Mit wie vielen 4 bleibt man sitzen Realschule

Als Miriam* in die neunte Klasse ihres Gymnasiums kam, hatte sie zwei neue Mitschüler: zwei Jungen, die sitzen geblieben waren. „Sie taten so, als ob sie ziemlich cool seien, weil sie wiederholt haben. Und unsere Jungs haben sich ihnen im Verhalten schnell angeschlossen“, erzählt die 15-Jährige. Gebracht hat es den beiden aber offenbar nicht so viel. Der eine sei recht bald wieder verschwunden. Und der andere schreibe nach wie vor schlechte Noten.

So wie den beiden Jungen geht es rund 3000 Schülern in Berlin. So viele wurden jeweils in den vergangenen beiden Schuljahren nicht in die nächsthöhere Klasse versetzt. Dazu kamen im vergangenen Jahr noch rund 1075 Schüler, die freiwillig wiederholten.

Für die Bildungsforscherin Nina Kolleck, die an der Freien Universität lehrt, ist der Fall der beiden sitzen gebliebenen Jungen ziemlich typisch. „Studien zeigen, dass Sitzenbleiben einen eher negativen Effekt hat“, sagt Kolleck. Nach einer kurzen Zeit mit besseren Leistungen verschlechtern sich die Schüler wieder. Die Kinder und Jugendlichen erlebten das Sitzenbleiben als Bestrafung, erläutert die Bildungsforscherin. Dadurch würden sie in ihrem Selbstwertgefühl beeinträchtigt. „Dabei ist gerade Selbstbewusstsein für gute Leistungen ganz entscheidend.“

Einige Bundesländer, zum Beispiel Hamburg, haben das Sitzenbleiben weitgehend abgeschafft. Wie ist das in Berlin? Wir beantworten die wichtigsten Fragen

Wo kann man sitzen bleiben?

Eigentlich passiert das in Berlin fast nur noch an Gymnasien und in der Oberstufe der Sekundarschulen und Fachoberschulen. „Grundsätzlich rücken die Schüler jeweils mit Beginn des neuen Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe auf“, heißt es im Schulgesetz. In Grund- und Sekundarschulen werden Schüler nur in „begründeten Ausnahmefällen“ nicht versetzt. Eine besondere Regelung gibt es gleich zu Beginn der Schulzeit. Die sogenannte Schulanfangsphase kann man auch statt in zwei auch in drei Jahren absolvieren, ohne dass es als Sitzenbleiben gilt. Man spricht auch von „Verweilern“.

Mit welchen Noten bleibt man sitzen?

Wer im Gymnasium drei oder mehr Fünfen im Zeugnis hat, bleibt sitzen. Wer zwei Fünfen hat, kann das ausgleichen, wenn er zwei Dreien in anderen Fächern aufweisen kann. Als Ausgleich für eine Fünf in einem der Kernfächern Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache braucht man mindestens eine Drei in einem anderen Kernfach. Bei zwei Fünfen oder einer Sechs in diesen Fächern bleibt man sitzen. Ansonsten braucht man für eine Sechs zwei Zweien aus Ausgleich.

Am Gymnasium gibt es noch eine Besonderheit, nämlich das Probejahr in der siebten Klasse. Wer das nicht schafft, kann die Stufe nicht auf dem Gymnasium wiederholen, sondern muss auf eine Sekundarschule wechseln und dort in der achten Klasse weiterlernen.

Wer entscheidet über die Versetzung?

Darüber entscheidet die Klassenkonferenz, das heißt die Lehrer, die in der Klasse unterrichten. Die Entscheidung fällt frühestens zwei Wochen vor Schuljahresende. Die Schulen sind aber verpflichtet, Schüler und Eltern schon früher über die Leistungsentwicklung zu informieren und Fördermaßnahmen einzuleiten. „Es ist ein zentrales Anliegen des Schulgesetzes, im Interesse der Schüler bei deutlichen Leistungsrückständen schon im laufenden Schuljahr zu handeln und gegenzusteuern“, sagt Bildungssenatorin Sandra Scheeres (SPD).

Kann man freiwillig wiederholen?

Ja. Die Eltern müssen dafür einen Antrag stellen. Man kann auch während des ersten Halbjahres in die nächstniedrige Klasse wechseln. Die Lehrer können dem Antrag zustimmen, wenn sie erwarten, das sich der Schüler dadurch stabilisiert oder verbessert. Die weitaus meisten freiwilligen Wiederholungen gibt es in der zehnten Klasse der Sekundarschulen. Im vergangenen Jahr entschieden sich rund 850 Zehntklässler dafür. Viele hoffen, so einen besseren Abschluss oder die Qualifikation für die Oberstufe zu schaffen.

