Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender

ist:

“Fraktionsvorsitzender”: person, die den Vorsitz in einer Fraktion innehat

“Parteivorsitzender”: person, die den Vorsitz über eine politische Partei innehat

  • Person, die den Vorsitz in einer Fraktion innehat

  • „Jetzt gab er nach Querelen im Landesverband sogar sein leidenschaftlich geführtes Amt als Fraktionsvorsitzender auf – und wirkt wie geheilt.“

wiki:Fraktionsvorsitzender

  • Person, die den Vorsitz über eine politische Partei innehat

  • Bundesparteivorsitzender, Landesparteivorsitzender
  • CSU-Vorsitzender, CDU-Vorsitzender, FDP-Vorsitzender, SPD-Vorsitzender

  • Der Parteivorsitzende eröffnete die Wahlveranstaltung.
  • „Selten konnte sich ein Parteivorsitzender rühmen, in einer Regierung so viel sozialdemokratische Herzensanliegen durchgesetzt zu haben wie Gabriel.“

Unterschied

Eine politische Partei (von lateinisch "pars": Teil, Richtung) ist ein Zusammenschluss von Personen mit weitgehend übereinstimmenden Vorstellungen über die Gestaltung eines Gemeinwesens (Staat, Gemeinde). Die Existenz und die Vielfalt politischer Parteien, die an der politischen Willensbildung mitwirken, sind wesentliche Bestandteile der demokratischen Ordnung der Republik Österreich.

Die Gründung politischer Parteien ist frei, sofern sich die Anliegen der Partei nicht gegen Staat oder Verfassung richten und nicht gegen das Verbotsgesetz verstoßen. Wer eine politische Partei gründen will, hat Satzungen zu beschließen und diese zu veröffentlichen und beim

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Ende 2021 waren 1.230 Parteisatzungen (Stand: 14.12.) beim Ministerium hinterlegt (siehe 
Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
http://www.bmi.gv.at/405/start.aspx).

Bestimmungen über die Gründung und Satzung von Parteien, die Höhe und Aufteilung der Fördermittel, die Beschränkung der Wahlwerbungsausgaben, über Transparenz, Rechenschaftspflichten, Spenden sowie über Sanktionen bei Verstößen sind im

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Parteiengesetz 2012 enthalten. Im Detail ist die Parteienförderung des Bundes im
Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Parteien-Förderungsgesetz 2012 geregelt.

Wahlwerbende Partei

Unter einer wahlwerbenden Partei versteht man eine Wählergruppe, die bei einer Wahl kandidiert und einen Wahlvorschlag (Liste von KandidatInnen) erstattet (

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
§§ 42-51 NRWO).

In der Praxis sind wahlwerbende Parteien meistens politische Parteien. Wahlwerbende Parteien entsenden VertreterInnen in die Wahlbehörden (

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Art. 26a B-VG) und haben auch die Möglichkeit der Wahlanfechtung (
Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Art. 141 B-VG
).

Klub

Die Klubs waren ursprünglich lose Zusammenschlüsse der Mandatare des Abgeordnetenhauses. Eine feste parteimäßige Organisationsstruktur außerhalb des Reichsrates fehlte, sie entwickelte sich erst später mit Aufkommen der Massenparteien (Christlichsoziale, Sozialdemokraten).

Heute haben Abgeordnete (mindestens fünf) derselben wahlwerbenden Partei das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können nur mit Zustimmung des Nationalrates einen Klub bilden (§ 7 GOG-NR).

Den parlamentarischen Klubs gehören – gemäß

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Klubfinanzierungsgesetz – nicht nur die Abgeordneten zum Nationalrat, sondern auch die jeweiligen Mitglieder des Bundesrates und die in Österreich gewählten EU-Mandatare an.

Die Bildung eines Klubs ist für die Handhabung zahlreicher Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates (GOG-NR) relevant, zum Beispiel

Die parlamentarischen Klubs können Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen in Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben entstehen (z. B. für Personal, Infrastruktur einschließlich EDV, Öffentlichkeitsarbeit), geltend machen. Es können ihnen auch Bedienstete der Parlamentsdirektion zur Dienstleistung zugewiesen werden (

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Art. 30 Abs. 5 B-VG).

Fraktion

Mindestens fünf Bundesräte, die aufgrund von Vorschlägen derselben Partei durch die Landtage gewählt wurden, haben das Recht, sich zu einer Fraktion zusammenzuschließen. Mit Zustimmung des Bundesrates können auch Mandatare/Mandatarinnen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, eine Fraktion bilden (§ 14 GO-BR).

