Warum kann man die GEZ nicht monatlich zahlen?

Bewertung des Fragestellers 16.07.2013 | 19:51

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Wen der Beitragsservice von den Bewohnerinnen und Bewohnern eines Hauses oder einer Wohnung anschreibt, ist oft zufällig.

Wichtig ist, dass sich alle Personen beim Beitragsservice melden, damit dieser einzelne Bewohnerinnen oder Bewohner abmelden kann, wenn bereits jemand anderes in der Wohnung den Rundfunkbeitrag zahlt. Hierfür müssen Sie dem Beitragsservice den Namen und die Beitragsnummer derjenigen Person mitteilen, die die Rundfunkgebühr bereits zahlt, und klarstellen, dass Sie mit dem- oder derjenigen gemeinsam in einer Wohnung leben. Grundsätzlich gilt: Alle Personen in einer Wohnung müssen sich den Rundfunkbeitrag  teilen – nur eine Person aus der Wohnung ist dem Beitragsservice gegenüber für die vollständige, rechtzeitige Zahlung verantwortlich ist.

„Wer muss nicht zahlen?“

Nicht zahlen müssen alle, die Sozialleistungen beziehen. Sozialleistungen sind beispielsweise Arbeitslosengeld II, BAföG, Grundsicherung oder auch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Das passiert jedoch nicht automatisch, sondern muss beim Beitragsservice beantragt und der Bezug der Leistung muss nachgewiesen werden.

„Und wenn Personen mit Befreiung und Vollzahler zusammenleben?“

Wohnen sogenannte Vollzahler und von der Zahlung des Rundfunkbeitrags Befreite in einer Wohnung zusammen, dann müssen diejenigen, die nicht befreit sind, den Beitrag unter sich aufteilen. Man kann die Wohnung nicht auf die befreite Person anmelden, solange auch nur ein Person in der Wohnung übrigbleibt, die nicht befreit werden kann, muss für die Wohnung ein Rundfunkbeitrag gezahlt werden.

„Muss ich zahlen, wenn ich gar kein Radio oder Fernseher habe?“ oder auch „Ich gucke nie die öffentlich-rechtlichen Programme!“

Für die Zahlung des Rundfunkbeitrag ist vollkommen unerheblich, ob jemand Geräte hat und diese oder überhaupt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzt (oder schätzt). Im derzeitigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden Rundfunkgeräte mit keinem Wort mehr erwähnt. Inzwischen haben bundesweit sehr viele Gerichte und sogar das Bundesverwaltungsgericht die Verfassungsmäßigkeit der Wohnungsabgabe im Speziellen und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Allgemeinen bestätigt. Sie müssen also zahlen, wenn Sie sich nicht vom Beitrag befreien lassen können.

„Und was ist mit meiner Zweitwohnung?“

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass man für Zweitwohnungen nicht zahlen muss. Da der Beitragsservice aber nicht unbedingt weiß, ob eine Wohnung eine Zweitwohnung ist, muss man mit ihm Kontakt aufnehmen. Sie sollten daher, wenn Sie dafür nicht zahlen wollen, die Adresse und die Beitragsnummer der Zweitwohnung mitteilen, und unter Hinweis darauf, dass Sie für die erste Wohnung bereits zahlen, um Befreiung von der Zahlung für die zweite Wohnung bitten. Teilen Sie auch Ihre Beitragsnummer der ersten Wohnung mit und übersenden Sie eine sogenannte erweiterte Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt. ⇒ mehr Infos zur Befreiung von der Beitragspflicht für Besitzer einer Zweitwohnung.

Was ändert sich beim Rundfunkbeitrag?

Etwa 2,5 Millionen Deutsche zahlen den monatlichen Rundfunkbeitrag nicht per automatischem Einzugsverfahren. Sie müssen in Zukunft eigenständig an die regelmäßigen Überweisungen denken, denn die Zahlungsaufforderungen per Brief entfallen in Zukunft. Der Beitragsservice, der sich um die Erhebung des Beitrags kümmert, will damit Papier und Kosten sparen.

