Studienkosten absetzen und Geld zurückholen
Keine Frage: Das Studium ist für viele junge Leute ein wichtiger Lebensabschnitt. Doch die schöne Uni-Zeit kann auch ziemlich teuer sein. Studiengebühren, Miete, Lehrbücher und andere Studienkosten gehen schnell ins Geld. Den Löwenanteil bei den Studienkosten macht die Miete aus, am teuersten ist es in Städten wie etwa München oder Hamburg. Das Gute: Machen Sie vieles davon gegenüber dem Fiskus geltend, können Sie sich Studienkosten zurückholen. Alles, was Sie tun müssen: als Student eine Steuererklärung machen. Zugegeben, das klingt erst einmal langweilig. Für die oft knappe Kasse bei Studierenden aber hilfreich. Neugierig geworden? Dann los! Hätten Sie es gedacht? Im Wintersemester 2020/2021 waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes knapp 3 Millionen Studentinnen und Studenten an einer Hochschule in Deutschland eingeschrieben, das ist im Vergleich zum Vorjahr ein Plus von 2%.
Als abzugsfähig zählen Ausgaben für Lernmittel wie Bücher, sämtlicher Bürobedarf, Studiengebühren, Studienkreditzinsen und Semesterbeiträge. Infos zu absetzbaren Studienkosten im Detail:
Übrigens: Der Bundesfinanzhof hatte bereits vor Jahren die Frage aufgeworfen, ob der Steuervorteil, den Studierende im Zweitstudium gegenüber Studierenden im Erststudium haben, verfassungswidrig sei. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19. November 2019 verneint – für Beobachter übrigens eine völlig überraschende Entscheidung.
Eine Steuererklärung als Student lohnt sich finanziell fast immer. Das gilt oft selbst, wenn Sie keine Einnahmen haben. Wer kann und wer muss sogar eine Steuererklärung abgeben?
Wissenswertes rund um Nebenjob, BAföG und Co. haben wir in diesem Beitrag für Sie zusammengefasst.
Vieles spricht dafür, dass Sie Ihre Steuererklärung bequem online erstellen. Immer mehr in Deutschland lebende Menschen nutzen Elster (Elektronische Steuererklärung). Die Online-Steuererklärung ist quasi papierlos – Sie können sie dem Finanzamt mit wenig Aufwand übermitteln. Wie die Steuererklärung mit Elster funktioniert und was sonst noch wichtig ist, haben wir in unserem Artikel „Steuern digital“ zusammengefasst.
Eltern mit studierenden Kindern können ebenfalls Steuern sparen, indem sie die Kosten für das Studium absetzen. Die deutsche Lohnsteuerhilfe gibt an, dass Eltern, die einen Anspruch auf Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag haben, bei der Steuererklärung pauschal den Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro geltend machen können. Voraussetzung: der Nachwuchs wohnt nicht mehr zu Hause. Übrigens: Wie Sie mit Ihrer Online-Steuererklärung Geld sparen können, lesen Sie in diesem Beitrag. Gibt es kein Kindergeld mehr, weil das Kind z.B. das 25. Lebensjahr vollendet hat, können die Eltern Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von höchstens 9.744 Euro für 2021 (2022: 9.984 Euro) als außergewöhnliche Belastung absetzen. Verdient das Kind neben dem Studium eigenes Geld, wird das Einkommen – bis auf einen Freibetrag von 624 Euro pro Jahr – allerdings von den 9.744 Euro abgezogen. Unter Umständen können Eltern zusätzlich ihre Zahlungen für Kranken- und Pflegeversicherung des studierenden Kindes steuermindernd geltend machen.
Wir freuen uns, wenn dieser Artikel zum Thema Steuern hilfreich für Sie war. Wichtig: Es handelt sich hierbei um allgemeine Tipps, die eine Prüfung des Einzelfalls nicht ersetzen können. Haben Sie dazu Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater oder Ihr zuständiges Finanzamt.
10.02.2021 Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Studenten in den vergangenen Monaten ihre Nebenjobs in der Gastronomie oder im Eventbereich verloren. Die Eltern sind daher wieder mehr denn je gefragt, das Studium und die allgemeine Lebensführung zu finanzieren. Mit dem 25. Geburtstag des Kindes fallen für die Eltern nicht nur das Kindergeld und die Kinderfreibeträge weg, sondern auch der Ausbildungsfreibetrag. Zudem entfällt die Familienversicherung des Kindes, es muss sich also selbst versichern. Den Eltern gehen steuerliche Vergünstigungen verloren, obwohl die Ausgaben für die Lebenshaltung und das Studium des Kindes unverändert hoch bleiben. Die gute Nachricht ist, dass Eltern ihre Unterhaltsleistungen an den Nachwuchs ab dessen 25. Geburtstag unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen können. Der Fiskus erkennt den Unterhalt jetzt bis zu einer Höhe von 9.744 € an (für das Jahr 2020 waren es maximal 9.408 €). Von Unterhaltsleistungen zieht das Finanzamt auch keine zumutbare Belastung (Eigenanteil) ab, so dass der Steuervorteil ab dem ersten Euro greift. Hinweis: Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes können die Eltern zusätzlich als Unterhaltsleistungen geltend machen. Sie erhöhen den Höchstbetrag. Grundvoraussetzung für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist, dass der Anspruch der Eltern auf Kindergeld entfallen ist. Dies ist bei Kindern in Ausbildung spätestens mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres der Fall. Eine weitere Voraussetzung ist, dass das Kind kein oder nur ein geringes eigenes Vermögen besitzt. Dieses darf 15.500 € nicht überschreiten, sonst entfällt der Steuerabzug (sofern es sich bei dem Vermögen nicht um Wohneigentum handelt). Hat das Kind eigene Einkünfte über 624 € im Jahr, verringert dieser Betrag den abzugsfähigen Höchstbetrag der Unterhaltsleistungen. Wenn das Kind die Ausgaben für das Studium als Werbungskosten absetzen kann, da es sich um eine zweite Berufsausbildung (z.B. ein Masterstudium) handelt, reduzieren diese Kosten seine relevanten Einkünfte. Dadurch fällt die Kürzung des Unterhaltshöchstbetrags geringer aus. Hinweis: Wohnt der studierende Nachwuchs weiterhin im Haushalt seiner Eltern, können die Kosten ohne Belege mit dem Höchstbetrag von 9.744 € angesetzt werden. Der Fiskus geht in diesem Fall davon aus, dass die Ausgaben für Kost und Logis in jedem Fall den Maximalbetrag erreichen. Studiert das Kind auswärts, müssen die Ausgaben gegenüber dem Finanzamt belegt werden. Alle Überweisungen, die für oder an das Kind getätigt werden, sollten daher dokumentiert werden. |