Gibt es eine ffp2 maskenpflicht in baden württemberg

Aus der Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg (§ 3 Abs. 2) geht hervor, dass für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe muss in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung erfolgen. Dabei ist Vorsicht geboten. Bitte beachten Sie die Juristische Darstellung unseres Rechtsbereichs zum Thema.

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Da die Pflicht zum Tragen der Masken aus einer Rechtsverordnung der Landesregierung resultiert, kann der Arzt keine Befreiung von dieser Pflicht als solcher aussprechen. Allerdings ist es möglich, dass der Arzt dem Patienten attestiert, dass ihm aus medizinischen Gründen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne der Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die gesundheitlichen Gründe müssen glaubhaft gemacht, das heißt, zur Überzeugung des Gegenübers dargelegt werden. Um den Patienten zu erleichtern, die gesundheitlichen Gründe nachvollziehbar darlegen zu können, kann ein Attest konkrete Angaben enthalten, wie sich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf die Krankheit auswirkt. Für solche Angaben im Attest bedarf es in jedem Fall der Einwilligung des Patienten. Das Ausstellen des Attests, die Gründe und die Einwilligung des Patienten sollten aus der Dokumentation in der Patientenakte nachvollziehbar sein.

Folgende Mustervorlage können Sie nutzen:


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Die Bestätigungsdiagnostik kann auch bei symptomatischen Patienten nach Testverordnung abgerechnet werden, wenn von Patientenseite glaubhaft dargelegt wird, dass ein positives Antigentestergebnis vorliegt (Test zur Eigenanwendung oder sonstiges Testergebnis).

Wenn ein positiver Antigentest vorliegt, veranlassen Sie bei Bedarf einen PCR-Labortest über Muster OEGD und rechnen zusätzlich zur Versicherten-/Grundpauschale die GOP 99531 für den Abstrich ab.

Kommt der Patient mit Symptomen, aber ohne vorherige Antigentestung in Ihre Praxis und Sie veranlassen einen PCR-Test, handelt es sich nicht um eine Bestätigungsdiagnostik im Sinne der Testverordnung. In diesem Fall kann die GOP 99531 für den Abstrich nicht abgerechnet werden – dieser ist dann mit der Versicherten-/Grundpauschale abgegolten und das Labor wird über Muster 10C veranlasst.

Beispiel für hausärztliche Abrechnung eines symptomatischen Patienten mit vorliegendem positivem Antigentest und PCR-Veranlassung:

  • Versichertenpauschale GOP 03000
  • Abstrich für die PCR-Veranlassung GOP 99531
  • Bei Corona-Schwerpunktpraxis: GOP 99915
  • Bei Bedarf weitere behandlungsrelevante Leistungen
  • Kennzeichnung mit GOP 88240 je Behandlungstag 

Die Abrechnung der Bestätigungsdiagnostik nach positivem Antigentest ist auch für Privatpatienten nach Testverordnung möglich:

  • Abrechnung gegenüber KV, ausschließlich Abstrich (GOP 99531), über den Kostenträger BAS und vom Labor den PCR-Test über den gesonderten csv-Abrechnungsweg. Veranlassung der Laborleistung auch in diesem Fall über Muster OEGD.

Das Personal in Vertragsarztpraxen kann regelmäßig präventiv getestet werden. Sowohl Antigen-Labortests als auch Antigen-Schnelltests (Point-of-Care-Tests bzw. POC-Tests oder Tests zur Eigenanwendung) sind möglich.

Monatlich 10 Testkits pro Person sind erstattungsfähig.

Bei Testung des eigenen Praxispersonals wird der Abstrich nicht vergütet. Dies gilt auch, wenn sich Arztpraxen gegenseitig testen. 

Abrechnung der Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung bei eigenem Praxispersonal im Rahmen eines Testkonzepts der Praxis

Die Abrechnung dieser Kosten erfolgt auf einem „Pseudo“-Abrechnungsfall für den gesamten Monat mit folgenden Angaben:

Scheinuntergruppe: 00Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), VKNR: 48850, IK: 100048850Nachname: TestungVorname: CoronaGeburtsdatum: 01.01.2020Anschrift: Albstadtweg 11; 70567 Stuttgart

Kodierung: ICD Z02 

Die Tests und Abstriche dürfen nur je Monat (nicht für das ganze Quartal) und getrennt nach Leistungsort zusammengefasst werden (je Leistungsort gesonderter Abrechnungsschein). Sie legen also beispielsweise im Quartal 1/2022 jeweils getrennt einen Schein für den Monat Januar, für den Februar und für den März an. Auf dem Sammelschein für den Januar mit Datum 31.01.2022, rechnen Sie ausschließlich die Kosten für Tests ab, die auch im Januar durchgeführt wurden.

Abgerechnet wird unter dem jeweiligen Datum der Testungen für jeden durchgeführten Test die GOP 88312 (mit entsprechendem Multiplikator). Die Auftrags-/Leistungsdokumentation sowie die Rechnung über beschaffte PoC-Tests muss nach TestV bis mindestens Ende 2024 aufbewahrt werden.

Welche Tests erstattungsfähig sind, ist auf einer Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu finden (www.bfarm.de/antigentests). 

Positive Nachweise eines SARS-CoV-2-Erregers sind – derzeit auch bei Antigen-POC-Tests – namentlich meldepflichtig. Positive PoC-Test-Ergebnisse müssen dann durch einen PCR-Test bestätigt werden.

Dokumente zum Download

  • Abrechnung Corona-Schnelltests per Sammelschein

Die Möglichkeit, Patienten telefonisch zu betreuen, wurde während der Corona-Pandemie für alle Fachgruppen ausgeweitet (Mehr Konsultationen per Telefon wieder möglich »). Für den Postversand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungsscheinen werden die Portokosten bis 31. März 2022 erstattet.

Patienten müssen damit nicht in die Praxis kommen, um sich nur ein Rezept oder eine Verordnung (gilt bis 31. März 2022) abzuholen. Möglich ist das allerdings nur, wenn der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist. (Ausnahme: AU auch bei unbekannten Patienten möglich). In diesem Fall muss die elektronische Gesundheitskarte nicht eingelesen werden: Die Versichertendaten aus der Patientenakte dürfen übernommen werden.
Bis 31. Mai 2022 können Ärzte nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld ausstellen lassen. 

  • AU-Bescheinigungen (bis 31. Mai 2022)
  • Folgeverordnungen von Arzneimitteln (auch BtM-Rezepte) sowie von Verband- und Hilfsmitteln, die auf Muster 16 verordnet werden (somit Ausnahme von Sehhilfen und Hörhilfen) (bis 31. März 2022)
  • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12) (bis 31. März 2022)
  • Folgeverordnungen für Heilmittel (Muster 13 Physiotherapie und Podologie, Muster 14 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Muster 18 Ergotherapie und Ernährungstherapie) (bis 31. März 2022)
  • Folgeverordnungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV; Muster 63)
  • Überweisungen (Muster 6 und 10) (bis 31. März 2022)
  • Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) (bis 31. März 2022)

Die Versandkosten werden mit der Pseudo-GOP 88122, die mit 90 Cent bewertet ist, abgerechnet. 

Das Formular für die Labortests nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist wie gewohnt beim Kohlhammer Verlag zu beziehen.

Mit der Änderung der Testverordnung (TestV) gültig ab 12. Februar 2022 hat die KBV das Muster OEGD zur Veranlassung von Labordiagnostik nach TestV wie folgt aktualisiert:

Muster OEGD Version „02.2022”

  • Das Feld für die PCR-Testung nach § 2 TestV (Kontaktperson, Freitesten oder Einreisende aus Virusvariantengebiet) wurde angepasst.
  • Das Feld „Varianten-PCR“ nach § 4b TestV wurde gestrichen.

Ab sofort verschickt der Kohlhammer-Verlag die neueste Version „02.2022”. In den Praxen vorhandene Altbestände bisheriger Musterversionen bleiben weiterhin gültig und dürfen aufgebraucht werden.

Muster 10C für die Testungen in der vertragsärztlichen Versorgung (symptomatische Patienten) ist ebenfalls beim Kohlhammer Verlag zu beziehen.

Die Optimierungs- und Auffrischimpfungen bei Janssen-Impflingen werden wie folgt durchgeführt:

ImpfungImpfstofftypImpfabstandAbrechnung
1. DosisVektor 
(Janssen®)
88334A/88334V/
88334G
2. DosismRNA (Comirnaty®, Spikevax®)
jeweils volle Dosis
ab 4 Wochen88331B/88331W/ 88331H (Comirnaty®)
88332B/88332W/ 88332H (Spikevax®)
3. DosismRNA (Comirnaty®):
volle Dosis,
mRNA (Spikevax®):
halbe Dosis
ab 3 Monaten88331R/88331X/ 88331K (Comirnaty®)
88332R/88332X/ 88332K (Spikevax®)

Die STIKO empfiehlt bei mit Janssen geimpften Personen eine zweite Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff zur Vervollständigung der Grundimmunisierung. Somit gilt erst die dritte Impfdosis als „Booster“.

Seit 16. Dezember 2021 sind auch eine zweite und dritte Dosis des Impfstoffes Janssen zugelassen. Die Haftung ist durch das Infektionsschutzgesetz gegeben. Die STIKO empfiehlt allerdings dieses Vorgehen nicht, sondern rät sowohl für die zweite als auch die dritte Impfdosis zu einem mRNA-Impfstoff. 

Wird die zweite oder dritte Impfung trotzdem mit dem Impfstoff von Janssen durchgeführt, weil beispielsweise die mRNA-Impfstoffe nicht vertragen werden, gehen Sie folgendermaßen vor:

ImpfungImpfstofftypImpfabstandAbrechnung
1. DosisVektor 
(Janssen®)
88334A/88334V/
88334G
2. DosisVektor 
(Janssen®)
ab 4 Wochen88334B/88334W/88334H (Janssen®)
3. DosisVektor 
(Janssen®)
ab 3 Monaten88334B/88334W/88334H (Janssen®)

Suffixe der Abrechnungsziffern in obiger Tabelle:A: Erstimpfung allgemeine IndikationV: Erstimpfung berufliche IndikationG: Erstimpfung PflegeheimbewohnerB: Abschlussimpfung allgemeine IndikationW: Abschlussimpfung berufliche IndikationH: Abschlussimpfung PflegeheimbewohnerR: Auffrischungsimpfung allgemeine IndikationX: Auffrischungsimpfung berufliche Indikation

K: Auffrischungsimpfung Pflegeheimbewohner

Was hat es mit dem Genesenenzertifikat auf sich?

Wie die digitalen Impfzertifikate lassen sich auch Genesenenzertifikate per QR-Code in die CovPass-App bzw. die Corona-Warn-App importieren. Anspruch auf ein Genesenenzertifikat haben alle Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchmachen oder durchgemacht haben. Voraussetzung ist ein positiver Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäure­amplifikations­technik), der mindestens elf Tage und maximal 180 Tage zurückliegt. Die Gültigkeit des Zertifikats beginnt am 28. Tag nach dem positiven PCR-Test. Sie endet in Deutschland am 90. Tag.

Die meisten Praxisverwaltungssysteme haben die Zertifikatsfunktion implementiert, sodass Arztpraxen die Codes per Praxissoftware erzeugen können. Alternativ lässt sich das Genesenenzertifikat über die Web-Anwendung RKI-Impfzertifikatsservice erstellen.

Die Vergütung laut TestV beträgt 2 Euro (GOP 88371) für die Erstellung des Genesenenzertifikats per Praxissoftware oder Komfort-Client des RKI. 6 Euro (GOP 88370) werden erstattet, wenn die Ausstellung über die Webanwendung des Robert Koch-Instituts (RKI) erfolgt und die Personendaten manuell erfasst werden müssen.

Grundvoraussetzung, um das COVID-19-Genesenenzertifikat (QR-Code für die CovPass-App bzw. die Corona-Warn-App) zu erzeugen, ist, dass Ihre Praxis über einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) verfügt.

Zentrales Element ist ein QR-Code mit elektronischer Signatur, der in die Corona-Warn-App (CWA) oder die CovPass-App eingelesen werden kann als Nachweis dafür, dass eine Person geimpft, getestet oder genesen ist (3-G-Regel). § 22a Infektionsschutzgesetz (IfSG) definiert den Anspruch der Patienten auf ein solches digitales Zertifikat.

Arztpraxen sind berechtigt, die Zertifikate auszustellen, wenn jemand entweder

  • gegen COVID-19 geimpft wurde (Impfzertifikat),
  • von Corona genesen ist (Genesenenzertifikat) oder
  • negativ auf Corona getestet wurde (Testzertifikat).
AbrechnungTechn. ErstellungAnmerkungen
Zertifikat Impfung

Selbst Geimpfte:GOP 88351 (automatisierte Datenübernahme)

1 x Erst- & 1 x Zweitimpfung & 1 x Auffrischimpfung

GOP 88350 (manuelle Dateneingabe)

1 x Erst- & 1 x Zweitimpfung & 1 x Auffrischimpfung

Andernorts Geimpfte:
GOP 88352 

Mehr zur Vergütung:Ausstellen eines digitalen COVID-19-Impfzertifikats:

www.kvbawue.de/pdf3912

TI-Anschluss erforderlich!

RKI-Impf­zertifikats­­service Techniktipps zum Zugang zur RKI-Webanwendung:
www.kvbawue.de/pdf4002

Zertifikat Genesung

GOP 88371 (automatisierte Datenübernahme)
GOP 88370 (manuelle Dateneingabe)

Mehr zur Vergütung:Corona-Tests: Behalten Sie den Durchblick!:

www.kvbawue.de/pdf3607

TI-Anschluss erforderlich!

Voraussetzung ist ein positiver Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäure-amplifikationstechnik)
Zertifikat negativer Test

Leistungsbestandteil der Abstriche nach TestVGOP 88310(B)

GOP 99531

Mehr zur Vergütung:Abrechnung Corona-Testung asymptomatische Personen:

www.kvbawue.de/pdf3565

  • CWA-Schnelltestportal
  • Schnittstelle der Praxissoftware (PVS) zur Corona-Warn-App (CWA)
Informationen zur Registrierung und Nutzung CWA-Schnelltestportal:
github.com/corona-warn-app/cwa-quicktest-onboarding/wikiHotline T-Systems:

+49 620 2274 3730

Sind COVID-19-Schnelltests über die KV abrechenbar?

Vertragsärzte können Antigen- sowie PCR-Schnelltests (PoC-Antigen-Tests oder PoC-NAT-Tests) für Testungen bei asymptomatischen Personen entsprechend der Teststrategie des Bundes einsetzen und abrechnen. Testanlässe und Voraussetzungen siehe Merkblatt „asymptomatische Testungen“).

Die Sachkosten für die POC-Antigen-Tests werden pauschal mit 3,50 Euro je Testkit erstattet:

  • GOP 88312B für anlasslose Bürgertests nach § 4a
  • GOP 88312 für alle sonstigen Antigen-Schnelltests nach TestV

Es dürfen nur Antigen-Testverfahren eingesetzt werden, die auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als Schnelltests laut TestV aufgeführt sind.

Die Sachkosten für den Point-of-Care-Nukleinsäurenachweis mittels eines PoC-NAT-Testsystems werden mit 30 Euro erstattet:

  • GOP 88317 für PoC-NAT-Testsysteme

Hinzu kommt jeweils die GOP für den Abstrich. Die erhöhten Arbeits­schutz­anforderungen bei der Weiterverarbeitung des Abstrichs in der eigenen Arztpraxis sind zu beachten. 

Positive Antigen-Schnelltests können durch einen PCR-Test bestätigt werden. Positive Nachweise eines SARS-CoV-2-Erregers sind immer – auch bei Antigen-POC-Tests – namentlich meldepflichtig. Für die Ausstellung eines Genesenenzertifikats ist der Nachweis eines positiven PCR-Tests Voraussetzung.

Die Untersuchung symptomatischer Personen erfolgt bevorzugt mit einem PCR-Labor-Test. Weder Antigen-Schnelltests noch PoC-NAT-Tests sind im Rahmen der Krankenbehandlung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechenbar.

Nicht-KV-Mitglied? 

Um Schnelltests nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) mit der KV abrechnen zu können, ist für Nicht-KV-Mitglieder eine vorherige Registrierung erforderlich. Die Details dazu finden Sie unter www.kvbawue.de/testverordnung.

Wann und wie kann ich als Vertragsarzt einen Schnelltest abrechnen?

Point-of-care-Tests (PoC-Tests bzw. Schnelltests) sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Getestet wird mit PoC-Antigen-Schnelltests oder PoC-NAT-Tests nur, wer keine Symptome hat. 

TestV GOP 88310B (Abstrich) + GOP 88312B (Sachkosten Testkit) 

  • anlassloser Bürgertest nach § 4a TestV

  • Kontaktperson einer infizierten Person (festgestellt durch ÖGD oder Arzt) 
  • Personen vor ambulanter OP
  • Personen vor Aufnahme in:
    • Pflegeheim
    • Krankenhaus
    • Rehaeinrichtung etc.
  • Ausbruchsgeschehen (Auftreten von Infektionen in Sammelunterkünften oder Gesundheitseinrichtungen etc.)

  • Tests für Praxispersonal Arztpraxis oder Psychotherapiepraxis

TestV GOP 99531 (Abstrich) + GOP 88317 (PoC-NAT-Test)

  • Bestätigungstest nach positivem Antigen-Schnelltest
  • Kontaktperson einer infizierten Person (festgestellt durch ÖGD oder Arzt) 
  • asymptomatisch Infizierte („Freitesten“ aus der Isolation)
  • Personen vor ambulanter OP
  • Personen vor Aufnahme in:
    • Pflegeheim
    • Krankenhaus
    • Rehaeinrichtung etc.
  • Ausbruchsgeschehen (Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 TestV oder ÖGD fordern Test)
  • Einreise aus einem Virusvariantengebiet (ÖGD ordnet einen Test an)

  • systematische Testungen in Schulen und Kitas
  • Routinetests, die Unternehmen für ihre Belegschaft oder der Einzelhandel und Restaurants für ihre Kunden anbieten

Bestimmte Einrichtungen können Antigen-Schnelltests selbst beschaffen, nutzen und mit uns abrechnen. Das sind z. B. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen oder Tageskliniken (nicht PoC-NAT-Tests). Tests für Personal, Patienten und Bewohner von Einrichtungen, die laut TestV in Eigenregie testen dürfen, sind nicht für Vertragsärzte abrechenbar.

Falls Sie viele Schnelltests machen, bietet sich die vereinfachte Abrechnung an. Statt einzelne Fälle je getestete Person anzulegen, erfassen Sie die Gesamtanzahl je Monat unter einem einzigen Pseudofall je Testszenario. Dabei bitte separaten Schein für anlasslose Bürgertests anlegen und Tests je Standort separat erfassen!
Siehe Merkblatt unten.

Dokumente zum Download

  • Abrechnung Corona-Schnelltests per Sammelschein

Kostenlose Schnelltests: Was muss ich wissen?

Die aktuelle Coronavirus-Testverordnung sieht weiter anlasslose kostenlose Bürgertests für asymptomatische Personen vor. 

Alle Vertragsärzte (Haus- und Fachärzte) sind berechtigt, diese Bürgertests für asymptomatische Personen auf freiwilliger Basis anzubieten und nach Coronavirus-Testverordnung (TestV) über die KVBW abzurechnen vgl. Abrechnung Corona-Testung asymptomatische Personen. Ob und wie derjenige versichert ist, spielt keine Rolle. Die getesteten Personen haben Anspruch auf ein digitales COVID-19-Testzertifikat und die Übermittlung des Testergebnisses in die Corona-Warn-App (CWA). 

Sämtliche Anbieter wie Ärzte, Zahnärzte, Testzentren, aber auch Apotheker rechnen Coronatests und Sachkosten nach TestV mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Für Nicht-KV-Mitglieder ist eine vorherige Registrierung bei der KV erforderlich. Mehr Informationen für Nicht-KV-Mitglieder finden Sie unter www.kvbawue.de/testverordnung.

Nein. Die nationale Teststrategie sieht Tests für symptomfreie Kontakt­personen vor. In einem solchen Fall ist der Test zwar nicht kurativ nach EBM abrechenbar, Sie können ihn jedoch auf dem Boden der Testverordnung (TestV) erbringen und abrechnen (Abstrich nach GOP 99531; bei Antigen-Schnelltest Kosten für das Testkit über GOP 88312 oder PoC-NAT-Test über GOP 88317).

Wer als Kontaktperson im Sinne der Testverordnung (TestV) gilt, ist in § 2 definiert.