Die betroffenen Beitragszahler werden über die Änderungen per Brief informiert und in dem Schreiben auf die vierteljährlichen Zahlungstermine hingewiesen. "Diese Zahlungsaufforderung und die darin genannten Zahlungstermine gelten so lange, bis sich etwas an der Beitragshöhe ändert", erklärte der Beitragsservice auf Anfrage des WESER-KURIER. Er empfiehlt daher genauso wie Verbraucherschützer, für die Zahlung ein SEPA-Mandat zu erteilen – ein QR-Code hierfür ist auf den Schreiben des Beitragsservice abgedruckt.

Kann man sich auf einem anderen Weg eine Zahlungsaufforderung für den Rundfunkbeitrag zukommen lassen?

Nein. Nach Angaben des Beitragsservice ist eine Benachrichtigung per E-Mail derzeit aus Datenschutzgründen ist nicht möglich. Man schließe sich der auch in anderen Bereichen der öffentlichen Verwaltung gängigen Praxis an, nur einmalig zur Zahlung aufzufordern.

Wie und auf welchem Weg kann man den Rundfunkbeitrag bezahlen?

Der Rundfunkbeitrag kann vierteljährlich, halbjährlich, jährlich sowie alle 1,5 Monate per SEPA-Lastschriftmandat oder Überweisung bezahlt werden. Beitragszahlenden, die den Rundfunkbeitrag halbjährlich oder jährlich entrichten, wird weiterhin zu den jeweils fälligen Terminen eine Zahlungsaufforderung zugestellt. Daher sollten Beitragszahler, die ihren Rundfunkbeitrag quartalsweise und nicht per Lastschrift abbuchen lassen, besonders aufpassen, dass sie die fälligen Beträge jeweils zur Mitte des Quartals entrichten – also wie jetzt im Mai.

Wie kann ich den Rundfunkbeitrag per Lastschrift einziehen lassen?

Am einfachsten ist der Weg über die Internetseite des Beitragsservice. Dort ist ein Online-Formular hinterlegt, mit dem Sie ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen können. Hier geht es direkt zum Online-Formular.

Was passiert, wenn man eine Zahlung für den Rundfunkbeitrag vergisst?

Wenn der Rundfunkbeitrag nicht innerhalb von vier Wochen nach der Fällig­keit gezahlt ist, wird ein Festsetzungsbescheid verschickt. Mit ihm wird ein Säumnis­zuschlag von 1 Prozent der rück­ständigen Beitrags­schuld fällig, mindestens aber 8 Euro.

Als letzte Stufe des Mahnungsverfahrens droht säumigen Zahlern ein Vollstreckungsersuchen und damit etwa die Pfändung von Konto, Gehalt, Schmuck oder anderen Wertgegenständen.

Wofür zahlen wir den Rundfunkbeitrag?

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind im Rahmen des Medienstaatsvertrages dazu verpflichtet, über ihre Programme über Ereignisse des Zeitgeschehens zu berichten, sowie Angebote zur Bildung, Information und Unterhaltung bereitzustellen. Zu den Öffentlich-Rechtlichen zählen neben Landesrundfunkanstalten – wie etwa Radio Bremen – das ZDF, 3sat, Arte, das Internetangebot funk sowie das Deutschlandradio.

Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag?

Seit August 2021 beträgt der Rundfunkbeitrag 18,36 Euro pro Monat. Davon landen etwa 13 Euro bei der ARD, um die fünf Euro beim ZDF und weniger als einen Euro beim Deutschlandradio und den Landesmedienanstalten.

Wer muss den Rundfunkbeitrag zahlen?

Insgesamt rund 46 Millionen Deutsche zahlen den Rundfunkbeitrag. Er wird für die Bewohner und Bewohnerinnen jeder Wohnung erhoben und pro Wohnung abgerechnet. Von der Zahlung freigestellt sind Menschen, die BAföG oder Berufsausbildungshilfe sowie bestimmte Sozialleistungen wie zum Beispiel Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II erhalten. Freiwilligendienstleistende, Erasmus-Studierende sowie Empfänger von Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld müssen trotzdem zahlen.

