Was ist bei einreise nach italien zu beachten

Stand: 4.5.2022 | 16:00 Uhr

  • Seit 1. Mai ist für berufliche Aufenthalte (ausgenommen sind u.a. LKW-Fahrer und Grenzgänger – siehe unten) sowie für touristische/private Einreisen lediglich ein Nachweis laut 3G-Regelung (sogenannter „Grüner Pass“) mitzuführen. Das Europäische Digitale Passagier-Lokalisierungsformular muss nicht mehr ausgefüllt werden.
  • Mit 1. Mai ist auch die Vorlage des „Grünen Passes“ innerhalb Italiens nicht mehr notwendig.
  • Die FFP2-Maskenpflicht bleibt bis 15. Juni für die Nutzung aller Verkehrsmittel im Nah- und Fernverkehr sowie für die Teilnahme an Veranstaltungen im Innenbereich aufrecht. In Innenräumen wird das Tragen eines MNS weiterhin empfohlen. 
Erleichterung für GeimpfteErleichterung für GeneseneErleichterung für Getestete
JaJaJa
Bei Vorliegen einer Bestätigung über einen vollständigen Impfzyklus mit Booster-Impfung oder Genesung nach einem vollständigen ersten Impfzyklus (unbegrenzte Gültigkeit). Nach einem vollständigen ersten Impfzyklus (Gültigkeit 6 Monate). Bei Vorliegen einer Bestätigung über die erfolgte Genesung von Covid-19 (Gültigkeit 6 Monate)

Bei Vorliegen eines negativen PCR- (max. 72 h) oder Antigen-Tests (max. 48 h)

Einreisen (privat oder beruflich) aus Österreich und aus allen anderen Ländern sind unter folgenden Voraussetzungen möglich: 

1. Digitales COVID-Zertifikat der EU („Grüner Pass“) mit EU-konformem QR-Code oder äquivalenter Nachweis im Sinne der 3G-Regelung (in digitaler oder ausgedruckter Form auch in deutscher Sprache)

  • Nachweis über einen seit mind. 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfzyklus einer von der EMA zugelassenen Covid-Schutzimpfung (Zweitimpfung bzw. nur eine Impfung bei Johnson&Johnson)
  • ODER Nachweis über die Genesung von COVID-19 (der Nachweis gilt 180 Tage ab Datum der Ausstellung)
  • ODER Nachweis über einen negativen PCR- (max. 72 h) oder Antigen-Test (max. 48 h), (keine Testpflicht für Kinder unter 6 Jahren). Selbsttests/“Wohnzimmertests“ auch mit QR-Code sind nicht zulässig.
  • Im digitalen „grünen Pass“ muss der Impfzyklus grundsätzlich und auch bei Genesenen mit nur einer vorgesehenen Impfung als vollständig abgeschlossen aufscheinen: die Gesamtzahl der verabreichten Dosen muss dementsprechend mit 1/1 oder 2/2 gekennzeichnet sein. Die Gültigkeit eines „grünen Passes“ (auch im Vereinigten Königreich ausgestellt) kann mittels Apps für Android oder Apple geprüft werden.

AUSNAHMEN von der o.g. Nachweis- sowie Testpflicht gelten für:

  • die Besatzung von Güter- und Personentransporten (auch Taxifahrer im Auftrag Dritter).
  • Reisepersonal (Fahrer bzw. Begleitpersonal von Transportfahrzeugen mit Führerschein C und E, Fahrer von Kurierdiensten, also auch der gewerbliche Güterverkehr und Werkverkehr).
  • die Durchreise durch Italien mit eigenem Fahrzeug, wobei diese nicht länger als 36 Stunden dauern darf; Verpflichtung zum unverzüglichen Verlassen Italiens bei Ablaufen der 36 Stunden-Frist bzw., sollte sie überschritten werden, Beginn der Quarantäne.
  • Grenzgänger, die aus nachweisbaren beruflichen Gründen in das italienische Hoheitsgebiet einreisen und für die anschließende Rückkehr an ihren Wohnsitz, ihre Wohnung oder ihren Aufenthaltsort wieder ausreisen (wenn Sie in einem EU-Land arbeiten und in einem anderen leben und täglich − oder zumindest einmal wöchentlich − dorthin zurückkehren, gelten Sie im EU-Recht als Grenzgänger).
  • Bei Einreise mit eigenem Fahrzeug für einen Kurzaufenthalt in Italien von maximal 48 Stunden in Orten, die höchstens 60 km vom Wohnort in Österreich entfernt sind, entfallen die Verpflichtungen zur Vorlage des digitalen COVID-Zertifikats der EU und zum Ausfüllen des Europäischen Digitalen Passagier-Lokalisierungsformulars.