Vertragsärzte können selbst feststellen, wer die Kontaktpersonen ihrer eigenen COVID-19-Patienten sind, und diese ebenfalls testen.

Sofern der Primärfall nicht zu Ihrem Patientenstamm gehört, reicht es bei Haushaltsangehörigen aus, dass diese ihre Eigenschaft als Kontaktperson nachweisen durch

  • positives Schnell- oder PCR- Testergebnis des Primärfalls (infizierte Person) UND
  • Nachweis der selben Meldeanschrift (z. B. durch Personalausweis oder Meldebescheinigung)
    Eigene und adoptierte minderjährige Kinder gelten auch ohne Nachweis der Meldeadresse als testberechtigt, wenn Eltern oder Geschwister mit dem Coronavirus infiziert sind. 

Nein. Bei Testungen nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (TestV) ist prinzipiell kein Raum für eine Privatliquidation. Testungen hiernach sind keine originären vertragsärztlichen Leistungen.

Asymptomatische GKV-Versicherte haben nach dieser Verordnung aber einen Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoC-2. Die persönlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch sind in dieser Verordnung definiert. 

Zur Erbringung der hier beschriebenen Leistungen sind auch Vertragsarztpraxen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wenn ein Patient Anspruch auf Testung nach der Coronavirus-Testverordnung hat und Sie diese anbieten und vornehmen, ist das Verlangen einer Zusatzvergütung ausgeschlossen, auch wenn die in der Verordnung festgelegte Vergütung für Labordiagnostik, Sachkosten und ärztliche Leistungen als unzulänglich angesehen wird.

Bei beihilfeberechtigten Beschäftigten im öffentlichen Dienst bereiten solche ärztlichen Honorarrechnungen besondere Probleme. Testungen von asymptomatischen Personen auf das SARS-CoV-2-Virus durch Vertragsärzte im Rahmen der Testverordnung sind über die KVBW abrechenbar nach Maßgabe der in der Testverordnung festgelegten Vergütung. Hier ist wie o. a. kein Raum für eine Privatliquidation. Privatrechnungen bzw. Honorarrechnungen für Testungen werden vermehrt zur Erstattung eingereicht. In solchen Fällen erhalten die getesteten Personen jedoch keine Beihilfeerstattung. 

Sofern das Testkonzept einer Klinik einen Coronatest vor der Aufnahme verlangt, die Klinik jedoch selbst keine vorstationären Testungen durchführt, können Sie als niedergelassener Vertragsarzt diesen Abstrich vornehmen, Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Das heißt: Eine Arztpraxis, die auf Verlangen der Klinik testen will, die darf, wenn sie nicht will oder kann, muss sie aber nicht. 

Gegebenenfalls ist die Abstrichentnahme mit der GOP 99531 (TestV) abzurechnen (bei POC-Antigen-Test zuzüglich Sachkosten GOP 88312 oder bei PoC-NAT-Test GOP 88317). 

Zum Hintergrund: Vor einem Krankenhausaufenthalt haben asymptomatische Patienten einen Anspruch auf eine SARS-CoV-2 Testung nach § 4 Abs. 1 Testverordnung (TestV), wenn dies die Klinik im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts (oder der ÖGD) verlangen. Dabei werden gemäß § 26 Abs. 1 KHG Kosten, die den Krankenhäusern für diese Testungen entstehen, mit einem Zusatzentgelt finanziert. Jedoch kann die Klinik nicht zur vorstationären Testung verpflichtet werden. 

Personen ohne Krankheitssymptome, bei denen die Corona-Warn-App ein „erhöhtes Risiko“ meldet, haben seit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 11. Februar 2022 keinen automatischen Anspruch mehr auf einen kostenlosen Corona-Test.

Eine Testung ist weiterhin abrechenbar, wenn die betreffende Person als enge Kontaktperson einzustufen ist. Alternativ ist auch ein Bürgertest möglich.

In aller Regel sieht die Teststrategie bei Kontaktpersonen (§ 2 TestV) zunächst einen Antigen-Schnelltest vor (Abstrich-GOP 99531, Sachkosten für PoC-Antigen-Test: GOP 88312). Fällt dieser Schnelltest positiv aus, besteht Anspruch auf einen PCR-Test zur Bestätigung nach § 4b TestV (GOP 99531 für PCR-Abstrich, Laborauftrag mit Muster OEGD oder PoC-NAT-Test vor Ort GOP 88317). 

Die nationale Teststrategie sieht PCR-Testungen bei asymptomatischen Personen vorrangig zum Schutz vulnerabler Bereiche, bei Risikopatienten und bei Gesundheitspersonal vor. Unmittelbare PCR-Testungen für enge Kontaktpersonen bleiben im ärztlichen Ermessen weiterhin möglich (Abstrich-GOP 99531, Laborauftrag mit Muster OEGD oder PoC-NAT-Test vor Ort GOP 88317.)

Als Mitglied der KVBW reichen Sie Ihre Corona-Impfungen grundsätzlich über Ihre reguläre Quartalsabrechnung (KVDT) ein (Impfziffern vgl. COVID-19-Impfung – Impfstofflogistik, Abrechnung und Dokumentation). Dieser Abrechnungsweg für Leistungen nach CoronaImpfV gilt für alle, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, auch für Ermächtigte.

Wenn Sie bei Corona-Impfungen selbst als Leistungserbringer agieren, können Sie die Corona-Impfleistungen in Ihrer Quartalsabrechnung mit der KV geltend machen. Eine Abstimmung mit der Klinik zur Auszahlung der Impfleistungen ist zu empfehlen.

Hintergrund: Die Vergütung nach der CoronaImpfV setzt die Meldung der erforderlichen Impfdaten an das RKI voraus. Dazu sind die Angaben in den Abrechnungsdatensätzen in der KVDT-Abrechnungsdatei (z. B. Chargennummer) unverzichtbar, die wir als KV an das RKI übermitteln, um Ihre Impfdokumentation zu komplettieren.  

Über das Online-Portal TestV ist lediglich Privatarztpraxen und nicht vertragsärztlich tätigen Betriebsärzten eine vereinfachte Abrechnung ihrer Impfleistungen erlaubt, weil diese ihre Teilnahme an der Impfsurveillance über andere Wege (z. B. Portal der Privatärztlichen Verrechnungsstellen) sicherstellen und nachweisen.

Hinweis: Alternativ können Ermächtigte als Impfärzte auf Honorarbasis tätig werden. Die Bezahlung der Impfärzte, die in den Mobilen Impfteams (MIT) oder den Impfzentren bzw. kommunalen Impfstützpunkten des Landes Baden-Württemberg mitgearbeitet haben, erfolgt stundenbasiert. KVBW-Mitglieder, die hier tätig waren, rechnen dafür keine Impfleistungen ab, sondern nutzen unser Abrechnungsportal für Impfärzte, um ihre Dienststunden abzurechnen.

Ja, Sie können eine solche nicht abgerechnete Corona-Impfberatung jederzeit nachreichen (als sogenannter „Nachzüglerfall“), wenn Sie im Nachgang keine Corona-Impfung durchgeführt haben. Dies gilt sowohl für gesetzlich Versicherte (einschließlich HzV-Patienten) als auch nicht gesetzlich Versicherte, beispielsweise Privatversicherte. In diesen Fällen legen Sie einen Abrechnungsschein mit der Scheinuntergruppe 00 in Ihrem Praxisverwaltungssystem an.

Die ausschließliche Beratung zur COVID-19-Schutzimpfung GOP 88322 ist nicht neben den Impfziffern abrechenbar (im aktuellen und den nachfolgenden drei Quartalen). Wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine Impfung stattfindet, ist die Impfberatung Teil der Impfleistung.

Wer vertragsärztlich tätig ist, muss sämtliche COVID-19-Schutzimpfungen über seine reguläre Quartalsabrechnung abrechnen (KVDT). Dabei ist zwingend ein eigenständiger Fall je Person anzulegen, um die Impfsurveillance des RKI aus der Abrechnung bedienen zu können. Die tägliche Schnell-Doku ist lediglich der erste Schritt. Im zweiten Schritt leiten wir als KV individuelle Daten wie Impfindikation, Impfstoff und Chargennummer gemäß der Abrechnungsdaten an das Robert Koch-Institut (RKI) weiter. Fehlen diese Angaben, dürfen wir Ihre Vergütung nicht auszahlen. Eine vereinfachte Abrechnung für große Impfaktionen ist somit nicht möglich.

Lediglich die Ausstellung der elektronischen Impfzertifikate kann über einen Sammelschein abgerechnet werden (vgl. Merkblatt unten). Dies funktioniert allerdings nur, wenn die Erstellung des Impfzertifikats über den RKI-Impfzertifikatsservice erfolgt. Um das Impfzertifikat über die Praxissoftware zu erzeugen, müssen die Daten des Patienten vorher entsprechend angelegt werden, da sich sonst kein Zertifikat auf den passenden Namen erstellen lässt.

Nein. Die Vergütung je Impfung beträgt normalerweise 28 Euro. Wer an Wochenenden, Feiertagen oder am 24. oder 31. Dezember impft, erhält einen Zuschlag von 8 Euro und somit 36 Euro pro Impfung. Eine besondere zusätzliche Kennzeichnung der bekannten Impfleistungen ist nicht erforderlich. Die geltenden Zuschläge zur Impfvergütung setzt die KVBW automatisch taggenau zu.

Voraussetzung ist: Es muss sich um ein konkretes Impfvorhaben einer Person handeln, die einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 hat. Die Initiative zum Impfvorhaben und zur Kontaktaufnahme kann dabei auch vom Arzt ausgehen. Kommt es im Anschluss an die Beratung zu keiner Impfung, kann die GOP 88322 abgerechnet werden.

Die Beratungsleistung ohne anschließende Impfung kann nur einmal in 4 Quartalen abgerechnet werden. Erfolgt die Impfung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der vier Quartale, kann die GOP 88322 ebenfalls nicht abgerechnet werden.

Welche Dokumentationsvorgaben gelten bei den Corona-Tests nach TestV?

Laut Coronavirus-Testverordnung (TestV) gelten seit Juli 2021 umfassende Dokumentationsvorgaben für die Testung bei asymptomatischen Personen (unter anderem also anlasslose Bürgertests nach § 4a TestV GOP 88310B sowie sonstige TestV-Tests GOP 99531). Die Dokumentation ist bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren und verbleibt bis auf Weiteres in der Praxis. Die Unterlagen müssen nur auf Anforderung an die KVBW oder den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) gesandt werden.

Wer Corona-Tests nach TestV anbietet und abrechnet, muss folgende Angaben einholen und dokumentieren:

  • Kaufvertrag, Rechnung oder Nachweis über einen unentgeltlichen Bezug für die Antigen-Schnelltests (Testkits)
  • Angaben zur getesteten Person
    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum
    • Anschrift
  • Art der Leistung
    • Veranlassung Labor mittels Muster OEGD
    • Nukleinsäurenachweis
    • PoC-NAT-Testsystem
    • Labor-Antigen-TestPoC-Antigentest
    • Antigentest-Eigenanwendung
    • Abstrich
    • Überwachung Antigentest zur Eigenanwendung
    • ärztliche Schulung
    • Gespräch bzgl. Feststellung einer Kontaktperson ohne Testdurchführung
    • Ausstellung Genesenenzertifikat
  • Testgrund
    • Kontaktperson, nachweislich infizierte Person, Voraufenthalt Virusvariantengebiet
    • Ausbruch
    • Verhütung der Verbreitung
    • Anlasslose Bürgertests nach § 4a TestV
    • Bestätigungsdiagnostik
  • Datum und Uhrzeit der Testung
  • Ergebnis der Testung
  • Mitteilungsweg des Testergebnisses an die getestete Person
  • schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests
  • zusätzlich bei PoC-Antigentests / Antigen-Tests zur Eigenanwendung:
    • Angabe der Individuellen Test ID gemäß BfArM für jeden verwendeten PoC-Antigentest oder den Antigentest zur Eigenanwendung
  • bei positivem Test: Nachweis der Meldung an das Gesundheitsamt 

Zusätzliche Dokumentation bei Bürgertests nach § 4a TestV

  • Nachweis über die Anbindung an Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts zur Erstellung eines COVID19-Testzertifikats bzw. COVID-19-Genesenenzertifikats,
    Registrierung: CWA: Schnelltestpartner werden
  • Öffnungszeiten je Tag
  • Anzahl der testenden Personen je Tag
  • Nachweis, dass die Übermittlung des Testergebnisses zur Corona-Warn-App angeboten wird bzw. die getestete Person der Übermittlung des Testzertifikats an die Corona-Warn-App zugestimmt oder diese abgelehnt hat
  • zusätzliche Meldepflicht ans Gesundheitsamt seit August 2021: Anzahl der Schnelltests nach § 4a und die Zahl der positiven Testergebnisse monatlich je Tätigkeitsort (ID-Nummer, die das Gesundheitsamt erteilt, in der KV-Abrechnung angeben)

Dies gilt nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes­gesundheits­ministeriums (BMG) für

  • anlasslose Bürgertests nach § 4a TestV
  • Kontaktpersonen
  • Personal aus Arztpraxis (ausschließlich Sachkosten berechnungsfähig)
  • Personal sonstige Heilberufe z. B. Physio-, Ergo-, Psychotherapie (ausschließlich Sachkosten berechnungsfähig)
  • Patienten vor Operation oder vor Aufnahme in z. B. Klinik, Heim, Reha
  • Personen nach Ausbrüchen in Einrichtungen (z. B. Heim, Sammelunterkunft)
  • Bestätigungstest nach positivem Schnell- oder Selbsttest
  • Freitestung

Wie Sie die jeweiligen Leistungen korrekt abrechnen und was bei der Kennzeichnung der Laboraufträge zu beachten ist, hat unsere Abrechnungsberatung für Sie im Merkblatt „asymptomatische Testungen“ zusammengefasst (siehe unten).

Kann ich mein Praxispersonal auf das Coronavirus testen?

Ja. Für präventive Tests, auf die Personen nach der TestV (§§ 2 bis 4) Anspruch haben, werden die Kosten übernommen.

Weiterhin dürfen Sie maximal 10 PoC-Antigen-Tests je Mitarbeiter im Monat beschaffen und durchführen sowie die Sachkosten dafür abrechnen – nicht aber den Abstrich. Ein Testkonzept ist dafür nicht notwendig. Dies gilt unabhängig vom Impfstatus.

Wie rechne ich das Impfzertifikat für Auffrischimpfungen ab?

Für das Impfzertifikat bei der Auffrischungsimpfung bzw. Drittimpfung nutzen Sie dieselben Gebührenordnungspositionen für die Ausstellung des Impfzertifikates wie bei der Erstimpfung:

  • GOP 88351 (Impfzertifikat erstellt mit automatisierter Datenübernahme z. B. per Praxissoftware oder RKI-Desktop-Client) oder
  • GOP 88350 (Impfzertifikat erstellt mit manueller Dateneingabe z. B. per Webanwendung) oder
  • GOP 88352 (Impfzertifikat nachträglich erstellt für andernorts geimpfte Personen).

Nein. Wenn die eigentliche Infektion bereits abgeklungen ist, ist die Kennzeichnung mit der Ziffer 88240 nicht zulässig.

Eine entsprechende ICD-Codierung ist zusätzlich zu den behandlungsrelevanten Diagnosen anzugeben.

ICD-Code Beschreibung
U08.9 GCOVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet
Verwendung: Ist für Patienten vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19.
U09.9 GPost-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet
Verwendung: Ist für Patienten vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen COVID-19-Krankheit kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn noch eine COVID-19-Infektion vorliegt.
U10.9 GMultisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet
Verwendung: Ist für Patienten vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht.

Wie muss die Bescheinigung über das Ergebnis eines Schnelltests aussehen?

Das digitale Testzertifikat für die Corona-Warn-App ist obligater Leistungsbestandteil sämtlicher Tests nach Coronavirus-Testverordnung (TestV). Tests nach § 4a TestV dürfen wir ab 1. August 2021 nur noch vergüten, wenn die Praxis das Testergebnis und das Testzertifikat an die Corona-Warn-App übermitteln kann.

Nur, wenn die getestete Person die Übermittlung des Testzertifikats an die Corona-Warn-App ablehnt (Dokumentationspflicht!), stellt der Arzt oder das Testzentrum über das Ergebnis des Schnelltests eine Bescheinigung zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltests nach der CoronaVO aus. Eine Mustervorlage des Sozialministeriums Baden-Württemberg für die Testbescheinigung auf Papier finden Sie unten zum Download.

Die Zeugnisausstellung gehört bei Tests nach Coronavirus-Testverordung (TestV-GOP 99531 / 88310B) neben der Beratung und dem Abstrich zum Leistungsinhalt. Die Vergütung nach TestV umfasst das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes.

Über das Online-Abrechnungsportal der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg können Sie als Apotheker die Sachkosten der Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) sowie die erbrachten Leistungen (Abstriche) abrechnen, sofern Sie Tests laut Coronavirus-Testverordnung (TestV) durchführen.

Alles was Sie zur Abrechnung über die KVBW wissen müssen und die Möglichkeit zur Registrierung finden Sie unter TestV Abrechnung Nicht-KV-Mitglieder »

Achtung abweichender Kostenträger: Schnelltests, die Apotheken im Zuge der erweiterten Teststrategie des Landes Baden-Württemberg erbringen, sind nicht über die KV abrechenbar! Für präventive Testungen bei Lehrern und sonstigen Beschäftigten an Schulen, Kitas und in der Kindertagespflege auf Berechtigungs­schein oder als systematische Testungen in Schulen oder Kitas übernimmt das Land die anfallenden Kosten, nicht der Bund. Diese Tests können Sie nicht mit der KV abrechnen.

Leistungen nach Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sind über die Apothekenrechenzentren abzurechnen.

Kann ich einen Corona-Antikörpernachweis über die KV abrechnen?

In den meisten Fällen nicht. Corona-Antikörpertests zur Prüfung einer bestehenden Immunität nach Genesung oder Impfung sind keine vertragsärztliche Leistung, sondern nach derzeitigem Stand als Wunschleistung (IGeL) abzurechnen (siehe News-Meldung Antikörpertests auf SARS-CoV-2: Keine GKV-Leistung).

Über die KV ist der Antikörpertest allenfalls im direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik abrechenbar – dabei gelten enge Vorgaben. Eine Untersuchung auf SARS-CoV-2-Antikörper zur Bestimmung des Titeranstiegs oder zum Nachweis einer Serokonversion kann in Ausnahmefällen eine Woche nach Symptombeginn zweckmäßig sein. Veranlasser und Laborarzt kennzeichnen solche Tests mit der Ziffer 88240, sodass alle Leistungen extrabudgetär honoriert werden. Der Antikörpertest selbst ist als „Ähnliche Untersuchung“ mit der GOP 32641 abrechenbar.

Es handelt sich beim Ausstellen eines neuen Impfausweises um keine über die KV abrechnungsfähige Leistung. Das gelbe Impfbuch können Praxen in Baden-Württemberg kostenlos beim Kohlhammer Verlag bestellen.

Den Bearbeitungsaufwand für das Nachtragen der Impfungen dürfen Sie dem Patienten nach GOÄ als Selbstzahlerleistung in Rechnung stellen.

Im Rahmen einer Impfung ist die erstmalige Ausstellung eines Impfpasses für einen GKV-Patienten kostenlos, wenn dieser bisher keinen Impfpass besessen hat. Es fällt in die Eigenverantwortung des Versicherten, dieses lebenslange Dokument aufzubewahren und im Bedarfsfall dem jeweiligen Arzt vorzulegen. Wenn der Versicherte seinen Impfpass verlegt hat und die Ausstellung eines neuen Impfpasses wünscht, handelt es sich dabei um eine Forderung, die als Wunschleistung einzustufen und privat zu bezahlen ist.

Nein. Wenn Sie einen Arzt in Ihrer Praxis beschäftigen, der ausschließlich für Corona-Schutzimpfungen eingesetzt wird, benötigen Sie hierfür keine Genehmigung der KV. Die Corona-Schutzimpfungen richten sich nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV); hier befinden wir uns nicht im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung. Beispielsweise könnte auch ein ehemaliger Praxisinhaber bei den Corona-Impfungen ohne Weiteres unterstützen.

Soll der Impf-Assistent darüber hinaus Patienten behandeln, ist diese Tätigkeit zwingend vor Tätigkeitsbeginn durch die KVBW zu genehmigen. Sobald der Arzt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig wird, gelten die Voraussetzungen für einen Arzt zur Sicherstellung (Entlastungsassistent / Sicherstellungsassistent).

Sie sind in beiden Fällen verpflichtet, sich von der fachlichen Befähigung des Impf-Assistenten zu überzeugen.

