Die Kosten für den prüfenden Dritten müssen vom Antragsteller selbst getragen werden und zwar für beide Phasen (Antragstellung und spätere Überprüfung). Sie sind aber im Rahmen der Überbrückungshilfe grundsätzlich (anteilig) wie andere förderfähige Fixkosten erstattungsfähig (vgl. 2.1 und 2.4). Sofern der prüfende Dritte im Zeitpunkt der Antragstellung noch keine Rechnung gelegt hat, sind die Kosten zu schätzen. Show
Die voraussichtlichen oder bereits angefallenen Kosten des prüfenden Dritten für die Antragstellung und Schlussabrechnung sind entweder dem ersten Fördermonat zuzuordnen, für den ein Zuschuss gezahlt wird oder dem Fördermonat zuzuordnen, in dem sie angefallen sind oder gleichmäßig auf alle Fördermonate zu verteilen (Wahlrecht). Der Anteil der Erstattung entspricht dem Erstattungssatz der Corona-Überbrückungshilfe im entsprechenden Fördermonat. Die restlichen Kosten sind selbst zu tragen. Der Antragsteller hat in Vorleistung zu gehen. Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt oder negativ beschieden, erhält der Antragsteller entsprechend auch keine Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten. Kommt es im Rahmen der Schlussabrechnung zu einer Rückforderung (etwa weil sich herausstellt, dass der tatsächliche Umsatzrückgang geringer war als der prognostizierte Umsatzrückgang), fällt die Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten entsprechend geringer aus (z. B. Erstattung von 60 Prozent statt 90 Prozent der Kosten, wenn der tatsächliche Umsatzrückgang zwischen 50 Prozent und 70 Prozent lag, der prognostizierte Umsatzrückgang jedoch mehr als 70 Prozent betrug). Antragsteller, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020), als prognostiziert, die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 Prozent der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten. Wenn die vom prüfenden Dritten geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten zu den in vergleichbaren Fällen üblicherweise geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten in einem eklatanten Missverhältnis stehen, hat die zuständige Bewilligungsstelle die Gründe für die geltend gemachten Antrags- und Beratungskosten, ggf. in Rücksprache mit dem prüfenden Dritten, zu ermitteln. Lassen sich die Gründe für unverhältnismäßig hohe Antrags- und Beratungskosten nicht hinreichend aufklären, ist die Bewilligungsstelle angehalten, im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Erstattung von Antrags- und Beratungskosten nur entsprechend des üblichen Maßes dieser Kosten teilzubewilligen. Entsprechende Fälle teilt die Bewilligungsstelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie der zuständigen Kammer zur etwaigen Überprüfung einer Verletzung von Berufspflichten mit.
Wer trägt die Kosten für den Rechtsanwalt oder Steuerberater, der den Antrag auf die Überbrückungshilfe gestellt hat? Die Kosten für den Steuerberater müssen zuerst auf jeden Fall vom Antragsteller selbst getragen werden. Sie können aber als förderfähige Fixkosten bei der Beantragung von Überbrückungshilfen anteilig, wie andere Fixkosten, geltend gemacht werden. D.h. entweder muss der Antragsstelle die Kosten vorab als Vorschuss bezahlen oder er kann vereinbaren, dass die Kosten später – nach der Bewilligung – bezahlt werden und diese im Antrag auf die Überbrückungshilfe schätzen. Nach der Entscheidung über den Antrag ergibt sich folgendes: Im Falle der Bewilligung der Überbrückungshilfe entspricht der Anteil der Erstattung dem Erstattungssatz der Corona-Überbrückungshilfe im entsprechenden Fördermonat. Die restlichen Kosten sind dann selbst zu tragen. Wird der Antrag auf Corona-Überbrückungshilfe abgelehnt oder negativ beschieden, erhält der Antragsteller entsprechend auch keine Erstattung der Kosten für den Steuerberater. Kommt es im Rahmen der Schlussabrechnung zu einer Rückforderung (etwa weil sich herausstellt, dass der tatsächliche Umsatzrückgang geringer war als der prognostizierte Umsatzrückgang), fällt die Erstattung der Kosten für den prüfenden Dritten entsprechend geringer aus (z. B. Erstattung von 60 % statt 90 % der Kosten, wenn der tatsächliche Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % lag, der prognostizierte Umsatzrückgang jedoch mehr als 70 % betrug). Antragsteller, die aufgrund von geringeren Umsatzeinbrüchen im Förderzeitraum (September bis Dezember 2020), als prognostiziert, die volle Überbrückungshilfe zurückzahlen müssen, erhalten dennoch einen Zuschuss in Höhe von 40 % der durch den prüfenden Dritten in Rechnung gestellten Antragskosten. In welcher Höhe werden die Kosten übernommen Die Kosten für einen Rechtsanwalt oder Steuerberater werden in einer angemessenen Höhe übernommen, d.h. nach dem Stundensatz von 200- bis 250 € Netto zzgl. USt. Bzw. berechnet nach gesetzlichen Gebühren. Die gesetzlichen Gebühren für Rechtsanwälte können Sie hier berechnen.
