Was muss der arbeitgeber tun wenn eine mitarbeiterin schwanger ist

Schwangere dürfen nur bis zu einem gewissen Zeitpunkt vor der Geburt noch arbeiten. Nach der Geburt müssen sie außerdem eine Zeit lang zuhause bleiben.

Sechs Wochen vor der Geburt

In den letzten sechs Wochen vor der Entbindung musst Du nicht mehr arbeiten. Du kannst aber länger arbeiten, wenn Du das willst (§ 3 Abs. 1 MuSchG). Zur Berechnung der Frist musst Du ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich der voraussichtliche Geburtstermin ergibt. Von diesem Tag rechnest Du sechs Wochen zurück. Ist zum Beispiel Mittwoch, 21. September, Dein voraussichtlicher Termin, beginnt die Schutzfrist am Mittwoch, 10. August. Der 9. August wäre dann Dein letzter Arbeitstag.

Acht Wochen nach der Geburt

Nach der Entbindung darfst Du acht Wochen nicht arbeiten. In dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Du darfst selbst dann nicht arbeiten, wenn Du dazu bereit wärst. Kommt das Kind später als errechnet zur Welt, so verkürzt sich die Schutzfrist nach der Entbindung nicht. Die tatsächliche Mutterschutzfrist ist dann länger.

Zwölf Wochen nach der Geburt in Sonderfällen

Hast Du Zwillinge geboren, darfst Du zwölf Wochen zuhause bleiben (§ 3 Abs. 2 MuSchG). Das gilt auch, wenn Dein Kind bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegt oder das Kind früher als errechnet auf die Welt kommt und deshalb mehr Pflege braucht. Bei einer Frühgeburt sowie bei einer sonstigen vorzeitigen Entbindung verlängert sich nach der Geburt die Schutzfrist um den Zeitraum, den die Mutter vor der Geburt nicht in Anspruch nehmen konnte. Seit der Reform des Mutterschutzgesetzes gilt auch bei Müttern, bei deren Kind eine Behinderung festgestellt wurde, eine verlängerte Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt.

Beschäftigungsverbot wegen ungeeignetem Arbeitsplatz

Dein Arbeitgeber muss ein befristetes oder unbefristetes Beschäftigungsverbot aussprechen, sofern Dein Arbeitsplatz grundsätzlich nicht für Schwangere geeignet ist, keine Schutzmaßnahmen möglich sind, kein Ersatzarbeitsplatz angeboten werden kann und eine Teilfreistellung nicht zielführend ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG). Das betrifft viele Frauen, die im Pflege- und Gesundheitsbereich arbeiten. Diese Tätigkeiten sind für Schwangere häufig körperlich zu anstrengend oder bergen Infektionsgefahren.

Sobald Du Deine Chefin über Deine Schwangerschaft informiert hast, muss sie zumindest befristet ein Beschäftigungsverbot aussprechen, um Dich zu schützen. Bei Fragen kannst Du Dich an die zuständige Stelle für Arbeitsschutz wenden; das sind häufig die Gewerbeaufsichtsämter.

Ärztliches Beschäftigungsverbot

Ein Arzt kann im Einzelfall verbieten, dass Du während der Schwangerschaft weiterarbeitet, auch wenn Du nicht krank bist (§ 16 MuSchG). Das kann sein, falls die Weiterbeschäftigung das Leben oder die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet. Dazu ist ein Attest erforderlich.

Der Arzt entscheidet, ob die Patientin wegen eingetretener Komplikationen arbeitsunfähig krank ist (dann Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber) oder ob sie wegen eines Beschäftigungsverbots nicht oder teilweise nicht arbeiten darf, obwohl sie nicht krank ist. Dann zahlt die Kran­ken­kas­se. Dazu später mehr.

Frauen, die in einem Kindergarten oder einer Kindertagesstätte tätig sind, dürfen während der Schwangerschaft zum Beispiel nicht mehr arbeiten, falls sie nicht gegen Windpocken geimpft sind oder nicht selbst einmal daran erkrankt waren. Dann gibt es in der Regel ein Beschäftigungsverbot. Das gilt im Übrigen für eine Vielzahl möglicher Infektionen wie Masern, Mumps, Röteln oder Hepatitis und ist abhängig vom Alter der Kinder sowie der genauen Tätigkeit der Schwangeren.

Darf der Arbeitgeber die schwangere oder stillende Frau mit bestimmten Arbeiten nicht mehr beschäftigen, kann er ihr eine andere Tätigkeit zuweisen, die sie nicht gefährdet. Eine Ärztin darf eventuell nicht mehr operieren, Patientengespräche oder Visiten kann sie aber machen. Durch die neuen Aufgaben dürfen der Betroffenen nur keine finanziellen Nachteile entstehen.

