Was können Eltern für studierende Kinder absetzen?

Studienkosten absetzen und Geld zurückholen

Keine Frage: Das Studium ist für viele junge Leute ein wichtiger Lebensabschnitt. Doch die schöne Uni-Zeit kann auch ziemlich teuer sein. Studiengebühren, Miete, Lehrbücher und andere Studienkosten gehen schnell ins Geld. Den Löwenanteil bei den Studienkosten macht die Miete aus, am teuersten ist es in Städten wie etwa München oder Hamburg.

Das Gute: Machen Sie vieles davon gegenüber dem Fiskus geltend, können Sie sich Studienkosten zurückholen. Alles, was Sie tun müssen: als Student eine Steuererklärung machen. Zugegeben, das klingt erst einmal langweilig. Für die oft knappe Kasse bei Studierenden aber hilfreich. Neugierig geworden? Dann los!

Hätten Sie es gedacht? Im Wintersemester 2020/2021 waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes knapp 3 Millionen Studentinnen und Studenten an einer Hochschule in Deutschland eingeschrieben, das ist im Vergleich zum Vorjahr ein Plus von 2%.

Als abzugsfähig zählen Ausgaben für Lernmittel wie Bücher, sämtlicher Bürobedarf, Studiengebühren, Studienkreditzinsen und Semesterbeiträge. Infos zu absetzbaren Studienkosten im Detail:

  • Im Erststudium können Sie Ihre Kosten für das Studium nicht vollumfänglich von der Steuer absetzen, sondern sie beim Finanzamt nur als Sonderausgaben bis zu maximal 6.000 Euro pro Kalenderjahr geltend machen.
  • Studierende im Zweitstudium haben die Möglichkeit, ihre Ausgaben fürs Studium vollumfänglich als Werbungskosten zu deklarieren und sie als sogenannten Verlustvortrag in künftige Jahre zu übertragen. Steigen Studierende später in den Beruf ein, kann der Fiskus die Werbungskosten aus dem Studium nachträglich berücksichtigen.
  • Laufende Kosten, etwa für Bücher und Arbeitsmaterial, können nicht die Eltern, sondern allenfalls die Studierenden selbst in ihrer Steuererklärung angeben.
  • Laptop für Studium absetzen – ist das möglich? Ja, das geht. Technische Ausstattung wie Computer, Drucker oder Tablet lassen sich steuerlich geltend machen.
  • Kosten für Praktika können Studierende ebenfalls in der Steuererklärung angeben.
  • Und beim Studium die Miete absetzen? Auch das ist möglich. Gleiches gilt für ein eigenes Arbeitszimmer sowie Ausgaben für den Umzug.
  • Ebenso können Studierende Fahrtkosten etwa zur Uni in der Steuererklärung angeben.
  • Was ist sonst noch absetzbar? Zum Beispiel Auslandssemester und alle damit zusammenhängenden Aufwendungen wie etwa Flüge und eine Unterkunft.

Übrigens: Der Bundesfinanzhof hatte bereits vor Jahren die Frage aufgeworfen, ob der Steuervorteil, den Studierende im Zweitstudium gegenüber Studierenden im Erststudium haben, verfassungswidrig sei. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19. November 2019 verneint – für Beobachter übrigens eine völlig überraschende Entscheidung.

Eine Steuererklärung als Student lohnt sich finanziell fast immer. Das gilt oft selbst, wenn Sie keine Einnahmen haben. Wer kann und wer muss sogar eine Steuererklärung abgeben?

  • BAFöG-Empfänger: Im Jahr 2020 erhielten 639.000 Studieren monatlich bis zu 861 Euro BAföG – das Studium lässt sich damit jedoch kaum komplett finanzieren. Für BAFöG-Bezieher lohnt sich daher eine Steuererklärung – auch deshalb, weil BAföG oder ein Stipendium nicht zu Einnahmen zählen und steuerfrei sind.
  • Studierende ohne Einnahmen: Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Sie nicht verpflichtet. Sie können das aber auf freiwilliger Basis tun und gegenüber dem Fiskus Ihre Studienkosten geltend machen. Das kann sich unter bestimmten Voraussetzungen in späteren Jahren rechnen.
  • Studierende mit 450 Euro-Job: Sie sind als Arbeitnehmer nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, da der Arbeitgeber sich um die Abgaben kümmert.
  • Studierende mit Ferienjob oder bezahltem Praktikum: Sie hatten in den Semesterferien einen Job? Oder Sie haben ein bezahltes Praktikum absolviert? Die Lohnsteuer, die Ihnen Ihr Arbeitgeber abgezogen hatte, können Sie sich mit Ihrer Steuererklärung zurückholen.
  • Studierende mit Einnahmen: Wer selbstständig oder freiberuflich auf Rechnung tätig ist und im Jahr mehr als den Grundfreibetrag verdient hat, ist verpflichtet, eine Steuererklärung als Student abzugeben. Der Grundfreibetrag liegt für 2021 bei 9.744 Euro, für 2022 beträgt er 9.984 Euro. Grundfreibetrag heißt: Bis zu dieser Summe zahlen Sie keine Steuern.
  • Eine Steuererklärung wird auch fällig für Studierende mit Mieteinnahmen oder Kapitaleinkünften, die zusammen mehr als den Grundfreibetrag ergeben.
  • Studierende, die bei mehreren Arbeitgebern angestellt waren, müssen ebenfalls eine Steuererklärung machen.

