Was für ein Notendurchschnitt braucht man um Polizist zu werden

Nein, es gibt keinen NC. Entscheidend ist grundsätzlich, dass die Art des, für die jeweilige Laufbahn geforderten,  Bildungsabschlusses vorliegt. Ob Sie für den Polizeiberuf geeinget sind, testen wir in unserem Auswahlverfahren.

Ja, die Mindestgröße gilt für jedes Geschlecht.

Aufgrund logistischer und sicherheitsrelevanter Aspekte wird ab einer Größe von 1,95 Zentimeter eine Einzelfallentscheidung getroffen. Die entsprechende Prüfung wird erst nach dem 3. Auswahltag  veranlasst.

Bitte informieren Sie uns rechtzeitig per E-Mail an . In Ausnahmefällen werden wir mit Ihnen die Termine für die einzelnen Auswahltage miteinander abstimmen.

Sie benötigen den Nachweis über einen Realschulabschluss ODER  einen Hauptschulabschluss mit anschließender mind. zweijähriger Berufsausbildung. Alternativ können Sie uns auch einen gleichwertigen Bildungsstand nachweisen. Abiturienten können sich auch mit einem Versetzungszeugnis der 10. zur 11. Klasse bewerben. Bitte prüfen Sie vorab, ob in Ihrem Bundesland dieses Zeugnis einem Realschulabschluss entspricht. Dieser Nachweis muss spätestens zum Einstellungstermin vorliegen. Bitte reichen Sie uns keine Halbjahreszeugnisse oder Zwischenzeugnisse ein.

Sie benötigen einen Nachweis über den Erwerb der allgemeinen oder fachgebundene Hochschul- bzw. Fachhochschulreife oder über den Abschluss einer beruflichen Aufstiegsfortbildung (z. B. Meister, Fachwirt) oder einen gleichwertig anerkannten Abschluss. Dieser Nachweis muss spätestens zum Einstellungstermin vorliegen. Bitte reichen Sie uns keine Halbjahreszeugnisse oder Zwischenzeugnisse ein.

Eine Bewerbung ist möglich, allerdings können Sie eine erneute Ausbildung/Studium bei der Polizei Sachsen nur beginnen, wenn Sie diese noch nicht abgeschlossen haben.

Sofern Sie bereits über eine abgeschlossene Laufbahnausbildung der Laufbahngruppe 1.2 Pol (ehem. mittlerer Dienst) verfügen, können Sie sich für das Studium der Laufbahngruppe 2.1 Pol (ehem. gehobener Dienst) bewerben. Eine erneute Ausbildung in der bereits vorhandenen Laufbahn ist nicht möglich. Sollten Sie über ein abgeschlossenes Studium in der Laufbahngruppe 2.1 Pol verfügen, ist eine Bewerbung für keine Laufbahngruppe möglich.

  • Was für ein Notendurchschnitt braucht man um Polizist zu werden
    Ausschreibung für ehemalige Polizeivollzugsbeamte (m/w)

Berufsabschlüsse erkennen wir nur an, wenn das Prüfungszeugnis der zuständigen Handwerks- oder Handelskammer vorliegt.

Nein, dies ist komplett irrelevant, solange das Fachabitur die Berechtigung zum Studium an einer deutschen Fachhochschule ermöglicht.

Das Bewerbungsverfahren verläuft ausschließlich online über unser Online-Bewerbungsportal. Zeugnisse, Geburtsurkunden etc. müssen Sie erst zum 2. Auswahltag mitbringen. Das Vorhandensein des benötigten Schulabschlusses ist noch keine Voraussetzung, um am Auswahlverfahren teilnehmen zu können. Sofern Sie sich noch in der Schulausbildung befinden, lassen wir Sie vorbehaltlich am Auswahlverfahren teilnehmen. Das Zeugnis (Ihren Schulabschluss) müssen Sie dann vor der Einstellung vorlegen, um Ihren Schulabschluss nachzuweisen.

Ja. Beruflich Qualifizierte, die eine mindestens zweijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügen, können zum Studium im Sinne des § 17/V SächsHSG zugelassen werden, wenn Sie das Auswahlverfahren erfolgreich bestanden haben. Vor der Teilnahme am Auswahlverfahren müssen Sie ein Beratungsgespräch an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) in Rothenburg/O.L. durchführen. Die Einladung zum Beratungsgespräch erhalten Sie von uns per Email nach dem Sie sich im Online-Bewerbungsportal beworben haben.