Auch für Ärzte ist es nicht immer leicht zu entscheiden, ob die Patientin arbeitsunfähig erkrankt ist oder ob ein Beschäftigungsverbot auszusprechen ist. Wem dauernd übel ist und wer sich erbrechen muss, wird üblicherweise vorübergehend krankgeschrieben. Auch Rückenschmerzen oder Schwangerschaftsdiabetes führen meist nicht zu einem individuellen Beschäftigungsverbot.

Wichtig: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall endet normalerweise nach sechs Wochen, danach gibt es Krankengeld und das ist weniger als das reguläre Gehalt. Diese Einschränkung gibt es beim Mutterschutzlohn aufgrund eines Beschäftigungsverbots nicht.

Besonderheiten für Schülerinnen und Studentinnen

Die Schutzfrist nach der Entbindung ist für diese Mütter nicht verbindlich. Sie dürfen schon vor Ablauf der Schutzfrist wieder zur Schule oder Uni gehen.

Du bist schwanger: Herzlichen Glückwunsch! Damit deine Schwangerschaft so stressfrei und sorglos wie möglich ablaufen kann, hat der Gesetzgeber entsprechende gesetzliche Vorkehrungen für dich, deinen Partner und euer Baby getroffen. Erfahre hier wie und wann du deinem Arbeitgeber am besten die Schwangerschaft mitteilen solltest, welcher Schutz dir am Arbeitsplatz zusteht und vieles mehr!

Wer ein Kind erwartet, braucht sich keine Sorgen um seinen Job und sein Einkommen machen. Darüber hinaus ist eine schwangere Frau vor Stress und körperlicher Belastung gesetzlich geschützt.

Nun fragst du dich, wie und wann du deine Schwangerschaft deiner/deinem Vorgesetzten und der Personalabteilung mitteilst, wann der Mutterschutz greift und welche Vorteile & Rechte sie/er dir in Bezug auf Arbeitsschutz, Arbeitszeit, Kündigungsschutz und deine Gehaltsfortzahlung einräumt.

Wir geben dir Tipps, was du beachten solltest, wenn du deinen Arbeitgeber über deine Schwangerschaft unterrichtest, welche Meldefristen du einhalten musst und welche Vorteile du in dieser wichtigen Phase deines Lebens bei der Arbeit genießen darfst.

Wir haben euch eine Checkliste mit den wichtigsten Tipps und Infos die Themen Schwangerschaft, Job und Arbeitgeber zusammengestellt.

Als Schwangere profitierst du in Deutschland im Arbeitsleben von einem speziellen Schutz: dem Mutterschutz. Dein Arbeitgeber hat die im Mutterschutzgesetz festgelegten Vorschriften während der Schwangerschaft und nach der Geburt einzuhalten. Damit möchte der Staat sicherstellen, dass Mutter und Kind sowohl vor als auch nach der Geburt ausreichend geschützt sind. Die Vorschriften gelten für folgende Themenbereiche:

  • Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt
  • Beschäftigungsverbote bei körperlicher Betätigung und anderen Gefahren
  • Entgeltersatzleistungen während des Beschäftigungsverbotes
  • Arbeitszeiten- und Pausenvorschriften

Du hast einen Anspruch auf Mutterschutz, wenn du einem vertraglichen Arbeitsverhältnis nachgehst. Darunter fallen natürlich auch Teilzeitangestellte, Auszubildende, Gering-verdienerinnen oder Heimarbeiterinnen. Seit dem 1. Januar 2018 greifen die Richtlinien auch für Schülerinnen und Studentinnen, die in der Zeit zum Beispiel von Pflichtveranstaltungen befreit werden können.

Für Selbstständige und Hausfrauen gilt der Mutterschutz nicht, da hier kein vertragliches Arbeitsverhältnis zugrunde liegt. Oftmals entstehen Unsicherheiten in Bezug auf befristete Arbeitsverhältnisse in der Schwangerschaft:

  • Befristete Arbeitsverträge: Während des befristeten Arbeitsverhältnisses hast du einen Anspruch auf Mutterschutz. Wenn das Arbeitsverhältnis ohne eine Verlängerung endet, so endet auch dein Recht auf Mutterschutz.
  • Wichtig: Verlängert dein Arbeitgeber dein Arbeitsverhältnis wegen der Schwangerschaft nicht, ist dies gesetzlich unzulässig. Du kannst gegen eine nicht gewährte Verlängerung juristisch vorgehen!
  • Probezeit: Natürlich hast du auch während der Probezeit einen Anspruch auf Mutterschutz. Sollte dein Arbeitgeber dich nach der Probezeit nicht einstellen, weil du schwanger bist, kannst du juristische Schritte einleiten.
  • Ausbildung: Auch während der Ausbildungszeit hast du einen Anspruch auf Mutterschutz. Dabei erhältst du die Möglichkeit, deine Ausbildungszeit auf Antrag zu verlängern. In der Regel ist die für dich zuständige örtliche Berufskammer für diesen Verlängerungsantrag zuständig.