Bei weiteren Fragen steht das AußenwirtschaftsCenter Mailand österreichischen Unternehmen gerne zur Verfügung.

Weitere Details: siehe englische Reiseinformationen des italienischen Gesundheitsministeriums sowie des italienischen Außenministeriums.

  • Im Auto dürfen grundsätzlich maximal 3 Personen unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes von 1 Meter und Verwendung von Schutzmasken reisen, der Fahrer und zwei weitere Personen auf den Rücksitzen (in Südtirol gelten für Fahrten auf Baustellen spezifische Regelungen). Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn es sich um Familienangehörige bzw. Personen, die demselben Haushalt angehören, handelt. 
  • In einem PKW mit drei Sitzreihen wie z.B. einem Van gilt ebenfalls die 1 Meter Abstandregel, d.h. der Fahrer und zwei weitere Personen je Sitzreihe sind zulässig. Diese Regelung findet keine Anwendung, wenn es sich um Familienangehörige bzw. Personen, die demselben Haushalt angehören, handelt. 
  • Aufgrund der notwendigen Einhaltung des 1-Meter-Abstands dürfen nur Personen aus einem Haushalt zu zweit auf dem gleichen Motorrad unterwegs sein.
  • Bei Flügen nach und aus Italien sind alle Fluggesellschaften verpflichtet, dass an Bord ein Sicherheitsabstand von 1 Meter eingehalten wird. Auf diesen Sicherheitsabstand kann verzichtet werden, wenn die Fluggesellschaft spezifische Sicherheits- und Hygienevorschriften garantiert. Diese sehen u.a. vor, dass während des Flugs Schutzmasken getragen und nach 4 Stunden ausgetauscht werden müssen und dass die Passagiere eine Eigenerklärung ausfüllen. Für Kleidungsstücke, die in den Gepäckfächern in der Kabine verstaut werden sollen, sind Einwegverpackungen zu verwenden.

Touristenbusse dürfen bis zu 100 % belegt werden. Der Nachweis im Sinne der 3-G-Regelung oder das digitale COVID-Zertifikat der EU („Grüner Pass“) - mit EU-konformem QR-Code (in digitaler oder ausgedruckter Form) ist von jedem Fahrgast mitzuführen (außer den Kindern unter 12 Jahre). Dazu bestehen noch folgende Verpflichtungen:

  • Messung der Körpertemperatur vor Abreise mittels Thermoscanner, bei mehrtägigen Reisen ist täglich vor Abfahrt zu messen. Bei Vorliegen von COVID-19-Symptomen wird das Einsteigen in den Bus verweigert.
  • Während der gesamten Reise (bei längeren Fahrten) ist eine Schutzmaske zu tragen und nach 4 Stunden zu wechseln.

Die oben genannten allgemeinen verpflichtenden Formalitäten vor Einreise nach Italien sind jedenfalls von jeden Reisenden zu beachten und durchzuführen. 

Die reisenden Gäste dürfen nur zusteigen, wenn das Digitale Passagier-Lokalisierungsformular ausgefüllt wurde, das bei etwaigen Kontrollen im digitalen Format (Smartphone) bzw. in Papierformat vorgewiesen werden muss.

Weitere Information zur COVID-19-Einreiseverordnung finden Sie auch in unseren Corona-FAQ unter der Kategorie „Einreise nach Österreich“ sowie in den FAQ des österreichischen Sozialministeriums.

Die aktuelle österreichische Einreise-VO gilt seit 11. April 2022 und sieht u.a. Folgendes vor:

3G bei der Einreise nach Österreich

Personen, die in das Bundesgebiet einreisen und sich in den letzten 10 Tage nicht in Virusvariantengebieten und -staaten der Anlage 1 (derzeit keine Staaten) aufgehalten haben, haben einen 3G-Nachweis („Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr“) vorzuweisen: Sie müssen geimpft, genesen oder getestet sein. Neben einem Impf- oder Genesungsnachweis können Einreisende somit alternativ einen PCR-Test (72h Gültigkeit) oder Antigen-Test (24h Gültigkeit) vorweisen.

