Steuerbelastungsvergleich GmbH Einzelunternehmen Excel

Steuerbelastungsvergleich Ich gebe zunächst allgemein Stellung. Das müssten Sie dann in den Beispielen noch ausfüllen. In der Kürze der Zeit habe ich relativ prägnant die Antwort geliefert, diese müssten Sie falls es eine Heimarbeit ist, noch ergänzen. Ich habe Ihnen eine Berechnungsliste per excel beigefügt, die Sie ergänzen und extrahieren können. Die Berechnungen müssten Sie ergänzen. Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft im Vergleich Natürliche Personen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Einkommensteuer. Die Einkommensteuer findet für juristische Personen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft jedoch keine Anwendung. Personengesellschaften bestehen aus mehreren, natürlichen Personen oder Kapitalgesellschaften bei denen über die gesonderte und einheitlche Gewinnfeststellung die einzelnen Gewinne festgestellt und verteilt werden. Für die unternehmerische Tätigkeit wird auch Gewerbesteuer fällig, die aber über § 35 EStG bei natürlichen Personen angerechnet werden kann mit dem 3,8 fachen. Das ist bei Kapitalgesellschaften nicht möglich. Kapitalgesellschaften unterliegen zunächst grundsätzlich der Körperschaftsteuer. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Besteuerung von Kapitalgesellschaften ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Nach § 1 Abs. 1 KStG unterliegen Kapitalgesellschaften die Ihren Sitz bzw. den Sitz der Geschäftsleitung im Inland haben der Körperschaftsteuer. Bei der Körperschaftsteuer handelt es sich um einen linearen Steuertarif. Das heißt, dass der Gewinn bzw. das zu versteuernde Einkommen einer Kapitalgesellschaft linear mit 15 % Körperschaftsteuer besteuert wird. Hinzu kommen noch 5,5 % Solidaritätszuschlag (auf Basis der Körperschaftsteuer) und ggf. die Gewerbesteuer. Kapitalgesellschaften haben keinen Grundfreibetrag wie natürliche Personen bei der Einkommensteuer. Die steuerliche Gesamtbelastung einer Kapitalgesellschaft mit Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer liegt überschlägig bei rd. 30 %. Es handelt sich dabei um einen groben Richtwert, der im Einzelfall höher oder niedriger liegen kann. Ausschüttung des Jahresüberschusses an die Gesellschafter Den Jahresüberschuss kann die Kapitalgesellschaft schließlich an ihre Gesellschafter bzw. Anteilseigner (bei der AG werden diese Aktionäre genannt) ausschütten. Bei der Ausschüttung des Jahresüberschusses an die Gesellschafter ist die Kapitalgesellschaft grundsätzlich zum Einbehalt von 25 % Kapitalertragsteuer zzgl. davon 5,5 % Solidaritätszuschlag verpflichtet. Die Gewinnausschüttung unterliegt beim Empfänger der Abgeltungsteuer, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, der die Gesellschaftsanteile im Privatvermögen hält. Beispiel: Eine GmbH erwirtschaftet im Jahr 17 Umsatzerlöse in Höhe von 5.000 TEUR. Im Jahr 17 sind Aufwendungen in Höhe von 4.000 TEUR entstanden. Sämtliche Aufwendungen sind auch steuerlich abzugsfähig. Es verbleibt für das Jahr 17 ein Ergebnis vor Steuern in Höhe von 1.000 TEUR. Für Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer ist eine Rückstellung in Höhe von 300 TEUR (30 % von 1.000 TEUR) zu bilden. Es verbleibt ein Jahresüberschuss in Höhe von 700 TEUR. Dieser Jahresüberschuss wird nun an die Gesellschafter der GmbH (natürliche Personen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig) ausgeschüttet. Die Ausschüttung unterliegt bei den Gesellschaftern der Abgeltungsteuer. Die GmbH ist zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer verpflichtet. Die einzubehaltende und abzuführende Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag beträgt 184,625 TEUR (700 TEUR x (25 % + 5,5 %)). Von dem Ergebnis vor Steuern bei der GmbH in Höhe von 1.000 TEUR verbleiben auf Ebene der Gesellschafter nach Steuern 515,375 TEUR übrig. Tabellarisch lässt sich das Beispiel wie folgt darstellen: TEUR Umsatzerlöse 5.000,00 ./. Aufwendungen 4.000,00 = Ergebnis vor Steuern 1.000,00 ./. Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag, Gewerbesteuer 300,00 = Jahresüberschuss 700,00 ./. Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag auf die Gewinnausschüttung 184,625 = Gewinnausschüttung nach Steuern 515,375 Dieses Beispiel könnten Sie in ihre Form pressen. In dem oben dargestellten Rechenbeispiel ist die gesamte Steuerbelastung mit rund 48,5 % relativ hoch. Aus diesem Grund ist es für viele Unternehmer vorteilhafter, die Rechtsform einer Personen(handels)gesellschaft zu wählen. Es bietet sich somit – sofern mehrere Personen beteiligte sind – bspw. die offene Handelsgesellschaft (oHG) oder auch die Kommanditgesellschaft (KG) an. Die Gesellschafter der oHG haften grundsätzlich unbeschränkt. Bei der KG haftet zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt. Hier nochmal ein Beispiel, bei welchem Sie Ihre Zahlen einsetzen können: Besteuerung des Einzelunternehmens Gewerbesteuer 30.000€ Gewerbeertrag - 24.500€ Freibetrag -------------------------------------------------- = 5.500€ gekürzter Gewerbeertrag -------------------------------------------------- * 350% Steuermesszahl -------------------------------------------------- = 192,50€ Steuermessbetrag -------------------------------------------------- * 350% Hebesatz der Gemeinde -------------------------------------------------- = 673,75€ Gewerbesteuer -------------------------------------------------- Anrechenbare Gewerbesteuer 192,50€ Steuermessbetrag -------------------------------------------------- * 380% Hebesatz der Anrechnung -------------------------------------------------- = 731,50€ anrechenbare Gewerbesteuer -------------------------------------------------- Einkommensteuer 30.000€ zu versteuerndes Einkommen -------------------------------------------------- - 5.625€ tarifliche Einkommensteuer + 731,50€ Steuerermäßigung § 35 (1) Satz 1 EStG (Anrechung Gewerbesteuer) -------------------------------------------------- = 4.893,50€ Einkommensteuer -------------------------------------------------- + 269,14€ Solidaritätszuschlag (5,5% der Einkommensteuer) -------------------------------------------------- = 5.162,64€ Einkommensteuer + Soli -------------------------------------------------- = 24.837,36€ verfügbares Einkommen -------------------------------------------------- Die Einkommensteuer (5.625€) ist nach dem Grundtarif berechnet. Hier bitte in die Tabelle gucken. Der Solidaritätszuschlag wird mit 5,5% auf die Einkommensteuer berechnet. Besteuerung der Kapitalgesellschaft Gewerbesteuer 30.000€ Gewerbeertrag * 350% Steuermesszahl -------------------------------------------------- = 1.050€ Steuermessbetrag -------------------------------------------------- * 350% Hebesatz der Gemeinde -------------------------------------------------- = 3.675€ Gewerbesteuer (12,25% Steuerbelastung) -------------------------------------------------- Körperschaftsteuer 30.000€ Gewinn -------------------------------------------------- - 4.500€ Körperschaftsteuer - 247,50€ Solidaritätszuschlag -------------------------------------------------- = 4.747,50€ Körperschaftsteuer + Soli (15,83% Steuerbelastung) -------------------------------------------------- = 25.252,50€ Gewinn nach Ertragssteuern -------------------------------------------------- Wenn dieser Gewinn (25.252,50€) an den/die Gesellschafter ausgeschüttet wird, dann löst er bei dem/den Gesellschafter/n 25% Abgeltungssteuer auf den Ausschüttungsbetrag sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungssteuer aus. Gehalt bei dem GmbH-Geschäftsführer Als geschäftsführender Gesellschafter erzielt man Einkünfte aus zwei Einkunftsarten: - der Lohn aus dem Dienstvertrag sind Einkünfte aus Nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG - der Ausschüttungsbetrag der Kapitalgesellschaft sind Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG Die Lohnsteuer wird, wie gewöhnlich, vom Arbeitgeber einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Der gesamte Ausschüttungsbetrag wird der Abgeltungssteuer unterworfen, die 25% des Ausschüttungsbetrages ausmacht, zuzüglich des Solidaritätszuschlages in Höhe von 5,5% auf die Abgeltungssteuer. Liegt der persönliche Steuersatz niedriger als 25% so kann der Steuerpflichtige die Anwendung des niedrigeren Steuersatzes beantragen (Günstigerprüfung). Bei einem Ausschüttungsbetrag von 25.252,50€ beträgt die Abgeltungssteuer 25% des Ausschüttungsbetrage d.h. 6.313€ zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag d.h. 347€, insgesamt also 6.660€. Ich habe noch eine Excel-Tabelle angefügt, in der Sie die Berechnungen durchführen können. Mit freundlichen Grüßen RA StB Ira von Cölln, LL.M. .