Du bist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, deinen Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren. Allerdings kannst du dann auch nicht vom Mutterschutz profitieren und musst beispielsweise auch in den letzten sechs Wochen vor der Geburt arbeiten. Deshalb ist es ratsam und in deinem Sinne, dass du deine Schwangerschaft auch auf der Arbeit mitteilst.

In den ersten 12 Wochen brauchst du den Arbeitgeber noch nicht zu informieren. In der Regel ist es sinnvoll die berüchtigte Drei-Monats-Hürde abzuwarten. Ab der 13. Woche solltest du dann den Arbeitgeber darüber aufklären, dass du in anderen Umständen bist.

Erst ab dieser Mitteilung gilt der Mutterschutz und erst ab dann kann und muss das Unternehmen die entsprechenden Bestimmungen einhalten. Die Schutzvorschriften greifen also erst ab dem Moment der Inkenntnissetzung des Arbeitgebers.

Gerade, wenn deine Arbeit mit besonderen Gefährdungen verbunden ist oder wenn die Suche nach einem geeigneten Ersatz für dich längere Zeit in Anspruch nehmen würde, weil du einen sehr komplexen Aufgabenbereich verwaltest, solltest du mit der Mitteilung über deine Schwangerschaft nicht zu lange warten. So gibst du auch deinem Arbeitgeber die Gelegenheit, rechtzeitig mit der Suche nach einer geeigneten Schwangerschafts-Vertretung beginnen zu können.

Am besten informierst du zunächst deinen Vorgesetzten in einem persönlichen Gespräch. Erst danach solltest du die Kollegen zu informieren.

Zusätzlich empfiehlt es sich, ein formloses Schreiben aufzusetzen, mit dem du auch die Personalabteilung in Kenntnis setzt. Manchmal möchte der Arbeitgeber auch einen ärztlichen Nachweis über die Schwangerschaft. Dem musst du nachkommen. Du legst diese Bescheinigung dem formlosen Schreiben einfach bei.

Schwangere haben zunächst einmal einen Anspruch auf Freistellung für die notwendigen Untersuchungen beim Arzt, bei der Ärztin oder Hebamme.

Ist durch den Job eine Gefährdung des Wohls von Mutter und Kind nicht auszuschließen, da es beispielsweise der Mutter körperlich sehr schlecht geht, kann auch ein individuelles Beschäftigungsverbot erfolgen.

Dein Arzt oder deine Ärztin muss dafür ein Attest ausstellen und auf dieser Basis kann das entsprechende Verbot ausgesprochen werden. Beachte: Ein Attest über ein individuelles Beschäftigungsverbot kann nur erstellt werden, wenn die Beschwerden wirklich schwangerschaftsbedingt sind. Liegen den Beschwerden andere Ursachen zu Grunde, muss der Arzt/die Ärztin dich ganz normal krankschreiben.

Der Arbeitsplatz darf für die werdende Mutter keine Gefahren für Leben und Gesundheit darstellen. Das bedeutet beispielsweise ein mögliches Beschäftigungsverbot für alle Schwangeren von Seiten des Arbeitgebers. Laut Mutterschutzgesetz sind für Schwangere und auch Stillende folgende Situationen und Tätigkeiten verboten:

  • Nachtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen (freiwillig unter bestimmten Voraussetzungen möglich)
  • Tätigkeiten in Akkordarbeit oder am Fließband
  • Arbeit mit gesundheitsgefährdenden Stoffen (z. B. Strahlen , Gase, Staub, chemische Schadstoffe)
  • Tätigkeiten in oder auf Fahrzeugen (nach dem dritten Monat)
  • Langes Stehen (mehr als vier Stunden am Tag)
  • Arbeitszeiten von mehr als 8,5 Stunden täglich
  • Kontakt mit rohen Lebensmitteln
  • Arbeiten mit erhöhter Unfallgefahr (zum Beispiel bei Geräte- und Maschinenbedienung)
  • Schwere körperliche Tätigkeiten (z. B. regelmäßige Lasten von mehr als 5 Kilo)

Ein Beschäftigungsverbot ist allerdings als letztes Mittel in Erwägung zu ziehen. Dies bedeutet, erst wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden oder einfach nicht umsetzbar sind, wie eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder die Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.

