Ein blauer EU-Parkausweis kann für Personen mit einer anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Bezirksamt auf Antrag ausgestellt werden (§ 46 StVO): Mit dem blauen EU-Parkausweis wird im Gebiet der Bundesrepublik gestattet:
In Berlin wird zusätzlich gestattet: In Bereichen, in denen das absolute Haltverbot mit Zusatzzeichen: „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken. Generell gilt: Die Parkerleichterungen dürfen nur in Anspruch genommen werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht. Zeitliche Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, gelten nicht für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt – wenn nicht anders angegeben – 24 Stunden. Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur für Kraftfahrzeuge. Der genannte Personenkreis kann diese Ausnahmegenehmigung auch ohne Führerschein erhalten. Aus der Ausnahmegenehmigung geht hervor, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist. Die Befreiung ist also nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an die mitfahrende schwerbehinderte Person. Bild: LAGeSo
Die Berechtigung zum Parken ist nur durch den blauen EU-Parkausweis, der gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen ist, nachzuweisen. Diese Parkerleichterungen gelten mit Ausnahme der berlinspezifischen Regelungen im ganzen Bundesgebiet. Außerdem gilt dieser Nachweis auch in allen anderen europäischen Ländern für die dort bestehenden Parkerleichterungen. Der Parkausweis muss mit einem Lichtbild im Passbildformat und der eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten versehen sein.
Es gibt für Personen mit besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine bundesweit gültige Sonderregelung zur Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen zu erlangen.
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Der Antrag auf diese Ausnahmegenehmigung ist ausschließlich bei der Straßenverkehrsbehörde Ihres Bezirksamtes zu stellen. Schwerbehinderte, bei denen eine Erst- oder Neufeststellung ab dem 1. Oktober 2001 erfolgte, erhalten im positiven Fall neben dem üblichen Bescheid vom Versorgungsamt automatisch eine Zusatzbescheinigung für die Gleichstellung zur „Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde“. Dem Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde auf Ausnahmegenehmigung ist diese Bescheinigung und der aktuelle Schwerbehindertenausweis vorzulegen. Können Sie die Gleichstellungsbescheinigung nicht vorlegen, wird der Antrag von der Straßenverkehrsbehörde gebührenpflichtig abgelehnt. Nachfragen zur versorgungsärztlichen Feststellung können danach ausschließlich an das Versorgungsamt gerichtet werden, Nachfragen zu Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehr ausschließlich an die Straßenverkehrsbehörden der Bezirke. Mit einem orangefarbenen Parkausweis darf bundesweit generell nicht auf Sonderparkplätzen für schwerbehinderte Menschen geparkt werden. Bild: LAGeSo
Die Einrichtung eines personenbezogenen Stellplatzes – wie nachstehend beschrieben – ist hier nicht eingeschlossen, da hier nur die Voraussetzungen des § 45 der StVO zählen (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen).
Unter bestimmten Voraussetzungen (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis oder Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen) kann ein besonders gekennzeichneter personenbezogener Stellplatz (§ 45 StVO) in unmittelbarer Nähe der Wohnung und / oder der Arbeitsstätte des Berechtigten im öffentlichen Verkehrsraum reserviert werden. Eine solche Regelung ist jedoch nur möglich bei Parkraummangel und wenn sich ein Kraftfahrzeug im Haushalt des Antragstellers befindet und kein anderer Parkraum (Garage, Mieterparkplatz usw.) in zumutbarer Entfernung vorhanden ist.
Kleinwüchsigen Menschen (bis maximal 1,39 m) kann genehmigt werden an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken. Gleiches gilt für Menschen mit Verlust oder sehr starker Beeinträchtigung beider Hände. Zudem kann ihnen erlaubt werden, im Zonenhalteverbot oder auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Parkscheibe zu parken. Nähere Auskünfte und die erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt die Straßenverkehrsbehörde des für den Wohnsitz zuständigen Bezirksamtes. |