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Die Lohnsteuer ist eine Sonderform der Einkommensteuer. Arbeitgeber:innen sind verantwortlich für die Berechnung und den Einbehalt der Lohnsteuer auf den Arbeitslohn von Arbeitnehmer:innen. Zur Lohnsteuer sind folgende Infos von besonderem Interesse:

  • Der Betrieb muss für jeden Beschäftigten ein Lohnkonto führen.
  • Die monatlichen Anmeldungen sind grundsätzlich in elektronischer Form ans Finanzamt zu übermitteln.
  • Die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer richtet sich nach den Lohnsteuertabellen und nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge etc.).
  • Bei Zweifeln rund um die Lohnsteuer kann der Betrieb beim Finanzamt eine kostenlose Auskunft einholen.
  • Sollten aufgrund der Corona-Pandemie finanzielle Engpässe bestehen, kann für die Lohnsteuer leider keine Stundung beim Finanzamt beantragt werden.

Die Körperschaftsteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen von Kapitalgesellschaften fällig. Sie beträgt derzeit 15 Prozent zuzüglich 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag. Zur Körperschaftsteuer ist Folgendes erwähnenswert:

  • Das zu versteuernde Einkommen von Kapitalgesellschaften setzt sich aus dem Steuerbilanzgewinn und zahlreichen außerbilanzmäßigen Korrekturen zusammen.
  • Ist der Gesellschafter oder die Gesellschafterin einer Kapitalgesellschaft eine natürliche Person, die ihre Beteiligung im Privatvermögen hält, unterliegen Gewinnausschüttungen einer 25-prozentigen Abgeltungsteuer.
  • Der bei der Einkommensteuer zum Großteil 2021 abgeschaffte Solidaritätszuschlag wird bei der Körperschaftsteuer weiterhin erhoben.

Einzelunternehmer:in sind Sie, wenn Sie keine spezielle Gesellschaftsform gewählt haben. Ohne beteiligten Partner üben Sie eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aus.

Als Einzelunternehmer sind folgende Steuerarten wichtig für Sie:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Einkommensteuer
  • Gegebenenfalls Körperschaftsteuer (ab 2022: Optionsmodell)
  • Gewerbesteuer

Schließen sich mindestens zwei Personen oder Unternehmen zusammen, entsteht die Rechtsform einer Personengesellschaft. Personengesellschaften sind beispielsweise: die Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (GBR), die Partnerschaftsgesellschaft, die offene Handelsgesellschaft (OHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG). Für alle Personengesellschaften sind folgende Steuerarten relevant:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Gewerbesteuer

Die Gewinne einer Personengesellschaft werden den Gesellschafter:innen (auch „Mitunternehmer“ oder "Mitunternehmerin" genannt) je nach Höhe ihrer Beteiligung zugerechnet. Wenn der Mitunternehmer oder die Mitunternehmerin eine natürliche Person (also ein Mensch) ist, muss er auf diese Gewinne Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zahlen. Falls es sich bei dem Mitunternehmer um eine juristische Person (z.B. eine Kapitalgesellschaft) handelt, werden Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag fällig.

Die Kapitalgesellschaft ist steuerlich gesehen wohl die schwierigste Rechtsform. Kapitalgesellschaften sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (UG – haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft (AG).

Eine Kapitalgesellschaft muss folgende Steuern entrichten:

  • Umsatzsteuer
  • Lohnsteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer

Ist der Gesellschafter oder die Gesellschafterin eine natürliche Person (ein Mensch), muss er auf alle Auszahlzungen (z.B. Gehaltszahlungen, Ausschüttungen) Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag zahlen. Falls es sich bei dem Mitunternehmer um eine juristische Person (z.B. eine Kapitalgesellschaft) handelt, fallen Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag an.

Tipp:

Ab dem Jahr 2022 können Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften beim Finanzamt einen Antrag stellen, dass sie wie eine Kapitalgesellschaft besteuert werden (sog. Optionsmodell). Der Antrag dazu muss bereits im Jahr 2021 gestellt werden.