Relevant ist die Bildung von Fraktionen z. B. für die Sitzordnung im Plenarsaal des Bundesrates, die Zusammensetzung des Bundesratspräsidiums, die Handhabung der Redeordnung oder den Zusammentritt der Präsidialkonferenz.

Klubzwang

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Art. 56 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes garantiert den ParlamentarierInnen das freie Mandat, also das Recht, ihr Mandat unbeeinflusst von rechtlichen Bindungen auszuüben: „Die Mitglieder des Nationalrates und die Mitglieder des Bundesrates sind bei der Ausübung dieses Berufes an keinen Auftrag gebunden“ – und damit auch an keinen Auftrag vonseiten ihrer Partei oder Fraktion (aber auch an keinen Auftrag vonseiten ihrer WählerInnen).

Häufig wird dieses Recht in einem Widerspruch zum sogenannten "Klubzwang" oder zur Fraktionsdisziplin gesehen. Tatsächlich weisen die ParlamentarierInnen, die sich zu einer gemeinsamen Parlamentsfraktion zusammengeschlossen haben, sehr häufig auch ein einheitliches Abstimmungsverhalten auf. Dies erklärt sich nicht nur aus den gemeinsamen politischen Grundsätzen, denen sich die in einer Fraktion zusammen­geschlossenen ParlamentarierInnen verbunden fühlen, sondern hängt auch mit parlamentarischer Arbeitsteilung zusammen: Aufgrund der Vielzahl und Vielfalt der zu behandelnden Materien müssen sich die ParlamentarierInnen innerhalb ihrer Fraktion auf die Angelegenheiten jener Ausschüsse spezialisieren, in denen sie jeweils selbst tätig sind, und in der Regel folgen sie in den übrigen Angelegenheiten den Empfehlungen ihrer darauf spezialisierten Fraktionskollegen und Fraktionskolleginnen.

Es kommt jedoch auch immer wieder vor, so etwa in Angelegenheiten von spezifischem regionalem Interesse, dass einzelne MandatarInnen bei Abstimmungen von der Linie ihrer Fraktion abweichen.

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates sind also in diesem Beruf rechtlich unabhängig und an keinen Auftrag gebunden und können somit rechtlich auch nicht zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten verpflichtet werden. Von dieser rechtlichen Unabhängigkeit getrennt zu sehen ist ihre politische Verantwortung, über deren Wahrnehmung allein die Wählerinnen und Wähler im Rahmen der jeweils nächsten Wahl befinden können.

Siehe auch die Informationen zu „Klubarbeit und Klubdisziplin“ sowie zu „Klubzwang oder freies Mandat?“ unter dem Link Wettbewerb der Argumente: Parlament und Parteien.

Die Verfassungsväter sind, ohne dass das konkret festgelegt worden ist, davon ausgegangen, dass eine parlamentarische Demokratie nur funktionieren kann, wenn sich politische Parteien bilden. Sie hielten aber keine eigene gesetzliche Regelung für die Gründung von Parteien für notwendig. Erst 1975 wurde im Parlament ein Antrag über ein Bundesgesetz über die Aufgaben, Finanzierung und Wahlwerbung politischer Parteien (Parteiengesetz) eingebracht und in der Folge im Parlament beschlossen. An dessen Stelle trat/tritt nunmehr das

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Bundesgesetz über die Finanzierung politischer Parteien (Parteiengesetz 2012).

Das Parteiengesetz

Das

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Parteiengesetz 2012 enthält im § 1 Abs. 4 folgende Bestimmung, die sich auf die Gründung einer Partei bezieht:

"§ 1 (Verfassungsbestimmung)

(...) 4) Die politischen Parteien haben Satzungen zu beschließen, die sie beim Bundesministerium für Inneres zu hinterlegen haben. Mit der Hinterlegung der Satzung erlangt die politische Partei Rechtspersönlichkeit. Die Satzungen sind von den politischen Parteien in geeigneter Weise im Internet zu veröffentlichen. Die Satzung hat insbesondere Angaben zu enthalten über die (...) Organe der Partei und deren Vertretungsbefugnis, (...) Rechte und Pflichten der Mitglieder, (...)."

Diese Regelung macht es in Österreich sehr einfach, eine Partei zu gründen. Ende 2021 (Stand: 14.12.) waren 1.230 Satzungen politischer Parteien im Bundesministerium für Inneres hinterlegt (siehe

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Verzeichnis der beim BMI gemäß § 1 Abs 4 PartG hinterlegten Satzungen).