Hinweis: Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffes ist, dass der Arzt über eigene Rezepte (Muster 16) mit seiner LANR verfügt. Beschäftigte, die keine eigenen Rezepte haben, verwenden Rezepte des Vertragsarztes, bei dem sie tätig sind ‒ mit dessen LANR und BSNR) und können selbst keinen (zusätzlichen) COVID-19-Impfstoff bestellen. Dokumentation und Abrechnung erfolgt im Namen und über die LANR des anstellenden Vertragsarztes.

Mehr zum Thema

  • Impfung gegen COVID-19
  • Assistenten

Nein. Bei gesetzlich Versicherten (einschließlich HZV-Versicherten) lesen Sie wie üblich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ein. Bei privat oder sonstigen Versicherten legen Sie je Patient einen Schein analog eines Ersatzverfahrens mit folgenden Daten an: 

Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS),VKNR: 48850,

Institutskennzeichen IK: 100048850.

Wenn ausschließlich geimpft wird (inklusive Beratung, ggf. dafür notwendige Untersuchung und Ausstellen des Impfzeugnisses) können keine weiteren Leistungen abgerechnet werden.

Nur wenn zusätzlich auch eine kurative Behandlung erfolgt, können Sie die Versicherten-/Grundpauschale und ggf. weitere notwendige Leistungen abrechnen. Eine entsprechende ICD-Diagnose ist anzugeben. Bei HZV-Versicherten ist die Versichertenpauschale nicht abrechnungsfähig.

Nutzen Sie bitte unbedingt die Schnell-Doku am Ende des Impftages im Mitgliederportal. Hier lassen sich die Angaben einfach erfassen, die das Robert Koch-Institut tagesaktuell für die Beobachtung des Impfgeschehens braucht. Die Daten, die Sie hier melden, belegen, welchen Beitrag die niedergelassenen Praxen für den Impffortschritt leisten und haben damit politisch hohes Gewicht.

Diese Angaben sind täglich zu erfassen:

  • die Anzahl der Erstimpfungen je Impfstoff
  • die Anzahl der Abschlussimpfungen je Impfstoff
  • die Anzahl der Auffrischimpfungen je Impfstoff
  • jeweils die Anzahl der unter 18-Jährigen und über 60-Jährigen

Die Eingabe erfolgt ganz simpel über eine „digitale Strichliste“ im KVBW-Mitgliederportal. Diese tägliche Meldung erfolgt pro Praxis, auch wenn dort mehrere Ärzte impfen (z. B. BAG oder MVZ). Es bleibt Ihnen überlassen, ob ein Arzt alle Impfungen eines Tages für die ganze Praxis einträgt oder ob jeder Vertragsarzt, die Impfungen, die unter seiner LANR laufen, selbst erfasst. Im zweiten Fall zählt das System automatisch die unter einer BSNR erfassten Impfungen für die RKI-Meldung zusammen.

Die GOP für die Abrechnung enthält später alle weiteren Informationen für das RKI-Impfmonitoring, sodass Sie Ihrer Dokumentationsverpflichtung laut CoronaImpfV vollumfänglich nachkommen.

Dokumente zum Download

  • COVID-19-Impfung – Anleitung Impf-Dokuportal

Bitte geben Sie für das Rezept zur Bestellung von Corona-Impfstoffen grundsätzlich die IK-Nummer 103609999 des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) an. Dieser Kostenträger ist bundesweit mit den Apotheken so abgestimmt.

Die IK-Nummer 100048850, die Sie von der Abrechnung der Corona-Tests nach TestV kennen, ist zwar ebenfalls eine korrekte IK-Nummer des BAS, sollte aber im Sinne der Einheitlichkeit nicht für die Impfstoffrezepte benutzt werden.

Können präventive Testungen wiederholt werden?

Ja, folgende Wiederholungen sind möglich:

Einmalige Wiederholung

  • Kontaktpersonen
  • nach Ausbrüchen
  • Personen, die in den besonderen Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen

Ohne Einschränkung

Höchstens 10 Tests je Beschäftigtem im Monat

  • Personal in Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe (z. B. Psychotherapie)

Dokumente zum Download

  • Abrechnung Corona-Testung asymptomatische Personen

Sie können mit diesem Formular Zweitkonto Impfarzt für Vertragsärzte eine abweichende Bankverbindung für Ihre Tätigkeit als Impfarzt für Impfzentren bzw. Mobile Impfteams angeben. Unser Arztregister teilt Ihnen dann eine separate Nummer (BSNR) für Ihre Impfarzt-Tätigkeit mit. Wenn Sie Ihre Stunden im KVBW-Online-Abrechnungsportal für Impfärzte eintragen, wählen Sie diese neue Impfarzt-BSNR aus statt Ihrer vertragsärztlichen BSNR. Dann taucht die Zahlung weder in Ihrem Honorarbescheid noch auf dem Vertragsarztkonto Ihrer BAG auf, sondern auf Ihrem persönlichen Zweitkonto als Impfarzt.

Angestellte, MVZ-Ärzte, Ermächtigte etc. können ebenfalls dieses Formular nutzen, wenn sie ihre Impfarzt-Tätigkeit nicht über das Konto bzw. den Honorarbescheid ihrer vertragsärztlichen Betriebsstätte, sondern über ein eigenes Konto laufen lassen möchten.

Hinweis: Integrierte PDF-Viewer (u. a. Firefox, Chrome, Safari) unterstützen das Datenformat dieses PDF-Formulars nicht. Bitte Datei herunterladen, auf Festplatte speichern und mit Adobe Reader öffnen.

Kontaktpersonen: In welchen Fällen ist die GOP 99529 berechnungsfähig?

Die GOP 99529 kann für das ärztliche Gespräch in Zusammenhang mit der Feststellung von Kontaktpersonen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ohne anschließenden Abstrich abgerechnet werden.

Die GOP 99529 ist telefonisch erbringbar, aber nicht delegierbar – das Gespräch zur Feststellung der Kontaktperson muss also vom Arzt persönlich geführt werden. Die ICD-Verschlüsselung kann hier mit ICD Z20.8G (Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten) angegeben werden.

Die Corona-Testverordnung (TestV) gibt vor, dass nichtärztlich geführte Einrichtungen oder Unternehmen, die selbst präventive Tests bei Beschäftigten und Patienten durchführen möchten, ihr Personal durch einen Arzt in der Anwendung und Auswertung der Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) schulen lassen sollen.

Für eine solche Schulung können Sie als Vertragsarzt die GOP 88311 (70 Euro) (höchstens) alle zwei Monate je Einrichtung  abrechnen. Die Abrechnung erfolgt auf einem Pseudo-Fall, in welchem Sie die GOP 88311 unter jedem Datum, an dem Sie eine solche Schulung durchgeführt haben, eintragen. Im Begründungsfeld ist der Name der Einrichtung anzugeben.

Der „Pseudo“-Abrechnungsfall für das gesamte Quartal ist mit folgenden Angaben anzulegen:

Scheinuntergruppe: 00Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), VKNR: 48850, IK: 100048850Nachname: TestungVorname: CoronaGeburtsdatum: 01.01.2020Anschrift: Albstadtweg 11; 70567 Stuttgart

Kodierung: ICD Z02

Was muss ich beachten, damit Corona-Tests mein Laborbudget nicht belasten?

Die GOP 32779 und 32816 belasten den Wirtschaftlichkeitsbonus nicht

Laborleistungen nach den Gebührenordnungs­positionen GOP 32779 (SARS-CoV-2-Labor-Antigentest) und 32816 (Nukleinsäure­nachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2) bleiben bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit der Veranlassung von Laborleistungen grundsätzlich unberücksichtigt.

Hinweis: Die Antikörperbestimmung auf SARS-CoV-2 nach GOP 32641 ist nicht von der Ausnahmeregelung umfasst. Daher belastet die SARS-CoV-2- Antikörper­bestimmung nach GOP 32641 die Laborkosten der Praxis.

Soweit Patienten in der Praxis mit klinischem Verdacht oder nachgewiesener Infektion auf das Coronavirus behandelt werden, ist jeder Behandlungstag des Patienten mit der Kodiernummer 88240 zusätzlich zu den ärztlichen Leistungen zu kennzeichnen.

Nur so ist es möglich, den besonderen Behandlungsbedarf im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krankheit gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen und die Erstattung der Behandlungskosten zu bewirken. Nicht nur die Hausarztpraxis, die den Abstrich macht, sollte die 88240 angeben, sondern auch die Laborpraxis, die die Laboruntersuchung abrechnet.

Ab 1. Oktober 2020 belasten die GOP 32779, 32811 und 32816 den Wirtschaftlichkeitsbonus grundsätzlich nicht. Die Kennzeichnung mit der Kennnummer 32006 ist hier nicht länger erforderlich.

Die Untersuchungsindikation können nach ärztlichem Ermessen gestellt werden. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Laboruntersuchung. Aus diesem Grunde wurde die Abrechnungshäufigkeit auf einmal am Behandlungstag geändert.

Für die Kodierung von SARS-CoV-2 gibt es eigene Diagnoseschlüssel: 

  • U07.1 G COVID-19: Virus nachgewiesen
    wenn COVID-19 durch einen Labortest nachgewiesen ist
  • U07.2 G COVID-19: Virus nicht nachgewiesen
    wenn COVID-19 klinisch-epidemiologisch bestätigt, aber nicht durch Labortest nachgewiesen ist
  • U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
    wenn eine Infektion mit SARS-CoV2 labordiagnostisch abgeklärt wird

Bei den COVID-19-Kodes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, also sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist geregelt, dass diese Kodes mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben. 

Nur Zusatzkennzeichen „G“ 

Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Sie sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z. B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem COVID-19-Infizierten) oder um den Ausschluss oder den Zustand nach einer COVID-19-Infektion zu verschlüsseln.

Kurative Laboruntersuchung zum Nachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2

GOP Bezeichnung

  • 32779 Nachweis von SARS-CoV-2 Virus-Antigenen (Antigentest)
  • 32816 Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2

Wie lautet die ICD-10-Kodierung für Fälle des neuen Coronavirus (COVID-19)?

Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel: U07.1 G für COVID-19-Fälle, bei denen das Virus labordiagnostisch nachgewiesen wurde. Mit dem Kode U07.2 G werden ab dem zweiten Quartal die COVID-19-Fälle kodiert, bei denen eine klinisch-epidemiologische COVID-19-Infektion diagnostiziert wurde, die nicht durch einen Labortest nachgewiesen ist. 

Bei beiden COVID-19-Kodes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, also sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist geregelt, dass diese Kodes mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.  

Kodes ab 1. April 2020

U07.1 COVID-19, Virus nachgewiesen:

ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde.  

U07.2  COVID-19, Virus nicht nachgewiesen:

ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen COVID-19 klinisch-epidemiologisch bestätigt ist und das Virus nicht durch Labortest nachgewiesen wurde oder kein Labortest zur Verfügung steht. 

Nur Zusatzkennzeichen „G”

Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G” (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Sie sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z. B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem COVID-19-Infizierten) oder um den Ausschluss oder den Zustand nach einer COVID-19-Infektion zu verschlüsseln.

Zusätzlicher Kode ab 1. Juni 2020

U99.0  Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

Für die Kodierung von Corona-Tests gibt es seit 1. Juni einen dritten ICD-Kode: U99.0.  Die Schlüsselnummer beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV2 abgeklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint.

Analog zu den beiden anderen Kodes muss die U99.0 immer zusätzlich zu einem weiteren ICD-Kode verschlüsselt werden, beispielsweise als erste Diagnose die Z11 G – also „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten“.

Wie kennzeichne ich Corona-Verdachtsfälle richtig?

Kennzeichnen Sie alle (Verdachts-)Fälle – je Behandlungstag – mit der Ziffer 88240 (Pseudo-GOP) zusätzlich zu den durchgeführten Leistungen als „in Zusammenhang mit SARS-CoV-2 erbracht“ (gilt sowohl für Hausärzte als auch für Laborpraxen oder gegebenenfalls weitere Fachgruppen). Dies ist wichtig für die Erstattung der Behandlungskosten.


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Zum Versorgungsauftrag gehört, bei eigener Abwesenheit die Patientenversorgung zu regeln. Es gelten die Vorgaben der Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) und der Vertreterrichtlinie der KV Baden-Württemberg.

Eine Vertretung ist grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Vertretungsgründe möglich. Wird Ihre Praxis vorübergehend geschlossen, müssen Ihre Patienten wissen, an wen sie sich wenden können. Ein pauschaler Verweis auf die umliegenden Ärzte, die Notfallpraxis, eine Krankenhausambulanz bzw. ein Krankenhaus, ermächtigte Ärzte oder die 116 117 ist nicht zulässig. Den Patienten ist ein konkreter Vertreter zu benennen (oder mehrere). Stimmen Sie bitte die kollegiale Vertretung mit den benannten Praxen ab und denken Sie daran, Ihre Abwesenheit der KV zu melden. Bitte denken Sie an die Abwesenheits- / Vertretermeldung über unser Mitgliederportal und vermerken Sie „Corona-Pandemie“ als Grund für die Praxisschließung.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Suche nach einem externen Vertreter über die Vertreterbörse der KVBW.


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Das Tragen von medizinischen Masken oder FFP2-Masken (oder vergleichbarer Atemschutz z. B. KN95-/N95-/KF94-/KF95-Masken) in Arztpraxen in Baden-Württemberg weiterhin verpflichtend. In seiner ab 2. Mai 2022 geltenden Corona-Verordnung hat das Land die Maskenpflicht in Arztpraxen in Baden-Württemberg verlängert – vorerst bis zum 30. Mai 2022. Das Land nutzt die Möglichkeit, in den medizinischen Einrichtungen, die in § 28a Absatz 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) genannt sind, weiter landesweit eine Maskenpflicht anzuordnen. Diese Regelung in der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg trifft unter anderem Patienten und Besucher von ärztlichen Praxen. Patienten und Besucher haben die Masken selbst zu stellen.

Kinder unter 6 Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.

Wir empfehlen, auf die Pflicht zum Tragen einer Maske bereits bei der telefonischen Terminvereinbarung hinzuweisen.

Nicht-ärztliche psychotherapeutische Praxen gehören nicht zu den im § 28a Absatz 7 IfSG genannten Einrichtungen, für die das Land eine Maskenpflicht vorgeben darf, und fallen damit nicht unter die Vorgabe der Verordnung. Grundsätzlich steht allen Praxisinhabern jedoch die Organisationshoheit für ihre Praxisräume zu. Sie haben also auch als nicht-ärztlicher Psychotherapeut das Recht, eine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Patienten, Personal und Praxisbesucher für Ihre Praxis festzulegen, falls dies für den Infektionsschutz notwendig erscheint.

Die Bestätigungsdiagnostik kann auch bei symptomatischen Patienten nach Testverordnung abgerechnet werden, wenn von Patientenseite glaubhaft dargelegt wird, dass ein positives Antigentestergebnis vorliegt (Test zur Eigenanwendung oder sonstiges Testergebnis).

Wenn ein positiver Antigentest vorliegt, veranlassen Sie bei Bedarf einen PCR-Labortest über Muster OEGD und rechnen zusätzlich zur Versicherten-/Grundpauschale die GOP 99531 für den Abstrich ab.

Kommt der Patient mit Symptomen, aber ohne vorherige Antigentestung in Ihre Praxis und Sie veranlassen einen PCR-Test, handelt es sich nicht um eine Bestätigungsdiagnostik im Sinne der Testverordnung. In diesem Fall kann die GOP 99531 für den Abstrich nicht abgerechnet werden – dieser ist dann mit der Versicherten-/Grundpauschale abgegolten und das Labor wird über Muster 10C veranlasst.

Beispiel für hausärztliche Abrechnung eines symptomatischen Patienten mit vorliegendem positivem Antigentest und PCR-Veranlassung:

  • Versichertenpauschale GOP 03000
  • Abstrich für die PCR-Veranlassung GOP 99531
  • Bei Corona-Schwerpunktpraxis: GOP 99915
  • Bei Bedarf weitere behandlungsrelevante Leistungen
  • Kennzeichnung mit GOP 88240 je Behandlungstag 

Die Abrechnung der Bestätigungsdiagnostik nach positivem Antigentest ist auch für Privatpatienten nach Testverordnung möglich:

  • Abrechnung gegenüber KV, ausschließlich Abstrich (GOP 99531), über den Kostenträger BAS und vom Labor den PCR-Test über den gesonderten csv-Abrechnungsweg. Veranlassung der Laborleistung auch in diesem Fall über Muster OEGD.

Das Personal in Vertragsarztpraxen kann regelmäßig präventiv getestet werden. Sowohl Antigen-Labortests als auch Antigen-Schnelltests (Point-of-Care-Tests bzw. POC-Tests oder Tests zur Eigenanwendung) sind möglich.

Monatlich 10 Testkits pro Person sind erstattungsfähig.

Bei Testung des eigenen Praxispersonals wird der Abstrich nicht vergütet. Dies gilt auch, wenn sich Arztpraxen gegenseitig testen. 

Abrechnung der Sachkosten für PoC-Antigen-Tests und Antigen-Tests zur Eigenanwendung bei eigenem Praxispersonal im Rahmen eines Testkonzepts der Praxis

Die Abrechnung dieser Kosten erfolgt auf einem „Pseudo“-Abrechnungsfall für den gesamten Monat mit folgenden Angaben:

Scheinuntergruppe: 00Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), VKNR: 48850, IK: 100048850Nachname: TestungVorname: CoronaGeburtsdatum: 01.01.2020Anschrift: Albstadtweg 11; 70567 Stuttgart

Kodierung: ICD Z02 

Die Tests und Abstriche dürfen nur je Monat (nicht für das ganze Quartal) und getrennt nach Leistungsort zusammengefasst werden (je Leistungsort gesonderter Abrechnungsschein). Sie legen also beispielsweise im Quartal 1/2022 jeweils getrennt einen Schein für den Monat Januar, für den Februar und für den März an. Auf dem Sammelschein für den Januar mit Datum 31.01.2022, rechnen Sie ausschließlich die Kosten für Tests ab, die auch im Januar durchgeführt wurden.

Abgerechnet wird unter dem jeweiligen Datum der Testungen für jeden durchgeführten Test die GOP 88312 (mit entsprechendem Multiplikator). Die Auftrags-/Leistungsdokumentation sowie die Rechnung über beschaffte PoC-Tests muss nach TestV bis mindestens Ende 2024 aufbewahrt werden.

Welche Tests erstattungsfähig sind, ist auf einer Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zu finden (www.bfarm.de/antigentests). 

Positive Nachweise eines SARS-CoV-2-Erregers sind – derzeit auch bei Antigen-POC-Tests – namentlich meldepflichtig. Positive PoC-Test-Ergebnisse müssen dann durch einen PCR-Test bestätigt werden.

Dokumente zum Download

  • Abrechnung Corona-Schnelltests per Sammelschein

Krankentransporte: Gibt es Sonderregelungen bei der Verordnung?

Nein. Die Sonderregelung, die in den unten genannten Fällen eine Verordnung von Krankenfahrten ohne vorherige Genehmigung der Krankenkasse ermöglichte, ist am 31. März 2022 ausgelaufen. 

Bis zum 31. März 2022 waren genehmigungsfreie Krankentransporte zu einer ambulanten Behandlung in folgenden Situationen möglich:

  • für nachweislich an COVID-19-erkrankte Personen
  • Patienten, die nach behördlicher Anordnung unter Quarantäne standen
  • die ambulante Behandlung, zu der ein Krankentransport verordnet wurde, musste zwingend medizinisch notwendig und nicht aufschiebbar sein 

Entlassmanagement der Krankenhäuser: Gibt es derzeit Änderungen?

Ja. Krankenhausärzte können für einen längeren Zeitraum nach der Entlassung eines Patienten aus dem Krankenhaus zum Übergang in die ambulante Versorgung Leistungen veranlassen beziehungsweise Bescheinigungen ausstellen. Konkret sind es 14 Tage (statt 7 Tage). 

Dabei geht es um folgende Leistungen: AU-Bescheinigung, häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel, Soziotherapie, Spezialisierte Ambulante Palliativversorgung (SAPV) sowie Heilmittel. Hier wurde die 12-Kalendertage-Frist, bis zu der die vom Krankenhaus verordnete Heilmittelbehandlung abgeschlossen sein muss, auf eine 21-Kalendertage-Frist erweitert.

Arzneimittelrezepte: Bei der Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement hat der G-BA die Begrenzung auf eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen ausgesetzt. Für sonstige Produkte wie Blutzuckerteststreifen oder Verbandmittel dürfen Rezepte für den Bedarf von bis zu 14 Tagen ausgestellt werden.

