Muss ich mein fitnessstudio trotz corona zahlen

Nachdem Bund und Länder am Mittwochabend beschlossen haben, den Teil-Lockdown bis zum 10. Januar 2021 zu verlängern, ist klar, dass auch die Fitnessstudios im Norden mindestens bis dahin geschlossen bleiben müssen. Mitgliedsbeiträge werden häufig meist dennoch eingezogen, sofern Kund:innen dem nicht widersprechen. Die Rechtslage ist unübersichtlich. Verbraucher:innen sind unsicher, ob sie die Gutscheine ihres Fitnessstudios akzeptieren müssen. Oft werden ihnen falsche Informationen gegeben, Gutscheine unrechtmäßig auf bestimmte Angebote begrenzt oder als Vertragsverlängerung missbraucht. Wofür Fitnessstudios Gutscheine ausstellen dürfen und welche Rechte Verbraucher:innen haben, klärt die Verbraucherzentrale Niedersachsen. 

Muss ich mein fitnessstudio trotz corona zahlen

Foto: Pixabay

Grundsätzlich gilt: Verbraucher:innen können abgebuchte Mitgliedsbeiträge für die Monate zurückfordern, in denen das Fitnessstudio pandemiebedingt geschlossen ist. Ebenso hat der Fitnessstudiobetreiber keinen Anspruch darauf, Beiträge, die während des Lockdowns einbehalten wurden, jetzt nachzufordern. „Wird eine vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbracht, haben Kunden ein Leistungsverweigerungsrecht“, erklärt Tiana Preuschoff, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. „Ist also das Fitnessstudio vorübergehend geschlossen, müssen Kunden für diesen Zeitraum auch nicht zahlen.“ Meist stellen Fitnessstudios dann Gutscheine aus, anstatt das Geld auszuzahlen.

Gutschein ja – aber nicht in jeder Form

Kund:innen müssen Gutscheine akzeptieren, sofern sie die Anforderungen erfüllen. Beispielsweise muss klar hervorgehen, dass der Gutschein wegen der Covid-19-Pandemie erstellt wurde. Kosten für die Ausstellung oder Übersendung dürfen nicht berechnet werden. Wird ein Gutschein als Leistungsausgleich ausgestellt, muss es sich zudem um einen Wertgutschein handeln, der beliebig nutzbar ist. „Das Fitnessstudio darf dem Verbraucher nicht vorgeben, zu welchem Zeitpunkt er den Gutschein einlösen kann oder für welchen Zweck“, so Preuschoff. Auch die Verrechnung mit laufenden Beiträgen ist möglich. Verbraucher:innen sollten dies vorab schriftlich und nachweisbar erklären und die Zahlungen aussetzen, bis der Gutscheinwert ‚aufgebraucht‘ ist.

Wird der Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht eingelöst, können Verbraucher:innen die Auszahlung des Gutscheins verlangen. Eine sofortige Auszahlung ist nur dann möglich, wenn die Annahme eines Gutscheins wegen persönlicher Lebensumstände unzumutbar ist, beispielsweise wegen eigener wirtschaftlicher Schwierigkeiten.

Dreiste Maschen der Fitnessstudios

Viele Fitnessstudios scheinen diese Regeln nicht zu kennen oder ignorieren sie schlichtweg. Beispielsweise behaupten einige Anbieter:innen, der Gutschein sei gesetzlich vorgeschrieben. „Tatsächlich hat der Anbieter ein Wahlrecht, es besteht also keine Gutscheinpflicht“, erklärt Preuschoff. Auch werde häufig der Eindruck vermittelt, Gutscheine könnten erst nach Ende der Vertragslaufzeit oder nur für bestimmte Angebote eingelöst werden. So auch ein Fall der Verbraucherzentrale Niedersachsen: Eine Verbraucherin forderte von ihrem Fitnessstudio die Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge für die Zeit des Lockdowns. Zusätzlich kündigte sie ihre Mitgliedschaft zu Ende Januar 2021. Das Fitnessstudio bot der Verbraucherin nach längerem Hin und Her einen Gutschein an. Allerdings sollte dieser nur für eine kostenfreie Nutzung des Fitnessstudios gelten, sobald dies wieder öffnen würde. „Ein kostenloser Nutzungsmonat, der der regulären Vertragslaufzeit angehängt wird, ist kein rechtmäßiger Ausgleich des Leistungsausfalls“, erklärt Preuschoff. Die Kundin sollte sich nicht darauf einlassen und die Ausstellung eines Wertgutscheins fordern.