Wer einen Antrag auf Überbrückungshilfe stellt, muss dies mit Hilfe eines Steuerberaters tun. Und dieser arbeitet natürlich nicht umsonst. Wie Sie vermeiden, dass es beim Honorar zu teuren Überraschungen kommt. Anträge auf Überbrückungshilfe wegen der Corona-Pandemie dürfen nicht vom Unternehmer selbst gestellt werden, sondern nur von einem Steuerberater, einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder von einem vereidigten Buchprüfer (prüfende Dritte). Eines ist klar: Die korrekte Antragstellung nimmt einige Zeit in Anspruch. Dementsprechend kann das Beraterhonorar höher ausfallen als gedacht. Doch mit welchen Beratungshonoraren müssen Handwerker rechnen? In der Praxis sind Fälle aufgetaucht, bei denen ein Handwerker einen Anspruch aus der Überbrückungshilfe von 2.500 Euro zugesprochen bekam und dafür tatsächlich 1.500 Euro Beratungshonorar überweisen musste. Mit diesen Honoraren ist zu rechnenDie Bundesteuerberaterkammer weist auf die Vielfältigkeit bei der Antragstellung auf Überbrückungshilfe hin und dass die Frage, wie viel ein Steuerberater für die Beantragung der Überbrückungshilfe abrechnen kann oder soll, nicht pauschal beantwortet werden kann. Nur so viel wird verraten: Es handelt sich bei der Antragstellung des Steuerberaters um eine vereinbarte Tätigkeit mittels Honorarvereinbarung über eine übliche Vergütung gemäß § 612 Abs. 2 BGB, für die die Vergütungsverordnung für Steuerberater (StBVV) keine Anwendung findet. Online-Recherchen haben ein durchschnittliches Stundenhonorar von 150 Euro ergeben. Doch was nicht vergessen werden sollte: Nach einer Bundesanweisung, die eine abschließende Liste von Fixkosten enthält, die förderfähig sind, werden auch die Kosten für Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer aufgeführt, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen. Je nach Umsatzeinbruch kann also ein Teil der voraussichtlichen Beratungshonorare für die Beantragung der Überbrückungshilfe erstattet werden. Zudem wirken sich die im Rahmen der Überbrückungshilfe nicht erstatteten Beratungshonorare als Betriebsausgaben aus, was eine zusätzliche Steuerersparnis bringt. Verhaltensknigge für betroffene Unternehmer Ohne Berater geht bei der Antragstellung nichts. Unternehmer sollten auf jeden Fall mit Ihrem Steuerberater vorab eine klare Vereinbarung treffen, mit welchen Stundensätzen der Berater die Hilfe bei der Antragstellung auf Überbrückungshilfe abrechnet und in welcher Höhe mit einer Erstattung als Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe zu rechnen ist. Nur so lassen sich böse Überraschungen bei der Steuerberaterrechnung vermeiden. bek keyboard_arrow_left Zurück zur Startseite
Viele rechtliche Details stehen in den „Vollzugshinweisen“. Die Grundregel: Wer im November 2020 75% oder mehr seines Umsatzes im Vergleich zum November 2019 einbüßt, kann in der Regel 75% des November-Umsatzes 2019 als Zuschuss beantragen. Das Geld kann beliebig verwendet werden, also auch für die Lebenshaltungskosten. Das ist ein wesentlicher Unterschied zur Soforthilfe bzw. Überbrückungshilfe. Das gilt genauso für die „Dezemberhilfe.“ Von einer „Januarhilfe“ war noch nirgends die Rede, was ein Indiz dafür ist, dass es die nicht geben wird. Achtung: Die Dezemberhilfe muss eigens beantragt werden! Wer weniger als 75% Einbruch hat, bekommt weniger – mit einer interessanten Sonderregelung für die Gastronomie, bei der die „Hinzuverdienstgrenzen“ teilweise großzügiger sind. Ausnahme: Bis 5.000 Euro Zuschusshöhe – die man erst selbst errechnen muss – kann man als Soloselbstständiger die Novemberhilfe selbst beantragen (sofern keine Überbrückungshilfe beantragt wurde). Mehr zur Beantragung weiter unten. „Unbürokratisch“ ist das Verfahren nicht, da sollten Sie sich keine Illusionen machen. Bis 15.000 Euro Zuschusshöhe muss der Steuerberater die Unterlagen des Antragsstellers nur auf Plausibilität und offensichtliche Fehler prüfen, ab 15.000 Euro muss die Prüfung sehr gründlich erfolgen. Unterlagen müssen wie üblich 10 Jahre aufbewahrt werden. Eine solche Prüfung ist bei eigenen Mandanten „relativ“ einfach, weil die Daten im System liegen. Trotzdem ist es immer noch viel Arbeit. Hier zeigt sich auch der Vorteil von digitaler Buchführung in der Cloud: Sie und Ihr Steuerberater haben jederzeit Überblick über Ihre Zahlen, um gute Entscheidungen treffen zu