Verboten ist es allerdings, eine Verbindung zu gründen, "... deren Zweck es ist, durch Betätigung ihrer Mitglieder im nationalsozialistischen Sinn die Selbständigkeit und Unabhängigkeit der Republik Österreich zu untergraben oder die öffentliche Ruhe und den Wiederaufbau Österreichs zu stören" (

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
§ 3a Z 2 Verbotsgesetz).

Kontaktstelle ist die Abteilung für Vereinswesen im

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Bundesministerium für Inneres.

Parlamentarische Klubs sind Zusammenschlüsse von Abgeordneten, an die zahlreiche parlamentarische Rechte und die gesetzlich vorgesehene Finanzierung geknüpft sind. Um einen Klub zu gründen, bedarf es laut Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates (GOG-NR, § 7) mindestens fünf Abgeordneter, die derselben Wahlpartei angehören, also unter dem gleichen Parteinamen und am selben Wahlvorschlag bei einer Nationalratswahl gewählt wurden. Wollen sich Mandatarinnen oder Mandatare, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, zu einem Klub zusammenschließen, so bedarf es der mehrheitlichen Zustimmung des Nationalrates. In jedem Fall muss die Bildung eines Klubs dem Präsidenten/der Präsidentin des Nationalrates umgehend gemeldet werden.

Klubgründung nur mehr am Beginn einer Gesetzgebungsperiode möglich

Mit der Novelle zum Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
BGBl. I Nr. 131/2013 wurden die Regelungen zur Klubbildung (§ 7 GOG-NR) dahin gehend geändert bzw. präzisiert, dass die Bildung von Klubs ab jetzt nur mehr „zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode, spätestens jedoch einen Monat vom Tag des ersten Zusammentrittes des Nationalrates an gerechnet,“ möglich ist. Weiters wurde klargestellt, dass Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei sich nur mehr „in einem – einzigen – Klub“ zusammenschließen können.

Nicht mehr möglich sein werden damit in Zukunft Klubbildungen wie jene des Liberalen Forums im Jahr 1993 und jene des Team Stronach im Jahr 2012. In beiden Fällen hatten sich während einer laufenden Gesetzgebungsperiode Abgeordnete, die aus ihrem Klub ausgetreten waren (im Fall des Liberalen Forums aus dem Klub der FPÖ, im Fall des Team Stronach aus dem Klub des BZÖ), zu einem neuen Klub zusammengeschlossen. Der damalige Wortlaut der Geschäftsordnung sagte nichts darüber aus, zu welchem Zeitpunkt bzw. innerhalb welches Zeitrahmens Klubs gebildet werden dürfen. Er war auch nicht eindeutig hinsichtlich der Frage, ob das darin festgeschriebene Recht von Abgeordneten derselben wahlwerbenden Partei, sich in einem Klub zusammenzuschließen, die Bildung eines weiteren Klubs – neben einem bereits bestehenden - durch Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei ausschloss oder nicht.

Beide Fragen werden durch § 7 GOG-NR in seiner neuen Fassung klar geregelt. Darüber hinaus wird für den Fall, dass dem Präsidenten/der Präsidentin von Abgeordneten einer wahlwerbenden Partei mehr als ein Zusammenschluss mitgeteilt wird, festgelegt, dass die zahlenmäßig größere Gruppe von Abgeordneten als Klub anzuerkennen ist (und bei gleicher Personenzahl jene Gruppe, der der Listenerste des jeweiligen Bundeswahlvorschlags angehört).

Unverändert bleibt, dass für die Anerkennung eines Klubs kein rechtsbegründender Akt (Erlassung eines Bescheids) durch den Präsidenten/die Präsidentin vorzunehmen ist. Der Präsident/Die Präsidentin hat nach Mitteilung über die Konstituierung eines Klubs aber zu beurteilen, ob ein Klub im Sinne des Geschäftsordnungsgesetzes vorliegt oder nicht, da sich daran bestimmte Rechtsfolgen (z.B. Zuerkennung von Klubfinanzierung) knüpfen.

Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (die also unter demselben Parteinamen und über denselben Wahlvorschlag bei einer Nationalratswahl gewählt wurden) haben das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen. Welche Vorteile hat das?

