Hartz 4 muss mein Sohn für mich aufkommen

Für Personen unter 25 Jahren gelten beim Arbeitslosengeld 2 – kurz ALG 2 oder Hartz 4 genannt – verschärfte Regeln. Dies betrifft auch die Vorgaben des Gesetzgebers zur Wohnsituation. Dürfen unter 25-jährige ausziehen, wenn sie Hartz-4-Leistungen beziehen und das Elternhaus verlassen?

Müssen meine Eltern mich finanziell unterstützen?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass junge Erwachsene unter 25 Jahren, die arbeitslos sind, finanziell von ihren Eltern unterstützt werden. Können die Eltern dies nicht, haben die Kinder als Teil der Bedarfsgemeinschaft Anspruch auf Hartz-4-Leistungen.

Darf ich trotz Hartz-4-Bezug dann ausziehen?

Für Bezieher von Hartz 4 ist ein Auszug im Alter unter 25 Jahren nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Für den Bezug einer eigenen Wohnung muss ein Antrag beim Jobcenter gestellt werden.

Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung ausziehe?

In diesem Fall werden die Kosten für Umzug und Miete der Wohnung nicht vom Jobcenter übernommen. Des Weiteren kann es zu Sanktionen kommen.

Hartz 4 muss mein Sohn für mich aufkommen
Mit 18 ausziehen: Für viele Hartz-4-Empfänger bleibt eine eigene Wohnung zunächst ein Traum.

Unter 25 Jahre alt? Dann gelten Sonderregelungen beim ALG 2

Bevor wir uns dem Thema „Ausziehen bei Hartz-4-Bezug“ widmen können, sind zunächst einige grundsätzliche Punkte zu klären. Nicht in jedem Fall haben nämlich junge Erwachsene unter 25 überhaupt einen Anspruch auf ALG-2-Leistungen. In der Regel wird davon ausgegangen, dass die Eltern ihre arbeitslosen Kinder finanziell unterstützen und für deren Unterhalt aufkommen.

Bezug von Hartz 4: Ein Auszug aus dem Elternhaus ist nicht ohne Weiteres möglich

Hartz 4 muss mein Sohn für mich aufkommen
Hartz 4 und das Kind will ausziehen: Es muss ein Antrag gestellt werden.

Wie bereits erwähnt, müssen junge Erwachsene, die unter 25 Jahre alt sind, in der Regel in der Wohnung der Eltern wohnen bleiben. Sie bilden dann gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft. Es wird erwartet, dass die Eltern ihr Kind finanziell unterstützen.

Aus dem Elternhaus ausziehen dürfen Hartz-4-Empfänger unter 25 Jahren gemäß § 22 Abs. 5 SGB II nur, wenn

  1. die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
  2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
  3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

Zunächst muss ein Antrag gestellt werden

Damit junge Erwachsene, die unter 25 Jahre alt sind, in eine eigene Wohnung umziehen dürfen, müssen sie beim Jobcenter einen entsprechenden Antrag stellen. Der Sachbearbeiter prüft anschließend, ob die nötigen Voraussetzungen für den Umzug gegeben sind.

Hartz 4 muss mein Sohn für mich aufkommen
Ausziehen bei Hartz-4-Bezug: Es müssen wichtige Gründe vorliegen, damit das Jobcenter dem zustimmt.

Liegt eine Erlaubnis vor, ist das Ausziehen trotz Hartz-4-Bezug möglich. Das Jobcenter übernimmt dann die Miete für die Wohnung, insofern diese angemessen ist. Des Weiteren hat der junge ALG-2-Empfänger einen Anspruch auf einen höheren Regelsatz, insofern er alleine in der Wohnung lebt.

Wollen Hartz-4-Empfänger ausziehen, obwohl das Jobcenter dies nicht erlaubt hat, müssen sie mit Konsequenzen rechnen. Umzugskosten und Miete werden dann nicht übernommen. Des Weiteren wird weiterhin der Regelsatz ausgezahlt, den der Betroffene erhielte, wenn er weiterhin bei einem Elternteil bzw. den Eltern lebte. Zusätzlich können Sanktionen angeordnet werden.

Bildnachweise: depositphotos.com/Kireyonok, fotolia.com/Björn Wylezich, fotolia.com/biker3

Hartz 4 muss mein Sohn für mich aufkommen
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Von Zuhause ausziehen bei Hartz-4-Bezug: Ist das möglich?

