(1) Für die nachgenannten Fisch- und Krebsarten gelten folgende Schonzeiten und Mindestmaße: Show
(2) Für folgende Arten gilt ganzjährige Schonzeit: Alle Neunaugen (Cyclostomata), Atlantischer Stör (Acipenser sturio L.), Lachs (Salmo salar L.), Meerforelle (Salmo trutta f. trutta L.), Wandermaräne (Nordseeschnäpel) (Coregonus oxyrhynchus L.), Maifisch (Alosa alosa Cuvier), Finte (Alosa fallax Lacépède), Frauennerfling (Rutilus pigus virgo Lacépède), Strömer (Leuciscus souffia agasizzi Cuvier & Valenciennes), Schneider (Alburnoides bipunctatus Bloch), Zährte (Vimba vimba L.), Bitterling (Rhodeus sericeus amarus Bloch), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis L.), Steinbeißer (Cobitis taenia L.), Schrätzer (Gymnocephalus schraetzer L.), Streber (Zingel streber Siebold), Zingel (Zingel zingel L.), Groppe (Cottus gobio L.), Dohlenkrebs (Austropotamobius pallipes Lereboullet), Steinkrebs (Austropotamobius torrentium Schrank), Flußperl-, Fluß- und Teichmuscheln (Gattungen Margaritifera, Unio, Anodonta und Pseudanodonta). (3) Als Mindestmaß gilt der Abstand bei Fischen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich ausgebreiteten Schwanzflosse, bei Krebsen von der vorderen Spitze des Kopfpanzers bis zum Ende des Schwanzes bei flach ausgelegtem Hinterleib. (4) Gefangene untermaßige oder der Schonzeit unterliegende Fische und Krebse müssen unverzüglich nach dem Fang sorgfältig aus den Fanggeräten gelöst und in das Gewässer zurückversetzt werden, wenn sie noch lebensfähig sind. (5) Die Fischereibehörde kann im Einzelfall für fischereiliche Hegemaßnahmen oder zu fischereiwirtschaftlichen Zwecken durch befristete Allgemeinverfügung Schonzeiten und Mindestmaße erweitern oder für weitere Arten anordnen.
Mit dem Entwurf des neuen Fischereigesetzes hat Hamburg bereits im März diesen Jahres für Aufsehen gesorgt. Enthält es doch einige Neuerungen, die bisher in Deutschland so noch in keinem Bundesland umgesetzt wurden. Vor allem die Einführung von recht engen Entnahmefenstern für bestimmte Fische wie Zander, Barsch, Aal und Hecht sind wegweisend. Dadurch werden nun nicht mehr nur die kleinen (untermaßigen) Fische, sondern auch die großen, für den Erhalt der Bestände besonders wichtigen Laichfische geschützt. Die sinnvolle Anpassung einiger Schonzeiten, Begrenzungen der Entnahmemengen für verschiedene Arten, neue Regelungen für die Fischereiabgabe sowie geführte Angeltouren in Hamburg sind weitere Eckpunkte in dem umfassend geänderten Fischereigesetz der Hansestadt. Die wichtigsten Neueregelungen des am 11. Juni 2019 in Kraft getretenen Gesetzes haben wir hier für Dich zusammengefasst. Weitere Infos findest Du im Netz zum Beispiel auf der Seite vom Angelsport-Verband Hamburg. Entnahmefenster in Hamburg
*nur Fische, die zwischen Mindestmaß und Höchstmaß liegen, dürfen entnommen werden. Fische Außerhalb dieses Bereiches müssen umgehend schonend zurückgesetzt werden. Fangbegrenzung / Tageshöchstfangmengen in Hamburg
*Andere Fischarten ohne Begrenzung Neue Schonzeiten in Hamburg
Weitere Neuerungen im Überblick• Auch auswärtige Angler müssen zum Angeln in Hamburg die Fischereiabgabe in Höhe von 10 € pro Jahr (früher 5 €) entrichten. • Kinder bis 15 Jahre dürfen in Begleitung eines Fischereischeininhabers ohne Prüfung und Fischereischein mit einer Rute angeln. • Waller dürfen in Hamburg nun ganzjährig beangelt werden. • Beim Angeln muss ein den Begebenheiten vor Ort angepasster Kescher mitgeführt werden (z.B. Spundwandkescher oder Kescher mit lagem Stab an Kaimauern). • Das Hältern von lebenden Fischen ist ausnahmslos untersagt. • Ab dem Jahr 2021 werden Abhakmatten und Kescher mit Gummiertem Netz vorgeschrieben. |