Diese Sonderregelung gilt bis 31. Mai 2022. 

Wie wird die Substitutionsbehandlung während der Pandemie erleichtert?

Folgende Ausnahmen von den Vorgaben der Substitutionstherapie laut BtMVV sind wegen der Corona-Pandemie möglich:

Der substituierende Arzt

  • darf trotz fehlender suchtmedizinischer Qualifikation (d. h. im Rahmen der Konsiliarregelung) gleichzeitig mehr als zehn Patienten mit Substitutionsmitteln behandeln,
  • darf auch über die bislang definierten Zeiträume (maximal 4 Wochen am Stück bzw. höchstens insgesamt 12 Wochen im Jahr) hinaus von einem suchtmedizinisch nicht qualifizierten Arzt vertreten werden (sofern es nicht gelingt, einen suchtmedizinisch qualifizierten Arzt als Vertreter zu bestellen),
  • darf Substitutionsmittel im Sichtbezug mit „Z“-Kennzeichnung zur eigenverantwortlichen Einnahme für bis zu sieben aufeinanderfolgende Tage verschreiben (bisher: zwei Tage),
  • darf dem Patienten innerhalb einer Kalenderwoche bis zu vier Verschreibungen (mit „Z“-Kennzeichnung) aushändigen (bisher: maximal eine), jedoch nicht mehr als eine Verschreibung an einem Tag,
  • darf die Verschreibung auch ohne persönliche Konsultation an den Patienten aushändigen,
  • darf, wenn eine Einnahme des Substitutionsmittels unter Beobachtung von medizinischem, pharmazeutischem oder pflegerischem Personal nicht möglich sein sollte, diese Aufgabe auch anderem  Personal (einschließlich volljährige Botendienste der Apotheke) übertragen, nachdem er mit dem ersatzweise eingesetzten Personal eine entsprechende Vereinbarung getroffen hat,
  • darf Substitutionsmittel zur Behebung von Notfällen  – unter Beschränkung auf die erforderliche Menge – auf einer Notfall-Verschreibung (Vermerk „N“) verschreiben. Der Arzt ist weiterhin verpflichtet, unverzüglich die Verschreibung auf einem BtM-Rezept der Apotheke nachzureichen, die die Notfall-Verschreibung beliefert hat.

Gesetzliche Grundlage ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die am 31. Mai 2022 außer Kraft tritt.

Therapiegespräch per Video & Telefon bis 31. März abrechenbar

Therapeutische Gespräche zur Substitutionsbehandlung, die mindestens zehn Minuten dauern (GOP 01952), können nur noch bis zum 31. März 2022 auch in einer Videosprechstunde oder per Telefon durchgeführt werden. Ab dem 1. April 2022 kann das Therapiegespräch nur noch im Rahmen eines persönlichen Kontaktes abgerechnet werden. Auch die pandemiebedingt auf acht erhöhte Anzahl der abrechenbaren Gespräche im Quartal, wird wieder auf die vor Corona möglichen vier Gespräche reduziert

War der Patient bisher noch nie in der Praxis, hält er seine elektronische Gesundheitskarte (eGK) in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten (Bezeichnung der Krankenkasse; Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten; Versichertenart; Postleitzahl des Wohnortes; Versichertennummer) erheben kann. Der Patient bestätigt zudem mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes. Am Telefon fragt das Praxispersonal diese Daten ab.

Ist der Patient der Praxis bekannt, findet im aktuellen Quartal jedoch ausschließlich telefonischer Kontakt statt, übernehmen Sie die Versichertendaten aus der Patientendatei.

Hinweis zu den TI-Sanktionen: Bei der Videosprechstunde oder reinem Telefonkontakt ist nach heutigem technischen Stand kein Versichertenstammdatenmanagement (VSDM) möglich. Es gibt jedoch keine Ausnahmeregelung für das VSDM in Corona-Zeiten. Das bedeutet, dass die VSDM-Pflicht bei Patienten, die in die Praxis kommen, weiterhin besteht. Um Honorarkürzungen zu entgehen, sollten sie daher darauf achten, mindestens einen VSDM-Prüfnachweis in Ihrer Quartalsabrechnung zu haben.

Die Möglichkeit, Patienten telefonisch zu betreuen, wurde während der Corona-Pandemie für alle Fachgruppen ausgeweitet (Mehr Konsultationen per Telefon wieder möglich »). Für den Postversand von bestimmten Folgeverordnungen und Überweisungsscheinen werden die Portokosten bis 31. März 2022 erstattet.

Patienten müssen damit nicht in die Praxis kommen, um sich nur ein Rezept oder eine Verordnung (gilt bis 31. März 2022) abzuholen. Möglich ist das allerdings nur, wenn der Patient bei dem Arzt in Behandlung ist. (Ausnahme: AU auch bei unbekannten Patienten möglich). In diesem Fall muss die elektronische Gesundheitskarte nicht eingelesen werden: Die Versichertendaten aus der Patientenakte dürfen übernommen werden.
Bis 31. Mai 2022 können Ärzte nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder eine ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Kinderkrankengeld ausstellen lassen. 

  • AU-Bescheinigungen (bis 31. Mai 2022)
  • Folgeverordnungen von Arzneimitteln (auch BtM-Rezepte) sowie von Verband- und Hilfsmitteln, die auf Muster 16 verordnet werden (somit Ausnahme von Sehhilfen und Hörhilfen) (bis 31. März 2022)
  • Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege (Muster 12) (bis 31. März 2022)
  • Folgeverordnungen für Heilmittel (Muster 13 Physiotherapie und Podologie, Muster 14 Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Muster 18 Ergotherapie und Ernährungstherapie) (bis 31. März 2022)
  • Folgeverordnungen für die spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV; Muster 63)
  • Überweisungen (Muster 6 und 10) (bis 31. März 2022)
  • Verordnung einer Krankenbeförderung (Muster 4) (bis 31. März 2022)

Die Versandkosten werden mit der Pseudo-GOP 88122, die mit 90 Cent bewertet ist, abgerechnet. 

Ja, Vertragsärzte dürfen die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten auch per Videosprechstunde feststellen. Außerdem ist die telefonische AU-Bescheinigung befristet vorerst bis 31. Mai 2022 weiter möglich.

  • Versicherter ist der behandelnden Arztpraxis bekannt
  • Krankheitsbild lässt Untersuchung per Videosprechstunde zu
  • Erstbescheinigung maximal für sieben Kalendertage 
  • Folgekrankschreibung per Video nur zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach persönlicher Untersuchung ausgestellt wurde.

Ein Anspruch der Versicherten auf eine AU-Bescheinigung per Videosprechstunde besteht jedoch nicht. Hintergrund der Regelung zur Video-AU ist die berufsrechtliche Lockerung des Verbots der ausschließlichen Fernbehandlung (nicht die Corona-Pandemie).

Die Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit per Telefon für bis zu 7 Kalendertage bei einer leichten Erkrankung der oberen Atemwege ist befristet bis vorerst 31. Mai 2022 weiter möglich. Der G-BA hat sich auf eine erneute Sonderregelung verständigt (mehr erfahren »).

Das Formular für die Labortests nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ist wie gewohnt beim Kohlhammer Verlag zu beziehen.

Mit der Änderung der Testverordnung (TestV) gültig ab 12. Februar 2022 hat die KBV das Muster OEGD zur Veranlassung von Labordiagnostik nach TestV wie folgt aktualisiert:

Muster OEGD Version „02.2022”

  • Das Feld für die PCR-Testung nach § 2 TestV (Kontaktperson, Freitesten oder Einreisende aus Virusvariantengebiet) wurde angepasst.
  • Das Feld „Varianten-PCR“ nach § 4b TestV wurde gestrichen.

Ab sofort verschickt der Kohlhammer-Verlag die neueste Version „02.2022”. In den Praxen vorhandene Altbestände bisheriger Musterversionen bleiben weiterhin gültig und dürfen aufgebraucht werden.

Muster 10C für die Testungen in der vertragsärztlichen Versorgung (symptomatische Patienten) ist ebenfalls beim Kohlhammer Verlag zu beziehen.

Mit dem Eintritt der Impfpflicht am 15. März 2022 muss jede Person, die in einer Arztpraxis/Psychotherapiepraxis beschäftigt ist, nachweisen, dass sie geimpft oder genesen ist bzw. ein ärztliches Attest über die Impfunverträglichkeit vorlegen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, sind die Leiter der Einrichtungen, also auch Ärzte und Psychotherapeuten, verpflichtet, das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen. Das Gesundheitsamt kann in der Folge der betreffenden Person untersagen, die Praxis zu betreten oder dort tätig zu werden. Im Ergebnis entfällt für diese Person dann ggf. die Lohnzahlungspflicht des Praxisinhabers. Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen können im Einzelfall ebenfalls in Betracht kommen.

Mehr erfahren

COVID-19-Impfpflicht für Medizinpersonal gilt ab 16. März »

Die Optimierungs- und Auffrischimpfungen bei Janssen-Impflingen werden wie folgt durchgeführt:

ImpfungImpfstofftypImpfabstandAbrechnung
1. DosisVektor 
(Janssen®)
88334A/88334V/
88334G
2. DosismRNA (Comirnaty®, Spikevax®)
jeweils volle Dosis
ab 4 Wochen88331B/88331W/ 88331H (Comirnaty®)
88332B/88332W/ 88332H (Spikevax®)
3. DosismRNA (Comirnaty®):
volle Dosis,
mRNA (Spikevax®):
halbe Dosis
ab 3 Monaten88331R/88331X/ 88331K (Comirnaty®)
88332R/88332X/ 88332K (Spikevax®)

Die STIKO empfiehlt bei mit Janssen geimpften Personen eine zweite Impfstoffdosis mit einem mRNA-Impfstoff zur Vervollständigung der Grundimmunisierung. Somit gilt erst die dritte Impfdosis als „Booster“.

Seit 16. Dezember 2021 sind auch eine zweite und dritte Dosis des Impfstoffes Janssen zugelassen. Die Haftung ist durch das Infektionsschutzgesetz gegeben. Die STIKO empfiehlt allerdings dieses Vorgehen nicht, sondern rät sowohl für die zweite als auch die dritte Impfdosis zu einem mRNA-Impfstoff. 

Wird die zweite oder dritte Impfung trotzdem mit dem Impfstoff von Janssen durchgeführt, weil beispielsweise die mRNA-Impfstoffe nicht vertragen werden, gehen Sie folgendermaßen vor:

ImpfungImpfstofftypImpfabstandAbrechnung
1. DosisVektor 
(Janssen®)
88334A/88334V/
88334G
2. DosisVektor 
(Janssen®)
ab 4 Wochen88334B/88334W/88334H (Janssen®)
3. DosisVektor 
(Janssen®)
ab 3 Monaten88334B/88334W/88334H (Janssen®)

Suffixe der Abrechnungsziffern in obiger Tabelle:A: Erstimpfung allgemeine IndikationV: Erstimpfung berufliche IndikationG: Erstimpfung PflegeheimbewohnerB: Abschlussimpfung allgemeine IndikationW: Abschlussimpfung berufliche IndikationH: Abschlussimpfung PflegeheimbewohnerR: Auffrischungsimpfung allgemeine IndikationX: Auffrischungsimpfung berufliche Indikation

K: Auffrischungsimpfung Pflegeheimbewohner

Entsprechend der Fachinformationen müssen Sie den Impfstoff strikt intramuskulär (i. m.) und keinesfalls intradermal, subkutan oder intravaskulär verabreichen. 

Darüber hinaus weist die STIKO darauf hin, dass bei den COVID-19-Impfungen bei Applikation in den Muskel (i. m.) eine Aspiration (ein kurzes Zurückziehen des Spritzenkolbens) sinnvoll ist, um sicherzugehen, dass Sie den Impfstoff tatsächlich in den Muskel und nicht in ein Blutgefäß injizieren. Sie erhöhen damit die Impfstoffsicherheit. Hintergrund sind Studiendaten aus Tiermodellen, bei denen es nach direkter intravenöser Injektion eines mRNA-Impfstoffs zu Perimyokarditis kam.

Die „KBV-ImpfDoku" im Mitgliederportal öffnet sich nicht. Was kann ich tun?

Die tägliche Schnell-Dokumentation der Corona Impfungen (ImpfDoku) lässt sich nur im Sicheren Netz der KVen (SNK) aufrufen. Der Link über den Menüpunkt „COVID-19“ im Mitgliederportal funktioniert nur auf Rechnern mit SNK-Zugang. 

Zum Test können Sie im Mitgliederportal unter dem Menüpunkt „Fortbildung“ den Unterpunkt „KBV Online EBM“ in der Dropdown-Liste anklicken. Scheitert der Aufruf auch hier, scheint nur das KVBW-Mitgliederportal, nicht aber das komplette SNK bei Ihnen freigeschaltet zu sein.

Falls Sie über den Konnektor an die Telematikinfrastruktur (TI) angeschlossen sind und die Impfdoku dennoch nicht erreichbar ist, sollten Sie sicherstellen, dass in der Management-Oberfläche des Konnektors die Option „Bestandsnetz“ aktiviert ist (mehr dazu im Handbuch des jeweiligen Konnektorherstellers oder bei Ihrem TI-Anbieter).

Falls Sie über einen KV-Ident Plus Token und die VPN-Software von Citrix (ab Windows 10) oder Citrix SSO (MacOS) verfügen, können Sie unser Mitgliederportal und die KBV-Impfdoku im SNK alternativ über diesen Weg erreichen (mehr erfahren »).

Dokumente zum Download

  • COVID-19-Impfung – Anleitung Impf-Dokuportal

Was hat es mit dem Genesenenzertifikat auf sich?

Wie die digitalen Impfzertifikate lassen sich auch Genesenenzertifikate per QR-Code in die CovPass-App bzw. die Corona-Warn-App importieren. Anspruch auf ein Genesenenzertifikat haben alle Personen, die eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchmachen oder durchgemacht haben. Voraussetzung ist ein positiver Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäure­amplifikations­technik), der mindestens elf Tage und maximal 180 Tage zurückliegt. Die Gültigkeit des Zertifikats beginnt am 28. Tag nach dem positiven PCR-Test. Sie endet in Deutschland am 90. Tag.

Die meisten Praxisverwaltungssysteme haben die Zertifikatsfunktion implementiert, sodass Arztpraxen die Codes per Praxissoftware erzeugen können. Alternativ lässt sich das Genesenenzertifikat über die Web-Anwendung RKI-Impfzertifikatsservice erstellen.

Die Vergütung laut TestV beträgt 2 Euro (GOP 88371) für die Erstellung des Genesenenzertifikats per Praxissoftware oder Komfort-Client des RKI. 6 Euro (GOP 88370) werden erstattet, wenn die Ausstellung über die Webanwendung des Robert Koch-Instituts (RKI) erfolgt und die Personendaten manuell erfasst werden müssen.

Grundvoraussetzung, um das COVID-19-Genesenenzertifikat (QR-Code für die CovPass-App bzw. die Corona-Warn-App) zu erzeugen, ist, dass Ihre Praxis über einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) verfügt.

Zentrales Element ist ein QR-Code mit elektronischer Signatur, der in die Corona-Warn-App (CWA) oder die CovPass-App eingelesen werden kann als Nachweis dafür, dass eine Person geimpft, getestet oder genesen ist (3-G-Regel). § 22a Infektionsschutzgesetz (IfSG) definiert den Anspruch der Patienten auf ein solches digitales Zertifikat.

Arztpraxen sind berechtigt, die Zertifikate auszustellen, wenn jemand entweder

  • gegen COVID-19 geimpft wurde (Impfzertifikat),
  • von Corona genesen ist (Genesenenzertifikat) oder
  • negativ auf Corona getestet wurde (Testzertifikat).
AbrechnungTechn. ErstellungAnmerkungen
Zertifikat Impfung

Selbst Geimpfte:GOP 88351 (automatisierte Datenübernahme)

1 x Erst- & 1 x Zweitimpfung & 1 x Auffrischimpfung

GOP 88350 (manuelle Dateneingabe)

1 x Erst- & 1 x Zweitimpfung & 1 x Auffrischimpfung

Andernorts Geimpfte:
GOP 88352 

Mehr zur Vergütung:Ausstellen eines digitalen COVID-19-Impfzertifikats:

www.kvbawue.de/pdf3912

TI-Anschluss erforderlich!

RKI-Impf­zertifikats­­service Techniktipps zum Zugang zur RKI-Webanwendung:
www.kvbawue.de/pdf4002

Zertifikat Genesung

GOP 88371 (automatisierte Datenübernahme)
GOP 88370 (manuelle Dateneingabe)

Mehr zur Vergütung:Corona-Tests: Behalten Sie den Durchblick!:

www.kvbawue.de/pdf3607

TI-Anschluss erforderlich!

Voraussetzung ist ein positiver Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäure-amplifikationstechnik)
Zertifikat negativer Test

Leistungsbestandteil der Abstriche nach TestVGOP 88310(B)

GOP 99531

Mehr zur Vergütung:Abrechnung Corona-Testung asymptomatische Personen:

www.kvbawue.de/pdf3565

  • CWA-Schnelltestportal
  • Schnittstelle der Praxissoftware (PVS) zur Corona-Warn-App (CWA)
Informationen zur Registrierung und Nutzung CWA-Schnelltestportal:
github.com/corona-warn-app/cwa-quicktest-onboarding/wikiHotline T-Systems:

+49 620 2274 3730

Sind COVID-19-Schnelltests über die KV abrechenbar?

Vertragsärzte können Antigen- sowie PCR-Schnelltests (PoC-Antigen-Tests oder PoC-NAT-Tests) für Testungen bei asymptomatischen Personen entsprechend der Teststrategie des Bundes einsetzen und abrechnen. Testanlässe und Voraussetzungen siehe Merkblatt „asymptomatische Testungen“).

Die Sachkosten für die POC-Antigen-Tests werden pauschal mit 3,50 Euro je Testkit erstattet:

  • GOP 88312B für anlasslose Bürgertests nach § 4a
  • GOP 88312 für alle sonstigen Antigen-Schnelltests nach TestV

Es dürfen nur Antigen-Testverfahren eingesetzt werden, die auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) als Schnelltests laut TestV aufgeführt sind.

Die Sachkosten für den Point-of-Care-Nukleinsäurenachweis mittels eines PoC-NAT-Testsystems werden mit 30 Euro erstattet:

  • GOP 88317 für PoC-NAT-Testsysteme

Hinzu kommt jeweils die GOP für den Abstrich. Die erhöhten Arbeits­schutz­anforderungen bei der Weiterverarbeitung des Abstrichs in der eigenen Arztpraxis sind zu beachten. 

Positive Antigen-Schnelltests können durch einen PCR-Test bestätigt werden. Positive Nachweise eines SARS-CoV-2-Erregers sind immer – auch bei Antigen-POC-Tests – namentlich meldepflichtig. Für die Ausstellung eines Genesenenzertifikats ist der Nachweis eines positiven PCR-Tests Voraussetzung.

Die Untersuchung symptomatischer Personen erfolgt bevorzugt mit einem PCR-Labor-Test. Weder Antigen-Schnelltests noch PoC-NAT-Tests sind im Rahmen der Krankenbehandlung über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) abrechenbar.

Nicht-KV-Mitglied? 

Um Schnelltests nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) mit der KV abrechnen zu können, ist für Nicht-KV-Mitglieder eine vorherige Registrierung erforderlich. Die Details dazu finden Sie unter www.kvbawue.de/testverordnung.

Wann und wie kann ich als Vertragsarzt einen Schnelltest abrechnen?

Point-of-care-Tests (PoC-Tests bzw. Schnelltests) sind keine Leistung der gesetzlichen Krankenkassen. Getestet wird mit PoC-Antigen-Schnelltests oder PoC-NAT-Tests nur, wer keine Symptome hat. 

TestV GOP 88310B (Abstrich) + GOP 88312B (Sachkosten Testkit) 

  • anlassloser Bürgertest nach § 4a TestV

  • Kontaktperson einer infizierten Person (festgestellt durch ÖGD oder Arzt) 
  • Personen vor ambulanter OP
  • Personen vor Aufnahme in:
    • Pflegeheim
    • Krankenhaus
    • Rehaeinrichtung etc.
  • Ausbruchsgeschehen (Auftreten von Infektionen in Sammelunterkünften oder Gesundheitseinrichtungen etc.)

