter verlangen, dass ein Haustier wieder abgeschafft wird. Er ist dazu berechtigt, dieses per Abmahnung mit angemessener Frist zu fordern. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dafür die Schriftform.

Kommt der Mieter diesem Verlangen nicht nach, kann ihm sogar fristlos gekündigt werden.

Ein generelles Haustierverbot für eine Mietwohnung mit Haustieren ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Haltung von Hund und Katze kann zwar widersprochen werden, allerdings sind ungefährliche Kleintiere immer erlaubt. Ein Totalverbot in Sachen Tierhaltung im Mietvertrag ist demnach unwirksam. Gleiches gilt, wenn Hunde und Katzen grundsätzlich ausgeschlossen werden. Dem Vermieter steht zwar ein Prüfungsrecht zu, aber er darf es nicht von vornherein verneinen.

Einen Spezialfall bilden Individualvereinbarungen, bei denen Mieter und Vermieter ausdrücklich das Thema „Tierhaltung in der Wohnung“ besprochen haben. Wurden auf diese Weise Haustiere verboten und der Mietvertrag wohlwissentlich vom Mieter unterzeichnet, ist die Untersagung rechtswirksam. Kleintiere bleiben allerdings weiterhin erlaubt. Im Zweifel sollte ein Anwalt diese Vereinbarung auf Wirksamkeit prüfen.

Mietrecht: In Sachen Haustiere gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz

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Tierhaltung: Laut Mietrecht brauchen Mieter für Kleintiere keine Zustimmung. Yorkshire Terrirer gehören u. U. dazu.

Vermieter dürfen nicht grundlos bzw. willkürlich das Halten von Haustieren verneinen. Insbesondere dann nicht, wenn sie bereits anderen Mietern im selben Wohnkomplex die Erlaubnis für ein ähnliches Tier gegeben haben. Auch eine stillschweigende Duldung durch den Vermieter kann hier als Zustimmung gewertet werden.

Ein Verhalten, in dem der Vermieter nur Einzelnen die Tierhaltung in der Wohnung erlaubt, gilt auch im Mietrecht als diskriminierend. Die Betonung liegt allerdings auf dem Begriff „grundlos“.

Sollte es erhebliche Anlässe geben, die ein „Nein“ rechtfertigen, ist dies zulässig. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn die angemietete Wohnung zu klein wäre und es durch ein Tier eine Art Überbelegung kommen würde.

Auch wenn eine artgerechte Haltung in den Räumlichkeiten nicht möglich ist, darf der Vermieter die Bitte verneinen.

Eine Erlaubnis kann ebenfalls dann verweigert werden, wenn bekannt ist, dass der Mieter Tiere quält. Schwieriger ist der Fall, wenn einer der Nachbarn eine Tierhaarallergie hat. Grundsätzlich gilt, dass alle Tiere vor Einzug des Allergikers Bestandsschutz genießen. Wurde allerdings einem Mieter bei Einzug Katzen- bzw. Hundefreiheit zugesichert, kann die Haltung entsprechender Haustiere untersagt sein.

Zu beachten ist, dass die Zustimmung zu einer Katze im Sinne der Gleichartigkeit noch keine Zustimmung zu einem Hund bedeutet. Der Eigentümer ist daher durchaus berechtigt, das Gesuch nach Hundehaltung eines Mieters abzulehnen, denn eine Katze ist kein Hund.

Welche Einschränkungen gibt es bei einer Eigentumswohnung bezüglich der Tierhaltung?

Konfliktbehaftet ist auch die Tierhaltung in einer Wohnungseigentumsanlage. Mittels Vereinbarungen oder Beschlüsse können sich aber die Eigentümer auf eine gemeinschaftliche Handhabung in Sachen Haustiere einigen. Hierbei ist insbesondere die Hausordnung in puncto Mietrecht zum Thema “Haustiere” maßgebend.