 

 

Früher als „GEZ-Gebühren“ bekannt

Rundfunkgebühr des öffentlich-rechtlichen Rundfunks: Ein Anschreiben des Beitragsservices von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Durch den Rundfunkbeitrag wird die große Senderfamilie von ARD, ZDF und Deutschlandradio finanziert. Wie hoch der Beitrag aktuell ist, und warum der Rundfunkbeitrag in Deutschland gezahlt wird, fassen wir hier zusammen.

Rundfunkbeitrag statt „GEZ-Gebühren“: Seitdem die Kosten für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkgesellschaften in Deutschland 2013 neu organisiert worden sind, hatte sich der Beitrag nicht verändert. Bis 2021. Durch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. August steigt der Rundfunkbeitrag vorläufig um 86 Cent.

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Durch die Beiträge wird die große Senderfamilie von ARD, ZDF und Deutschlandradio finanziert. Wie hoch ist der Rundfunkbeitrag aktuell, wer ist gebührenpflichtig und wie kann man sich von den Beiträgen befreien lassen? Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Rundfunkbeitrag im Überblick.

Am 17. Juni 2020 haben sich die Ministerpräsidenten aller Bundesländer darauf geeinigt, dass der Rundfunkbeitrag erhöht werden soll. Die Empfehlung der Beitragserhöhung stammt von der zuständigen Finanzkommission. Aus Sicht der Sender sei eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags vor allem deshalb notwendig, weil diese sonst in finanzielle Nöte kämen.

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Für die Erhöhung ist die Zustimmung der Bundesländer nötig. Als einziges Landesparlament stimmte Sachsen-Anhalt im Dezember 2020 jedoch nicht über das Gesetz ab und blockierte somit die Beitragserhöhung. Die öffentlich-rechtlichen Sender legten daraufhin Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe ein. Das wertete die Blockade Sachsen-Anhalts als eine Verletzung der im Grundgesetz festgeschriebenen Rundfunkfreiheit. Am 5. August 2021 gaben die Karlsruher Richter damit Beschwerden von ARD, ZDF und Deutschlandradio statt.

  • Die öffentlich-rechtlichen Sender haben eine Erhöhung des Rundfunkbeitrags per Verfassungsbeschwerde durchgesetzt. Somit steigt der Rundfunkbeitrag um 86 Cent auf 18,36 Euro im Monat pro Haushalt. Die Erhöhung tritt mit Wirkung vom 20. Juli 2021 an in Kraft und gilt vorläufig, bis ein neuer Medienstaatsvertrag zum Rundfunkbeitrag verabschiedet worden ist.
  • Gezahlt wird der Rundfunkbeitrag im Normalfall pro Quartal. Alternativ ist die Zahlung auch im Voraus für ein Halbjahr oder ein ganzes Jahr möglich.

Eine monatliche Zahlung der Rundfunkgebühren ist nicht vorgesehen. Wer dies dennoch tun möchte, kann den Beitrag zwar monatlich per Überweisung entrichten, riskiert dann aber einen Rückstand. Denn zur eigentlichen Zahlungsfrist zur Mitte eines Quartals wären auf diese Weise zu wenig Gebühren gezahlt. Theoretisch könnte ein solcher Rückstand abgemahnt werden, die Wahrscheinlichkeit ist aber gering.

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Die Zahlungsfrist für den Rundfunkbeitrag liegt bei vier Wochen. Wird der rückständige Betrag nicht gezahlt, verschickt der Beitragsservice einen Festsetzungsbescheid. Mit diesem wird automatisch ein Säumniszuschlag von einem Prozent fällig, mindestens aber 8 Euro. Wer Zahlungen nicht verpassen möchte, kann sich für das SEPA-Lastschriftverfahren entscheiden. Zu einer vorherigen Zahlungserinnerung ist der Beitragsservice nicht verpflichtet.