  • Tests für Praxispersonal Arztpraxis oder Psychotherapiepraxis

TestV GOP 99531 (Abstrich) + GOP 88317 (PoC-NAT-Test)

  • Bestätigungstest nach positivem Antigen-Schnelltest
  • Kontaktperson einer infizierten Person (festgestellt durch ÖGD oder Arzt) 
  • asymptomatisch Infizierte („Freitesten“ aus der Isolation)
  • Personen vor ambulanter OP
  • Personen vor Aufnahme in:
    • Pflegeheim
    • Krankenhaus
    • Rehaeinrichtung etc.
  • Ausbruchsgeschehen (Einrichtungen nach § 3 Abs. 2 TestV oder ÖGD fordern Test)
  • Einreise aus einem Virusvariantengebiet (ÖGD ordnet einen Test an)

  • systematische Testungen in Schulen und Kitas
  • Routinetests, die Unternehmen für ihre Belegschaft oder der Einzelhandel und Restaurants für ihre Kunden anbieten

Bestimmte Einrichtungen können Antigen-Schnelltests selbst beschaffen, nutzen und mit uns abrechnen. Das sind z. B. Pflegeeinrichtungen, Krankenhäuser, Reha-Einrichtungen oder Tageskliniken (nicht PoC-NAT-Tests). Tests für Personal, Patienten und Bewohner von Einrichtungen, die laut TestV in Eigenregie testen dürfen, sind nicht für Vertragsärzte abrechenbar.

Falls Sie viele Schnelltests machen, bietet sich die vereinfachte Abrechnung an. Statt einzelne Fälle je getestete Person anzulegen, erfassen Sie die Gesamtanzahl je Monat unter einem einzigen Pseudofall je Testszenario. Dabei bitte separaten Schein für anlasslose Bürgertests anlegen und Tests je Standort separat erfassen!
Siehe Merkblatt unten.

Dokumente zum Download

  • Abrechnung Corona-Schnelltests per Sammelschein

Kostenlose Schnelltests: Was muss ich wissen?

Die aktuelle Coronavirus-Testverordnung sieht weiter anlasslose kostenlose Bürgertests für asymptomatische Personen vor. 

Alle Vertragsärzte (Haus- und Fachärzte) sind berechtigt, diese Bürgertests für asymptomatische Personen auf freiwilliger Basis anzubieten und nach Coronavirus-Testverordnung (TestV) über die KVBW abzurechnen vgl. Abrechnung Corona-Testung asymptomatische Personen. Ob und wie derjenige versichert ist, spielt keine Rolle. Die getesteten Personen haben Anspruch auf ein digitales COVID-19-Testzertifikat und die Übermittlung des Testergebnisses in die Corona-Warn-App (CWA). 

Sämtliche Anbieter wie Ärzte, Zahnärzte, Testzentren, aber auch Apotheker rechnen Coronatests und Sachkosten nach TestV mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab. Für Nicht-KV-Mitglieder ist eine vorherige Registrierung bei der KV erforderlich. Mehr Informationen für Nicht-KV-Mitglieder finden Sie unter www.kvbawue.de/testverordnung.

Nein. Die nationale Teststrategie sieht Tests für symptomfreie Kontakt­personen vor. In einem solchen Fall ist der Test zwar nicht kurativ nach EBM abrechenbar, Sie können ihn jedoch auf dem Boden der Testverordnung (TestV) erbringen und abrechnen (Abstrich nach GOP 99531; bei Antigen-Schnelltest Kosten für das Testkit über GOP 88312 oder PoC-NAT-Test über GOP 88317).

Wer als Kontaktperson im Sinne der Testverordnung (TestV) gilt, ist in § 2 definiert.

Vertragsärzte können selbst feststellen, wer die Kontaktpersonen ihrer eigenen COVID-19-Patienten sind, und diese ebenfalls testen.

Sofern der Primärfall nicht zu Ihrem Patientenstamm gehört, reicht es bei Haushaltsangehörigen aus, dass diese ihre Eigenschaft als Kontaktperson nachweisen durch

  • positives Schnell- oder PCR- Testergebnis des Primärfalls (infizierte Person) UND
  • Nachweis der selben Meldeanschrift (z. B. durch Personalausweis oder Meldebescheinigung)
    Eigene und adoptierte minderjährige Kinder gelten auch ohne Nachweis der Meldeadresse als testberechtigt, wenn Eltern oder Geschwister mit dem Coronavirus infiziert sind. 

Nein. Bei Testungen nach Maßgabe der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (TestV) ist prinzipiell kein Raum für eine Privatliquidation. Testungen hiernach sind keine originären vertragsärztlichen Leistungen.

Asymptomatische GKV-Versicherte haben nach dieser Verordnung aber einen Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoC-2. Die persönlichen Voraussetzungen für diesen Anspruch sind in dieser Verordnung definiert. 

Zur Erbringung der hier beschriebenen Leistungen sind auch Vertragsarztpraxen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wenn ein Patient Anspruch auf Testung nach der Coronavirus-Testverordnung hat und Sie diese anbieten und vornehmen, ist das Verlangen einer Zusatzvergütung ausgeschlossen, auch wenn die in der Verordnung festgelegte Vergütung für Labordiagnostik, Sachkosten und ärztliche Leistungen als unzulänglich angesehen wird.

Bei beihilfeberechtigten Beschäftigten im öffentlichen Dienst bereiten solche ärztlichen Honorarrechnungen besondere Probleme. Testungen von asymptomatischen Personen auf das SARS-CoV-2-Virus durch Vertragsärzte im Rahmen der Testverordnung sind über die KVBW abrechenbar nach Maßgabe der in der Testverordnung festgelegten Vergütung. Hier ist wie o. a. kein Raum für eine Privatliquidation. Privatrechnungen bzw. Honorarrechnungen für Testungen werden vermehrt zur Erstattung eingereicht. In solchen Fällen erhalten die getesteten Personen jedoch keine Beihilfeerstattung. 

Sofern das Testkonzept einer Klinik einen Coronatest vor der Aufnahme verlangt, die Klinik jedoch selbst keine vorstationären Testungen durchführt, können Sie als niedergelassener Vertragsarzt diesen Abstrich vornehmen, Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Das heißt: Eine Arztpraxis, die auf Verlangen der Klinik testen will, die darf, wenn sie nicht will oder kann, muss sie aber nicht. 

Gegebenenfalls ist die Abstrichentnahme mit der GOP 99531 (TestV) abzurechnen (bei POC-Antigen-Test zuzüglich Sachkosten GOP 88312 oder bei PoC-NAT-Test GOP 88317). 

Zum Hintergrund: Vor einem Krankenhausaufenthalt haben asymptomatische Patienten einen Anspruch auf eine SARS-CoV-2 Testung nach § 4 Abs. 1 Testverordnung (TestV), wenn dies die Klinik im Rahmen ihres einrichtungsbezogenen Testkonzepts (oder der ÖGD) verlangen. Dabei werden gemäß § 26 Abs. 1 KHG Kosten, die den Krankenhäusern für diese Testungen entstehen, mit einem Zusatzentgelt finanziert. Jedoch kann die Klinik nicht zur vorstationären Testung verpflichtet werden. 

Die STIKO empfiehlt

  • ungeimpften immungesunden Personen ab 12 Jahren sowie
  • 5- bis 11-jährigen Kinder mit Vorerkrankungen, 

die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion* durchgemacht haben, eine Impfstoffdosis zur Grundimmunisierung.

  • Personen mit bestätigter Infektion durch Labornachweis mit Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, PoC-PCR etc.): Impfung in einem Abstand von mindestens drei Monaten zur Erkrankung
  • Personen mit bestätigter Infektion durch Nachweis spezifischer Antikörper im Blut: Impfung bereits ab vier Wochen nach Labordiagnose
  • Personen mit gesicherter SARS-CoV-2-Infektion, die im Abstand von unter vier Wochen zur ersten Impfung erkrankt sind: eine zweite Impfstoffdosis zur Grundimmunisierung in einem Abstand ab drei Monaten zur Infektion;
    Bei serologischem Nachweis der SARS-CoV-2-Infektion ist die Gabe einer Impfstoffdosis auch hier bereits im Abstand von 4 Wochen zur Labordiagnose möglich.
  • Personen mit gesicherter SARS-CoV-2-Infektion, die in einem Abstand von vier oder mehr Wochen zur vorangegangenen einmaligen Impfung erkrankt sind: keine weitere Impfung zur Grundimmunisierung notwendig
  • Personen mit Immundefizienz: Hier muss im Einzelfall entschieden werden, ob eine einmalige Impfstoffdosis ausreicht oder eine vollständige Impfserie notwendig ist.
  • Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren ohne Vorerkrankungen mit labordiagnostisch gesicherter SARS-CoV-2-Infektion: sollen vorerst nicht geimpft werden

Für die Auffrischimpfung gilt:

  • Personen mit gesicherter SARS-CoV-2-Infektion und anschließender einmaliger Impfung: Auffrischimpfung in einem Abstand von mindestens drei Monaten nach der vorangegangenen Impfung
  • Personen mit gesicherter SARS-CoV-2-Infektion nach COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen zur Grundimmunisierung): Auffrischimpfung im Abstand von mindestens drei Monaten nach Infektion 

Eine tabellarische Übersicht zum empfohlenen Impfschema (Grundimmunisierung und Auffrischimpfung) nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion bei Immungesunden finden Sie in Tabelle sieben der 18. Aktualisierung der STIKO-Empfehlung zur COVID-19-Impfung.

* Ob ein Patient eine SARS-CoV-2-Infektion sicher durchgemacht hat, wird zum Zeitpunkt der Infektion mit einem Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) im Labor nachgewiesen. Es ist außerdem möglich, eine durchgemachte Infektion zu einem späteren Zeitpunkt durch den serologischen Nachweis spezifischer Antikörper gegen das Coronavirus in einer Blutprobe zu belegen. Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. 

Impfschema: Was empfiehlt die STIKO?

Die STIKO fasst die Impfstoffe und Impfabstände zur Grundimmunisierung und Auffrischimpfung gegen COVID-19 inzwischen als tabellarische Übersichten zum empfohlenen Impfschema zusammen. Sie finden die  Tabellen im Epidemiologischen Bulletin 7/2022:  

  • Tabelle 1: Impfstoffe und Impfabstände zur Grundimmunisierung und Auffrischimpfung von Immungesunden gegen COVID-19 − Seite 5
  • Tabelle 2: Vorgehen zur Auffrischimpfung bei Impfschemata, die von den aktuellen STIKO-Empfehlungen zur Grundimmunisierung abweichen − Seite 6
  • Tabelle 4 – 6: Vorgehen bei Patienten mit Immundefizienz − Seiten 12/13
  • Tabelle 7: Durchführung von Grundimmunisierung und Auffrischimpfung bei Patienten nach durchgemachter SARS-CoV-2-Infektion − Seite 16

Personen ohne Krankheitssymptome, bei denen die Corona-Warn-App ein „erhöhtes Risiko“ meldet, haben seit der Änderung der Coronavirus-Testverordnung vom 11. Februar 2022 keinen automatischen Anspruch mehr auf einen kostenlosen Corona-Test.

Eine Testung ist weiterhin abrechenbar, wenn die betreffende Person als enge Kontaktperson einzustufen ist. Alternativ ist auch ein Bürgertest möglich.

In aller Regel sieht die Teststrategie bei Kontaktpersonen (§ 2 TestV) zunächst einen Antigen-Schnelltest vor (Abstrich-GOP 99531, Sachkosten für PoC-Antigen-Test: GOP 88312). Fällt dieser Schnelltest positiv aus, besteht Anspruch auf einen PCR-Test zur Bestätigung nach § 4b TestV (GOP 99531 für PCR-Abstrich, Laborauftrag mit Muster OEGD oder PoC-NAT-Test vor Ort GOP 88317). 

Die nationale Teststrategie sieht PCR-Testungen bei asymptomatischen Personen vorrangig zum Schutz vulnerabler Bereiche, bei Risikopatienten und bei Gesundheitspersonal vor. Unmittelbare PCR-Testungen für enge Kontaktpersonen bleiben im ärztlichen Ermessen weiterhin möglich (Abstrich-GOP 99531, Laborauftrag mit Muster OEGD oder PoC-NAT-Test vor Ort GOP 88317.)

Ja, gemäß STIKO-Empfehlung müssen Sie zwischen COVID-19-Impfungen und der Gabe anderer Totimpfstoffe (z. B. Influenza) keinen Impfabstand mehr einhalten. Sie können einem Patienten die Impfungen gleichzeitig geben. Die Injektion der einzelnen Impfstoffe soll an unterschiedlichen Gliedmaßen erfolgen. 

Wirksamkeit und Sicherheit entsprechen bei gleichzeitiger Anwendung verschiedener Impfstoffe im Allgemeinen denen bei jeweils alleiniger Anwendung. Besonders wichtig ist, dass Sie die zu impfende Person ausführlich über die möglichen, vermehrten vorübergehenden lokalen und systemischen Impfreaktionen bei der gleichzeitigen Gabe von COVID-19-Impfstoffen und anderen Totimpfstoffen (inkl. Influenza-Hochdosis-Impfstoffen) aufklären.

Sollen Schwangere und Stillende gegen Corona geimpft werden?

Schwangere, die bislang keine Impfung erhalten haben, sollen nach aktueller Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) ab dem zweiten Schwangerschaftsdrittel, also ab der 13. Schwangerschaftswoche zwei Dosen des COVID-19-mRNA-Impfstoffs von BioNTech erhalten. Der Abstand zwischen Erst- und Zweitimpfung beträgt bei Comirnaty® 3 bis 6 Wochen. 

Wird eine Schwangerschaft nach einer Erstimpfung festgestellt, sollte die zweite Impfdosis erst ab dem zweiten Trimenon gegeben werden. 

Für Schwangere, die bereits mit zwei Impfstoffdosen geimpft wurden, empfiehlt die STIKO unabhängig vom Alter ab dem 2. Trimenon eine Auffrischimpfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty®. Zur Grundimmunisierung soll hierbei ein Abstand von drei Monaten eingehalten werden.

Ungeimpften Stillenden empfiehlt die STIKO die Impfung mit zwei Dosen eines mRNA-Impfstoffs (Abstand s. o.). Ist die Stillende unter 30 Jahren alt, wird der Impfstoff von BioNTech verwendet.

Ziel der Impfung von Schwangeren und Stillenden ist es 

  • schwere COVID-19-Verläufe und Todesfälle in dieser Gruppe sowie
  • mütterliche und fetale/neonatale Schwangerschaftskomplikationen durch eine SARS-CoV-2-Infektion zu verhindern.

Unabhängig davon rät die STIKO dringend allen Ungeimpften im gebärfähigen Alter zur Impfung gegen COVID-19, damit bereits vor einer Schwangerschaft ein optimaler Impfschutz besteht.

Bei den Auffrischimpfungen gegen das Coronavirus sollen entsprechend der STIKO-Empfehlung ausschließlich die mRNA-Impfstoffe Comirnaty® von BioNTech und Spikevax® von Moderna zur Anwendung kommen. Bei Personen, die bereits zwei Impfstoffdosen eines mRNA-Impfstoffes erhalten haben, soll die Impfserie auch bei der Auffrischimpfung mit demselben Impfstoff fortgeführt werden.

Wenn dieser nicht verfügbar ist, kann auch der jeweils andere mRNA-Impfstoff eingesetzt werden.

Schwangere und Patienten unter 30 Jahren sollen entsprechend der STIKO-Empfehlung nur mit dem Impfstoff von BioNTech aufgefrischt werden – unabhängig davon, welcher Impfstoff zuvor eingesetzt wurde. 

Zwischenzeitlich ist auch der Impfstoff von Janssen für Auffrischungsimpfungen zugelassen. Eine STIKO-Empfehlung gibt es nicht.

Ja. Sie dürfen unabhängig von der BioNTech-Zulassung eine sauber aus einem Vial des BioNTech-Impfstoffes gezogene siebte Impfdosis verwenden. Selbstverständlich dürfen und sollen Sie diese Impfung auch abrechnen und dokumentieren.

Die Entnahme zusätzlicher Dosen aus Mehrdosenbehältnissen (Vial), zum Beispiel sieben Dosen statt sechs bei BioNTech und elf statt zehn bei Moderna, ist laut Bundesgesundheitsministerium (BMG) unter bestimmten Voraussetzungen möglich und rechtlich zulässig. Dieses Vorgehen erfordert aber auf Seiten der Anwender eine besondere Umsicht und Sorgfalt. Grundsätzlich liegt das korrekte Aufziehen der Spitzen in der Verantwortung des Arztes.

Für die Entnahme zusätzlicher Impfdosen sind dem BMG zufolge besondere Spritze-/Kanülen-Kombinationen mit geringem Totvolumen (< 35 µl) erforderlich beziehungsweise im Falle von BioNTech bereits für die Entnahme einer sechsten Dosis vorgesehen.

Ja. Seit 15. Juli 2021 gilt eine Ausnahmeregelung des Bundes­­gesundheits­­ministeriums, die das erlaubt. Arztpraxen oder Betriebsärzte, die Impfstoff gegen COVID-19 erhalten haben, dürfen diesen ausnahmsweise unentgeltlich an andere impfbereite und in räumlicher Nähe liegende Arztpraxen, Betriebsärzte oder Impfzentren abgeben, wenn sie ihn nicht selber verimpfen können, um einen Verwurf des Impfstoffes zu vermeiden.

Das geht aus einer Neufassung der Allgemein­verfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 des BMG hervor, die bis zum 25. November 2022 gelten soll, soweit sie nicht vorher aufgehoben wird. Voraussetzung ist, dass Sie sicherstellen, dass die Impfstoffe gegen COVID-19 durchgehend zuverlässig und unter Einhaltung der Transportvorgaben der Impfstoffe (insbesondere der mRNA-Impfstoffe) abgegeben werden.

Die KVBW hat deshalb noch vor Weihnachten eine Online-Impfstoffbörse für ihre Mitglieder eingerichtet, um nicht-verimpfte Impfstoffdosen interkollegial weiterzugeben.

Sie erreichen Sie unsere Corona-Impfstoffbörse

  • Impfstoff bieten »
  • Impfstoff suchen »

Es gibt kein anderes Vorgehen, als wenn die Praxis aus anderen Gründen geschlossen wird, beispielsweise wegen Urlaub. Das bedeutet, dass Sie einen Vertreter organisieren und der KV melden müssen. 

Wird die Praxis geschlossen, müssen Ihre Patienten wissen, an wen sie sich wenden können. Ein pauschaler Verweis auf die umliegenden Ärzte, die Notfallpraxis, ein Krankenhaus bzw. die Krankenhausambulanz oder die 116117 ist nicht zulässig. Benennen Sie den Patienten einen oder mehrere konkrete Vertreter durch einen entsprechenden Aushang an der Praxis und einen Hinweis auf dem Anrufbeantworter bzw. eine Information auf der Homepage. Stimmen Sie die kollegiale Vertretung unbedingt mit den benannten Praxen ab.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Suche nach einem externen Vertreter über die Vertreterbörse der KVBW.

Bitte denken Sie an die Abwesenheits- / Vertretermeldung über unser Mitgliederportal und vermerken Sie „Corona-Pandemie“ als Grund für die Praxisschließung.

Bei positiver Testung innerhalb des Praxisteams gilt eine Absonderungspflicht. Diese bezieht sich auf einen einzelnen Arzt oder einen einzelnen nichtärztlichen Mitarbeiter, nicht pauschal auf das gesamte Praxisteam (alle Ärzte und alle nichtärztlichen Beschäftigten in der Praxis). Das bedeutet somit für eine Praxis, insbesondere mit mehreren Ärzten und mehreren nichtärztlichen Mitarbeitern, dass diese Praxis auch faktisch nicht geschlossen werden muss, sondern weitergeführt werden kann.

Was ist zu tun, wenn sich jemand im Praxisteam mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 angesteckt hat? Mehr erfahren »

Als Mitglied der KVBW reichen Sie Ihre Corona-Impfungen grundsätzlich über Ihre reguläre Quartalsabrechnung (KVDT) ein (Impfziffern vgl. COVID-19-Impfung – Impfstofflogistik, Abrechnung und Dokumentation). Dieser Abrechnungsweg für Leistungen nach CoronaImpfV gilt für alle, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, auch für Ermächtigte.

Wenn Sie bei Corona-Impfungen selbst als Leistungserbringer agieren, können Sie die Corona-Impfleistungen in Ihrer Quartalsabrechnung mit der KV geltend machen. Eine Abstimmung mit der Klinik zur Auszahlung der Impfleistungen ist zu empfehlen.

Hintergrund: Die Vergütung nach der CoronaImpfV setzt die Meldung der erforderlichen Impfdaten an das RKI voraus. Dazu sind die Angaben in den Abrechnungsdatensätzen in der KVDT-Abrechnungsdatei (z. B. Chargennummer) unverzichtbar, die wir als KV an das RKI übermitteln, um Ihre Impfdokumentation zu komplettieren.  

