Ortsübliche vergleichsmiete und mietspiegel nicht das gleiche

Das Gesetz regelt, wie, wann und mit welcher Begründung der Vermieter die Miete im laufenden Mietverhältnis erhöhen kann. Das Gesetz erlaubt Mieterhöhungen bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB). Details sind im Haupttext “Mieterhöhung nach § 558 BGB: Ortsübliche Vergleichsmiete“ nachzulesen.

Vorab: Die erhöhte neue Miete darf den Mietzins, der in derselben Gemeinde oder vergleichbaren Gemeinden für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten 4 Jahren vereinbart wurde, nicht übersteigen. Der Vermieter muss beweisen, dass es also Vergleichswohnungen gibt, in denen eine höhere Miete verlangt wird.

Will der Vermieter die Miete erhöhen, muss er dem Mieter nachvollziehbar Wege aufzeigen, wie dieser die Mieterhöhung selbst überprüfen kann. Letztlich ist der Vermieter beweispflichtig. Den endgültigen Beweis braucht er erst in einem eventuellen Prozess zu führen, in dem er den Mieter auf dessen Zustimmung zur Mieterhöhung notfalls verklagt.

Der Vermieter kann die Erhöhung der Miete auf das Niveau der ortsüblichen Miete neben mehreren Möglichkeiten (Verweis auf einen Mietspiegel, Auskunft aus einer Mietdatenbank, Gutachten eines Sachverständigen) u.a. auch mit dem Verweis auf drei vergleichbare Wohnungen begründen.

1. Vorgehen bei Mieterhöhung auf Vergleichsmiete

Vorab kommt es darauf an, zu bestimmen, was unter der ortsüblichen Miete zu verstehen ist und wie sie festgestellt wird.

Bei der ortsüblichen Vergleichsmiete handelt es sich um einen repräsentativen Querschnitt von Mieten, die für vergleichbaren Wohnraum üblicherweise bezahlt werden (BayObLG RE WuM 1981, 100). Maßgebend ist dabei der Zeitraum der letzten vier Jahre, ab dem Zugang des Mieterhöhungsschreibens.

Zur Erfassung der Struktur der Wohnungen sind mehrere Vergleichsmerkmale zur Bestimmung der ortsüblichen Mieten heranzuziehen.

Nach der Strukturerfassung der Wohnung des Mieters kommt es auf den Nachweis an, dass anderswo für vergleichbare Wohnräume erhöhte Mieten bezahlt werden. Der Vermieter muss dem Mieter nachweisen, dass die für diese vergleichbaren Wohnungen gezahlten Mieten tatsächlich berechtigt sind.

Diesen Nachweis kann er führen, indem er u.a. auf einen Mietspiegel, alternativ eine Mietdatenbank, ein Sachverständigengutachten oder auf drei vergleichbare Wohnungen verweist. Der Verweis auf eine dieser Möglichkeiten dient zur Begründung der Mieterhöhung.

2. Verweis auf vergleichbare Wohnungen

Also konkret: Der Vermieter kann zur Begründung, dass sein Mieterhöhungsverlangen auf dem Niveau ortsüblicher Mieten liegt, gemäß § 558a II 4 BGB auf vergleichbare Wohnungen verweisen. Durch den Vergleich der eigenen Wohnungsmiete mit der Miete vergleichbarer Wohnungen kann der Mieter relativ leicht und schnell feststellen, ob die erhöhte Miete ortsüblich ist oder überzogen ist.

Allerdings dienen Vergleichswohnungen nur zur Begründung der Mieterhöhung. Sie erbringen noch keinen endgültigen Beweis dafür, dass die Vergleichsmieten tatsächlich der ortsüblichen Miete entsprechen (LG Düsseldorf WuM 1990, 393). Bestreitet der Mieter, dass die Mieterhöhung ortsüblich ist, muss der Richter entscheiden. Hierzu kann er einen Mietspiegel beiziehen oder ein Sachverständigengutachten beauftragen.

3. Vergleichswohnungen erfassen

3.1. Vergleichswohnungen anhand bestimmter Vergleichsmerkmale erfassen

Voraussetzung ist, dass die Vergleichswohnungen mit der Wohnung des Mieters tatsächlich vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit ist anhand bestimmter Vergleichsmerkmale festzustellen (§ 558 II BGB). (Details siehe im Text: “Mieterhöhung nach § 558 BGB: Ortsübliche Vergleichsmiete“). Im Ergebnis ergeben sich mindestens drei Vergleichswohnungen.