Zusammenfassend gilt als 3G-Nachweis („Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr“) im Sinne der COVID-19-EinreiseV:

  • Geimpft: Impfnachweis über eine Impfung gegen COVID-19 mit einem in Anlage C angeführten Impfstoff:
  1. Zweitimpfung (z.B. BioNtech/Pfizer), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und der Erstimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen; oder
  2. 21 Tagen nach Einmalimpfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. Johnson & Johnson), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf (Achtung: Nach der COVID-19-EinreiseV gilt eine Einmalimpfung mit Johnson & Johnson auch weiterhin als Vollimmunisierung - im Unterschied zur COVID-19-MaßnahmenVO); oder
  3. Impfung, sofern mindestens 21 Tage davor ein positiver PCR-Test oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf (Genesung + Impfung); oder
  4. weitere Impfung („Booster-Impfung“), wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung gemäß lit. a oder c mindestens 90 Tage oder einer Impfung gemäß lit. b mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen. Liegt sowohl ein Nachweis gemäß lit. a oder b als auch ein Genesungsnachweis vor, ist dies einem Nachweis nach lit. d gleichgestellt  (Vollimmunisierung + Genesung ist „Booster-Impfung“ gleichgestellt).

oder

  • Genesen: Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion; oder
  • Getestet: Als Test im Sinne der COVID-19-EinreiseV gilt ein PCR-Test (Gültigkeit 72h) oder ein Antigen-Test (Gültigkeit 24h), ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung. Die Kosten für einen nach der COVID-19-EinreiseV erforderlichen Test sind selbst zu tragen.

Liegt kein 3G-Nachweis vor, ist eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, sobald ein negatives Testergebnis vorliegt (Freitestung jederzeit möglich).

  • Für Fahrzeuge mit über 7,5 Tonnen gelten die im allgemeinen Fahrverbotskalender 2022 vorgesehen Fahrverbote.
  • Alle Grenzübergänge zwischen Österreich und Italien sind geöffnet. Siehe aktuelle Verkehrssituation Webcams asfinag.at.

Achtung:
Regionen und autonome Provinzen können verschärfte Bestimmungen anordnen. 

Wichtiger Hinweis:
Über die o.g. Verpflichtungen hinaus gelten die allgemeinen Einreiseverfügungen für Italien, insbesondere die unter Einreise- und Reisebestimmungen genannten Einreise- bzw. Transitverbote bzw. Quarantäneverpflichtungen für Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in bestimmten Ländern aufgehalten haben.

Sowohl auf nationaler Ebene (Dekrete) als auch regional und lokale wurden eine Vielzahl von Hilfspaketen geschnürt. Aus dem EU-Haushalts- und Finanzpaket 2021 - 2027 werden 191,5 Mrd. Euro nach Italien fließen (28 %) sowie 27,4 Mrd. Euro durch die Europäische Kommission im Rahmen der SURE-Instruments.

Das neue Haushaltsgesetz 2022 und Recovery Plan

Der im Oktober 2021 vorgelegte Haushaltsentwurf der Regierung sieht 32 Milliarden Euro für Maßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft und zur Unterstützung von Familien und Unternehmen in der Corona-Krise vor. Acht Milliarden Euro sind allein für Steuersenkungen vorgesehen. Die Hauptnutznießer seien "Arbeitnehmer und Rentner mit niedrigem und mittlerem Einkommen“.

Die italienische Wirtschaft ist 2021 um etwa sechs Prozent gewachsen. Dieser positive Trend soll auch 2022 anhalten, was auf öffentliche Investitionen zurückzuführen sei, verlautete aus der Regierung. Die Regierung hat ferner im Rahmen des Haushaltsgesetzes die Grundzüge eines neuen Rentensystems vorgestellt, das 2022 in Kraft tritt. Demnach sollen die Italienerinnen und Italiener mit 64 Jahren und 38 eingezahlten Beitragsjahren in Pension gehen dürfen.