Wie oft darf man sitzen bleiben?

Für die Klassen 7 bis 10 darf man laut Schulgesetz höchstens sechs Jahre brauchen, das macht zweimal Sitzenbleiben. Ausnahmen sind aber möglich, wenn man erwarten kann, dass ein Schüler dann noch einen Abschluss schafft. Wer zweimal in der gleichen Stufe sitzen bleibt, muss das Gymnasium verlassen. Und wer zweimal in der Einführungsphase der Oberstufe scheitert, muss ebenfalls gehen.

Welche Alternativen gibt es?

Sitzenbleiben ist teuer. Die Bertelsmann-Stiftung hat 2009 ausgerechnet, dass die Bundesländer knapp eine Milliarde Euro jährlich dafür ausgeben. „Es wäre viel sinnvoller, das Geld in Förderunterricht zu stecken“, sagt Bildungsforscherin Nina Kolleck. Viele Grund- und Sekundarschulen bieten das an, es sollte aber auch an Gymnasien ausgebaut werden. Manchen Schülern helfe es, in eine andere Klasse desselben Jahrgangs zu wechseln. „Das Schulsystem reagiert leider zu oft mit Sanktionen. Das bringt aber nicht viel. Viel besser ist es, Kinder zu stärken.“

Mit wie vielen 4 bleibt man sitzen Realschule

*Name geändert

A. Regeln für die Wiederholung der Jahrgangsstufen 5 bis 10 am Gymnasium

I. Vorrücken
Die Entscheidung über das Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe ist in § 30 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (GSO), Art. 53 Abs. 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt. Demnach wird das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 in die nächsthöhere Jahrgangsstufe nicht gestattet, wenn

1. die Schülerin/der Schüler im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder wenn
2. die Schülerin/der Schüler in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 erhält.

Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 10 sind grundsätzlich alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer mit Ausnahme von Sport, Musik allerdings nur in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 (außer am Musischen Gymnasium) (§ 16 Abs. 1 GSO).

Erhält eine Schülerin/ein Schüler danach keine Vorrückungserlaubnis kann er/sie unter besonderen Umständen dennoch vorrücken, nämlich über das:

1. Vorrücken auf Probe Beim Vorrücken auf Probe (§ 31 GSO) wird der Schülerin/dem Schüler durch die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz - erlaubt, probeweise die nächsthöhere Jahrgangsstufe in der Regel bis zum 15. Dezember (Probezeit) zu besuchen. Es wird unter folgenden Voraussetzungen gestattet: a) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 9: - Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der jeweiligen Jahrgangsstufe erstmals nicht erreicht, - nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen kann erwartet werden, dass sie/er im nächsten Schuljahr das Ziel der     Jahrgangsstufe erreicht und

- die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden.

b) Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufe 10: - Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe erstmals wegen Note 6 in einem oder Note 5 in zwei Vorrückungsfächern nicht erreicht, - darunter hat sie/er in Kernfächern (Deutsch, zwei Fremdsprachen, Mathematik und Physik sowie - je nach Ausbildungsrichtung - ein weiteres Fach, § 16 Abs. 2 GSO) keine schlechtere Note als einmal Note 5 erhalten, - es kann erwartet werden, dass sie/er das Ziel des Gymnasiums, also das Abitur, erreicht und - die Erziehungsberechtigten sind mit dem Vorrücken auf Probe einverstanden.

Am Ende der Probezeit entscheidet die Lehrerkonferenz - auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz -, ob die Schülerin/der Schüler nach dem Gesamtbild aller erzielten Leistungen die Probezeit bestanden hat und in der probeweise besuchten Jahrgangsstufe regulär bleiben darf oder ob sie/er zurückverwiesen wird und die vorherige Jahrgangsstufe wiederholen muss.

2. Notenausgleich

Schülerinnen und Schülern der Jahrgangsstufe 10, die vom Vorrücken ausgeschlossen sind, kann nach § 32 GSO unter folgenden Voraussetzungen Notenausgleich gewährt werden:

1. Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach Note 5 oder 6 auf und

2. sie haben Note 1 in einem oder Note 2 in zwei Vorrückungsfächern, wobei Kernfächer nur durch Kernfächer ausgeglichen    werden können, oder haben in mindestens drei Kernfächern keine schlechtere Note als 3.