können. Die Beantragung läuft wie bei der Überbrückungshilfe II über das Portal https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/ laufen. Wir sind dort registriert. Die Beantragung muss in der Regel über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc. abgewickelt werden. Wir übernehmen das für unsere Mandanten. Die Hilfe ist auf 14 Milliarden Euro im November und 13,5 Milliarden Euro im Dezember angelegt . Es ist also möglich, dass der Topf irgendwann ausgeschöpft ist. Wie lange die Bearbeitung der Anträge dauert und wann die vollständige Auszahlung erfolgt, ist unklar. Soloselbstständige können den Zuschuss selbst beantragen, und zwar unter diesem Link. Dafür den Elster.de-Login bereithalten (inkl. z.B. Zertifikatsdatei, Sicherheitsstick). Für die „Schlussabrechnung“ ist übrigens genug Zeit, nämlich bis 31.12.2021. Novemberhilfe & Dezemberhilfe: AbschlagszahlungBetroffene Unternehmen können im Rahmen der Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe eine Abschlagszahlung in Höhe von bis zu 5.000 Euro (Soloselbstständige) bzw. bis zu 10.000 Euro (alle anderen Unternehmen) beantragen, die ab Ende November bzw. Dezember 2020 ausgezahlt wird – und zwar für jeden Monat eigens. Die Höhe des Abschlags beträgt maximal 50% der Komplettsumme. Planen Sie also nicht pauschal 5.000 oder 10.000 Euro ein – wenn Sie auf 11.000 Zuschuss kämen, gibt es 5.500 Euro Abschlag. Ausnahme: Soloselbstständige können mit 100% rechnen, wenn der Betrag unter 5.000 Euro liegt. Die Beantragung der Abschlagszahlung ist in das normale Beantragungs-Verfahren integriert. Das bedeutet, dass der – vergleichsweise bürokratische – Antrag für den vollen Zuschuss gestellt werden muss. Die Auszahlung des Abschlags erfolgt dann aber unbürokratisch. Bitte beachten Sie mögliche Liquiditätslücken zwischen Abschlagszahlung und Vollzuschuss. Denn wann die Auszahlung des vollen Zuschusses erfolgt (die Anträge müssen ja seitens der Behörden geprüft werden), ist nicht angekündigt. Im Moment sieht es nach Januar 2021 aus, anscheinend ist die Behördensoftware noch nicht fertig. Aus Erfahrung weiß man: Aus Januar kann schnell Februar werden. Außerdem sind die Behörden gleichzeitig mit den Anträgen zur Überbrückungshilfe II beschäftigt. Die Überbrückungshilfe kann schon beantragt werden. Das ist empfehlenswert, da die Novemberhilfe sowieso nachträglich damit verrechnet wird. Es ist deshalb immer eine Überlegung wert, ob
Wer kann die Novemberhilfe bzw. Dezemberhilfe beantragen?
Beantragung: Diese Daten werden abgefragt
Was ist, wenn mein Unternehmen nicht antragsberechtigt ist?
Berechnungsformeln für den Zuschuss
a) Für die meisten Unternehmen
Achtung: (Teuer erkaufte) Umsatz-Rettungsmaßnahmen können sich stark negativ auf die Zuschusshöhe auswirken. Profitabilität im Auge behalten! b) Restaurants – wichtige Sonderregelung Außer-Haus-Verkauf
Achtung 1: Wenn es geht unbedingt vermeiden, dass der Außer-Haus-Umsatz einbricht, da der Malus in jedem Fall berechnet wird. Achtung 2: Restaurants / Imbisse / Cafés mit traditionell nahezu 100% Außer-Haus-Umsatz gehen leer aus, obwohl vielleicht das Geschäft indirekt durch leere Innenstädte / viel Home Office stark einbricht. Hier greift dann nur die „Überbrückungshilfe“. Fiktives Rechenbeispiel:
c) Junge Unternehmen (Gründung ab November 2019)
d) SoloselbstständigeVorab: Als Soloselbstständiger gilt, wer mindestens 51% seiner Einkünfte 2019 aus gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit erzielt und keinen kompletten Vollzeitbeschäftigten beschäftigt (Stichtag: 29.02.2020). Die Berechnung von „Vollzeitäquivalenten“ kennt man noch aus der „Soforthilfe“. Beispiel: Drei 450-Euro-Kräfte gelten als 0,9 Vollzeitstellen = man gilt als Soloselbstständiger. Eine 30-Stunden-Kraft sind 0,75 Stellen, zwei 20-Stunden-Kräfte sind 1 Vollzeitstelle. Azubis hingegen gelten als 1 Vollzeitkraft. Beschäftigte in Elternzeit werden nicht eingerechnet. So sagt es zumindest die FAQ. In der Vollzugshinweisen steht es ein bisschen anders: Beschäftigte in Elternzeit werden eingerechnet, wenn sie zum Stichtag 29.02.2020 beschäftigt waren, und bei Azubis kann man wählen, ob sie eingerechnet werden. Sonder-Sonderfall: Wer weniger als einen Vollzeitbeschäftigten hat und das Gewerbe / den Freiberuf im Nebenerwerb führt, gilt hier auch als berechtigter Soloselbstständiger.
Stand: 18.01.2021 |