  • Ausschussmitgliedschaft: In den Ausschüssen des Nationalrates finden Vorberatungen über Gesetzesvorhaben und andere Verhandlungsgegenstände statt. Die Zahl der Ausschussmitglieder richtet sich nach dem Stärkeverhältnis der Klubs; kein Klub, keine Ausschussmitgliedschaft.
  • Die Klubobleute dürfen an der Präsidialkonferenz teilnehmen, die unter anderem bei der Erstellung der Arbeitspläne des Nationalrates, bei der Festlegung von Tagesordnungen und Sitzungsterminen und vor allem auch bei der Auslegung der Geschäftsordnung eine wichtige Rolle spielt.
  • Die parlamentarischen Klubs erhalten aus öffentlichen Mitteln einen Kostenbeitrag für z.B. Personal und Infrastruktur, die sie für die Bewältigung ihrer parlamentarischen Aufgaben benötigen; diese Unterstützung soll auch verhindern, dass sie von GeldgeberInnen oder Lobbys abhängig sind.

Eine Klubgründung wie jene des Teams Stronach 2012 oder jene des Liberalen Forums 1993, die beide während der laufenden Gesetzgebungsperiode erfolgten, wäre übrigens nach der heutigen gesetzlichen Lage nicht mehr möglich. Seit einer Novelle zum Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates 2013 ist die Bildung von Klubs nur mehr zu Beginn einer Gesetzgebungsperiode möglich (bis einen Monat nach dem ersten Zusammentreten des Nationalrates), außerdem dürfen sich Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei nur mehr in einem einzigen Klub zusammenschließen.

Politische Parteien und parlamentarische Klubs werden aus öffentlichen Mitteln unterstützt, um ihre Abhängigkeit von Geldgebern oder Lobbys zu verhindern.

Förderung nach Parteien- und Publizistikförderungsgesetz

Rechtsgrundlagen für die Förderung von politischen Parteien aus Mitteln des Bundes sind das

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Parteiengesetz 2012, das
Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Parteien-Förderungsgesetz 2012 und das
Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Publizistikförderungsgesetz.

Das Parteiengesetz 2012 legt Rahmenbeträge für die Parteienförderung fest und enthält u.a. auch Bestimmungen über die Beschränkung von Wahlwerbungsausgaben. Das Parteien-Förderungsgesetz 2012 regelt die genaue Höhe und Aufteilung der Parteienförderung auf Bundesebene sowie die besondere Parteienförderung für die Tätigkeit im Europäischen Parlament.

Das Publizistikförderungsgesetz 1984 räumt den Parteien Geldmittel für ihre staatsbürgerliche Bildungsarbeit (z. B. in Parteiakademien) ein.

Die Förderbeträge für Parteien und für Parteiakademien (jeweils ab dem Jahr 2010) sind auf den Seiten des

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Bundeskanzleramtes abrufbar.

Förderung nach dem Klubfinanzierungsgesetz

Nach dem Klubfinanzierungsgesetz (1985) haben die parlamentarischen Klubs Anspruch auf einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen in Erfüllung ihrer parlamentarischen Aufgaben entstehen. Dabei handelt es sich z. B. um Kosten für Öffentlichkeitsarbeit, EDV-Betrieb oder Arbeit im internationalen Bereich. Jeder Klub erhält zunächst einen identischen Sockelbetrag. Dazu kommen Zusatzbeträge, die nach der Klubstärke gestaffelt sind. Dabei wird auch die Anzahl der Mitglieder des Bundesrates sowie der in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, die dem jeweiligen Klub angehören, berücksichtigt. 

Die Gesamtzuwendungen an die Klubs betrugen

  • im Jahr 2021: 23,79 Millionen €
  • im Jahr 2020: 23,38 Millionen €
  • im Jahr 2019: 21,37 Millionen €
  • im Jahr 2018: 21,20 Millionen €
  • im Jahr 2017: 21,98 Millionen €
  • im Jahr 2016: 22,06 Millionen €
  • im Jahr 2015: 22,10 Millionen €
  • im Jahr 2014:  22,05 Millionen €
  • im Jahr 2013:  21,70 Millionen €
  • im Jahr 2012 (Anm.: Die Summe umfasst in diesem Fall aufgrund der Umstellung im Zuge der Haushaltsrechtsreform fünf Quartale - Vorlaufzahlung des 1.Quartals 2013 = 5,21 Millionen €):  24,97 Millionen €
  • im Jahr 2011: 18,97 Millionen €
  • im Jahr 2010: 18,59 Millionen €
  • im Jahr 2009: 18,48 Millionen €

Außerdem kann der/die PräsidentIn des Nationalrates den Klubs zur Erfüllung parlamentarischer Aufgaben Bedienstete der Parlamentsdirektion zuweisen (

Was ist der unterschied zwischen fraktionsvorsitzender und parteivorsitzender
Art. 30 Abs. 5 B-VG).

Politische Parteien erhalten in den Bundesländern zusätzliche Förderbeträge aus den jeweiligen Landesbudgets.