3.2. Vergleichswohnungen müssen identifizierbar sein

Voraussetzung ist ferner, dass der Mieter die Vergleichswohnungen identifizieren kann (BGH WuM 2003, 149). Dazu muss der Vermieter folgende Angaben mitteilen:

  • Anschrift der Vergleichswohnung (Straße, Hausnummer, Stockwerk, Lagebezeichnung im Stockwerk)
  • Name des Mieters/Vermieters
  • Stichwortartige Angaben über Größe, Art, Beschaffenheit, Lage und Ausstattung, Baujahr der Vergleichswohnung. Bei der Lage kommt es darauf an, dass die Wohnung möglichst in derselben Gemeinde liegt.
  • Angabe des Quadratmeterpreises mit Angabe der Gesamtgröße der Wohnung
  • Alternativ: Angabe der Miete unter Angabe der Wohnungsgröße

4. Details

4.1. Flächenabweichungen sind problematisch

Flächenabweichungen sind nachteilig, wenn sie erheblich sind, da eine große Wohnfläche in der Miete verhältnismäßig günstiger ist als eine kleine Fläche. Die Rechtsprechung dazu ist uneinheitlich. Ist die Wohnung kleiner als 30 Prozent, soll sie als Vergleichsobjekt ausscheiden (LG Köln WuM 1994, 691). Gleichfalls soll eine 40 m² große Wohnung mit einer 70 m²-Wohnung nicht vergleichbar sein (AG Hannover WuM 2008, 411). Auch gewerbliche Wohnungen sind keine Vergleichsobjekte. Ausgeschlossen sind auch Wohnungen, in denen die Gemeinde Flüchtlinge untergebracht hat (LG Hannover WuM 2000, 360).

4.2. Mietpreise müssen vergleichbar sein

Wichtig ist, dass die Mietangaben vergleichbar sind. Wird eine Vergleichswohnung mit einer Bruttomiete ausgewiesen, muss diese durch Abschläge entsprechend auf die Basis der Nettokaltmiete der Wohnung des Mieters reduziert werden.

4.3. Namensangaben der Vergleichsmieter

Zwar besteht keine Verpflichtung, Mieter und Vermieter namentlich zu bezeichnen. Dennoch ist die Information sinnvoll, wenn die Vergleichswohnung andernfalls nicht identifiziert werden kann (BGHZ 84, 395). Kann der Mieter die Vergleichswohnung nämlich nicht auffinden, ist das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters unwirksam, falls er dadurch weniger als drei Vergleichswohnungen benennt (LG Kaiserslautern ZMR 1985, 363).

4.4. Angabe von mindestens drei Vergleichswohnungen

Der Vermieter muss mindestens drei Vergleichswohnungen bezeichnen. Mehr schaden nicht (BayObLG RE WuM 1992, 52). Auch kann er unbeschränkt Wohnungen aus seinem eigenen Bestand bezeichnen (OLG Frankfurt RE WuM 1984, 123). Es schadet auch nicht, wenn der Mieter selbst im Haus wohnt (OLG Karlsruhe WuM 1984, 188).

Verweigert ein Mieter den Zutritt zu seiner Vergleichswohnung, ist das Mieterhöhungsverlangen dennoch wirksam (OLG Schleswig RE WuM 1984, 23). Schließlich haben weder Vermieter noch Mieter Anspruch auf Zutritt in die für sie fremde Wohnung des Vergleichsmieters.

Wie problematisch die Erfassung ortsüblicher Mieten in der Praxis tatsächlich ist, zeigt die BGH Entscheidung vom 29.2.2012 (VIII ZR 346/10). Darin hat der BGH die Anforderungen an die Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch den Richter formuliert.

Zwar muss der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen diesen Anforderungen nicht in gleicher Weise gerecht werden. Allerdings muss er damit rechnen, dass der Mieter seine Angaben bestreitet und der Tatrichter dann im Rahmen der Zustimmungsklage des Vermieters die Prüfung nach den vom BGH formulierten Anforderungen vornimmt. Insoweit ist es immer vorteilhaft, sich stattdessen auf einen vorhandenen Mietspiegel zu beziehen. Ein Mietspiegel ist weitaus schwieriger zu entkräften.