Die größte Neuerung ist die Reform der Einkommensteuer. Ab dem 1. Januar 2022 sinkt die Anzahl der Irpef-Steuersätze von fünf auf vier, wobei die Sätze gesenkt werden. Für besteuerbare Einkommen bis 15.000 Euro bleibt der Satz bei 23 %, während er zwischen 15.000 und 28.000 Euro von 27 auf 25 % sinkt. Das Einkommen zwischen 28.000 und 50.000 Euro wird künftig mit 35 % besteuert. Der Satz von 41 %, der bisher für Einkommen zwischen 55.000 und 75.000 Euro galt, verschwindet. Stattdessen wird der Höchststeuersatz von 43 % bereits ab 50.000 statt bisher 75.000 Euro angewandt. Neu geregelt wird auch das System der Steuerabzüge. Von der Steuerreform soll vor allem der Mittelstand profitieren, der bisher aufgrund des rapiden Steuersatz-Überganges von 27 auf 38 % benachteiligt war. Die Simulationen der Auswirkungen zeigen, dass der Mittelstand effektiv den größten Vorteil haben wird. 

Das bereits am 30.12.2020 veröffentlichte Haushaltsgesetz 2021 (siehe auch auf Deutsch) enthielt eine breite Palette von Maßnahmen im Bereich Arbeit und Steuern sowie zur Liquiditätsunterstützung und Entwicklung von Unternehmen. Verschiedene Bestimmungen sahen neue Fonds zur Förderung wirtschaftlicher Aktivitäten vor (z.B. ein Fonds für die im Bereich der nationalen Luftfahrt, grünen Chemie, Elektromobilität und Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen tätigen KMUs; ferner andere Maßnahmen die Neufinanzierung oder die zeitliche Ausweitung bestehender Förderinstrumente vor, wie die Verlängerung des KMU-Garantiefonds und der SACE-Garantie zur Liquiditätsunterstützung von Unternehmen, die vom epidemiologischen Notstand betroffen wurden; siehe deutschsprachige Zusammenfassung. Ein neues Dekret vom 28. Juni vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung stellt weitere Mittel für konkrete Firmenprojekte bereit. Die Abkommen zielen darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit des Territoriums , beteiligter Unternehmen und den Regionen Abruzzen, Kampanien, Emilia-Romagna, Lombardei, Sardinien und Venetien und die Schaffung neuer Arbeitsplätze durch Investitionen von Unternehmen in Produktions- und Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit erheblichen strategischen und technologischen Effekten zu fördern. Für die Realisierung dieser Maßnahmen sind Gesamtinvestitionen von ca. 286 Mio. Euro vorgesehen, zu denen das MiSE (Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung) ca. 107 Mio. Euro Fördermittel bereitstellt. Schließlich konnte der Wirtschafts- und Finanzminister durch Anpassungen im Nachtragshaushalt weitere Mittel iHv. 1.300 Mio. Euro schuldenneutral bereitstellen.

Italien hat in seinem der EU Kommission vorgelegten Plan im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität insgesamt 191,5 Mrd. EUR beantragt, davon 68,9 Mrd. EUR an Zuschüssen und 122,6 Mrd. EUR an Darlehen.

Der italienische Plan konzentriert sich auf sechs Bereiche:

  • Digitalisierung, Innovation, Wettbewerbsfähigkeit und Kultur;
  • grüne Revolution und ökologischer Wandel;
  • Infrastruktur für nachhaltige Mobilität;
  • Bildung und Forschung;
  • Kohäsion und Inklusion;
  • Gesundheit.

Die geplanten Projekte erstrecken sich auf eine Laufzeit bis 2026 und sollen im Rahmen aller sieben europäischen Leitinitiativen realisiert werden. Siehe dazu:

Die Sozialpartner haben ein „Gemeinsames Protokoll zur Regulierung von Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung des COVID-19-Virus am Arbeitsplatz“ vereinbart. Dieses enthält Vorschriften hinsichtlich Zutritt zu Unternehmen (inkl. Verhaltensregeln für externe Lieferanten), Kantinen und Gemeinschaftsräumen, Sicherheitsvorrichtungen bis Umbauarbeiten sowie Umgang mit einem möglichen Coronavirus-Fall.