Bei weiteren Fragen hilft die Verbraucherzentrale Niedersachsen – vor Ort, telefonisch oder per Videoberatung: www.verbraucherzentrale-niedersachsen.de/fuer-sie-da

Stand: 20.07.2021 08:20 Uhr

Nach dem monatelangen Lockdown sind Fitnessstudios wieder geöffnet. Betreiber dürfen aber die Verträge nicht ohne Zustimmung der Kundinnen und Kunden um die Schließzeiten verlängern.

Wegen Corona mussten Fitnessstudios monatelang schließen und waren finanziell stark betroffen. Nun sind sie wieder geöffnet und viele Betreiber verlängern die Laufzeit der Mitglieds-Verträge ungefragt um die Zeit der angeordneten Schließung. Zum Teil werden sogar bereits bestätigte Kündigungen entsprechend verschoben. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Niedersachsen ist eine solche einseitige Anpassung des Vertrags nicht zulässig. Sie rät Betroffenen, sich dagegen zu wehren.

Schließzeiten sind keine Ruhezeiten

Die Laufzeit dürfe nur in Absprache mit den Kunden geändert werden. Die Begründung, dass das Aussetzen der Beitragszahlungen eine vereinbarte Ruhezeit sei und die Unterbrechung des Vertrags deshalb beidseitig nachgeholt werden müsse, sei unzulässig, so die Verbraucherschützer. Ruhezeiten würden vertraglich vereinbart, wenn ein Kunde das Fitnessstudio vorübergehend nicht nutzen kann, etwa aufgrund einer Krankheit. Hier sei das Gegenteil der Fall: Das Fitnessstudio musste schließen und konnte selbst den Vertrag nicht erfüllen.

Vertragsverlängerung als einvernehmliche Lösung

Für Kunden dagegen, die ihren Vertrag fortführen möchten, kann es sinnvoll sein, während des Lockdowns gezahlte Beiträge als kostenfreie Monate an die Vertragslaufzeit anzuhängen oder erhaltene Gutscheine entsprechend umzuwandeln.

Von Mahnungen nicht verunsichern lassen

Betroffene sollten sich gut informieren und von angedrohten Mahnverfahren nicht verunsichern lassen. Betreiber dürften auch keine Mahn- oder Inkassokosten verlangen, da sie während der Schließzeit keinen Anspruch auf Beitragszahlungen gehabt hätten, so die Verbraucherzentrale Niedersachsen.

Mitglieder müssen Gutscheine akzeptieren

Fitnessstudios dürfen Kunden, die den Vertrag vor dem 8. März 2020 abgeschlossen und für die Schließzeiten bereits Beiträge gezahlt haben, statt einer Rückerstattung einen Wertgutschein in Höhe der gezahlten Summe ausstellen. Aus dem Gutschein muss klar hervorgehen, dass er wegen der Corona-Pandemie ausgestellt wurde. Für Ausstellung und Übersendung dürfen keine Gebühren anfallen.

Lösen Kunden den Gutschein bis zum 31. Dezember 2021 nicht ein, müssen die Studiobetreiber die Summe ausbezahlen. Mitglieder, die selbst in eine finanzielle Notlage geraten sind und dies nachvollziehbar erklären können, dürfen auf einer sofortigen Auszahlung der Beiträge bestehen.

Allen, die unsicher sind, welche Regelung in ihrem individuellen Fall gilt, bietet die Verbraucherzentrale Hamburg mit ihrem Online-Check zu Verträgen in Corona-Zeiten eine Orientierung.

Rechtliche Regelung bei Vereinen weicht ab

Wichtig zu wissen: Für Sportvereine gilt eine andere gesetzliche Regelung als für Studios. Mitglieder müssen Vereinsbeiträge auch dann weiter zahlen, wenn kein Training stattfinden kann, weil sie mit ihrem Beitritt bestimmte Rechte und Pflichten anerkannt haben.

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Dieses Thema im Programm:

Nordmagazin | 01.06.2021 | 19:30 Uhr

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