Nicht förderliche Berufsabschlüsse sind Tätigkeiten, welche in Länge und Inhalt nicht den gängigen Anforderungen entsprechen. Dazu zählen zum Beispiel (Liste nicht vollständig): Beikoch, Elektrogerätefachkraft, Fachpraktiker im Tischhandwerk, Helfer im Gastgewerbe, Gartenbauwerker/Gartenbaufachwerker, Verkaufshelfer, Fachwerker für Gebäude- und Umweltdienstleistungen, Metallbearbeiter, Hochbaufachwerker, Hauswirtschafthelfer (Hauswirtschaftstechnischer Helfer), Holzbearbeiter (Fachpraktiker für Holzverarbeitung)

Ja. Als Schwimmnachweis ist ein Nachweis in Form des sogenannten „Deutschen Schwimmpass“ (ab 18 Jahre), „Deutscher Jugendschwimmpass“(unter 18 Jahre) in Bronze erforderlich. Alternativ ist ein Rettungsschwimmerpass oder eine Normabnahme des Deutschen Sportabzeichens in einer der dort verankerten Schwimmnormen ausreichend.

Ja, eine Tätowierung schließt die Teilnahme am Bewerbungsverfahren nicht grundsätzlich aus. Die Tätowierungen dürfen jedoch im Dienst nicht zu sehen sein; müssen zum Beispiel durch die Dienstkleidung abzudecken sein. Darüber hinaus dürfen Sie nicht gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßen, sexuell diskriminierend oder gewaltverherrlichend sein. Das Vorhandensein von Tätowierungen führt in jedem Fall zu einer Einzelfallprüfung. Dazu ist am 3. Auswahltag ein Foto der Tätowierung/en mitzubringen, auf welchem diese vollständig und anatomisch eindeutig zuordenbar zu erkennen ist.

In der Laufbahngruppe 2.1 Pol muss die Fahrerlaubnisklasse B grundsätzlich zwei Wochen vor Studienbeginn vorliegen. Für die Laufbahngruppe 1.2 Pol muss die Fahrerlaubnisklasse B grundsätzlich zwei Wochen vor der Laufbahnprüfung (findet ca. zwei Jahre nach Ausbildungsbeginn statt) vorliegen.
Die Kosten für den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse tragen die Bewerber selbst.

Was für ein Notendurchschnitt braucht man um Polizist zu werden

Hast du das Zeug zur gu­ten Po­li­zis­tin
oder zum gu­ten Po­li­zis­ten?

DIE GRUND­VOR­AUS­SET­ZUN­GEN

Hast du das Zeug zur Po­li­zis­tin bzw. zum Po­li­zis­ten? Be­wer­be­rin­nen und Be­wer­ber bei der Po­li­zei Ba­den-Würt­tem­berg müs­sen fol­gen­de Vor­aus­set­zun­gen er­fül­len:

  • Wei­ße Wes­te: Kein Kon­flikt mit dem Ge­setz
  • Ver­fas­sungs­treue: Ein­tre­ten für die frei­heit­lich-de­mo­kra­ti­sche Grund­ord­nung
  • Kör­per­li­che Fit­ness: Deut­sches Sport­ab­zei­chen in Bron­ze (aber Sil­ber­leis­tung beim 3.000-Me­ter-Lauf er­for­der­lich, bei Ju­gend­li­chen 800-Me­ter-Lauf) oder op­tio­na­ler 3.000-Me­ter-Lauf im Rah­men des Aus­wahl­tests (se­pa­ra­ter Ter­min); Schwimm­leis­tungs­nach­weis
  • Grund­sätz­li­che Min­dest­kör­per­grö­ße: 160 cm (Aus­nah­men bei kör­per­li­cher Eig­nung sind mög­lich)
  • BMI (Bo­dy-Mass-In­dex): Zwi­schen 18 und 27,5
  • Deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit

Be­sitzt du nicht die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit, ist ei­ne Be­wer­bung mög­lich, wenn:

  • du dei­ne Mut­ter­spra­che in Wort und Schrift be­herrschst
  • du über ei­ne be­fris­te­te Auf­ent­halts­er­laub­nis, ei­ne un­be­fris­te­te Nie­der­las­sungs­er­laub­nis oder ei­ne Er­laub­nis zum Dau­er­auf­ent­halt EU ver­fügst und
  • du dich seit min­des­tens 8 Jah­ren in Deutsch­land auf­hältst

Die­se Aus­nah­me­re­ge­lung gilt, wenn du die Staats­an­ge­hö­rig­keit fol­gen­der Län­der be­sitzt: Al­ba­ni­en, Al­ge­ri­en, Bos­ni­en u. Her­ze­go­wi­na, Chi­na, Frank­reich, Grie­chen­land, Irak, Ita­li­en, Ko­so­vo, Kroa­ti­en, Ma­ze­do­ni­en, Mon­te­ne­gro, Po­len, Por­tu­gal, Ru­mä­ni­en, Rus­si­sche Fö­de­ra­ti­on, Ser­bi­en, Spa­ni­en, Tür­kei, Ukrai­ne, Un­garn.