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Stell bitte den anoymisierten Bescheid ein.

Denn ich denke, dass du einen Fehler gemacht hast mit der Angabe einer Haushaltsgemeinschaft

Ja, dein Sohn gehört mit seinem Verdienst in Höhe von 1.800 Euro brutto sicher nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nicht

Kinder, die ihren Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen oder Vermögen bestreiten können.

Aber:
Quelle: https://www.bmas.de/DE/Themen/Arbei...edarfsgemeinschaft-haushaltsgemeinschaft.html Tipp: Dafür sorgen, dass dein Sohn bei euch zu Hause allein wirtschaftet und sein eigenes klar abgegrenztes "Reich" bewohnt. Widerspruch gegen den benannten Bescheid erheben. Darin klarstellen, dass sich dein Sohn weigert, mit seinem Einkommen und Vermögen für dich und deine Tochter aufzukommen und dass ihr keinen gemeinsamen Haushalt mehr führt. Diesbezüglich müsste auch geregelt werden, wie dein Sohn ab sofort seinen Anteil an der Wohnungsmiete nachweisbar trägt.

Dass dein Sohn seinen Lebensunterhalt mit ca. 1.300 Euro/Monat (netto) selbst finanzieren kann, dürfte seitens des JC nicht infrage gestellt werden - damit fällt er klar aus der Bedarfsgemeinschaft.

Zuletzt bearbeitet: 23 Dez 2019

Hallo Jenli77 und

Hartz 4 muss mein Sohn für mich aufkommen
ich habe deinen Anhang rausgenommen, da vom Sohn noch der Realname zu lesen ist. Bitte schwärze den Namen und stelle ggf. neu in das Forum

Ich wünsche dir weiterhin einen angenehmen Aufenthalt im Forum.

Hier nochmal der LB Hierin sind auch falsche Berechnungen, wie mir gerade aufgefallen ist. Mein Sohn bekommt zum 1 ja kein Kindergeld mehr und zum 2 kommen bei 1800€ brutto keine 1500€ netto.

Was muss ich denn dann genau in den Widerspruch schreiben?


Beitrag wurde automatisch zusammengeführt: 23 Dez 2019


Das macht mein Sohn ja. Er kauft für sich selbst ein, was nicht gekühlt werden muss, hat er in seinem Schränkchen. Und den Mietanteil zahlt er dann von seinem Konto per Dauerauftrag an die Hausverwaltung.

Moderiert: 23 Dez 2019...

So hier jetzt nochmal vernünftig 🙈 Inklusive Falschberechnungen. 1. Kindergeld bekommt mein Sohn nicht mehr und

2. Kommen bei 1800€ brutto keine 1500€ netto raus auf Lohnsteuerklasse 1 🙄

1) Ich erhebe Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom ... Dieser ist rechtswidrig. Ich erwarte eine Korrektur und ggf. Nachzahlung. 2) Mein Sohn ... ist nich mehr Teil unserer Bedarfsgemeinschaft, weil er seinen Lebensunterhalt durch die neu aufgenommene Erwerbstätigkeit problemlos selbst decken kann (1.800 Euro brutto pro Monat).

3) Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, da mein Sohn für sich allein wirtschaftet und sein eigenes, voll ausgestattetes Zimmer bewohnt. Seinen Mietanteil in Höhe von .... Euro überweist er jeden Monat per Dauerauftrag an die Hausverwaltung. Zudem wird er mit seinem Einkommen und Vermögen definitiv nicht für mich und meine Tochter finanziell aufkommen.

Das Einkommen vom Sohn wird doch gar nicht auf die TE und deren Tochter angerechnet. Der Bedarf der Beiden ist ca. 1230 Euro und davon wird 2 x Kindergeld und 1x UVG abgezogen, insgesamt etwa 540 Euro. Deshalb 690 Euro ALG2. Da ist kein Cent vom Sohn übertragen, der ist raus aus der BG.

Was zu klären ist, wäre das zweite Kindergeld. Gibt es noch Zählkinder, weil das Kindergeld auch von der Höhe her (1x 210 Euro, 1x 204 Euro) unterschiedlich ist? Hat der Sohn bis zur Arbeitsaufnahme Kindergeld erhalten? Gibt es einen Einstellungsbescheid für das Kindergeld? Bei wem wurde dieses Kindergeld in den letzten Bescheiden angerechnet?