Über das Online-Portal TestV ist lediglich Privatarztpraxen und nicht vertragsärztlich tätigen Betriebsärzten eine vereinfachte Abrechnung ihrer Impfleistungen erlaubt, weil diese ihre Teilnahme an der Impfsurveillance über andere Wege (z. B. Portal der Privatärztlichen Verrechnungsstellen) sicherstellen und nachweisen.

Hinweis: Alternativ können Ermächtigte als Impfärzte auf Honorarbasis tätig werden. Die Bezahlung der Impfärzte, die in den Mobilen Impfteams (MIT) oder den Impfzentren bzw. kommunalen Impfstützpunkten des Landes Baden-Württemberg mitgearbeitet haben, erfolgt stundenbasiert. KVBW-Mitglieder, die hier tätig waren, rechnen dafür keine Impfleistungen ab, sondern nutzen unser Abrechnungsportal für Impfärzte, um ihre Dienststunden abzurechnen.

Laufen die Pandemieausgleichszahlungen auch 2022 weiter?

Die Rechtsgrundlage für einen Schutzschirm im Honorarverteilungsmaßstabs (HVM) bestand nur bis Ende des Jahres 2021.

Rettungsschirm 2021

Sofern sich die Fallzahl Ihrer Praxis in einem gefährdenden Umfang durch die Pandemie reduziert hat, leisten wir auch 2021 Ausgleichszahlungen. Dafür ist für das betreffende Quartal 2021 ein Antrag auf Ausgleichszahlung nach dem „Corona-Schutzschirm“ zu stellen. Bitte beachten Sie dabei, dass neben der zutreffenden Quartalsangabe immer auch der exakte Zeitraum für den Bezug sonstiger Finanzhilfen angegeben werden muss.

Die Vertreterversammlung hat am 14. Juli 2021 eine Fortführung des Schutzschirms beschlossen für die Quartale, in denen dauerhaft oder zeitweise eine pandemische Lage für Deutschland ausgerufen wurde.

Zum Hintergrund

Leider ist der Schutzschirm des Jahres 2020 von der Politik nicht einfach fortgeschrieben worden. Umsatzverluste aus extrabudgetären Leistungen (beispielsweise Vorsorgeleistungen für Kinder und ambulante Operationen) sollen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, also letztlich durch die Ärzte und Psychotherapeuten selbst, ausgeglichen werden.

Dass der bisherige Schutzschirm aus Steuermitteln auch im Jahr 2021 fortgesetzt werden soll, wurde ärzteseits vehement gefordert (vgl. Pressemitteilung der Freien Allianz der Länder-KVen FALK). Am 4. März 2021 hat der Deutsche Bundestag jedoch beschlossen, dass für das Jahr 2021 keine externen Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden. Stattdessen müssen die KVen ihren Schutzschirm selbst aus ihren eigenen Rücklagen finanzieren.

Auf Antrag statt von Amts wegen

Ausgehend von den geänderten Vorgaben des Gesetzgebers kann die KVBW ihren Schutzschirm zum Ausgleich von pandemiebedingten Honorarverlusten ab dem 1. Quartal 2021 nicht in der bekannten Weise fortführen. Die Vertreterversammlung der KVBW hat dennoch entschieden, diejenigen Ärzte und Psychotherapeuten, die aufgrund der Corona-Pandemie existenzbedrohende Honorarverluste verzeichnen müssen, zu unterstützen.

Eine Regelung für diese Härtefälle hat die Vertreterversammlung am 13. April 2021 beschlossen: mehr erfahren » und am 14. Juli 2021 verlängert: mehr erfahren »

Das entsprechende Antragsformular füllen Sie bitte maschinell aus, unterschreiben es und senden es als Scan per E-Mail an . Anträge sind bis spätestens zum Ende des Folgequartals zu stellen, für das die Ausgleichszahlung gewährt werden soll oder im Rahmen eines Widerspruchs gegen den entsprechenden Honorarbescheid einzubringen.

Dokumente zum Download

  • Formular Corona-Härtefallantrag 2021

Ja. Der grundsätzliche Anspruch nach CoronaImpfV umfasst die Grundimmunisierungs- und Auffrischimpfung. In den aktuellen Fachinformationen der COVID-19-Impfstoffe werden keine eigenständigen Impfschemata für Genesene aufgeführt. Damit können rein rechtlich auch genesene Patienten eine weitere Impfdosis als Auffrischung erhalten. Die STIKO empfiehlt für die Auffrischimpfung bei Genesenen:

  • Personen, die eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht und danach eine Impfstoffdosis erhalten haben, sollen in der Regel drei Monate nach der vorangegangenen Impfung eine Auffrischimpfung erhalten.
  • Personen, die nach COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen im Abstand von mindestens drei Monaten nach Infektion ebenfalls eine Auffrischimpfung erhalten.

Ja, Sie können eine solche nicht abgerechnete Corona-Impfberatung jederzeit nachreichen (als sogenannter „Nachzüglerfall“), wenn Sie im Nachgang keine Corona-Impfung durchgeführt haben. Dies gilt sowohl für gesetzlich Versicherte (einschließlich HzV-Patienten) als auch nicht gesetzlich Versicherte, beispielsweise Privatversicherte. In diesen Fällen legen Sie einen Abrechnungsschein mit der Scheinuntergruppe 00 in Ihrem Praxisverwaltungssystem an.

Die ausschließliche Beratung zur COVID-19-Schutzimpfung GOP 88322 ist nicht neben den Impfziffern abrechenbar (im aktuellen und den nachfolgenden drei Quartalen). Wenn zu einem späteren Zeitpunkt eine Impfung stattfindet, ist die Impfberatung Teil der Impfleistung.

Wir erhalten immer wieder die Rückmeldung, dass unsere Mitglieder Schreiben der oben genannten Organisation an ihre Praxisadresse erhalten, die im Betreff mit „Haftungsbescheid“ oder „Haftungsinformation“ betitelt sind. Ob und wie Sie die darin enthaltenen Aussagen nutzen oder ignorieren, sei dahingestellt. Der Vorstand der KVBW positioniert sich ganz klar für eine Impfung mit den aktuell (bedingt) zugelassenen Impfstoffen.

Klarstellen möchten wir zusätzlich, dass bei Impfschäden aller zugelassenen Impfstoffe keine persönliche Haftung des Arztes eintritt, sofern Impfung und Aufklärung lege artis erfolgen (sogenannte „Staatshaftung“ laut § 60 IfSG).

Wer vertragsärztlich tätig ist, muss sämtliche COVID-19-Schutzimpfungen über seine reguläre Quartalsabrechnung abrechnen (KVDT). Dabei ist zwingend ein eigenständiger Fall je Person anzulegen, um die Impfsurveillance des RKI aus der Abrechnung bedienen zu können. Die tägliche Schnell-Doku ist lediglich der erste Schritt. Im zweiten Schritt leiten wir als KV individuelle Daten wie Impfindikation, Impfstoff und Chargennummer gemäß der Abrechnungsdaten an das Robert Koch-Institut (RKI) weiter. Fehlen diese Angaben, dürfen wir Ihre Vergütung nicht auszahlen. Eine vereinfachte Abrechnung für große Impfaktionen ist somit nicht möglich.

Lediglich die Ausstellung der elektronischen Impfzertifikate kann über einen Sammelschein abgerechnet werden (vgl. Merkblatt unten). Dies funktioniert allerdings nur, wenn die Erstellung des Impfzertifikats über den RKI-Impfzertifikatsservice erfolgt. Um das Impfzertifikat über die Praxissoftware zu erzeugen, müssen die Daten des Patienten vorher entsprechend angelegt werden, da sich sonst kein Zertifikat auf den passenden Namen erstellen lässt.

Nein. Die Vergütung je Impfung beträgt normalerweise 28 Euro. Wer an Wochenenden, Feiertagen oder am 24. oder 31. Dezember impft, erhält einen Zuschlag von 8 Euro und somit 36 Euro pro Impfung. Eine besondere zusätzliche Kennzeichnung der bekannten Impfleistungen ist nicht erforderlich. Die geltenden Zuschläge zur Impfvergütung setzt die KVBW automatisch taggenau zu.

Wer gehört zu den Risikogruppen für schwere Verläufe?

Obwohl schwere Verläufe auch bei Personen ohne Vorerkrankung auftreten und auch bei jüngeren Patienten beobachtet wurden, haben die folgenden Personengruppen ein erhöhtes Risiko für schwere Verläufe:

  • ältere Personen (mit stetig steigendem Risiko für einen schweren Verlauf ab etwa 50 – 60 Jahren)
  • männliches Geschlecht
  • Raucher (schwache Evidenz)
  • adipöse (BMI>30) und stark adipöse (BMI>35) Menschen
  • Schwangere
  • Menschen mit Down-Syndrom (Trisomie 21)
  • Personen mit bestimmten Vorerkrankungen, ohne Rangfolge:
    • Herz-Kreislauf-System (z. B. koronare Herzerkrankung und Bluthochdruck)
    • chronische Lungenerkrankungen (z. B. COPD)
    • chronische Leber- und Nierenerkrankungen (insbesondere bei Dialysepflichtigkeit)
    • neurologische und psychiatrische Erkrankungen (z. B. Demenz)
    • Diabetes mellitus (Zuckerkrankheit)
    • Krebserkrankung
    • Patienten mit geschwächtem Immunsystem (z. B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, wie z.B. bei hämatologischen Neoplasien oder bei schlecht kontrollierter HIV-Erkrankung; oder durch die regelmäßige Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr beeinflussen und herabsetzen können, wie z.B. systemische Kortikosteroide, Methotrexat, Cyclophosphamid, Azathioprin, Antikörper wie Rituximab sowie Immunsuppressiva bei Z. n. Organ- oder Stammzelltransplantation).

Quelle: SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) des RKI

Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) stellt Informationen für ältere und chronisch kranke Menschen zum Coronavirus SARS-CoV-2 zur Verfügung.

Das Robert Koch-Institut RKI hat im Epidemiologischen Bulletin 19/2021 auf Seite 7 eine Rangfolge der absoluten Risiken für schwere COVID-19-Erkrankungsverläufe gebildet.

Ja. Die im Zuge der ersten Impfung gegen COVID-19 und die in der Regel auch für die Folgeimpfung erfolgte Aufklärung und Einwilligung gelten nur für diese Impfungen. Für eine Auffrischimpfung ist deshalb eine neue gesonderte Aufklärung und Einwilligung erforderlich, die allerdings mündlich möglich ist, wie ein Papier klarstellt, das die Rechtsabteilung der Bundesärztekammer (BÄK) in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit und der KBV erstellt hat. Mehr erfahren »

Die für die Erst- und Folgeimpfung geltende „Staatshaftung“ nach Infektionsschutzgesetz gilt auch für die Auffrischimpfung. Über die „Staatshaftung“ muss ausdrücklich aufgeklärt werden.

Wurden die Betroffenen mit einem Corona-Impfstoff vollständig geimpft, der auch in der EU zugelassen ist, ist keine weitere Impfung notwendig. Das gilt auch, wenn Personen eine von der STIKO empfohlene heterologe Impfserie erhalten haben, d. h. eine Erstimpfung mit Vaxzevria® und die Zweitimpfung mit einem mRNA-Impfstoff.

In der EU sind derzeit die folgenden vier Impfstoffe zugelassen: Comirnaty® von Biontech/Pfizer, Spikevax® von Moderna, Vaxzevria® von AstraZeneca und die COVID-19 Vaccine Janssen® von Janssen-Cilag.
Das Paul-Ehrlich-Institut stellt eine aktuelle Liste von in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoffen zur Verfügung (siehe Linkliste am Ende). Dort finden Sie auch Informationen zur notwendigen Anzahl an Impfdosen. 

Was ist mit Personen, die im Ausland mit einem nicht in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff immunisiert wurden? Sie benötigen gemäß aktueller Rechtslage und unter Berücksichtigung der altersentsprechenden Impfempfehlungen eine erneute Impfserie, um in Deutschland den Status als Geimpfte zu erlangen. Die Impfserie soll in einem Mindestabstand von ≥ 28 Tagen zur letzten Impfung begonnen werden. Die zu impfenden Personen sollen darauf hingewiesen werden, dass vermehrte lokale und systemische Reaktionen auftreten können. Das Paul-Ehrlich-Institut bittet die impfenden Ärzte, verstärkt auf Impfreaktionen zu achten und diese ggf. zu melden (siehe auch Link dazu am Ende). 

Bevor eine erneute Impfserie durchgeführt wird, ist zu prüfen, ob die Person einen Anspruch auf Corona-Impfungen in Deutschland hat (siehe verwandte FAQ).

Laut Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg ist ein Nachweis für die Impfung gegen das Coronavirus ab 1. Dezember 2021 nur noch mittels QR-Code möglich. Der gelbe Impfpass reicht nicht mehr aus.

Mit der CovPass-App können Patienten ihre Corona-Impfungen per Smartphone belegen. Auch die Corona-Warn-App kann Impfnachweise anzeigen. Wer gegen COVID-19 geimpft ist, erhält ein digitales COVID-19-Impfzertifikat in Form von je einem QR-Code für Erst-, Zweit und Auffrischimpfung als zusätzlichen Impfnachweis – in einer Arztpraxis, von den Impfzentren oder nachträglich in einer Apotheke.

Um den Aufwand möglichst gering zu halten, stellen Praxen die digitalen Impfzertifikate im Idealfall über die Praxisverwaltungssysteme (PVS) aus. Viele Softwarehersteller bieten diese Lösung inzwischen kostenfrei für ihre Kunden an. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Anbieter.

Daneben bietet das Robert Koch-Institut (RKI) zwei alternative Lösungen zur Generierung solcher CovPass-Zertifikate.

  • RKI-Webanwendung über den KV-Login: Unter Umständen müssen Praxen ihre IT-Dienstleister bemühen, damit diese ein explizites Routing in den Praxissystemen einrichten, mit dem sich die Anwendung https://web.impfnachweis.info/ aufrufen lässt.
  • RKI-Desktop-Anwendung: Die Konfiguration des Desktop-Clients ist ebenfalls durch Ihren IT-Techniker vorzunehmen. Der Vorteil des Desktop-Clients gegenüber der herkömmlichen RKI-Webanwendung ist, dass Praxen Versichertendaten nicht mehr von Hand eingeben müssen, sondern diese automatisiert übernommen werden.

Grundvoraussetzung, um das COVID-19-Impfzertifikat (QR-Code für die CovPass-App bzw. die Corona-Warn-App) zu erzeugen, ist, dass Ihre Praxis über einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI) verfügt. Sofern Arztpraxen eine Ausstellung des Impfzertifikats nicht ermöglichen können, bieten sich die Apotheken als Anlaufstelle für die Patienten an.

Abgrenzung zum digitalen Impfausweis

Zum Teil ist in den Medien in diesen Zusammenhang auch vom „digitalen Impfpass" die Rede. Das ist allerdings irreführend. Das gelbe Impfbuch aus Papier bleibt vorerst erhalten. Das elektronische Impfzertifikat für den Nachweis eines COVID-19-Impfschutzes in der EU ist ein zusätzlicher Service, um per App nachzuweisen, dass jemand entweder vollständig geimpft, von Corona genesen oder negativ getestet wurde (3-G-Regel). Der elektro­nische Impfausweis, der sämtliche Impfdaten digitalisiert, soll erst zu einem späteren Zeitpunkt in der elektronischen Patientenakte (ePA) enthalten sein.

Voraussetzung ist: Es muss sich um ein konkretes Impfvorhaben einer Person handeln, die einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 hat. Die Initiative zum Impfvorhaben und zur Kontaktaufnahme kann dabei auch vom Arzt ausgehen. Kommt es im Anschluss an die Beratung zu keiner Impfung, kann die GOP 88322 abgerechnet werden.

Die Beratungsleistung ohne anschließende Impfung kann nur einmal in 4 Quartalen abgerechnet werden. Erfolgt die Impfung zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der vier Quartale, kann die GOP 88322 ebenfalls nicht abgerechnet werden.

Welche Dokumentationsvorgaben gelten bei den Corona-Tests nach TestV?

Laut Coronavirus-Testverordnung (TestV) gelten seit Juli 2021 umfassende Dokumentationsvorgaben für die Testung bei asymptomatischen Personen (unter anderem also anlasslose Bürgertests nach § 4a TestV GOP 88310B sowie sonstige TestV-Tests GOP 99531). Die Dokumentation ist bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren und verbleibt bis auf Weiteres in der Praxis. Die Unterlagen müssen nur auf Anforderung an die KVBW oder den Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) gesandt werden.

Wer Corona-Tests nach TestV anbietet und abrechnet, muss folgende Angaben einholen und dokumentieren:

  • Kaufvertrag, Rechnung oder Nachweis über einen unentgeltlichen Bezug für die Antigen-Schnelltests (Testkits)
  • Angaben zur getesteten Person
    • Name, Vorname
    • Geburtsdatum
    • Anschrift
  • Art der Leistung
    • Veranlassung Labor mittels Muster OEGD
    • Nukleinsäurenachweis
    • PoC-NAT-Testsystem
    • Labor-Antigen-TestPoC-Antigentest
    • Antigentest-Eigenanwendung
    • Abstrich
    • Überwachung Antigentest zur Eigenanwendung
    • ärztliche Schulung
    • Gespräch bzgl. Feststellung einer Kontaktperson ohne Testdurchführung
    • Ausstellung Genesenenzertifikat
  • Testgrund
    • Kontaktperson, nachweislich infizierte Person, Voraufenthalt Virusvariantengebiet
    • Ausbruch
    • Verhütung der Verbreitung
    • Anlasslose Bürgertests nach § 4a TestV
    • Bestätigungsdiagnostik
  • Datum und Uhrzeit der Testung
  • Ergebnis der Testung
  • Mitteilungsweg des Testergebnisses an die getestete Person
  • schriftliche oder elektronische Bestätigung der getesteten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters über die Durchführung des Tests
  • zusätzlich bei PoC-Antigentests / Antigen-Tests zur Eigenanwendung:
    • Angabe der Individuellen Test ID gemäß BfArM für jeden verwendeten PoC-Antigentest oder den Antigentest zur Eigenanwendung
  • bei positivem Test: Nachweis der Meldung an das Gesundheitsamt 

Zusätzliche Dokumentation bei Bürgertests nach § 4a TestV

  • Nachweis über die Anbindung an Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts zur Erstellung eines COVID19-Testzertifikats bzw. COVID-19-Genesenenzertifikats,
    Registrierung: CWA: Schnelltestpartner werden
  • Öffnungszeiten je Tag
  • Anzahl der testenden Personen je Tag
  • Nachweis, dass die Übermittlung des Testergebnisses zur Corona-Warn-App angeboten wird bzw. die getestete Person der Übermittlung des Testzertifikats an die Corona-Warn-App zugestimmt oder diese abgelehnt hat
  • zusätzliche Meldepflicht ans Gesundheitsamt seit August 2021: Anzahl der Schnelltests nach § 4a und die Zahl der positiven Testergebnisse monatlich je Tätigkeitsort (ID-Nummer, die das Gesundheitsamt erteilt, in der KV-Abrechnung angeben)

Bitte legen Sie Ihrem Patienten ein Dokument mit folgendem Inhalt zur Unterschrift vor: 

  • Hiermit bestätige ich <Name, Vorname, Geburtsdatum der getesteten Person>, dass bei mir am <Datum> in der unten genannten Praxis ein POC-Antigen-Schnelltest auf COVID-19 nach § 4a TestV durchgeführt wurde. 
  • Der Übermittlung des Testzertifikats an die Corona-Warn-App stimme ich zu (Zutreffendes ist anzukreuzen):
  • Datum, Unterschrift der getesteten Person
    <Stempel der Praxis>

Dies gilt nach der Coronavirus-Testverordnung des Bundes­gesundheits­ministeriums (BMG) für

  • anlasslose Bürgertests nach § 4a TestV
  • Kontaktpersonen
  • Personal aus Arztpraxis (ausschließlich Sachkosten berechnungsfähig)
  • Personal sonstige Heilberufe z. B. Physio-, Ergo-, Psychotherapie (ausschließlich Sachkosten berechnungsfähig)
  • Patienten vor Operation oder vor Aufnahme in z. B. Klinik, Heim, Reha
  • Personen nach Ausbrüchen in Einrichtungen (z. B. Heim, Sammelunterkunft)
  • Bestätigungstest nach positivem Schnell- oder Selbsttest
  • Freitestung

Wie Sie die jeweiligen Leistungen korrekt abrechnen und was bei der Kennzeichnung der Laboraufträge zu beachten ist, hat unsere Abrechnungsberatung für Sie im Merkblatt „asymptomatische Testungen“ zusammengefasst (siehe unten).