Das Umsatzsteuergesetz verrät Ihnen, ob Ihre Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen (7 oder 19 Prozent) oder ob sie umsatzsteuerfrei sind. Folgende Infos sollten Sie rund um das Thema Umsatzsteuer kennen:

  • Müssen Sie Umsatzsteuer abführen, sind Sie in aller Regel auch zum Vorsteuerabzug berechnet. Unter dem Vorsteuerabzug versteht man die Erstattung der gezahlten Umsatzsteuer durch das Finanzamt.
  • Liegen Ihr Umsätze in einem Jahr nicht über 22.000 EUR und im nächsten Jahr voraussichtlich bei maximal 50.000 EUR, können Sie sich beim Finanzamt als Kleinunternehmer:in einstufen lassen. Dann müssen Sie keine Umsatzsteuer für Ihre Leistungen in Rechnung stellen, können im Gegenzug aber natürlich auch keine Vorsteuer geltend machen.
  • Bei der Umsatzsteuer gilt grundsätzlich die Soll-Versteuerung. Das bedeutet: Sobald ein Umsatz ausgeführt ist, ist die Umsatzsteuer ans Finanzamt abzuführen. Das gilt sogar dann, wenn Ihr Kunde die Rechnung noch gar nicht beglichen hat.
  • Unternehmer:innen, deren Vorjahresumsätze unter 600.000 EUR lagen, profitieren auf Antrag von der Ist-Versteuerung. Im Gegensatz zur Soll-Versteuerung muss die Umsatzsteuer erst dann ans Finanzamt überwiesen werden, wenn die Rechnung bezahlt wurde.
  • Unternehmer:innen müssen je nach Höhe ihrer Umsätze vierteljährliche oder monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Am Jahresende muss jede:r Unternehmer:in eine Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt abgeben.

Natürliche Personen unterliegen der Einkommensteuer. Das Finanzamt rechnet dabei die Einnahmen aller Einkunftsarten (Lohn, Einnahmen aus Miete, Dividenden etc.) zusammen, und zieht individuelle Werbungskosten, Sonderausgaben, Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen ab. Übrig bleibt das zu versteuernde Einkommen. Es wird entweder nach der Grundtabelle (Ledige) oder nach der Splittingtabelle (zusammenveranlagte Ehegatten) besteuert. Zusätzlich zur Einkommensteuer werden ab 2021 nur noch bei Besserveredienenden der Solidaritätszuschlag und bei Kirchenmitgliedern auch Kirchensteuer fällig. Folgende Besonderheiten sollten Unternehmer zur Einkommensteuer kennen:

  • Das Finanzamt setzt vierteljährliche Einkommensteuervorauszahlungen fest, die stets am 10.3/10.6./10.9./10.12. zur Zahlung fällig werden.
  • Die Besteuerung beginnt erstmals, wenn im Jahr 2021 der Grundfreibetrag von 9.744 EUR (Ledige) bzw. 19.488 EUR (Verheiratete) überschritten ist. Der Eingangssteuersatz beträgt 14 Prozent, der Spitzensteuersatz bei hohen Einkommen bei 42 Prozent.
  • Bei einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 274.613 EUR/549.226 EUR (ledig/zusammen veranlagte Ehegatten) steigt der Spitzensteuersatz auf 45 Prozent.
  • Bilanzierende Einzelunternehmen und Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne pauschal mit 28,25 Prozent versteuern. Werden diese Gewinne jedoch in den darauffolgenden Jahren entnommen, droht eine Strafsteuer, durch die eine Steuerbelastung von 48 Prozent entstehen kann.

Wer gewerbliche Einkünfte hat, unterliegt der Gewerbesteuer. Die Vorarbeit für die Festsetzung der Gewerbesteuer leistet das Finanzamt. Hierzu sollten Sie Folgendes wissen:

  • Gewerbetreibende müssen beim Finanzamt eine Gewerbesteuererklärung abgeben.
  • Das Finanzamt bearbeitet die Erklärung und erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid mit dem Gewerbesteuermessbetrag.
  • Diesen Bescheid erhält auch die Gemeinde. Sie wendet ihren individuellen Hebesatz auf den Gewerbesteuermessbetrag an (dieser wird auf Basis Ihres Gewerbeertrags berechnet). Daraus erstellt sie den Gewerbesteuerbescheid. Der Gewerbesteuerbescheid legt die Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer fest.
  • Ist ein:e Unternehmer:in also mit der festgesetzten Gewerbesteuer nicht einverstanden, muss er oder sie gegen den Gewerbesteuermessbescheid des Finanzamts Einspruch einlegen und nicht gegen den Gewerbesteuerbescheid.
  • Auch Herabsetzungsanträge für die laufenden Vorauszahlungen an die Gemeinde müssen an das Finanzamt gestellt werden.
  • Die Gewerbesteuer darf seit 2008 nicht mehr als Betriebsausgabe vom Gewinn abgezogen werden.