Da war Helga schneller. Es fehlt nur das Kindergeld. Der Lohn wurde nur genommen, um festzustellen, dass der Sohn das Kindergeld nicht braucht. Du bekommst jetzt weniger: 1. RS für den Sohn 2. Mehrbedarf Wasser 3. Mietanteil Ich würde nur darauf hinweisen, dass der Sohn kein Kindergeld mehr bekommt. 4. Im Bescheid steht auch bei deinem Sohn ein Mehrbedarf von 120 Euro für Behinderung. Den bekommst du ja jetzt auch nicht mehr.

Das ist insgesamt schon eine beträchtliche Summe, die du weniger bekommst

Ich würde nur darauf hinweisen, dass der Sohn kein Kindergeld mehr bekommt.

Das reicht nicht. Da muss schon der Aufhebungsbescheid des Kindergeldes vorgelegt werden. Es gibt genug Eltern, die Veränderungen der Kindergeldkasse nicht melden und einfach weiter Kindergeld beziehen, obwohl es nicht mehr zusteht. Solange es aber zufließt, wäre es Einkommen.

Ja, der Aufhebungsbescheid gehört da zu.

Setzte ich als bekannt voraus

@Helga40: Danke für die Klarstellung. Bevor ich meinen letzten Beitrag postete (Widerspruch), hatte ich den erst wenige Minuten zuvor eingestellten Anhang der TE gar nicht mehr gesehen.

Den haben wir leider noch nicht. da er jetzt erst kurzfristig am 16.12. angefangen hat zu arbeiten.

Ergibt nun aber alles für mich einen Sinn. Manchmal brauch es eben mehr als 2 Augen

Hartz 4 muss mein Sohn für mich aufkommen

Jedenfalls vielen Dank euch allen und schöne Feiertage 🎅

Also hat er (bzw. Du für ihn) bisher Kindergeld bekommen? Dann die Arbeit schnell melden und anschließend mit dem Aufhebungsbescheid Kindergeld zum JC. Dann wird neu berechnet. Momentan stimmt die Berechnung. Dein Sohn muss dir seinen Mietanteil, Stromanteil, Telefon usw. von seinem Lohn geben. Wenn du für ihn mit einkaufst, wäschst und kochst, dann natürlich auch dafür Geld. Das Geld, was du jetzt bekommst, ist rein nur für deine Tochter und dich. Also angeben muss er schon was. Genauso, wie er ja mit eigener Wohnung vom Lohn auch Miete, Essen, Strom etc. bezahlen müsste.

Keine gute Idee. Das riecht gefährlich nach Haushaltsgemeinschaft.

Na und? Selbst wenn die besteht, kann man der Unterstützungsvermutung widersprechen. Davon ab ist es ein unter nah beieinander lebenden Verwandten total übliches Vorgehen, sich gegenseitig vom Einkauf was mitzubringen.

Passiert bei uns dauernd, und meine Eltern und mein Mann und ich leben gut 400m auseinander, das wäre eine seltsame HG.

Würde das Geld, das die Miet- und Nebenkostenbeteiligung (inkl Strom, Telefon und Internet) aber tatsächlich lieber nicht überweisen, sondern bar übergeben, wenn das JC im Spiel ist. Spart blöde Fragen.

Nur zur Information: Selbst bei Annahme einer Haushaltsgemeinschaft könnte keine Unterstützung angerechnet werden, da das Einkommen für Unterstützung nach § 9 Abs. 5 nicht ausreicht!

§ 9 Abs. 5 = doppelter Regelsatz plus Mietanteil plus 5% Altersvorsorge vom Brutto wird dem anrechenbaren Einkommen nach HartzIV-Bedingungen gegenübergestellt.

Rechnung:

1800€ brutto = ca. 1.250€ netto minus Freibetrag nach § 11 SGBII = 300€ = ca. 950€ anrechenbares Einkommen

Selbstbehalt nach § 9 Abs. 5 =

2 x 432€ (Regelsatz eines Erwachsenen, da der 80%-Wert NUR bei Abhängigkeit von HartzIV berücksichtigt wird, nicht bei einem theoretischen Unterstützer) plus ca. 200€ Mietanteil plus 90€ für Altersvorsorge (Es muss keine abgeschlossen sein)

Summe 1.154€ eigener Selbstbehalt. Da eigener Selbstbehalt höher ist als das anrechenbare Einkommen kann nach § 9 Abs. 5 keine Unterstützung gefordert werden! Gruß

Ernie