Speziell für Südtirol sind zudem die Leitlinien für Tätigkeiten auf öffentlichen und privaten Baustellen des Paritätischen Komitees im Bauwesen (siehe deutsche Version) zu beachten.

Unsere Empfehlung: Erkundigen Sie sich bei Ihrem Auftraggeber, ob Ihr Einsatz stattfinden kann.

Details dazu bietet das AußenwirtschaftsCenter Mailand.

  • Einfahrt-, Transit- und Ausfahrtsprozeduren sind zu identifizieren, vordefinierte Methoden, Routen und Zeitpläne zu beachten, um die Kontaktmöglichkeiten mit den in den Abteilungen/Büros beschäftigten Mitarbeitern zu verringern.
  • Fahrer von Transportmitteln müssen nach Möglichkeit an Bord ihrer Fahrzeuge bleiben. Der Zugang zu den Büros ist aus keinem Grund gestattet. Für die notwendige Vorbereitung der Be- und Entladetätigkeiten ist ein strikter Sicherheitsabstand von einem Meter einzuhalten.
  • Lieferanten/Transporteure und/oder anderes externes Personal sind verpflichtet eigene Toiletten in Anspruch zu nehmen. Nutzung von Mitarbeitertoiletten ist ausgeschlossen und eine angemessene, tägliche Reinigung muss gewährleistet werden.

Hinweis:
Das AußenwirtschaftsCenter Mailand empfiehlt österreichischen Unternehmen, sich vor Antritt der Reise bzw. vor dem Versand der Lieferung bei ihrem italienischen Geschäftspartner über seine individuelle Situation zu informieren und die Reiseinformationen des Außenministeriums zu beachten. Für individuelle Fragen steht das AußenwirtschaftsCenter Mailand österreichischen Unternehmen gerne zur Verfügung.

Hier kommt es auf das anwendbare Recht (österreichisches, italienisches Recht oder UN-Kaufrecht), den Vertrag (Werk-, Dienst oder Kaufvertrag) und dem Vertragspartner (B2C oder B2B) und bereits bestehende Klauseln an.

Entscheidend ist auch der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ein Berufen auf unerwartete Höhere Gewalt bei Vertragsschluss nach Erklärung des Notstandes ist nur bedingt möglich, da mit Verschärfungen zu rechnen ist.

Für bestehende vor allem Dauerschuldverhältnisse und Neuverträge empfehlen sich Vertragsanpassungen durch entsprechende Klauseln (siehe z.B. ICC Force Majeure and Hardship Clauses) bestenfalls im Einvernehmen mit dem ital. Vertragspartner. Das AußenwirtschaftsCenter Mailand gibt österreichischen Unternehmen im Einzelfall gern Auskunft.

Es ist zu prüfen, ob im Vertrag eine Klausel der höheren Gewalt oder eine sonstige Bestimmung vorgesehen ist, die ausdrücklich bei Epidemien/Pandemien eine Vertragsauflösung oder Aussetzung der vertraglichen Verpflichtungen usw. ermöglicht.

Ist diese nicht vereinbart, kann dennoch ein Fall höherer Gewalt vorliegen, z.B. wenn die Veranstaltungen aufgrund behördlicher Anordnungen abgesagt werden musste. Dies bedeutet ein Fall von Unmöglichkeit, der Veranstalter kann seine Leistung nicht erbringen. Hat der Vertragspartner seine Leistung bereits erbracht, muss der Veranstalter diese auch bezahlen. Bei noch nicht erbrachten Leistungen bestehen dagegen gute Chancen, dass diese bei höherer Gewalt vom Veranstalter storniert werden können.

Wenn das österreichische Unternehmen seine Leistungen ganz oder zumindest teilweise bereits erbracht hat und zudem zum Zeitpunkt der Absage bzw. Verschiebung der Messe noch keine behördlichen Verbote oder Anordnungen ausgesprochen wurden, besteht daher für das österreichische Unternehmen durchaus die Möglichkeit, Ersatzansprüche zu stellen.

Die Rechtslage ist momentan unübersichtlich, da mehrere Notverordnungen erlassen wurden, die auch das Reisevertragsrecht betreffen. 