Was für ein Notendurchschnitt braucht man um Polizist zu werden

  • Mitt­le­rer Bil­dungs­ab­schluss, No­ten­durch­schnitt mind. 3,2
  • Ab­itur/Fach­hoch­schul­rei­fe, kein Min­dest­no­ten­schnitt
  • Am Ein­stel­lungs­tag zwi­schen 16,5 und 32 Jah­re alt (Aus­nah­men sind mög­lich)
  • Füh­rer­schein der Klas­se B (Aus­nah­men sind mög­lich, s. FAQs)

Was für ein Notendurchschnitt braucht man um Polizist zu werden

  • Ab­itur/Fach­hoch­schul­rei­fe, No­ten­durch­schnitt mind. 3,0
  • Am Ein­stel­lungs­tag nicht äl­ter als 33 Jah­re (Aus­nah­men sind mög­lich)
  • Füh­rer­schein der Klas­se B (Aus­nah­men sind mög­lich, s. FAQs)

Über­zeu­gungs­tä­ter, Team­play­er, Freund und Hel­fer: Wir su­chen die Bes­ten. Im Aus­wahl­test neh­men wir dich ge­nau un­ter die Lu­pe und prü­fen dei­ne kör­per­li­che und geis­ti­ge Fit­ness:

  • Sprach­kennt­nis­se & Wis­sen
  • In­tel­lek­tu­el­le Fä­hig­kei­ten
  • Per­sön­lich­keits­merk­ma­le
  • Aus­wahl­ge­spräch

Zu­nächst zeigst du in den drei com­pu­ter­ge­stütz­ten Test­tei­len, was du kannst. An­schlie­ßend füh­ren wir das Aus­wahl­ge­spräch. Al­le, die kein Deut­sches Sport­ab­zei­chen mit der Be­wer­bung vor­ge­legt ha­ben, kön­nen an ei­nem se­pa­ra­ten Ter­min beim 3.000-Me­ter-Lauf zei­gen, dass ih­nen nicht die Pus­te aus­geht.

Sind al­le Ein­stel­lungs­vor­aus­set­zun­gen er­füllt, er­folgt die ärzt­li­che Aus­wahl­un­ter­su­chung. Ne­ben ei­ner gründ­li­chen kör­per­li­chen Un­ter­su­chung wird das Seh- und Hör­ver­mö­gen über­prüft, ein Lun­gen­funk­ti­ons­test und ein Be­las­tungs-EKG durch­ge­führt. Denn für die An­for­de­run­gen an den Po­li­zei­be­ruf musst du ge­sund­heit­lich fit sein.

Ei­nen Er­klär­film zum Aus­wahl­test fin­dest du hier (Klick auf Bild)

Was für ein Notendurchschnitt braucht man um Polizist zu werden
Er­klär­film zum Aus­wahl­test

Was ist mit Tä­to­wie­run­gen und Pier­cings? Kann ich auch Po­li­zist bzw. Po­li­zis­tin wer­den, wenn ich kei­ne deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit ha­be?
Be­vor du die Be­wer­bungs­un­ter­la­gen aus­füllst, sprich am bes­ten mit dei­nem zu­stän­di­gen Ein­stel­lungs­be­ra­ter, ob du al­le Be­wer­bungs­kri­te­ri­en er­füllst. Wie ei­ne kom­plet­te Be­wer­bungs­map­pe aus­sieht, er­fährst du bei den FAQs. Al­le Ein­stel­lungs­vor­raus­set­zun­gen fin­dest du hier.

Was für ein Notendurchschnitt braucht man um Polizist zu werden

MITT­LE­RER PO­LI­ZEI­VOLL­ZUGS­DIENST

30.09. für die Ein­stel­lung im März des Fol­ge­jah­res
31.12. für die Ein­stel­lung im Sep­tem­ber
des Fol­ge­jah­res

GE­HO­BE­NER PO­LI­ZEI­VOLL­ZUGS­DIENST

31.12. für die Ein­stel­lung im Ju­li des Fol­ge­jah­res

DA­TEN­SCHUTZ BEIM BE­WER­BUNGS­VER­FAH­REN

In­for­ma­tio­nen ge­mäß Art. 13 Da­ten­schutz-Grund­ver­ord­nung (DS-GVO) im Zu­sam­men­hang mit dem Be­wer­bungs­ver­fah­ren

  1. Na­me und Kon­takt­da­ten des Ver­ant­wort­li­chen für den Da­ten­schutz Ver­ant­wort­li­cher im Sin­ne des Art. 13 Abs. 1 Buch­sta­be a DS-GVO ist für das Ver­ar­bei­ten von Be­wer­ber­da­ten die Hoch­schu­le für Po­li­zei Ba­den-Würt­tem­berg:Herr Mar­tin SchatzHaus­an­schrift:Sturm­bühl­stra­ße 25078054 Vil­lin­gen-Schwen­nin­gen