Wer noch keine Rundfunkgebühren zahlt, erhält in der Regel ein Schreiben der Rundfunkanstalten. Zunächst handelt es sich dabei meist um eine reine Datenabfrage, um zu ermitteln, ob die jeweilige Person bereits gemeldet ist. Wer dieses und ähnliche Schreiben ignoriert, erhält einen sogenannten Beitragsbescheid. In diesem steht die genaue Höhe des zu zahlenden Rundfunkbeitrags, zudem handelt es sich hierbei um eine konkrete Zahlungsaufforderung.

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Wer nun keinen Widerspruch einlegt oder weiterhin nicht reagiert, muss nach spätestens einem Monat damit rechnen, dass die Rundfunkanstalten ihre Forderung aktiv eintreiben – denn ab diesem Zeitpunkt ist der Bescheid „bestandskräftig”. Die Anstalten sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Beitrage einzufordern. Daher werden bei Bedarf auch Mittel wie Lohnpfändung, Gerichtsvollzieher und Zwangsvollstreckungen genutzt.

Wer die Forderungen sechs Monate oder länger ignoriert, begeht laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine Ordnungswidrigkeit, die theoretisch mit einem Bußgeld belegt werden kann. Dieser Fall tritt allerdings nur sehr selten ein, normalerweise sehen die Landesrundfunkanstalten davon ab.

Um die Zahlung des Rundfunkbeitrags zu umgehen, vermeiden einige das Melden ihres aktuellen Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, denn in Deutschland gibt es eine Meldepflicht. Bei Verstößen drohen Bußgelder, rückständige Rundfunkbeiträge werden ebenfalls fällig.

Unter Umständen besteht jedoch die Möglichkeit, eine Befreiung von den Rundfunkgebühren bei den Anstalten zu beantragen. Das ist etwa dann der Fall, wenn eine der folgenden Sozialleistungen empfangen wird:

  • Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
  • Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII sowie nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Blindenhilfe
  • Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
  • Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz
  • Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG

Auch folgende Personengruppen haben die Möglichkeit, sich von der Rundfunkbeitragspflicht befreien zu lassen:

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  • Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird
  • Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben

Gegebenenfalls ist außerdem die Beantragung eines Härtefalls möglich, zum Beispiel dann, wenn Sie auf Sozialleistungen verzichten, auf die Sie einen Anspruch haben, oder wenn Sie keine der genannten Sozialleistungen erhalten, weil Ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten. Mehr dazu finden Sie auf der offiziellen Website des Beitragsservices.

Grundsätzlich muss jede volljährige Person in Deutschland Rundfunkgebühren zahlen. Wer Bafög oder eine Berufsausbildungsbeihilfe erhält, kann sich von der Rundfunkbeitragspflicht jedoch unter Umständen befreien lassen. Schüler und Schülerinnen sowie Studenten und Studentinnen oder Auszubildende, die noch zu Hause wohnt, müssen ebenfalls nicht zahlen – hier übernimmt der Elternhaushalt.

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Der Rundfunkbeitrag ist das seit 2013 etablierte Modell zur Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland. Der Hauptunterschied zu den ehemaligen GEZ-Gebühren liegt darin, dass heute jeder Haushalt (eine Wohnung) den Rundfunkbeitrag zahlen muss. Dabei ist es egal, ob Radio, Fernseher oder Computer tatsächlich vorhanden sind, und auch die Personenanzahl innerhalb des Haushalts spielt keine Rolle.

Gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühren ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, den Sie hier als PDF herunterladen können. Als Wohnung wird darin etwa eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Einheit definiert, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird, einen eigenen Eingang hat und nicht ausschließlich über eine andere Wohnung begehbar ist. Beitragsfrei sind Zimmer oder Wohnungen in Gemeinschaftsunterkünften wie Internaten oder Kasernen.

RND/do/pf