Kann ich mein Praxispersonal auf das Coronavirus testen?

Ja. Für präventive Tests, auf die Personen nach der TestV (§§ 2 bis 4) Anspruch haben, werden die Kosten übernommen.

Weiterhin dürfen Sie maximal 10 PoC-Antigen-Tests je Mitarbeiter im Monat beschaffen und durchführen sowie die Sachkosten dafür abrechnen – nicht aber den Abstrich. Ein Testkonzept ist dafür nicht notwendig. Dies gilt unabhängig vom Impfstatus.

Grundsätzlich darf/muss eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ausgestellt werden, wenn eine Erkrankung im Sinne der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie vorliegt. 

Bei Corona gelten Besonderheiten: Leidet ein Patient infolge der Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus an Krankheits­symptomen und ist daher nicht in der Lage, seine Arbeit auszuüben, stellt die Praxis eine AU-Bescheinigung aus. Zeigt der Patient trotz bestätigter Infektion keine Symptome, ist es ebenfalls grundsätzlich möglich, eine AU auszustellen, soweit der Patient für seine berufliche Tätigkeit seine Wohnung verlassen müsste, was ihm wegen der Infektion untersagt ist.

Dies gilt völlig unabhängig davon, ob der Patient geimpft ist oder nicht, ob er Anspruch auf Ausfallentschädigung hat oder nicht. 

Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit und das Ausstellen einer AU-Bescheinigung und damit die Frage eines Entgeltfortzahlungsanspruchs ist losgelöst von einem etwaigen Entschädigungsanspruch nach Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu betrachten.

Näheres finden Sie in der KBV-PraxisInfo zum Thema.

Dokumente zum Download

  • KBV-PraxisInfo Corona Krankschreibung

Wie rechne ich das Impfzertifikat für Auffrischimpfungen ab?

Für das Impfzertifikat bei der Auffrischungsimpfung bzw. Drittimpfung nutzen Sie dieselben Gebührenordnungspositionen für die Ausstellung des Impfzertifikates wie bei der Erstimpfung:

  • GOP 88351 (Impfzertifikat erstellt mit automatisierter Datenübernahme z. B. per Praxissoftware oder RKI-Desktop-Client) oder
  • GOP 88350 (Impfzertifikat erstellt mit manueller Dateneingabe z. B. per Webanwendung) oder
  • GOP 88352 (Impfzertifikat nachträglich erstellt für andernorts geimpfte Personen).

Prinzipiell können Praxen, deren Praxissoftware keine entsprechende Funktion bietet, online auf den Impfzertifikatservice des Robert Koch-Instituts zugreifen, um Impfzertifikate als QR-Code für die Corona Warn App bzw. die CovPass-App zu erstellen. Der Aufruf der Webanwendung des RKI erfordert gegebenenfalls Eingriffe in das Praxisnetzwerk. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihren Servicetechniker (RKI-Impfzertifikatsservice Techniktipps zum Zugang). 

  • Ist Ihre Praxis an die TI angeschlossen?
    Die Online-Anwendung des Robert Koch-Instituts (RKI) steht in der Telematikinfrastruktur (TI). Ohne TI-Anschluss können Sie deshalb grundsätzlich keine digitalen Impfzertifikate erstellen. Die Seite https://web.impfnachweis.info/ ist nicht im freien Internet verfügbar, sondern ausschließlich in der TI.
  • Ist Ihre Praxis im seriellen Betrieb an die TI angebunden bzw. sind die Routen korrekt gesetzt?
    Falls jeglicher Netzwerkverkehr aus Ihrer Praxis über den TI-Konnektor läuft (sogenannter Reihenbetrieb oder serieller Betrieb), sollten Sie die Plattform https://web.impfnachweis.info/ vom Praxisrechner aus erreichen können.
    Die Mehrheit der Praxen nutzt allerdings den Parallelbetrieb, der den Konnektor in das bestehende Praxisnetzwerk integriert. Sofern Ihre Praxis diese Variante des TI-Anschlusses einsetzt, ist der Aufruf des RKI-Impfzertifikatsservice nicht ohne Weiteres möglich. Wenn Sie eine Fehlermeldung Ihres Webbrowsers erhalten, dass die Seite https://web.impfnachweis.info/ nicht verfügbar ist, muss Ihr IT-Dienstleister auf Ihrem System das erforderliche Routing explizit einrichten.Folgende Informationen wird Ihr Systemhaus für die Konfiguration benötigen:Ziel-Netzwerk: 100.102.0.0Subnetzmaske: 255.254.0.0

    Routingziel: <IP Adresse des TI-Konnektors>

  • Ist das Sichere Netz der KVen (SNK) als Bestandsnetz gesetzt?
    Unabhängig davon, ob Ihr Konnektor im Reihen- oder im Parallelbetrieb in Ihr Praxisnetzwerk integriert ist, muss das Bestandsnetz „KV-SafeNet“ im Konnektor aktiviert sein (mehr dazu im Handbuch des jeweiligen Konnektorherstellers oder bei Ihrem TI-Anbieter).
  • Haben Sie Ihre Zugangsdaten für das KVBW-Mitglieder­portal zur Hand?
    Die Plattform des RKI nutzt die KV-Zugangsdaten zur Authentifizierung. Wenn die TI-Konfiguration Ihrer Praxis zulässt, dass Sie die RKI-Plattform erreichen, geben Sie einfach Benutzername und Kennwort wie beim KVBW-Mitglieder­portal ein, um sich anzumelden.
    Hinweis: Ungeachtet der KVBW-Anmeldemaske ist der digitale Impfnachweis ein Projekt im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit. Das RKI – nicht die KVBW – ist als Herausgeber verantwortlich für die Technik.
  • Nutzen Sie den Browser „Google Chrome“ oder „Microsoft Edge“?
    Verwenden Sie einen aktuellen Internetbrowser. Empfohlen werden Google Chrome ab Version 90, Microsoft Edge ab Version 90 oder Safari ab Version 14. Mozilla Firefox wird derzeit nicht unterstützt. Beim Aufruf über den Internet Explorer kann es zu Problemen kommen.

Nein. Wenn die eigentliche Infektion bereits abgeklungen ist, ist die Kennzeichnung mit der Ziffer 88240 nicht zulässig.

Eine entsprechende ICD-Codierung ist zusätzlich zu den behandlungsrelevanten Diagnosen anzugeben.

ICD-Code Beschreibung
U08.9 GCOVID-19 in der Eigenanamnese, nicht näher bezeichnet
Verwendung: Ist für Patienten vorgesehen, bei denen eine frühere, bestätigte Coronavirus-19-Krankheit zur Inanspruchnahme des Gesundheitswesens führt. Die Person leidet nicht mehr an COVID-19.
U09.9 GPost-COVID-19-Zustand, nicht näher bezeichnet
Verwendung: Ist für Patienten vorgesehen, bei denen der Zusammenhang eines aktuellen, anderenorts klassifizierten Zustandes mit einer vorausgegangenen COVID-19-Krankheit kodiert werden soll. Die Schlüsselnummer ist nicht zu verwenden, wenn noch eine COVID-19-Infektion vorliegt.
U10.9 GMultisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit COVID-19, nicht näher bezeichnet
Verwendung: Ist für Patienten vorgesehen, bei denen ein durch Zytokinfreisetzung bestehendes Entzündungssyndrom in zeitlichem Zusammenhang mit COVID-19 steht.

Diese Frage kann nicht pauschal mit „ja“ oder „nein“ beantwortet werden. Kinder und Jugendliche bis zum 14. Geburtstag benötigen für entsprechende Entscheidungen auf jeden Fall das Einverständnis ihrer Eltern. Möchte ein z. B. 16-jähriger Jugendlicher gegen Corona geimpft werden, sollten Sie zu Ihrer Sicherheit auf jeden Fall auch die Einwilligung der Eltern einholen. Dies sollten Sie selbst auf die Gefahr hin, dass dies zu Konflikten innerhalb der Familie führt. Bei Uneinigkeit der einzelnen Familienmitglieder kann unter Umständen als „ultima ratio“ eine familiengerichtliche Entscheidung notwendig sein.

Zum Teil vermitteln offizielle Publikationen die Ansicht, es käme bei der Corona-Impfung für Jugendliche rein auf das Alter und die Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen in medizinische Maßnahmen an und die Jugendlichen könnten dies selbst entscheiden. Dies beleuchtet die entscheidungsrelevanten Aspekte aber nicht abschließend. Die Corona-Schutzimpfung ist eine sehr neue Impfung, die nicht als medizinische Routinemaßnahme, wie etwa eine kleine Wundversorgung oder eine Behandlung einer Erkältung angesehen werden kann. Die Diskussion zur Corona-Impfung bei Kindern und Jugendlichen ist sehr emotional und der Arzt setzt sich möglicherweise heftigen Diskussionen aus, wenn er ohne Einwilligung impft.

Es gibt außerdem bereits gerichtliche Entscheidungen, wonach nicht nur die Einwilligung eines Sorgeberechtigten zur Corona-Schutzimpfung bei einem 16-Jährigen Jugendlichen vorausgesetzt wird, sondern sogar ein Co-Konsens beider sorgeberechtigten Elternteile (Beschluss des OLG Frankfurt vom 17.08.2021 - 6 UF 120/21). 

Psychotherapie kann ebenfalls als Videosprechstunde durchgeführt werden, wenn:

  • bereits ein persönlicher Erstkontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung stattgefunden hat und
  • kein unmittelbarer persönlicher Kontakt mit der Patientin oder dem Patienten aus therapeutischer Sicht erforderlich ist.

Nicht jede psychotherapeutische Leistung darf per Video durchgeführt werden. Die Einzelpsychotherapie (nach § 15 Psychotherapie-Richtlinie) und – vorerst bis zum 31. März 2022 – auch die psychotherapeutischen Sprechstunden und probatorischen Sitzungen (auch neuropsychologische Therapie) sind über die Videosprechstunde möglich.

Die Psychotherapie kann in Einzelfällen ohne persönlichen Kontakt zwischen Patient und Therapeut beginnen. Die zum 1. Oktober 2021 geänderte Psychotherapie-Vereinbarung gestattet dauerhaft die Akutbehandlung sowie die Gruppentherapie per Video.

Die Begrenzungsregelungen zur Anzahl von ausschließlichen Video-Behandlungsfällen (20 Prozent aller Behandlungsfälle) sowie zur Anzahl der im Rahmen von Videosprechstunden abgerechneten Gebührenordnungspositionen (20 Prozent aller berechneten Gebührenordnungspositionen je Vertragsarzt / Psychotherapeut und Quartal) werden für das 2., 3. und 4. Quartal 2020 sowie das gesamte Jahr 2021 und das 1. Quartal 2022 ausgesetzt.

Nein. Die 3G-Regel (geimpft, genesen, getestet) bzw. 2G-Regel ist nicht auf Patienten und notwendige Begleitpersonen in Arztpraxen anzuwenden. Die Behandlung von Patienten ist weiterhin unter Berücksichtigung der Maskenpflicht, der AHA-Regelung und eines Praxishygienekonzepts durchzuführen. Die vertrags­ärztliche Behandlungspflicht überwiegt eine Einschränkung der Patienten­behandlung unter Anwendung der 3G-Regeln bzw. 2G-Regel.

Solche Impfaktionen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Nach einer ab 15. Juli 2021 und zunächst bis 31. Mai 2022 geltenden Ausnahmeregelung (wenn sie nicht vorher aufgehoben wird) des Bundesgesundheitsministeriums speziell zu den COVID-19-Impfstoffen ist es möglich, dass Arztpraxen, Betriebsärzte oder Impfzentren, die Impfstoff gegen COVID-19 auf dem zulässigen Weg bezogen haben, diesen ausnahmsweise unentgeltlich an andere impfbereite und in räumlicher Nähe liegende Arztpraxen, Betriebsärzte oder Impfzentren abgeben, wenn sie diese nicht selber verimpfen können, um einen Verwurf zu vermeiden. 

Eine solche flexible Verteilung von COVID-19-Impfstoffen ist also unter Geltung dieser o. g. Ausnahmeregelung möglich, um eine bestmögliche Nutzung der Impfstoffe zu erreichen. Es ist aber zu beachten, dass alle, für die die Impfstoffe vorgesehen waren (die Patienten der eigenen Praxis) vorrangig versorgt wurden und Impfstoff übrig ist.

Solche begrüßenswerten gemeinsamen Aktionen müssen nicht zwingend in einer Praxis stattfinden. Die Vorgaben hinsichtlich Lagerung und Transport der Impfstoffe müssen allerdings unbedingt beachtet werden. Es können auch Dritte z. B. Kommunen und/oder Hilfsorganisationen wie DRK o. a. hinzugezogen werden, da davon auszugehen ist, dass solche öffentlichkeitswirksamen Aktionen nicht ohne Unterstützung allein durch die beteiligten Arztpraxen bewältigt werden können. 

Daneben ist es geboten, die zuständige Kommune (Ordnungsamt) zu informieren und bei der zuständigen Bezirksärztekammer um eine Ausnahme vom berufsrechtlichen Verbot der Ausübung der Tätigkeit im Umherziehen nachzusuchen.

Impfangebot publik machen

Wenn Sie Ihr dauerhaftes Impfangebot und eine einmalige Impfaktionen auf der Impfkampagnen-Website des Sozialministeriums Baden-Württemberg www.dranbleiben-bw.de veröffentlichen möchten, können Sie dort eine „Neue Impfaktion anmelden“.

Mehr zum Thema

  • Sozialministerium BW: Impfaktionen anmelden

Wie ist die Aufbewahrungsfrist für die Aufklärungsbögen nach der Impfung?

Wenn Sie die Aufklärungsbögen verwenden, sind diese Teil der Patientenakte und müssen insofern 10 Jahre nach Beendigung der Behandlung aufbewahrt werden.

Weiterhin zu beachten ist, dass Dokumentationsunterlagen für einen erheblich längeren Zeitraum aufbewahrt werden sollten, falls es während der Behandlung zu Komplikationen kommt, für die die Ärztin oder der Arzt haftbar gemacht werden kann. In diesen Fällen sollten die Unterlagen generell bis zum Ende der zivilrechtlichen Verjährungsfrist (30 Jahre) aufbewahrt werden. Der Ärztin oder dem Arzt obliegt eine ordnungsgemäße Dokumentation ihrer oder seiner Tätigkeit und die Führung sowie Aufbewahrung von Krankenunterlagen. Unregelmäßigkeiten können in einem evtl. Haftpflichtprozess zu Nachteilen führen.

Bei der Erstimpfung gegen COVID-19 werden in der Regel die jeweils aktuellen Aufklärungsmerkblätter des Robert Koch-Instituts (RKI) verwendet. In diese Aufklärung und Einwilligung ist grundsätzlich auch die Zweitimpfung einbezogen. Sofern die empfohlenen Impfabstände eingehalten werden und es sich um denselben Impfstoff wie bei der Erstimpfung handelt, bedarf es für die Zweitimpfung keiner erneuten Aufklärung und Einwilligung.

Sollten Sie von den empfohlenen Abständen abweichen – meist auf Wunsch der Patientin oder des Patienten – müssen Sie über die wegen des verkürzten oder verlängerten Abstandes womöglich geringere Wirksamkeit beider Impfungen den Patienten außerordentlich aufklären. Sie müssen dies dokumentieren und erneut die Einwilligung einholen. 

Dies gilt auch, wenn bei der Zweitimpfung ein anderer Impfstoff als bei der Erstimpfung verwendet wird. Die bei der Erstimpfung erfolgte Aufklärung und Einwilligung deckt nun nicht mehr die Zweitimpfung ab, weil nun andere als dort beschriebene Bedingungen gelten. 

Wie muss die Bescheinigung über das Ergebnis eines Schnelltests aussehen?

Das digitale Testzertifikat für die Corona-Warn-App ist obligater Leistungsbestandteil sämtlicher Tests nach Coronavirus-Testverordnung (TestV). Tests nach § 4a TestV dürfen wir ab 1. August 2021 nur noch vergüten, wenn die Praxis das Testergebnis und das Testzertifikat an die Corona-Warn-App übermitteln kann.

Nur, wenn die getestete Person die Übermittlung des Testzertifikats an die Corona-Warn-App ablehnt (Dokumentationspflicht!), stellt der Arzt oder das Testzentrum über das Ergebnis des Schnelltests eine Bescheinigung zum Nachweis eines tagesaktuellen negativen COVID-19 Schnelltests nach der CoronaVO aus. Eine Mustervorlage des Sozialministeriums Baden-Württemberg für die Testbescheinigung auf Papier finden Sie unten zum Download.

Die Zeugnisausstellung gehört bei Tests nach Coronavirus-Testverordung (TestV-GOP 99531 / 88310B) neben der Beratung und dem Abstrich zum Leistungsinhalt. Die Vergütung nach TestV umfasst das Gespräch, die Entnahme von Körpermaterial, die PoC-Diagnostik, die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Abs. 7 des Infektionsschutzgesetzes.

Über das Online-Abrechnungsportal der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg können Sie als Apotheker die Sachkosten der Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) sowie die erbrachten Leistungen (Abstriche) abrechnen, sofern Sie Tests laut Coronavirus-Testverordnung (TestV) durchführen.

Alles was Sie zur Abrechnung über die KVBW wissen müssen und die Möglichkeit zur Registrierung finden Sie unter TestV Abrechnung Nicht-KV-Mitglieder »

Achtung abweichender Kostenträger: Schnelltests, die Apotheken im Zuge der erweiterten Teststrategie des Landes Baden-Württemberg erbringen, sind nicht über die KV abrechenbar! Für präventive Testungen bei Lehrern und sonstigen Beschäftigten an Schulen, Kitas und in der Kindertagespflege auf Berechtigungs­schein oder als systematische Testungen in Schulen oder Kitas übernimmt das Land die anfallenden Kosten, nicht der Bund. Diese Tests können Sie nicht mit der KV abrechnen.

Leistungen nach Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) sind über die Apothekenrechenzentren abzurechnen.

Können Apotheker bei Lieferengpässen Alternativpräparate abgeben?

Ja. Für die Arzneimittelabgabe in der Apotheke gelten seit wegen der Corona-Pandemie erweiterte Austauschmöglichkeiten. Der Apotheker darf, wenn das entsprechend den gesetzlichen oder vertraglichen Vorgaben abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben.

  • Ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt darf der Apotheker hinsichtlich Packungsgröße (auch mit Messzahl-Überschreitung), Packungsanzahl und Wirkstärke (wenn keine pharmazeutischen Bedenken bestehen) abweichen (Ausnahme: BtM zur Substitution), sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
  • Aus Gründen der Arznei­mitteltherapie­sicherheit wäre es sinnvoll, dass der Apotheker den Arzt über den Austausch im Sinne einer Abweichung von der verordneten Wirkstärke informiert; aktuelle Vorgaben dazu gibt es jedoch nicht.
  • Ohne Rücksprache mit dem Arzt darf der Apotheker außerdem Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen entnehmen, sofern die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist.
  • Nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ist auch die Abgabe eines pharmakologisch-therapeutisch vergleichbaren Arzneimittels (das heißt eines anderen ähnlichen Wirkstoffs) möglich, wenn weder das eigentlich abzugebende noch ein entsprechendes wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist. Dies gilt auch bei gesetztem Aut-idem-Kreuz.
  • Der Apotheker muss den Austausch jeweils auf dem Verordnungsblatt dokumentieren, ein neues Rezept ist nicht erforderlich.

Gesetzliche Grundlage ist die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung, die am 31. Mai 2022 außer Kraft tritt.

Ist es erlaubt, BtM-Rezeptformulare anderer Ärzte zu benutzen?

Ja, Betäubungsmittelrezepte (BtM-Rezepte) dürfen vorübergehend auch außerhalb von Vertretungsfällen übertragen und von anderen Ärzten verwendet werden – etwa innerhalb einer Praxisgemeinschaft oder wenn aus dem Ruhestand aktivierte Ärzte ohne eigene Rezeptvordrucke BtM-Verschreibungen ausstellen sollen.

Gesetzliche Grundlage ist die SARS-CoV-2-Arzneimittel­versorgungs­verordnung, die am 31. Mai 2022 außer Kraft tritt.

Kann ich einen Corona-Antikörpernachweis über die KV abrechnen?