Wird ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen, hast du als Arbeitnehmerin Anspruch auf den Mutterschutzlohn: das ist die Höhe des durchschnittlichen Gehaltes, den der Arbeitgeber dir in den letzten drei Monate vor Ausspruch des Beschäftigungsverbotes gezahlt hat. Dem Arbeitgeber werden diese Kosten durch die Krankenkasse zurück erstattet.

In der Zeit des regulären Beschäftigungsverbotes – das sind die letzten 6 Wochen der Schwangerschaft und die ersten 8 Wochen nach der Geburt – erhältst du weiterhin dein durchschnittliches Nettogehalt der letzten 3 Monate ausgezahlt. Diese Regelung ist ebenfalls im Mutterschutzgesetz fest verankert und sorgt für die finanzielle Versorgung vor und nach der Schwangerschaft.

Ein Anrecht auf Mutterschaftsgeld haben alle vertraglich angestellten Arbeitnehmerinnen, die Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Dein Arbeitgeber muss die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und Nettoverdienst aufstocken – dies wird als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezeichnet.

Du bist nicht Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse? Dann hast Du keinen Anspruch auf das Mutterschaftsgeld. Du hast allerdings die Möglichkeit, beim Bundesversicherungsamt einen einmaligen Mutterschaftszuschuss zu beantragen.

Hier findest Du alle weiteren Infos zu den Formalitäten und benötigten Dokumenten im Überblick.

Es gilt, werdende Mütter vor psychischen Belastungen zu schützen und finanziell abzusichern. Deshalb ist in der Regel eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis zu zwölf Wochen nach der Geburt nach § 17 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes nicht erlaubt.

Solltest du trotzdem während der Schwangerschaft eine Kündigung erhalten, kannst du dich wehren. Beachte dabei folgende Schritte:

  • Du erklärst schriftlich, dass du mit dieser Kündigung nicht einverstanden bist und forderst das Unternehmen auf, die Kündigung zurück zu nehmen.
  • Teile die unrechtmäßige Kündigung der zuständigen Aufsichtsbehörde mit.
  • Reiche innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage vor dem örtlichen Arbeitsgericht ein. Nur so kann die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung erreicht werden.

Dir wurde gekündigt und du hast erst nach der Drei-Wochen-Frist von deiner Schwangerschaft erfahren?

Informiere nun deinen Arbeitgeber über eine Schwangerschaft. In der Regel müsste er dann die Kündigung zurückziehen. Tut er dies nicht, hast du innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der Schwangerschaft Zeit, die Kündigungsklage zu erheben.

Nur in ganz seltenen Fällen kann es einem Arbeitgeber erlaubt werden, einer werdenden Mutter zu kündigen und dies muss von der zuständigen Landesbehörden genehmigt werden. Eine Genehmigung kann nur erfolgen, wenn ein besonderer Grund vorliegt, der rein gar nichts mit der Schwangerschaft zu tun hat. Ob wirklich ein solcher Grund vorliegt und wie dieser definiert wird, ist immer noch umstritten. Deshalb kann ein Gericht trotz behördlicher Genehmigung immer noch zugunsten der werdenden Mutter entscheiden.

In Deutschland gibt es eine Mutterschutz-Aufsichtsbehörde. An diese kannst du dich bei wichtigen Fragen rund um das Thema Kündigungsschutz in der Schwangerschaft wenden.

Nach der Geburt setzen sich die Schutzansprüche mit der Elternzeit fort, was Euch ermöglicht ein für alle Beteiligten befriedigendes Familienleben zu organisieren. So könnt Ihr Euch insbesondere in den ersten Lebensjahren intensiv der Betreuung eures Kindes widmen.

Das Recht auf Elternzeit gilt sowohl für Vater als auch Mutter und sie verlängert auch den Kündigungsschutz auf die Dauer der in Anspruch genommenen Zeit.

Der gesetzliche Anspruch auf Elternzeit beträgt maximal 36 Monate. Sie muss nicht am Stück genommen, sondern kann in drei Abschnitte aufgeteilt werden – davon können bis zu 12 Monate auch auf die Zeit zwischen dem 3. und 8. Geburtstag des Kindes übertragen werden.