Die Schule hat ferner zu prüfen, ob erwartet werden kann, dass das Ziel des Gymnasiums erreicht wird. Die Entscheidung trifft die Lehrerkonferenz auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz. Wird einer Schülerin oder einem Schüler Notenausgleich gewährt, so wird in das Jahreszeugnis eine entsprechende Bemerkung aufgenommen.

3. Nachprüfung
Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 6 bis 9 können sich unter folgenden Voraussetzungen einer Nachprüfung (§ 33 GSO) unterziehen:

- Die Schülerin/der Schüler hat das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreicht - wegen nicht ausreichender Noten in höchstens drei Vorrückungsfächern, - darunter in Kernfächern nicht schlechter als höchstens einmal Note 6 oder zweimal Note 5 und - keine Note 6 im Fach Deutsch und - die betreffende Jahrgangsstufe darf nicht zum zweiten Mal besucht werden und

- die Erziehungsberechtigten haben bis spätestens eine Woche nach Aushändigung des Jahreszeugnisses einen Antrag bei der Schule vorgelegt.

Die Schülerinnen/die Schüler haben sich der Nachprüfung in den Vorrückungsfächern zu unterziehen, in denen ihre Leistungen schlechter als 4 (ausreichend) waren.

Wurden in der Nachprüfung Noten erzielt, mit denen die Schülerin/der Schüler unter Anwendung der Vorrückungsbestimmungen hätte vorrücken dürfen, hat sie/er sich der Nachprüfung erfolgreich unterzogen und kann vorrücken.

II. Wiederholen (Jahrgangsstufen 5 bis 10)
Wird einer Schülerin/einem Schüler das Vorrücken nicht gestattet (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GSO), kann sie/er die bisher besuchte Jahrgangsstufe derselben Schulart wiederholen (Art. 53 Abs. 2 BayEUG). In folgenden Fällen ist das Wiederholen jedoch nicht zulässig:

1. Ein Wiederholungsverbot gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 53 Abs. 3 BayEUG liegt vor, wenn - die Schülerin/der Schüler dieselbe Jahrgangsstufe zum zweiten Mal wiederholen müsste oder - nach Wiederholung einer Jahrgangsstufe auch die nächstfolgende wiederholen müsste oder

- innerhalb der Jahrgangsstufen 5 bis 7 zum zweiten Mal nicht vorrücken durfte.

Die Entscheidung darüber, ob ein Wiederholungsverbot vorliegt, trifft die Klassenkonferenz.

2. Wiederholungsverbot wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer gemäß § 38 Abs. 1 GSO, Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 14 GSO:
Der Schulbesuch am Gymnasium endet, wenn die Schülerin/der Schüler die Höchstausbildungsdauer überschreitet. Die Höchstausbildungsdauer beträgt am Gymnasium zehn Schuljahre (für Schülerinnen und Schüler des neuen neunjährigen Gymnasiums elf Schuljahre). Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Gymnasien verbrachten Schuljahre. Die Zeit der Beurlaubung zum Schulbesuch im Ausland wird nicht auf die Höchstausbildungsdauer angerechnet. Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule, also das Abitur, nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.

In den Fällen eines Wiederholungsverbots muss die Schülerin/der Schüler das Gymnasium verlassen und kann gegebenenfalls in eine andere Schulart wechseln. Die Voraussetzungen hierfür regeln die Schulordnungen der betreffenden Schulart.

3.  In § 37 Abs. 1 und 2 GSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres ist grundsätzlich möglich.

B. Regelungen für die Jahrgangsstufen 11 und 12 am Gymnasium

In den Jahrgangsstufen 11 und 12, der sogenannten Qualifikationsphase, wird keine Vorrückungsentscheidung mehr getroffen. Maßgeblich sind hier lediglich die Höchst-ausbildungsdauer in der Oberstufe einerseits und die Erfüllung der Zulassungsvor-aussetzungen zur Abiturprüfung andererseits.

I. Höchstausbildungsdauer in der Oberstufe
Die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe (Jahrgangsstufen 10 bis 12) beträgt vier Jahre (§ 14 Abs. 4 Satz 1 GSO). Das heißt, dass Schülerinnen und Schüler insgesamt maximal vier Jahre in den Jahrgangsstufen 10 bis 12 verweilen dürfen. Haben sie an der Abiturprüfung teilgenommen, diese aber nicht bestanden, so kann die Höchstausbildungsdauer für die Oberstufe um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum von bis zu einem Jahr überschritten werden (§ 14 Abs. 4 Satz 2 GSO).

II. Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung Eine Schülerin oder ein Schüler des Ausbildungsabschnitts 12/2 ist zur Abiturprüfung zugelassen, wenn sie oder er die in § 44 Abs. 2 GSO festgelegten Voraussetzungen erfüllt: 1. Durch die gewählten Abiturprüfungsfächer sind die drei Aufgabenfelder nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 GSO abgedeckt. 2. Aus Deutsch, Mathematik und einer in der Abiturprüfung gewählten fortgeführten Fremdsprache sind während der Qualifikationsphase mindestens 48 Punkte und in den fünf Abiturprüfungsfächern insgesamt mindestens 100 Punkte erreicht worden. 3. In der Punktsumme aus den 40 einzubringenden Halbjahresleistungen sind mindestens 200 Punkte erreicht worden, davon in 32 Halbjahresleistungen je mindestens 5 Punkte bzw. je mindestens 9 Punkte (zwei Halbjahresleistungen) in der Seminararbeit bzw. im Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung. 4. In der Seminararbeit und in den Seminaren sind insgesamt mindestens 24 Punkte erreicht worden. 5. Jede einzubringende Halbjahresleistung und das Projekt-Seminar zur Studien- und Berufsorientierung wurden mit mindestens 1 Punkt bewertet. 6. Es sind unter Berücksichtigung des Ausbildungsabschnitts 12/2 mindestens die gemäß Anlage 6 vorgeschriebenen 132 Halbjahreswochenstunden sowie die vorgeschriebenen Fächer und Seminare als belegt nachgewiesen. 7. Die Seminararbeit ist abgeliefert und weder diese Arbeit noch die Präsentation nach § 24 Abs. 2 sind mit 0 Punkten bewertet.

8. Es ist der Nachweis erbracht, dass der Unterricht in einer zweiten Fremdsprache wenigstens im nach § 19 Abs. 4 geforderten Mindestumfang besucht wurde.

Erfüllt eine Schülerin oder ein Schüler eine dieser Voraussetzungen nicht, kann sie oder er nicht an der Abiturprüfung teilnehmen.

III. Rücktritt in der Qualifikationsphase
Da in den Jahrgangsstufen 11 und 12, also in der Qualifikationsphase der Oberstufe, keine Vorrückungsentscheidung getroffen wird, ist auch eine (Pflicht-)Wiederholung nicht vorgesehen. Die Schülerinnen und Schüler haben jedoch die Möglichkeit, in der Qualifikationsphase zurückzutreten (§ 37 Abs. 4 GSO). Dabei gilt Folgendes:

• Schülerinnen und Schüler, die in der Qualifikationsphase am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 oder 12/1 zurücktreten, müssen zwei aufeinander folgende Ausbildungsabschnitte wiederholen. • Bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 muss auch das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 10 wiederholt werden, die Ergebnisse des Ausbildungsabschnitts 11/1 verfallen. • Schülerinnen und Schüler, die am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/1 oder 11/2 zurücktreten, haben keinen Anspruch darauf, dass Kurse eingerichtet werden, die ihnen die Beibehaltung des ursprünglich gewählten Kursprogramms ermöglichen. Finden Schülerinnen und Schüler bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 ihr Kursprogramm nicht mehr vor, trifft die oder der Ministerialbeauftragte eine Sonderregelung. • Behalten zurückgetretene Schülerinnen und Schüler ihre ursprünglich gewählten Fächer bei, können sie wählen, ob sie in die Gesamtqualifikation das Gesamtergebnis des ersten oder des zweiten Durchlaufs einbringen. Ergebnisse des ersten und zweiten Durchlaufs können nicht gemischt werden. • Die Ergebnisse des Projekt-Seminars zur Studien- und Berufsorientierung und des Ausbildungsabschnitts 11/2 im Wissenschaftspropädeutischen Seminar sowie das Ergebnis der Seminararbeit können auf Antrag der Schülerin oder des Schülers beibehalten werden, bei einem Rücktritt am Ende des Ausbildungsabschnitts 11/2 ist die Fortsetzung eines Seminars oder beider Seminare mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters möglich.

• Ein Rücktritt im Verlauf eines Ausbildungsabschnitts ist nicht zulässig.

Schülerinnen und Schüler, die die Zulassungsvoraussetzungen zur Abiturprüfung (im ersten Durchlauf) nicht erfüllen, können nur dann zur Abiturprüfung zugelassen werden, wenn sie gemäß § 37 Abs. 4 GSO zurücktreten und im zweiten Durchlauf die gemäß § 44 Abs. 2 GSO geforderten Leistungen erbringen.