Mit wie vielen leuten darf man geburtstag feiern

Omikron wird kommen und sich auch in Niedersachsen ausbreiten, da ist sich die Fachwelt einig. Aber je länger wir die nächste Welle hinauszögern können, umso besser. Es gilt jetzt, möglichst viele Menschen mit einer Auffrischimpfung zu versorgen, bevor die Omikron-Infektionen steil ansteigen.

Aus diesem Grund weitet die niedersächsische Landesregierung die Weihnachts- und Neujahrsruhe mit der heutigen Änderung der Corona-Verordnung zeitlich aus: Sie gilt nach dem geänderten § 3 Absatz 5 der Corona-Verordnung vom 24. Dezember 2021 bis einschließlich 15. Januar 2022.

Außerdem werden die Kontaktbeschränkungen für private Feiern und Zusammenkünfte ab dem 27. Dezember 2021 (ebenfalls bis zum 15. Januar 2022) deutlich verschärft: Nach Weihnachten, genauer ab dem 27. Dezember 2021 dürfen auch in Niedersachsen nur noch zehn Personen bei privaten Feiern oder Zusammenkünften zusammenkommen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mit eingerechnet, ebenso wenig Betreuungspersonen.

Hierzu Ministerpräsident Stephan Weil: „Eine wesentliche Neuerung kommt durch die heutige Änderung der Corona Verordnung zu der bereits seit Mitte Dezember beschlossenen Weihnachts- und Neujahrsruhe in Niedersachsen hinzu: Die Zahl der Menschen, die auch wenn sie geimpft sind, zusammen kommen dürfen, muss künftig auf zehn begrenzt sein. Das ist notwendig, weil wir sehen, dass Omikron auch in Deutschland angekommen ist. Wir wissen, dass größere Gruppen auch mit größeren Risiken verbunden sind und gerade bei der Omikron-Variante gilt das in besonderer Weise. Diese Variante ist bekanntlich um ein Vielfaches ansteckender als alles, was wir bislang an Virusvarianten kennengelernt haben. Das bedeutet insbesondere, dass größere Silvesterfeiern in diesem Jahr in Niedersachsen nicht stattfinden dürfen. Das tut mir ausgesprochen leid und ich weiß, dass viele sich darauf gefreut hatten, endlich wieder einmal ausgelassen mit vielen Freunden und Bekannten zu feiern. Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger für diese Maßnahme um Verständnis. Ich glaube, viele Menschen in unserem Land teilen den Wunsch, dass wir im Januar nicht in eine allzu schlimme Phase der Pandemie hineinkommen bzw. eine solche Phase zumindest zeitlich noch hinauszögern sollten. Dafür müssen wir am Jahresende alle gemeinsam noch einmal sehr viel Disziplin zeigen.“

Gesundheitsministerin Daniela Behrens ergänzt: „Auch in diesem Jahr stehen wir vor einem Weihnachtsfest und einem Jahreswechsel unter Pandemiebedingungen. Die verschärften Kontaktbeschränkungen, die wir mit der Verordnung festlegen, sind vor dem Hintergrund der zu erwartenden Omikron-Welle leider unvermeidlich. Bisher sind wir in Niedersachsen vergleichsweise gut durch diese Pandemie gekommen, weil sich die überwältigende Mehrheit der Niedersächsinnen und Niedersachsen sehr verantwortungsvoll und solidarisch verhält. Wenn wir diesen Zusammenhalt auch in den kommenden Tagen und Wochen zeigen, werden wir auch die kommenden Herausforderungen gemeinsam bewältigen können.“

Insgesamt gelten damit von Heiligabend an für drei Wochen die folgenden Regeln der Warnstufe 3:

  • Ungeimpfte unterliegen strengen Kontaktbeschränkungen: Sie dürfen sich nur mit den Personen des eigenen Haushalts plus zwei Personen eines (einzigen) weiteren Haushalts treffen. Kinder bis einschließlich 14 Jahren zählen nicht mit.
  • Private Feiern und Zusammenkünfte von geimpften und genesenen Personen sind am 24., 25. und 26. Dezember 2021 nur noch bis 25 Personen im Innenbereich und bis 50 Personen im Außenbereich zulässig. Kinder und Jugendliche werden bei den 25 bzw. 50 Personen mitgerechnet. Vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 15. Januar 2022 wird die Zahl der geimpften und genesenen Personen, die sich privat treffen oder miteinander feiern dürfen, auf zehn begrenzt. Hierbei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahren nicht mit, ebenso wenig notwendige Begleit- oder Betreuungskräfte für Menschen mit Behinderungen oder Pflegebedürftigkeit. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie sich wegen medizinischer Kontraindikation oder wegen der Teilnahme an einer Studie nicht geimpft werden können, können trotz fehlender Impfung teilnehmen, werden aber mitgezählt. Übrigens: Eine private Feier oder eine private Zusammenkunft bleibt auch dann nach § 7 a Absatz 4 auf bis zu 10 Personen begrenzt, wenn diese Feier in einer angemieteten Räumlichkeit oder einer Gaststätte o.ä. stattfindet!
  • Auch sonstige Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind generell in Warnstufe 3 und damit auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 15. Januar 2022 sowohl drinnen als auch draußen nur noch zulässig, wenn alle Teilnehmenden geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sind (Ausnahmen von der Testverpflichtung nur bei geboosterten Menschen oder bei vollständig Geimpften mit anschließender Durchbruchsinfektion und Genesung von derselben sowie bei einer nur 70-prozentigen Auslastung). Auf all diesen Veranstaltungen muss Abstand gehalten und eine FFP2-Maske getragen werden – auch im Sitzen!
  • Tanzveranstaltungen sind generell in Warnstufe 3 verboten (also auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 15. Januar 2022), ebenso Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen sowie Messen. Die Grenze 500 Personen gilt drinnen wie draußen!
  • In der Gastronomie gilt generell, dass nur geimpfte und genesene Personen mit negativem Test Zutritt haben, Ausnahmen wie oben bei Veranstaltungen.
  • Das gleiche gilt für Beherbergungen, hier kommen zwei weitere negative Tests pro Woche hinzu.
  • Auch auf Sportanlagen greift die 2G-plus Regel mit den bekannten Ausnahmen für Geboosterte und Menschen mit Durchbruchsinfektionen nach vollständiger Impfung bzw. bei Kapazitätsbegrenzungen: 10 qm pro Person.
  • Weihnachtsmärkte müssen ab dem 24. Dezember 2021 bis zum 15. Januar 2022 schließen, ebenso alle Clubs und Diskotheken.
  • Im gesamten Einzelhandel gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
  • Für Körpernahe Dienstleitungen gilt 3G, also geimpft, genesen oder negativ getestet aber mit FFP2-Maske!
  • Im ÖPNV bleibt es auch zwischen dem 24. Dezember 2021 und dem 15. Januar 2022 bei 3G und FFP2-Masken-Pflicht.