    Her­ren­berg Tel.: +49 7032 7961 – 0 E-Mail: per­so­nal­ge­win­nung@po­li­zei.bwl.de ||||BIT­TE KEI­NE BE­WER­BUN­GEN AN DIE­SE KON­TAKT­ADRES­SE EIN­SEN­DEN. DIE ZU­STÄN­DI­GE STEL­LE FIN­DEN SIE HIER

  2. Kon­takt­da­ten des Da­ten­schutz­be­auf­trag­tenUn­se­re Da­ten­schutz­be­auf­trag­te er­rei­chen Sie un­ter fol­gen­der E-Mail-Adres­se:

    vil­lin­gen-schwen­nin­gen.hfp.bdsb@po­li­zei.bwl.de

  3. Zwe­cke und Rechts­grund­la­ge der Ver­ar­bei­tung
    Wir ver­ar­bei­ten Ih­re Be­wer­bungs­da­ten, um be­ur­tei­len zu kön­nen, ob Sie die Eig­nung, Be­fä­hi­gung und fach­li­che Leis­tung für die Stel­le, auf die Sie sich be­wer­ben, be­sit­zen. Die recht­li­chen Vor­ga­ben für das Aus­wahl­ver­fah­ren er­ge­ben sich ins­be­son­de­re aus Art. 33 Abs. 2 Grund­ge­setz, dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz und dem Haus­halts­recht. Rechts­grund­la­ge für die Ver­ar­bei­tun­gen im Rah­men des Aus­wahl­ver­fah­rens zur Be­grün­dung ei­nes Be­am­ten-/ Be­schäf­tig­ten-/Prak­ti­kan­ten­ver­hält­nis­ses ist § 15 Lan­des­da­ten­schutz­ge­setz in Ver­bin­dung mit §§ 83 bis 85 Lan­des­be­am­ten­ge­setz.
  4. So­weit wir für Ver­ar­bei­tungs­vor­gän­ge per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten ei­ne Ein­wil­li­gung der be­trof­fe­nen Per­son ein­ho­len, ins­be­son­de­re bei der Er­he­bung per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten bei Drit­ten, dient Art. 6 Abs. 1 lit. a DS-GVO als Rechts­grund­la­ge.
  5. Emp­fän­ger der per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten
    Emp­fän­ger der in den Be­wer­bungs­un­ter­la­gen ent­hal­te­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten sind die je­weils zu­stän­di­gen Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen so­wie die Per­so­nal­ver­tre­tun­gen.
  6. Spei­cher­dau­er
    Ih­re per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten / Be­wer­bungs­un­ter­la­gen wer­den grund­sätz­lich vier Mo­na­te nach Be­en­di­gung des Be­wer­bungs­ver­fah­rens ge­löscht, so­fern in be­stimm­ten Fäl­len kei­ne län­ge­re Spei­che­rung er­for­der­lich ist.
  7. Be­trof­fe­nen­rech­teIh­nen steht ein Recht auf Aus­kunft (Art. 15 DS-GVO) so­wie ein Recht auf Be­rich­ti­gung (Art. 16 DS-GVO) oder Lö­schung (Art. 17 DS-GVO) oder auf Ein­schrän­kung der Ver­ar­bei­tung (Art. 18 DS-GVO) oder ein Recht auf Wi­der­spruch ge­gen die Ver­ar­bei­tung (Art. 21 DS-GVO) so­wie ein Recht auf Da­ten­über­trag­bar­keit (Art. 20 DS-GVO) zu.

    Ih­nen steht fer­ner ein Be­schwer­de­recht bei dem Lan­des­be­auf­trag­ten für Da­ten­schutz und In­for­ma­ti­ons­frei­heit (Lf­DI) Ba­den-Würt­tem­berg zu. Die Kon­takt­da­ten fin­den Sie hier.

  8. Pflicht zur Be­reit­stel­lung der Da­ten
    Die Be­reit­stel­lung der per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten ist für die Recht­mä­ßig­keit des durch­zu­füh­ren­den Aus­wahl­ver­fah­rens er­for­der­lich. Das Feh­len von re­le­van­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Da­ten in den Be­wer­bungs­un­ter­la­gen hat die Nicht­be­rück­sich­ti­gung zur Fol­ge. Die recht­li­chen Vor­ga­ben für das Aus­wahl­ver­fah­ren er­ge­ben sich ins­be­son­de­re aus Art. 33 Abs. 2 Grund­ge­setz, dem All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz und dem Haus­halts­recht. Da­nach ist die Aus­wah­l­ent­schei­dung nach Eig­nung, Be­fä­hi­gung und fach­li­cher Leis­tung zu tref­fen.