4.5. Vergleichsmiete ist die günstigste Miete

Hat der Vermieter drei Vergleichswohnungen bezeichnet, kann er nur den Mietpreis als ortsübliche Miete verlangen, der für die günstigste der drei Vergleichswohnungen gezahlt wird. Er kann keinesfalls den höheren Durchschnittspreis für alle drei Vergleichswohnungen zu Grunde legen (OLG Karlsruhe RE WuM 1984, 21).

5. Reaktion des Mieters

Der Mieter kann zunächst prüfen, ob die bezeichneten Vergleichswohnungen tatsächlich vergleichbar sind. Im Idealfall nimmt er Kontakt mit dem Vergleichsmieter auf und überprüft die Angaben des Vermieters vor Ort.

Das weitere Verfahren richtet sich nach § 558 b (Zustimmung des Mieters zur Mieterhöhung, Zustimmungsklage des Vermieters), § 559b (Geltendmachung der Mieterhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung) und § 561 (Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung).

Nach Maßgabe des § 558 BGB kann der Vermieter im laufenden Mietverhältnis die Miete erhöhen. Er muss die Mieterhöhung allerdings begründen, indem er dem Mieter nachweist, dass er künftig keine höhere Miete zahlen wird, als es den ortsüblichen Mieten entspricht.

1. Ausgangspunkt: Fehlender Mietspiegel

Im Idealfall existiert in der Gemeinde ein Mietspiegel. Mietspiegel gibt es aber regelmäßig nur in größeren Gemeinden oder Städten. Gibt es in der Gemeinde, in der die Wohnung des Mieters liegt, keinen solchen Mietspiegel, kann der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen gemäß § 558a II Nr. 4 BGB auch unter Hinweis auf einzelne vergleichbare Wohnungen begründen. Dazu muss er zum Nachweis der ortsüblichen Mieten mindestens drei solcher Wohnungen bezeichnet.

Als weitere Alternative erlaubt das Gesetz, zum Nachweis der ortsüblichen Mieten auch ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen vorzulegen (§ 558a II 3 BGB). Aber auch der Sachverständige ist letztlich darauf angewiesen, vergleichbare Wohnungen in der Gemeinde zu ermitteln.

2. Ohne Mietspiegel haben Vermieter ein echtes Problem

In der Praxis werden Vermieter insbesondere dann, wenn es keinen Mietspiegel gibt, mit dem Problem konfrontiert, dass in der Gemeinde kaum vergleichbare Wohnungen existieren, anhand derer Mieten sich die ortsüblichen Vergleichsmieten erfassen lassen.

Der Vermieter darf die Vergleichswohnungen auch nicht beliebig auswählen. Die Wohnungen müssen tatsächlich vergleichbar sein. Die Vergleichbarkeit ist anhand bestimmter Vergleichskriterien zu erfassen. Es geht also nicht an, wenn der Vermieter Wohnungen mit besonders hohen Mieten präsentiert, um auf diesem Weg die ortsüblichen Mieten möglichst hoch anzusetzen und die eigene Miete danach auszurichten.

Die Frage, wie die ortsüblichen Mieten zu ermitteln sind, erweist sich im Hinblick auf die Anforderungen der Rechtsprechung als ein echtes Problem. In der Lebenspraxis dürfte ein Vermieter, der eine einzelne Wohnung vermietet und ab und zu die Miete erhöhen will, vollkommen überfordert sein. Insbesondere im Hinblick darauf, dass Mieter angesichts der sich bietenden Möglichkeiten, Mieterhöhungen gerne bestreiten, scheint es für den Vermieter eine fast unmögliche Aufgabe zu sein, die ortsübliche Miete anhand von Vergleichswohnungen selbst bestimmen zu wollen. Einen echten Ausweg bietet allenfalls ein Mietspiegel. Gibt es keinen, dürfte oft Streit ins Haus stehen.

3. So geht’s trotzdem mit der Mieterhöhung

Ohne Mietspiegel verbleibt dem Vermieter nur, die ortsübliche Miete anhand von Vergleichswohnungen zu bestimmen. Dass dies ein echtes Problem ist, zeigt der folgende Fall aus der Praxis des Vermieteralltags.

