Wo darf ich parken mit schwerbehindertenausweis

Ein blauer EU-Parkausweis kann für Personen mit einer anerkannten außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“) oder Blindheit (Merkzeichen „Bl“) sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im Bezirksamt auf Antrag ausgestellt werden (§ 46 StVO):

Mit dem blauen EU-Parkausweis wird im Gebiet der Bundesrepublik gestattet:
  • auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ besonders gekennzeichneten Parkplätzen (sog. Behindertenparkplätzen) zu parken.
  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Haltverbot angeordnet ist.
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten.
  • an Stellen, an denen das Parken durch Zeichen 314 und 315 StVO erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken.
  • eine längere Parkzeit für bestimmte Haltverbotsstrecken zu nutzen. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben.
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken.
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken.
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern

In Berlin wird zusätzlich gestattet:

In Bereichen, in denen das absolute Haltverbot mit Zusatzzeichen: „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ angeordnet ist, bis zu drei Stunden zu parken.

Generell gilt:

Die Parkerleichterungen dürfen nur in Anspruch genommen werden, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
Beim Parken in eingeschränktem Haltverbot, im Bereich des Zonenhaltverbots, wenn durch Zusatzzeichen das Parken nicht zugelassen ist, auf Bewohnerparkplätzen und in Berlin im absoluten Haltverbot mit Zusatzzeichen „Be- und Entladen, Ein- und Aussteigen frei“ ist zusätzlich die Ankunftszeit durch die Einstellung auf einer Parkscheibe nachzuweisen.

Zeitliche Begrenzungen, die eine Betätigung der Parkscheibe voraussetzen, gelten nicht für Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen. Die höchstzulässige Parkzeit beträgt – wenn nicht anders angegeben – 24 Stunden.

Diese Ausnahmegenehmigung gilt nur für Kraftfahrzeuge.

Der genannte Personenkreis kann diese Ausnahmegenehmigung auch ohne Führerschein erhalten. Aus der Ausnahmegenehmigung geht hervor, dass der sie jeweils befördernde Kraftfahrzeugführer von den entsprechenden Vorschriften der StVO befreit ist. Die Befreiung ist also nicht an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden, sondern an die mitfahrende schwerbehinderte Person.

Wo darf ich parken mit schwerbehindertenausweis

Muster des EU-Parkausweises

Bild: LAGeSo

Die Berechtigung zum Parken ist nur durch den blauen EU-Parkausweis, der gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe zu legen ist, nachzuweisen.
Es reicht nicht aus, den Schwerbehindertenausweis oder einen Aufkleber mit Rollstuhl-Symbol in die Scheibe seines Kraftfahrzeugs zu legen.

Diese Parkerleichterungen gelten mit Ausnahme der berlinspezifischen Regelungen im ganzen Bundesgebiet. Außerdem gilt dieser Nachweis auch in allen anderen europäischen Ländern für die dort bestehenden Parkerleichterungen. Der Parkausweis muss mit einem Lichtbild im Passbildformat und der eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten versehen sein.
Näheres erfahren sie bei der Straßenverkehrsbehörde Ihres Bezirksamtes. Die erforderlichen Antragsformulare können schriftlich oder telefonisch angefordert werden.

Es gibt für Personen mit besonderen gesundheitlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, eine bundesweit gültige Sonderregelung zur Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen zu erlangen.
Dies gilt nur bei Menschen mit

  • den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane

oder

  • die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt

oder

  • einem künstlichen Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt

Der Antrag auf diese Ausnahmegenehmigung ist ausschließlich bei der Straßenverkehrsbehörde Ihres Bezirksamtes zu stellen.
Die Straßenverkehrsbehörde erkundet im Rahmen der Amtshilfe, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen (wie oben beschrieben) vorliegen. Die Anfrage der Straßenverkehrsbehörde im Rahmen der Amtshilfe löst beim Versorgungsamt keine versorgungsärztliche Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen aus. Sie dient lediglich dazu festzustellen, ob auf Grund der letzten versorgungsärztlichen Bewertung die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Der Straßenverkehrsbehörde wird nur mitgeteilt: erfüllt oder nicht erfüllt. Die Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung wird wiederum ausschließlich beim Bezirksamt – Straßenverkehrsbehörde – getroffen.

Schwerbehinderte, bei denen eine Erst- oder Neufeststellung ab dem 1. Oktober 2001 erfolgte, erhalten im positiven Fall neben dem üblichen Bescheid vom Versorgungsamt automatisch eine Zusatzbescheinigung für die Gleichstellung zur „Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde“. Dem Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde auf Ausnahmegenehmigung ist diese Bescheinigung und der aktuelle Schwerbehindertenausweis vorzulegen. Können Sie die Gleichstellungsbescheinigung nicht vorlegen, wird der Antrag von der Straßenverkehrsbehörde gebührenpflichtig abgelehnt. Nachfragen zur versorgungsärztlichen Feststellung können danach ausschließlich an das Versorgungsamt gerichtet werden,

Nachfragen zu Ausnahmegenehmigungen im Straßenverkehr ausschließlich an die Straßenverkehrsbehörden der Bezirke.

Mit einem orangefarbenen Parkausweis darf bundesweit generell nicht auf Sonderparkplätzen für schwerbehinderte Menschen geparkt werden.
In Berlin und Brandenburg ist es jedoch aufgrund einer Sondervereinbarung dieser Bundesländer weiterhin möglich, mit den Parkausweisen (blau oder orange) auf diesen Plätzen zu parken.

Wo darf ich parken mit schwerbehindertenausweis

Muster eines Gleichstellungs-Parkausweises

Bild: LAGeSo

Die Einrichtung eines personenbezogenen Stellplatzes – wie nachstehend beschrieben – ist hier nicht eingeschlossen, da hier nur die Voraussetzungen des § 45 der StVO zählen (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ sowie Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen).

Unter bestimmten Voraussetzungen (Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis oder Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren Funktionseinschränkungen) kann ein besonders gekennzeichneter personenbezogener Stellplatz (§ 45 StVO) in unmittelbarer Nähe der Wohnung und / oder der Arbeitsstätte des Berechtigten im öffentlichen Verkehrsraum reserviert werden. Eine solche Regelung ist jedoch nur möglich bei Parkraummangel und wenn sich ein Kraftfahrzeug im Haushalt des Antragstellers befindet und kein anderer Parkraum (Garage, Mieterparkplatz usw.) in zumutbarer Entfernung vorhanden ist.
Der Antrag ist bei der Straßenverkehrsbehörde des Bezirksamtes Ihres Hauptwohnsitzes zu stellen. Personenbezogene Stellplätze auf Mieter- oder Privatparkplätzen sind auch dort (Wohnungsbaugesellschaft, Privatvermieter o. a.) zu beantragen. Hier können die notwendigen Voraussetzungen verschieden sein und unterliegen nicht den o.g. Vorschriften.

Kleinwüchsigen Menschen (bis maximal 1,39 m) kann genehmigt werden an Parkuhren und Parkscheinautomaten gebührenfrei zu parken. Gleiches gilt für Menschen mit Verlust oder sehr starker Beeinträchtigung beider Hände. Zudem kann ihnen erlaubt werden, im Zonenhalteverbot oder auf Parkplätzen mit zeitlicher Begrenzung ohne Parkscheibe zu parken.

Nähere Auskünfte und die erforderliche Ausnahmegenehmigung erteilt die Straßenverkehrsbehörde des für den Wohnsitz zuständigen Bezirksamtes.