  • Corona-Zahlen sinken: Kontaktbeschränkungen wurden gelockert
  • Bestehende Corona-Regeln gelten jedoch auch für die Geburtstagsfeier
  • Dank neuer Beschlüsse wieder private Feiern möglich
  • Aber: Bestimmte Feiern immer noch nicht erlaubt

In Zeiten von Corona müssen auch Geburtstage anders ablaufen als gewohnt. Mit der dreizehnten Bayerische-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die am 07. Juni 2021 in Kraft getreten ist, gibt es nun jedoch wieder mehr Möglichkeiten. 

Geburtstag feiern trotz Corona: Das ist aktuell erlaubt

Die aktuellen Regeln schränken die Zusammenkünfte wie beispielsweise eine große Geburtstagsfeier noch immer ein. Doch laut den neuesten Verordnungen, die seit dem 07. Juni 2021 in Kraft getreten sind, dürfen sich wieder mehr Menschen miteinander treffen. Beim Feiern spielt die Inzidenz des jeweiligen Landkreises eine große Rolle. 

  • 7-Tage-Inzidenz unter 50: Liegt der Inzidenzwert der Region mehrere Tage unter 50, sind größere Geburtstagsfeiern möglich: Für private Feiern gilt dann, dass sich "bis zu 50 Personen in geschlossenen Räumen und bis zu 100 Personen unter freiem Himmel" treffen dürfen. Geimpfte und Genesene Personen werden dabei nicht dazugezählt.
  • 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100: In diesem Fall dürfen nur halb so viele Personen zusammenkommen. Unter freiem Himmel sind 50 Teilnehmer gestattet, in Innenräumen maximal 25. Teilnehmer, die weder geimpft noch genesen sind, benötigen in diesem Fall außerdem ein negatives Corona-Testergebnis. 
  • 7-Tage-Inzidenz über 100: Bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 gelten die bisher bekannten Kontaktbeschränkungen: Ein Haushalt darf sich mit einer weiteren Person treffen. Kinder unter 14 Jahren sind davon ausgenommen. 

7-Tage-Inzidenz über 100: Mit wem darf ich Geburtstag feiern?

  • Familie: Der Besuch eines anderen Hausstands unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4 ist möglich. Dennoch gilt auch hier, dass nur eine Person außerhalb desselben Hausstandes getroffen werden kann, sollte die Inzidenz noch über 100 liegen. Bei vollständig Geimpften und Genesenen gibt es allerdings keine Beschränkungen mehr.
  • Partner: Außerdem darf mit dem Partner oder der Partnerin gefeiert werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Verhältnis handelt. Konkret steht in der elften bayerischen Infektionsschutzverordnung, dass der "

    Besuch bei Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Einschränkungen unter Beachtung der Kontaktbeschränkung nach § 4" zulässig sei. 

  • In der Öffentlichkeit: Bezogen auf die spezielleren Regelungen der elften Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sind Veranstaltungen, Versammlungen, soweit es sich nicht um Versammlungen nach § 7 handelt, Ansammlungen sowie öffentliche Festivitäten landesweit untersagt. Somit sind auch Feiern auf öffentlichen Plätzen und Anlagen untersagt.

Ausnahmen: Genesene und Geimpfte unterliegen keinen Beschränkungen mehr

Im Moment gilt weiterhin die Regelung, ein Haushalt darf sich bei einer Inzidenz über 100 mit einer weiteren Person treffen. Private Zusammenkünfte dürfen nur im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal fünf weiteren Personen aus zwei Haushalten bei einer Inzidenz unter 100 stattfinden. Bei Treffen von vollständig Geimpften und Genesenen gilt: Hier gibt es keine Begrenzung der Höchstzahl mehr! Doch mit einer steigenden Anzahl an Genesenen und Geimpften kann bald schon wieder im größeren Kreis gefeiert werden.

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Beachtet werden sollte auch auf jeder kleinen Party der Mindestabstand von 1,5 Metern: "Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten", heißt es dazu. In geschlossenen Räumen soll außerdem regelmäßig gelüftet werden.  

Statt sich mit Freunden und Bekannten zum Geburtstag zu treffen, kann man sich auch digital verabreden: Das sind die fünf besten Video-Chat-Apps.

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