4. Orientierungshilfen zur Bestimmung der ortsüblichen Miete

In einer aktuellen BGH-Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof (Urteil v. 29.02.2012 – VIII ZR 346/10) Gelegenheit, Orientierungshilfen zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete aufzustellen. Im Fall hatte der Mieter die Mieterhöhung bestritten. Im Rahmen der Zustimmungsklage des Vermieters beauftragte das Gericht ein Sachverständigengutachten. Der Gutachter ermittelte unter Einbeziehung von 11 Vergleichswohnungen eine Mietpreisspanne von 6,05 €/m² bis 8 €/m². Daraus ergab sich ein Durchschnittswert von 7 €/m². Der BGH wies darauf hin, dass der Tatrichter in der unteren Instanz immer feststellen müsse, ob die erhöhte Miete innerhalb dieser Mietpreisspanne liege. Diese Feststellung erfordere eine konkrete Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Sinne einer Einzelvergleichsmiete.

Diese Einzelvergleichsmiete könne punktuell innerhalb der Spanne oder innerhalb eines gewissen Spektrums bestimmt werden. Die Festsetzung der erhöhten Miete bis zum oberen Wert des Spektrums sei nicht zu beanstanden (so bereits BGH VIII ZR 30/09 und VIII ZR 227/10). Soweit kein Mietspiegel existiere, müsse die Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete als auch die Einzelvergleichsmiete durch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten ermittelt werden. Das vom Vermieter vorgelegte (private) Sachverständigengutachten genügte, da es vom Mieter bestritten wurde, dafür nicht.

5. Schrittfolge der Ermittlung der ortsüblichen Mieten

Zur Ermittlung der Vergleichsmieten sollten möglichst alle verfügbaren Daten erfasst werden. Extrem abweichende Mieten (Luxuswohnungen, Bruchbauten) nach unten und nach oben sollen unberücksichtigt bleiben. Mieten, die 20 Prozent und darüber hinaus vom Mittelwert abweichen, sollen außer Betracht gelassen werden. Dabei müssen Bestandsmieten und Mieten von neu vermieteten Wohnungen im angemessenen Verhältnis vertreten sein.

b. Unübliche Mieten aussondern

Im nächsten Schritt sind aus den verbleibenden Vergleichsmieten unübliche Mieten auszusondern. Nicht alles, was an Mieten tatsächlich bezahlt werde, sei ortsüblich im Sinne des § 558 II 1 BGB (ortsübliche Miete). In der Praxis wird es für angemessen erachtet, die Spanne um das teuerste und billigste Sechstel der Vergleichswohnungen zu reduzieren.

c. Einzelvergleichsmiete ermitteln

Letztlich sind die besondere Lage und Ausstattung der Wohnung des Mieters zu bewerten. Auf dieser Grundlage ist die Wohnung gegenüber den Vergleichsmieten einzuordnen und eine Einzelvergleichsmiete zu ermitteln. Ergibt sich dabei eine Spanne, kann der Vermieter die Miete innerhalb der Spanne erhöhen. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass die bisher vom Mieter gezahlte Miete unterhalb der Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (BGH Az. VIII ZR 322/04).

6. Typengutachten genügt

Soweit der Mieter ein Sachverständigengutachten vorlegt, genügt ein „Typengutachten“ zum Nachweis der ortsüblichen Miete. Ein solches Typengutachten braucht sich nicht unmittelbar auf die Wohnung des Mieters zu beziehen, sondern kann auch andere, nach Lage und Ausstattung vergleichbare Wohnungen heranziehen (BGH, VIII ZR 122/09 und VIII ZR 276/08).

7. Mietspiegel darf nicht ignoriert werden

Soweit allerdings ein Mietspiegel besteht, müssen die darin enthaltenen Daten in die Bestimmung der ortsüblichen Mieten einbezogen werden. Der Vermieter kann also nicht allein durch die Bezeichnung von drei Vergleichswohnungen oder die Vorlage eines Sachverständigengutachtens einen bestehenden Mietspiegel nach eigener Vorstellung korrigieren.

In diesem Sinne verweist § 558a III BGB darauf, dass bei Existenz eines qualifizierten Mietspiegels der Vermieter verpflichtet ist, in seinem Mieterhöhungsverlangen die darin enthaltenen Daten auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung unter Verweis auf das Vergleichswohnungen oder ein Sachverständigengutachten begründet. Andernfalls ist sein Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam. Der Grund liegt darin, dass ein qualifizierter Mietspiegel die Vermutung in sich trägt, dass die darin enthaltenen Vergleichsmieten angemessen sind.