Wissenswertes rund um Nebenjob, BAföG und Co. haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.

Vieles spricht dafür, dass Sie Ihre Steuererklärung bequem online erstellen. Immer mehr in Deutschland lebende Menschen nutzen Elster (Elektronische Steuererklärung). Die Online-Steuererklärung ist quasi papierlos – Sie können sie dem Finanzamt mit wenig Aufwand übermitteln. Wie die Steuererklärung mit Elster funktioniert und was sonst noch wichtig ist, haben wir in unserem Artikel „Steuern digital“ zusammengefasst.

Eltern mit studierenden Kindern können ebenfalls Steuern sparen, indem sie die Kosten für das Studium absetzen. Die deutsche Lohnsteuerhilfe gibt an, dass Eltern, die einen Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben, bei der Steuererklärung pauschal den Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro geltend machen können. Voraussetzung: der Nachwuchs wohnt nicht mehr zu Hause.

Übrigens: Wie Sie mit Ihrer Online-Steuererklärung Geld sparen können, lesen Sie in diesem Beitrag. Gibt es kein Kindergeld mehr, weil das Kind z.B. das 25. Lebensjahr vollendet hat, können die Eltern Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von höchstens 9.744 Euro für 2021 (2022: 9.984 Euro) als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Verdient das Kind neben dem Studium eigenes Geld, wird das Einkommen – bis auf einen Freibetrag von 624 Euro pro Jahr – allerdings von den 9.744 Euro abgezogen. Unter Umständen können Eltern zusätzlich ihre Zahlungen für Kranken- und Pflegeversicherung des studierenden Kindes steuermindernd geltend machen.

Wir freuen uns, wenn dieser Artikel zum Thema Steuern hilfreich für Sie war. Wichtig: Es handelt sich hierbei um allgemeine Tipps, die eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen können. Haben Sie dazu Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.

10.02.2021

Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Studenten in den vergan­genen Monaten ihre Nebenjobs in der Gastronomie oder im Eventbe­reich verloren. Die Eltern sind daher wieder mehr denn je gefragt, das Studium und die allgemeine Lebensführung zu finanzieren.

Mit dem 25. Geburtstag des Kindes fallen für die Eltern nicht nur das Kindergeld und die Kinderfreibeträge weg, sondern auch der Ausbil­dungsfreibetrag. Zudem entfällt die Familienversicherung des Kindes, es muss sich also selbst versichern.

Den Eltern gehen steuerliche Ver­günstigungen verloren, obwohl die Ausgaben für die Lebenshaltung und das Studium des Kindes unverändert hoch bleiben. Die gute Nachricht ist, dass Eltern ihre Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs ab dessen 25. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhn­liche Belastungen geltend machen können. Der Fiskus erkennt den Unterhalt jetzt bis zu einer Höhe von 9.744 € an (für das Jahr 2020 waren es maximal 9.408 €). Von Unterhaltsleistungen zieht das Finanz­amt auch keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steu­ervorteil ab dem ersten Euro greift.

Hinweis: Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes können die Eltern zusätzlich als Unterhaltsleistungen geltend machen. Sie erhöhen den Höchstbetrag.

Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist, dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeld entfallen ist. Dies ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind kein oder nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 € nicht über­schreiten, sonst entfällt der Steuerabzug (sofern es sich bei dem Ver­mögen nicht um Wohneigentum handelt).

Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 € im Jahr, verringert dieser Betrag den abzugsfähigen Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen. Wenn das Kind die Ausgaben für das Studium als Werbungskosten absetzen kann, da es sich um eine zweite Berufsausbildung (z.B. ein Masterstudium) handelt, reduzieren diese Kosten seine relevanten Ein­künfte. Dadurch fällt die Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags geringer aus.

Hinweis: Wohnt der studierende Nachwuchs weiterhin im Haushalt sei­ner Eltern, können die Kosten ohne Belege mit dem Höchstbetrag von 9.744 € angesetzt werden. Der Fiskus geht in diesem Fall davon aus, dass die Ausgaben für Kost und Logis in jedem Fall den Maximalbetrag erreichen. Studiert das Kind auswärts, müssen die Ausgaben gegen­über dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die für oder an das Kind getätigt werden, sollten daher dokumentiert werden.