Unterschied zwischen Podologe/medizinischer Fußpfleger und kosmetischem Fußpfleger: Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische, kurative (heilende) und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß. Dieser Unterschied ist gesetzlich verankert im "Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)", Abschnitt 2, Ausbildung § 3 " ... pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken..." -> Somit darf nur die Podologin/Podologe Erkrankungen am Fuß, unter ärztlicher Veranlassung/Aufsicht, behandeln. Das Podologengesetz ------------------------------------------------------------- Die kosmetische Fußpflege kann als Gewerbe von jedem frei ausgeübt werden, bedarf keiner Ausbildung und keiner Eignung und unterliegt nicht der Überwachung und Prüfung durch staatliche Behörden. Begriffe wie "Fachfußpflege", "Fachfußpflegepraxis" oder "podologischer Assistent" sagen nichts über die berufliche Qualifikation oder Qualität aus. Der kosmetische Fußpfleger darf mit "Med. Fußpflege" werben, dies aber nicht als Titel verwenden oder eine medizinische Fußpflege durchführen ! Das werben mit "Praxis für medizinische Fußpflege" ist hingegen verboten. Hier die Urteile ------------------------------------------------------------- Hier zu der Deutscher Podologen Verband: "Werbung mit dem Begriff 'Medizinische Fußpflege' Auch im Bereich der medzinischen Fußpflege gelten das maßgebliche Heilmittelwerbegesetz sowie die Irreführungsvorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Gem. Heilmittelwerbegesetz ist Werbung, die insbesondere auch hinsichtlich der Qualifikation zur Irreführung geeignet ist, verboten. Rechtssprechung hierzu: "Nicht jede Fußpflege ist als Ausübung von Heilkunde anzusehen. So sind z.B. Behandlungen davon ausgenommen, die sich auf bagatellartige Heilmaßnahmen beziehen. Hierzu zählt auch die Behandlung von Hühneruagen (jedoch nicht bei Risikopatienten).
Podologie steht für «Medizinische Fusspflege» und ist in den kantonalen Gesundheitsgesetzen geregelt. Für die selbstständige Ausübung ist eine Bewilligung erforderlich. Podologinnen und Podologen sind Fachleute für alle möglichen Fussbeschwerden und deren Prävention. Die Berufslehre dauert drei Jahre und schliesst mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (EFZ) ab. Die Weiterbildung zur dipl. Podologin HF / zum dipl. Podologen HF erfolgt berufsbegleitend während drei Jahren an einer Höheren Fachschule. In der kosmetischen Fusspflege gibt es keine reglementierten Ausbildungen. Die kosmetische Fusspflege befasst sich ausschliesslich mit pflegerischen und dekorativen Behandlungen am gesunden Fuss und im Wellness-Bereich. Unterschied Podologie – kosmetische Fusspflege
IQWiG-Gesundheitsinformationen sollen helfen, Vor- und Nachteile wichtiger Behandlungsmöglichkeiten und Angebote der Gesundheitsversorgung zu verstehen. Ob eine der von uns beschriebenen Möglichkeiten im Einzelfall tatsächlich sinnvoll ist, kann im Gespräch mit einer Ärztin oder einem Arzt geklärt werden. Gesundheitsinformation.de kann das Gespräch mit Ärzten und anderen Fachleuten unterstützen, aber nicht ersetzen. Wir bieten keine individuelle Beratung. Unsere Informationen beruhen auf den Ergebnissen hochwertiger Studien. Sie sind von einem Autoren-Team aus Medizin, Wissenschaft und Redaktion erstellt und von Expertinnen und Experten außerhalb des IQWiG begutachtet. Wie wir unsere Texte erarbeiten und aktuell halten, beschreiben wir ausführlich in unseren Methoden.
Ein Podologe/eine Podologin darf durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabiliation von Fußerkrankungen mitzuwirken. Ein/e Podologe/in ist in der Lage so genannte Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker entsprechend ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln. Die medizinische Fußpflege ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß. Die kosmetische Fußpflege hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Von Heike Bunte, Podologin und Wundassistentin DDG, Rinteln Die“ medizinische“ Fußpflege gibt es seit 1982. Im Jahr 2001 wurde sie in den anerkannten Heilberuf des Podologen umgewandelt. Seitdem unterscheidet man den Fußpfleger vom Podologen. Die Ausbildung des Podologen dauert 2 Jahre in Vollzeit oder 3 Jahre in Teilzeit und endet mit einer staatlich anerkannten Prüfung. Er darf aufgrund besserer Fachkenntnisse (dazu gehören Anatomie, Physiologie, Krankheitsbilder, Hautbilder, Puls- u. Nervenmessungen, Medikamente, Nebenwirkungen von Medikamenten, u.v.m.) einen Fußstatus/Fußbefund erstellen. Zu seinem Aufgabegebiet gehören u.a. die individuelle Beratung, Nagelbearbeitung, Behandlung eingewachsener Nägel mit Orthonoxiespangen, Nagelpilz, Hornhaut, Entfernen von Hühneraugen, Druck- und Reibungsschutz und Nagelprothetik. Neben den Fachkenntnissen sind an die podologischen Praxen auch gesetzliche Hygiene- Anforderungen geknüpft. Um einen Standard zu garantieren, werden diese vom Gesundheitsamt kontrolliert. Zum Hygienestandard gehören entsprechende Kleidung, Mundschutz und Handschuhe, sterilisierte eingeschweißte Instrumente, die Desinfektion des Behandlungsstuhls und den benutzten Gerätschaften nach jedem Patienten (Die Hygienebestimmung fi nden Sie auch im Podologengesetz). In das Behandlungsfeld des Podologen gehören Diabetiker (u. a. mit Spätfolgen wie Neuropathie, Angiopathie) Rheumapatienten, Patienten mit Blutgerinnungsstörungen, Patienten mit einer peripheren Verschlusskrankheit (pAVK) oder Patienten mit leichten bis schweren Beschwerden der Füße. Eine fachgerechte Behandlung und Versorgung dient nicht nur der besseren Heilung, sondern verhindert /verlangsamt auch eine Ausbreitung der Schäden am Fuß. Dazu gehört natürlich auch eine optimale Wundversorgung mit den entsprechenden Wundauflagen. Diese müssen zu den jeweiligen Wundstadien passen und werden dementsprechend ausgewählt. Als Podologen unterstützen wir die Arbeit des Diabethologen, Dermathologen und Orthopäden und kooperieren mit den entsprechenden Ärzten sowie den Orthopädieschuhmachern und Physiotherapeuten. Fußpfleger dürfen sich nicht mehr als med. Fußpfleger bezeichnen – das ist nur den Podologen vorbehalten. Die Ausbildung des Fußpflegers dauert nur wenige Wochen und setzt geringe gesetzliche Anforderungen voraus. Seine Arbeit dient pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß. Jeder Patient muss sich darüber im Klaren sein, das die Ausbildung des Fußpflegers keine anerkannte Ausbildung in der Behandlung von Hühneraugen, Schrunden, eingewachsenen Nägeln ist, oder medizinische Kenntnisse von Krankheiten und Medikamenten umfasst. Krankhafte Veränderungen der Füße dürfen nur vom Arzt oder Podologen behandelt werden. Die Regelung kann im Podologengesetz (PodG) unter www.gesetz-im-internet.de/podg/ nachgelesen werden. |