Mittels Hausordnung ließe sich somit die Tierhaltung einschränken. Ein Totalverbot bleibt aber auch hier ausgeschlossen und würde grundsätzlich als sittenwidrig verworfen werden, da auch Kleintiere untersagt wären. Entscheidend ist also auch die Frage, inwieweit ein Tier belästigend oder schädigend wirkt.

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Im Mietrecht werden Haustiere nicht explizit erwähnt. Wohnungen mit Tierhaltungen sind daher häufig ein Streitthema.

Die Auflage von Maulkorb- bzw. Leinenzwang auf dem gemeinschaftlich genutzten Gelände ist aber zulässig. Es ist auch möglich, die Haustierhaltung von der Genehmigung des Verwalters abhängig zu machen. Nur wenn entsprechende Gründe vorliegen, darf er diese untersagen.

Per Mehrheitsbeschluss kann aber die Haltung gefährlicher Tiere wie Giftschlangen oder Skorpione verboten werden. Auch die Limitierung von Haustieren kann rechtens sein.

Es gibt beispielsweise viele Wohnungseigentumsanlagen, in denen je Wohnung nur zwei Katzen zulässig sind. Auch der Auslauf der Tiere kann beschränkt werden.

So besteht beispielsweise kein Recht darauf, dass eine Katze als „Freigänger“ die Gemeinschaftsanlage nutzen darf. Die Anbringung von Katzennetzen auf dem Balkon kann ebenfalls vorgeschrieben werden. Hierbei kommt es aber mitunter auf den Einzelfall an.

Tierzucht: Wenn es über die Haltung vom Haustier in der Wohnung hinausgeht

Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, Tiere in einer Mietwohnung zu züchten. Der Mieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Mietsache lediglich vertragsgemäß zu nutzen. Die Tierzucht sprengt allerdings diesen vertraglich abgesteckten Rahmen.

Erfährt ein Vermieter davon, dass einer seiner Mieter unerlaubt in seinem Eigentum Tiere züchtet, kann er diesen gemäß Mietrecht abmahnen. Unterlässt dieser dennoch nicht die Tierzucht, kann ihm gekündigt werden. Hinzukommt, dass Züchter gemäß der Gesetze zum Tierschutz durch die Behörden zugelassen sein müssen. Ihre Eignung ist nachzuweisen. Eine artgerechte Haltung wird in einer Wohnung allerdings nie vollkommen gegeben sein, weshalb die Tierzucht in der Mietwohnung in der Regel nicht zulässig sein dürfte.

Das Mietrecht setzt für Haustiere in ihrer Anzahl zwar keine konkreten Grenzen, aber der vertragsmäßige Gebrauch ist stets verpflichtend. Dieser besteht in einer üblichen Nutzung. Steigt die Menge der Haustiere stark über das normale Maß auf begrenztem Raum hinaus, dann ist dies ein Verstoß gegen den Mietvertrag.

Extremfälle stellen sogenannte Tierhorter dar. Diese halten eine Vielzahl von Tieren auf engstem Raum. Ignoriert werden dabei die Mindestanforderungen an Raum, Nahrung, Hygiene oder gesundheitliche Vorsorge. Ursächlich ist in der Regel eine psychische Störung. Da die betroffenen Personen meist selbst nicht die Mängel erkennen, sind es häufig Eigentümer oder Nachbarn, die solches Verhalten zur Anzeige bringen.

Auch Gerichte mussten bereits entscheiden, ob zu viele Tiere in der Wohnung untergebracht worden sind. Im konkreten Fall wurden fünf Chinchillas in einer Dreizimmerwohnung gehalten. Die Tiere waren allerdings sauber und lebten in Käfigen. Das Amtsgericht Hanau entschied daher zugunsten des Mieters, da die Haltung der Kleintiere artgerecht war (AG Hanau, Urteil vom 18. Februar 2000, Az: 90 C 1294/99 – 90, 90 C 1294/99).

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