Darunter Art. 28 des Gesetzesdekrets vom 2.3.2020 Nr. 9, welcher u.a. die Regelung für Reisetickets und Touristenpakete normiert. Zu erwähnen ist auch Art. 88 des Gesetzesdekrets Nr. 18 vom 17.3.2020 und Art. 88 bis des Gesetzes Nr. 27 vom 24.4.2020 (zuletzt geändert durch das Umwandlungsgesetz des Dekrets „Cura Italia“ vom 18.7.2020) welche, die Rückerstattung bezüglich von Beherbergungsverträgen und Tickets für Events, Museen und andere Kulturstätten regelt.

Diese Normen verweisen auf das Rechtsinstitut der nachträglichen Unmöglichkeit der vertragsgegenständlichen Leistung gemäß Art. 1463 ital. ZGB, welcher ein Rückforderungsrecht für bereits vollbrachte Leistungen vorsieht. Zur Geltendmachung der dort vorgesehenen Rechtsbehelfe sind bestimmte Fristen einzuhalten! Es bedarf immer einer Einzelfallprüfung, wofür die genaue Sichtung des Vertragstyps und etwaiger AGBs vonnöten ist (siehe Coronavirus und VerbraucherInnen-Rechte: ein Leitfaden sowie Coronavirus-Pandemie und Rechte der Reisenden)

Gutscheine im Tourismussektor: Reisende müssen das Recht auf Rückerstattung behalten.

Die ital. Kartellbehörde hat dem Parlament und der Regierung eine Stellungnahme bezüglich Art. 88-bis übermittelt, welcher Betreiber des Tourismussektors ermöglicht anstelle der Rückerstattung einen Gutschein für Reisen, Flüge und Hotels auszustellen, die aufgrund der COVID-19-Notlage storniert wurden, ohne dass eine spezifische Annahmeerklärung durch den Verbraucher erforderlich sei. Es wird hervorgehoben, dass Art. 88-bis im Gegensatz zur aktuellen europäischen Gesetzgebung steht, die im Falle einer Stornierung aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände dem Verbraucher das Recht auf Rückerstattung einräumt. In der Pressemitteilung heißt es, dass die Position der Europäischen Kommission in der Empfehlung vom 13.5.2020 klärt, dass der Betreiber einen Gutschein zu Recht anbieten kann, jedoch unter der Bedingung, dass Reisenden nicht das Recht auf Bargeldrückerstattung entzogen wird.

Die Kartellbehörde hat dargelegt, dass sie angesichts der Fortsetzung des beschriebenen Konflikts zwischen nationalen und europäischen Rechtsvorschriften eingreifen wird, um die korrekte Anwendung der europarechtlichen Bestimmungen sicherzustellen, indem sie die mit diesen in Konflikt stehenden nationalen Rechtsvorschriften nicht anwendet.

Artikel 88 bis wurde zuletzt durch das am 18.7.2020 veröffentlichte Umwandlungsgesetz des Dekrets „Cura Italia“ novelliert. Damit wurde für bestimmte Fallkonstellationen u.a. die Gültigkeitsdauer des Vouchers von 12 auf 18 Monate ab Ausstellungsdatum erhöht und bestimmt, dass die Ausstellung innerhalb von 14 Tagen ab Ausübung des Rücktrittsrechts erfolgen soll. Zudem wurde bestimmt, dass bezüglich der Ausstellung des Vouchers – bei Rücktrittserklärung bis zum 31.7.2020 – keine Annahme durch den Empfänger erforderlich ist. Der Voucher kann auch nach Ablauf des Gültigkeitsdatums in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt die entsprechenden Reservierungen erfolgen innerhalb der obigen erwähnten Frist. Die 18-monatige Gültigkeitsdauer des Vouchers gilt auch für Voucher, die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Umwandlungsgesetzes ausgestellt wurden. Nach Ablauf der 18 Monate ab Ausstellung erfolgt für unbenutzte Voucher in jedem Fall die Rückerstattung des gezahlten Betrags, innerhalb von 14 Tagen nach Ablaufdatum.

Inwieweit diese Bestimmungen für den konkreten Sachverhalt zutreffen ist einzelfallbezogen zu prüfen.

Das AußenwirtschaftsCenter Mailand, gemeinsam mit seinen Vertrauensberatern, steht österreichischen Unternehmen für weiterführende Informationen zur Verfügung.