Wer von euch für welche Zeitabschnitte die Elternzeit in Anspruch nimmt, könnt ihr frei entscheiden. Sprecht dies am besten früh genug mit euren Arbeitgebern ab.

Während der Elternzeit stehen euch gemeinsam insgesamt 14 Monate Elterngeld zu – es beträgt 65% vom Nettolohn. Geht ihr während der Elternzeit einer Teilzeitbeschäftigung nach, könnt ihr sogar bis zu 28 Monate ElterngeldPlus beziehen. Neben dem Gehalt erhaltet ihr dann auch weiter Geld vom Staat.

Die neuen Regelungen sehen unter anderem vor, dass Eltern von Frühchen länger Elterngeld erhalten. -> Kommt das Kind mindestens 6 Wochen zu früh auf die Welt = 1 Monat länger Basiselterngeld -> Kommt das Kind mindestens 8 Wochen zu früh auf die Welt = 2 Monate länger Basiselterngeld -> Kommt das Kind mindestens 12 Wochen zu früh auf die Welt = 3 Monate länger Basiselterngeld

-> Kommt das Kind mindestens 16 Wochen zu früh auf die Welt = 4 Monate länger Basiselterngeld

Die Höhe des Elterngeldes bleibt unverändert. Sie richtet sich nach dem vorherigen Einkommen. Es beträgt mindestens 300 Euro, höchstens aber 1.800 Euro im Monat (Basiselterngeld).

Außerdem dürfen Eltern nun 32 Stunden pro Woche arbeiten, ohne dabei ihren Anspruch auf Elterngeld zu verlieren. Bisher waren nur 30 Stunden erlaubt. Durch diese Aufstockung ist zum Beispiel eine Vier-Tage-Woche möglich.

Der Partnerschaftsbonus stellt eine Zusatzleistung dar, der beansprucht werden kann, wenn beide Elternteile parallel in Teilzeit arbeiten. Den Bonus gibt es künftig bei 24 bis 32 Wochenstunden anstatt bei 25 bis 30 Wochenstunden. Krankengeld oder Kurzarbeit soll nicht mehr zu einer Minderung des Elterngeldes führen.
 

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Am besten sprecht Ihr euch als Paar früh genug ab, um auch eure Arbeitgeber so früh wie möglich ins Boot zu holen. Denn auch dieser muss ja eine gewisse Planungssicherheit haben und für die Zeit, in der Ihr fehlt, eine Übergangslösung organisieren.

Mindestens 7 Wochen vor den gewünschten Beginn müsst Ihr den Antrag bei eurem Arbeitgeber stellen. Ihr legt euch damit für die ersten zwei Jahre nach der Geburt des Babys fest, in welchem Zeitraum ihr in die Elternzeit gehen wollt.

Möchten Mutter oder Vater nach dem dritten Geburtstag des Babys noch einmal in Elternzeit gehen, muss der Arbeitgeber mindestens 13 Wochen vorab darüber informiert werden.

Der Antrag auf Elternzeit muss schriftlich erfolgen, und beinhaltet die genauen Angaben, wann und für wie lange du in Elternzeit gehen möchtest. Es handelt sich dabei um ein formloses Schreiben – du musst es allerdings ausdrucken und unterschreiben. Eine einfache E-Mail reicht nicht aus. Um sicher zu gehen, lässt du dir die persönliche Abgabe des Schreibens am besten quittieren oder schickst es per Einschreiben an deine Firma.

Mit dieser Checkliste haben wir euch einen Überblick zu den wichtigsten Themen rund um Schwangerschaft und Arbeitgeber, Arbeitsrecht und Mutterschutz, Elternzeit sowie damit verbundenes Arbeitsrecht und Fristen für Anträge bereitgestellt.

Nutzt die gesetzlichen Regelungen und Spielräume, um euch und das ungeborene Baby zu schützen und, um so viel Zeit wie möglich mit eurem Kind zu verbringen. Ihr habt mit dem Mutterschutzgesetz und der Elternzeitregelung flexible Gestaltungsspielräume, um die wertvollen ersten Jahre eures Babys zu begleiten. So verpasst ihr keine wichtigen Ereignisse beim Heranwachsen eures Sprösslings.

Hier findet ihr weitere Checklisten rund um „Schwangerschaft und Geburt“, mit denen wir euch mit weiteren wichtigen Informationen für diese einzigartige Phase in eurem Leben unterstützen möchten.

Wir haben euch eine Checkliste mit den wichtigsten Tipps und Infos die Themen Schwangerschaft, Job und Arbeitgeber zusammengestellt.

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