Schutzmaßnahmen beim Umgang mit GefahrstoffenSofern sich durch die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Umgang mit Gefahrstoffen stattfindet und eine Gefährdung besteht, sind angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei ist die Rangfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten:
Bei der Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstung sind neben den betroffenen Beschäftigten auch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt einzubeziehen. So sind z. B. nicht alle Handschuharten für jeden Gefahrstoff gleichermaßen geeignet, z. T. besteht nur eine sehr begrenzte Widerstandsfähigkeit gegenüber bestimmten Gefahrstoffen wie z. B. Lösemitteln. Zu beachten ist, dass der Einsatz belastender persönlicher Schutzausrüstung keine ständige Maßnahme sein darf, sondern nur zeitlich begrenzt, z. B. für Reinigungsarbeiten, erfolgt. Die TRGS 500 beschreibt Schutzmaßnahmen gegen Schädigungen durch Gefahrstoffe. Sie vertieft die Regelungen der Gefahrstoffverordnung.
Zu den Narkosegasen (Inhalationsanästhetika) zählen Lachgas (N2O) sowie eine Reihe volatiler Anästhetika. Sie werden im OP zur Narkose sowie zur Sedierung der Patienten verwendet. Dabei werden verschiedene Techniken angewendet, man unterscheidet die Intubationsnarkose (mit Tubus oder Larynxmaske) und die Maskennarkose. Gefährdungen durch NarkosengaseAus Sicht des Arbeitsschutzes besteht das Problem darin, dass alle Verfahren zur Anwendung von Narkosegasen Leckagen aufweisen, über die Narkosegase in die Raumluft und damit in die Atemluft der Beschäftigten geraten. Für einige Narkosegase wurden gesundheitsschädliche Nebenwirkungen, wie etwa neurotoxische oder lebertoxische Eigenschaften, nachgewiesen. Teilweise kann auch das Risiko der Fruchtschädigung selbst bei Einhaltung der bestehenden Grenzwerte nicht ausgeschlossen werden. Für die Patienten, die nur selten und für kurze Zeit den Narkosegasen ausgesetzt sind, ist das Risiko begrenzt und geringer zu bewerten als der Nutzen der Narkose. Für die Beschäftigten in Operationssälen und anderen Arbeitsbereichen, in denen Narkosegase angewendet werden, gilt das nicht. Sie sind den Narkosegasen regelmäßig ausgesetzt, den gesundheitsschädlichen Nebenwirkungen steht für sie kein Nutzen gegenüber. Ziel der Schutzmaßnahmen muss es daher sein, Leckagen möglichst zu vermeiden, den verbleibenden Austritt von Narkosegasen möglichst gering zu halten und die restlichen Narkosegase möglichst effektiv aus der Atemluft der Beschäftigten zu entfernen. Die konkreten Schutzmaßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes. Bei der Gefährdungsbeurteilung für Narkosegase sind die technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 400 „Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen“ und TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ anzuwenden und zu beachten. Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW)Die Arbeitsplatzgrenzwerte sind als Schichtmittelwerte bei achtstündiger arbeitstäglicher Exposition an fünf Tagen in der Woche definiert. Eine exakte Begriffsbestimmung sowie eine Tabelle aller geltenden AGW beinhaltet die TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“. Die folgende Tabelle gibt lediglich die verfügbaren Werte für gängige Narkosegase wieder.
Auszug aus TRGS 900: Arbeitsplatzgrenzwerte Für die Inhalationsanästhetika Desfluran (CAS-Nr. 57041-67-5), Isofluran (CAS-Nr. 26675-46-7) und Sevofluran (CAS-Nr. 28523-86-6) sind in der TRGS 900 keine Arbeitsplatzgrenzwerte genannt. Dass für ein Narkosegas kein Grenzwert vorliegt, bedeutet aber nicht, dass von der Substanz keine Gefährdung ausgeht. Es bedeutet i. d. R. lediglich, dass die Datenlage für eine valide Bewertung nicht ausreichend ist. Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Narkosegasen ohne Grenzwert sollte daher im Sinne des allgemeinen Minimierungsgebotes ebenfalls auf das unvermeidliche Maß reduziert werden. SchutzmaßnahmenDie Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik sind in der TRGS 525 „Gefahrstoffe in Einrichtungen der medizinischen Versorgung“ in Abschnitt 6 beschrieben. Dabei wird nach technischen Einrichtungen und Arbeitsverfahren unterschieden, für die jeweils konkrete Schutzmaßnahmen festgelegt wurden:
Leitungssysteme für N2O
Bestimmte Narkoseverfahren und Operationstechniken
Bei manchen Narkoseverfahren (Maskennarkose) oder bestimmten Operationen (etwa an der Lunge) lässt sich das freie Abströmen von Narkosegasen nicht unterbinden. Daher listet TRGS 525 hierfür eine Reihe von Maßnahmen bzw. Alternativen auf, mit denen die Narkosegasbelastung reduziert werden kann. Beispielsweise werden genannt:
Die Abluft von lokalen Absaugungen darf grundsätzlich nicht in RLT-Anlagen mit Umluftanteil gelangen. Raumlufttechnische Anlagen
Spezielle Einsätze von Inhalationsanästhetika
Bei der Verabreichung von Inhalationsanästhetika zur Beruhigung oder Schmerzbekämpfung über Gesichts- oder Nasenmasken können Narkosegase in die Umgebung gelangen. Daher formuliert die TRGS 525 für diese Tätigkeiten zusätzliche Anforderungen:
Wie alle Schutzmaßnahmen, die auf einer Gefährdungsbeurteilung basieren, sind auch die Maßnahmen zum Schutz vor Narkosegasen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen. Dafür zeigt die TRGS 525 zwei sich ergänzende Vorgehensweisen auf:
Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen hat der Arbeitsgeber sicherzustellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung zur Verfügung steht und sie anhand dieser Betriebsanweisung über alle auftretenden Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich unterwiesen werden (§ 14 GefStoffV). Diese Anforderung ist in der TRGS 555 „Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten“ näher erläutert. Für Tätigkeiten mit Narkosegasen gibt die TRGS 525 über diese allgemeinen Anforderungen hinaus folgende Inhalte für die Information der Beschäftigten vor:
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