In den meisten Fällen nicht. Corona-Antikörpertests zur Prüfung einer bestehenden Immunität nach Genesung oder Impfung sind keine vertragsärztliche Leistung, sondern nach derzeitigem Stand als Wunschleistung (IGeL) abzurechnen (siehe News-Meldung Antikörpertests auf SARS-CoV-2: Keine GKV-Leistung).

Über die KV ist der Antikörpertest allenfalls im direkten zeitlichen Bezug zu einer klinischen COVID-19-Symptomatik abrechenbar – dabei gelten enge Vorgaben. Eine Untersuchung auf SARS-CoV-2-Antikörper zur Bestimmung des Titeranstiegs oder zum Nachweis einer Serokonversion kann in Ausnahmefällen eine Woche nach Symptombeginn zweckmäßig sein. Veranlasser und Laborarzt kennzeichnen solche Tests mit der Ziffer 88240, sodass alle Leistungen extrabudgetär honoriert werden. Der Antikörpertest selbst ist als „Ähnliche Untersuchung“ mit der GOP 32641 abrechenbar.

Ja. Nach Auffassung des Landes ist dies während der Pandemie ausnahmsweise auch ohne gesonderte Genehmigung nach dem Arbeitszeitgesetz zulässig (in diesem Zusammenhang subsumierbar unter § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG „Einrichtung zur Behandlung und Pflege von Personen”).

Voraussetzung ist, dass sich die vorgesehenen Impfungen z. B. aus Kapazitätsgründen oder logistischen Gründen nicht auf Werktage verschieben lassen. Aufgrund der Notwendigkeit einer schnellen Impfung gegen COVID-19 sieht das Land dies als gegeben an.

Diese rechtliche Bewertung gilt ausschließlich für COVID-19-Impfungen während der Pandemie und nicht für sonstige Behandlungen in Arztpraxen oder Impfungen außerhalb der Pandemie. Inwieweit Ihr Praxispersonal verpflichtet ist, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten und zu welchen Bedingungen, richtet sich nach den Regelungen des individuellen Arbeitsvertrags.

Es handelt sich beim Ausstellen eines neuen Impfausweises um keine über die KV abrechnungsfähige Leistung. Das gelbe Impfbuch können Praxen in Baden-Württemberg kostenlos beim Kohlhammer Verlag bestellen.

Den Bearbeitungsaufwand für das Nachtragen der Impfungen dürfen Sie dem Patienten nach GOÄ als Selbstzahlerleistung in Rechnung stellen.

Im Rahmen einer Impfung ist die erstmalige Ausstellung eines Impfpasses für einen GKV-Patienten kostenlos, wenn dieser bisher keinen Impfpass besessen hat. Es fällt in die Eigenverantwortung des Versicherten, dieses lebenslange Dokument aufzubewahren und im Bedarfsfall dem jeweiligen Arzt vorzulegen. Wenn der Versicherte seinen Impfpass verlegt hat und die Ausstellung eines neuen Impfpasses wünscht, handelt es sich dabei um eine Forderung, die als Wunschleistung einzustufen und privat zu bezahlen ist.

Nein. Wenn Sie einen Arzt in Ihrer Praxis beschäftigen, der ausschließlich für Corona-Schutzimpfungen eingesetzt wird, benötigen Sie hierfür keine Genehmigung der KV. Die Corona-Schutzimpfungen richten sich nach der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV); hier befinden wir uns nicht im Bereich der vertragsärztlichen Versorgung. Beispielsweise könnte auch ein ehemaliger Praxisinhaber bei den Corona-Impfungen ohne Weiteres unterstützen.

Soll der Impf-Assistent darüber hinaus Patienten behandeln, ist diese Tätigkeit zwingend vor Tätigkeitsbeginn durch die KVBW zu genehmigen. Sobald der Arzt im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung tätig wird, gelten die Voraussetzungen für einen Arzt zur Sicherstellung (Entlastungsassistent / Sicherstellungsassistent).

Sie sind in beiden Fällen verpflichtet, sich von der fachlichen Befähigung des Impf-Assistenten zu überzeugen.

Hinweis: Voraussetzung für die Bestellung des Impfstoffes ist, dass der Arzt über eigene Rezepte (Muster 16) mit seiner LANR verfügt. Beschäftigte, die keine eigenen Rezepte haben, verwenden Rezepte des Vertragsarztes, bei dem sie tätig sind ‒ mit dessen LANR und BSNR) und können selbst keinen (zusätzlichen) COVID-19-Impfstoff bestellen. Dokumentation und Abrechnung erfolgt im Namen und über die LANR des anstellenden Vertragsarztes.

Mehr zum Thema

  • Impfung gegen COVID-19
  • Assistenten

Wie entsorge ich sachgerecht einen PoC-Schnelltest nach der Anwendung?

Ein Arbeitskreis von Experten vereinbarte Ende März 2021 im Rahmen einer Bund-Länder-Empfehlung vereinfachte Regeln zum Umgang mit Abfällen aus Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19. Demnach ist sicherzustellen, dass die Abfälle: 

  • in zwei ineinander gestellten reißfesten, feuchtigkeitsbeständigen und dichten Behältnissen (z. B. dickwandige Müllsäcke) gesammelt werden, 
  • weitgehend frei von Flüssigkeiten der Sammlung zugeführt werden, da größere Mengen an Flüssigkeiten grundsätzlich nicht über den Siedlungsabfall entsorgt werden dürfen, 
  • soweit Restmengen an Flüssigkeiten enthalten sind, durch Zugabe von saugfähigem Material (z. B. Zellstoff, Mull, Papier, sonstige aufsaugende und flüssigkeitsbindende Stoffe) das Auftreten freier Flüssigkeit in den Sammelbehältnissen verhindert wird und 
  • ohne weitere Verdichtung (Pressen) auf direktem Weg einer Abfallverbrennungsanlage zugeführt werden. Dann können diese gemeinsam mit Restabfällen aus den Haushalten entsorgt werden. Es wird empfohlen, vor der ersten Entsorgung mit dem Entsorger etwaige Anforderung (z. B. an die Bereitstellung) zu klären.

Das Robert Koch-Institut (RKI) weist darauf hin: 

  • Bei der Behandlung von Patienten, die an COVID-19 erkrankt sind oder die mit SARS-CoV-2 infiziert sind, fällt also nicht regelhaft Abfall mit Abfallschlüsselnummer ASN 18 01 03 („infektiöser Abfall“) an.
  • Nicht flüssige Abfälle aus der Behandlung von COVID-19-Patienten stellen unter Einhaltung der üblichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des Tragens geeigneter persönlicher Schutzausrüstung kein besonderes Infektionsrisiko dar und sind in aller Regel der ASN 18 01 04 zuzuordnen. Die Abfälle sind dabei stets in verschlossenen und reißfesten Plastiksäcken der Abfallsammlung zuzuführen.

Einschränkend gilt weiterhin: 

  • Spitze und scharfe Gegenstände sind wie üblich in standardisierten, bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen (Kanülenabwurfbehälter) zu sammeln und zu verpacken
  • In mikrobiologischen und labormedizinischen Einrichtungen erfolgt dagegen die Entsorgung von diagnostischen Abfällen weiterhin grundsätzlich gemäß LAGA Mitteilung 18 unter Berücksichtigung der TRBA 100 und 250.

  • UBA: Bund-/Länderempfehlung Abfallentsorgung COVID-19

Nein. Bei gesetzlich Versicherten (einschließlich HZV-Versicherten) lesen Sie wie üblich die elektronische Gesundheitskarte (eGK) ein. Bei privat oder sonstigen Versicherten legen Sie je Patient einen Schein analog eines Ersatzverfahrens mit folgenden Daten an: 

Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS),VKNR: 48850,

Institutskennzeichen IK: 100048850.

Wenn ausschließlich geimpft wird (inklusive Beratung, ggf. dafür notwendige Untersuchung und Ausstellen des Impfzeugnisses) können keine weiteren Leistungen abgerechnet werden.

Nur wenn zusätzlich auch eine kurative Behandlung erfolgt, können Sie die Versicherten-/Grundpauschale und ggf. weitere notwendige Leistungen abrechnen. Eine entsprechende ICD-Diagnose ist anzugeben. Bei HZV-Versicherten ist die Versichertenpauschale nicht abrechnungsfähig.

Nutzen Sie bitte unbedingt die Schnell-Doku am Ende des Impftages im Mitgliederportal. Hier lassen sich die Angaben einfach erfassen, die das Robert Koch-Institut tagesaktuell für die Beobachtung des Impfgeschehens braucht. Die Daten, die Sie hier melden, belegen, welchen Beitrag die niedergelassenen Praxen für den Impffortschritt leisten und haben damit politisch hohes Gewicht.

Diese Angaben sind täglich zu erfassen:

  • die Anzahl der Erstimpfungen je Impfstoff
  • die Anzahl der Abschlussimpfungen je Impfstoff
  • die Anzahl der Auffrischimpfungen je Impfstoff
  • jeweils die Anzahl der unter 18-Jährigen und über 60-Jährigen

Die Eingabe erfolgt ganz simpel über eine „digitale Strichliste“ im KVBW-Mitgliederportal. Diese tägliche Meldung erfolgt pro Praxis, auch wenn dort mehrere Ärzte impfen (z. B. BAG oder MVZ). Es bleibt Ihnen überlassen, ob ein Arzt alle Impfungen eines Tages für die ganze Praxis einträgt oder ob jeder Vertragsarzt, die Impfungen, die unter seiner LANR laufen, selbst erfasst. Im zweiten Fall zählt das System automatisch die unter einer BSNR erfassten Impfungen für die RKI-Meldung zusammen.

Die GOP für die Abrechnung enthält später alle weiteren Informationen für das RKI-Impfmonitoring, sodass Sie Ihrer Dokumentationsverpflichtung laut CoronaImpfV vollumfänglich nachkommen.

Dokumente zum Download

  • COVID-19-Impfung – Anleitung Impf-Dokuportal

Bitte geben Sie für das Rezept zur Bestellung von Corona-Impfstoffen grundsätzlich die IK-Nummer 103609999 des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) an. Dieser Kostenträger ist bundesweit mit den Apotheken so abgestimmt.

Die IK-Nummer 100048850, die Sie von der Abrechnung der Corona-Tests nach TestV kennen, ist zwar ebenfalls eine korrekte IK-Nummer des BAS, sollte aber im Sinne der Einheitlichkeit nicht für die Impfstoffrezepte benutzt werden.

Für die Lagerung der Corona-Impfstoffe kann ein haushaltsüblicher Kühlschrank verwendet werden, wenn dieser die folgenden Anforderungen erfüllt: 

  • Betriebstemperatur zwischen +2 °C bis +8 °C,
  • ggf. akustische und/oder optische Warnung bei Temperaturabweichung, 
  • Sicherheitsmechanismus gegen Abkühlen unter 2 °C,
  • in Umgebungstemperaturen von 10 °C bis 35 °C einsetzbar.

Ein spezielles Kühlgerät für Arzneimittel (nach DIN 58345) ist nicht vorgeschrieben. Ein direkter Kontakt der Impfstoffe mit der kühlenden Wand ist zu vermeiden (Gefahr von Frost und Feuchtigkeit). Für die Temperaturkontrolle sind Minimum-Maximum-Thermometer besonders gut geeignet. Diese Thermometer können mechanisch oder elektronisch sein, wobei letztere häufig über eine automatische Aufzeichnung verfügen. Die Thermometer sind in der Mitte des Kühlschranks anzubringen und werden – soweit nicht automatisch erfasst – in regelmäßigen Kontrollrhythmen (z. B. täglich morgens) überprüft und das Ergebnis protokolliert.

Können präventive Testungen wiederholt werden?

Ja, folgende Wiederholungen sind möglich:

Einmalige Wiederholung

  • Kontaktpersonen
  • nach Ausbrüchen
  • Personen, die in den besonderen Einrichtungen behandelt, betreut, gepflegt oder untergebracht werden sollen

Ohne Einschränkung

Höchstens 10 Tests je Beschäftigtem im Monat

  • Personal in Arztpraxen und Praxen sonstiger Heilberufe (z. B. Psychotherapie)

Dokumente zum Download

  • Abrechnung Corona-Testung asymptomatische Personen

Durch die Abrechnung der Pseudo-GOP 88220 erfolgen Abschläge auf die Versicherten- oder Grund- bzw. Konsiliarpauschale. Zudem dürfen nicht alle Leistungen und Zuschläge im Rahmen der Videosprechstunde erbracht und abgerechnet werden. Die 88220 ist daher nur in Behandlungsfällen abzurechnen, in denen ausschließlich Arzt-Patienten-Kontakte per Videosprechstunde stattgefunden haben.

Denken Sie daran, die ggf. beim Kontakt per Videosprechstunde eingetragene Kennzeichnungs-GOP 88220 wieder aus der Abrechnung zu löschen, sobald der Patient im gleichen Quartal noch persönlich in die Praxis kommt, um Honorareinbußen zu vermeiden. Sollte ein solcher Fall dennoch mit der GOP 88220 gekennzeichnet sein, und es wurden Leistungen durch die KV gestrichen, können Sie die Streichung der GOP 88220 nachträglich über die sogenannte Fax-Rückmeldung beantragen.

Sie können mit diesem Formular Zweitkonto Impfarzt für Vertragsärzte eine abweichende Bankverbindung für Ihre Tätigkeit als Impfarzt für Impfzentren bzw. Mobile Impfteams angeben. Unser Arztregister teilt Ihnen dann eine separate Nummer (BSNR) für Ihre Impfarzt-Tätigkeit mit. Wenn Sie Ihre Stunden im KVBW-Online-Abrechnungsportal für Impfärzte eintragen, wählen Sie diese neue Impfarzt-BSNR aus statt Ihrer vertragsärztlichen BSNR. Dann taucht die Zahlung weder in Ihrem Honorarbescheid noch auf dem Vertragsarztkonto Ihrer BAG auf, sondern auf Ihrem persönlichen Zweitkonto als Impfarzt.

Angestellte, MVZ-Ärzte, Ermächtigte etc. können ebenfalls dieses Formular nutzen, wenn sie ihre Impfarzt-Tätigkeit nicht über das Konto bzw. den Honorarbescheid ihrer vertragsärztlichen Betriebsstätte, sondern über ein eigenes Konto laufen lassen möchten.

Hinweis: Integrierte PDF-Viewer (u. a. Firefox, Chrome, Safari) unterstützen das Datenformat dieses PDF-Formulars nicht. Bitte Datei herunterladen, auf Festplatte speichern und mit Adobe Reader öffnen.

Es gibt nur sehr wenige Menschen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Die Entscheidung, ob eine Bescheinigung ausgestellt wird, liegt beim behandelnden Arzt. Bitte beachten Sie die Juristische Darstellung unseres Rechtsbereichs zum Thema.

Hier einige Beispiele: 

  • Wenn Patienten erschwert atmen durch chronische Lungenerkrankungen (z. B. COPD, Asthma bronchiale). Allerdings gehören diese Personen auch zu den Risikogruppen bei COVID-19-Erkrankungen und sollten ganz besonders auf ihre eigene Sicherheit achten, wenn sie ohne Maske unterwegs sind. Gerade schwer Kranke müssen sich selbst schützen, wozu das Tragen einer Maske beitragen kann.
  • Wenn Personen als Begleitpersonen von Schwerhörigen, Gehörlosen oder von Menschen mit Demenz oder geistiger Behinderung unterwegs sind und eine sichere Kommunikation durch eine Mund-Nasen-Bedeckung dieser Begleitpersonen in Frage gestellt ist. 
  • Wenn Patienten unter kognitiven Einschränkungen leiden (z. B. Demenz, geistige Behinderung) und das Tragen von Masken für sie selbst mit erheblichem Stress verbunden ist.

Generell ist es wichtig, dass möglichst viele Menschen in Zeiten der Coronavirus-Pandemie Masken gewissenhaft tragen, um Infektionsrisiken zu begrenzen.

Aus der Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg (§ 3 Abs. 2) geht hervor, dass für Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, keine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht. Die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe muss in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung erfolgen. Dabei ist Vorsicht geboten. Bitte beachten Sie die Juristische Darstellung unseres Rechtsbereichs zum Thema.

Da die Pflicht zum Tragen der Masken aus einer Rechtsverordnung der Landesregierung resultiert, kann der Arzt keine Befreiung von dieser Pflicht als solcher aussprechen. Allerdings ist es möglich, dass der Arzt dem Patienten attestiert, dass ihm aus medizinischen Gründen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Sinne der Corona-Verordnung der Landesregierung Baden-Württemberg nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die gesundheitlichen Gründe müssen glaubhaft gemacht, das heißt, zur Überzeugung des Gegenübers dargelegt werden. Um den Patienten zu erleichtern, die gesundheitlichen Gründe nachvollziehbar darlegen zu können, kann ein Attest konkrete Angaben enthalten, wie sich das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auf die Krankheit auswirkt. Für solche Angaben im Attest bedarf es in jedem Fall der Einwilligung des Patienten. Das Ausstellen des Attests, die Gründe und die Einwilligung des Patienten sollten aus der Dokumentation in der Patientenakte nachvollziehbar sein.

Folgende Mustervorlage können Sie nutzen:

Kontaktpersonen: In welchen Fällen ist die GOP 99529 berechnungsfähig?

Die GOP 99529 kann für das ärztliche Gespräch in Zusammenhang mit der Feststellung von Kontaktpersonen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV) ohne anschließenden Abstrich abgerechnet werden.

Die GOP 99529 ist telefonisch erbringbar, aber nicht delegierbar – das Gespräch zur Feststellung der Kontaktperson muss also vom Arzt persönlich geführt werden. Die ICD-Verschlüsselung kann hier mit ICD Z20.8G (Kontakt mit und Exposition gegenüber sonstigen übertragbaren Krankheiten) angegeben werden.

Die Corona-Testverordnung (TestV) gibt vor, dass nichtärztlich geführte Einrichtungen oder Unternehmen, die selbst präventive Tests bei Beschäftigten und Patienten durchführen möchten, ihr Personal durch einen Arzt in der Anwendung und Auswertung der Antigen-Schnelltests (PoC-Tests) schulen lassen sollen.

Für eine solche Schulung können Sie als Vertragsarzt die GOP 88311 (70 Euro) (höchstens) alle zwei Monate je Einrichtung  abrechnen. Die Abrechnung erfolgt auf einem Pseudo-Fall, in welchem Sie die GOP 88311 unter jedem Datum, an dem Sie eine solche Schulung durchgeführt haben, eintragen. Im Begründungsfeld ist der Name der Einrichtung anzugeben.

Der „Pseudo“-Abrechnungsfall für das gesamte Quartal ist mit folgenden Angaben anzulegen:

Scheinuntergruppe: 00Kostenträger: Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS), VKNR: 48850, IK: 100048850Nachname: TestungVorname: CoronaGeburtsdatum: 01.01.2020Anschrift: Albstadtweg 11; 70567 Stuttgart

Kodierung: ICD Z02

Was muss ich beachten, damit Corona-Tests mein Laborbudget nicht belasten?

Die GOP 32779 und 32816 belasten den Wirtschaftlichkeitsbonus nicht

Laborleistungen nach den Gebührenordnungs­positionen GOP 32779 (SARS-CoV-2-Labor-Antigentest) und 32816 (Nukleinsäure­nachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2) bleiben bei der Berechnung der Wirtschaftlichkeit der Veranlassung von Laborleistungen grundsätzlich unberücksichtigt.

Hinweis: Die Antikörperbestimmung auf SARS-CoV-2 nach GOP 32641 ist nicht von der Ausnahmeregelung umfasst. Daher belastet die SARS-CoV-2- Antikörper­bestimmung nach GOP 32641 die Laborkosten der Praxis.

Wir sehen eine Desinfektion von behandschuhten Händen als kritisch an.

Sowohl die WHO als auch die Kommission für Kranken­haus­hygiene und Infektionsprävention (KRINKO) benennen fünf Indikationen zur Hände­desinfektion, u. a. NACH dem Ausziehen der Handschuhe. Das Tragen von Handschuhen entbindet nicht von der Pflicht, die Hände zu desinfizieren, sondern der Wechsel von medizinischen Untersuchungs­handschuhen macht die Händedesinfektion zwingend erforderlich. 

Nur in ausgewählten Settings

Laut der KRINKO-Empfehlung „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheits­wesens“ sollen behandschuhte Hände nur in Ausnahmefällen anstelle eines Handschuhwechsels desinfiziert werden, wenn andernfalls der Arbeitsablauf nicht gewährleistet werden kann z. B.

  • in Situationen, in denen ein häufiger Handschuhwechsel erforderlich, aber erfahrungsgemäß schwierig realisierbar ist bzw. der Wechsel zu einer Unterbrechung des Arbeitsflusses führt,
  • bei Tätigkeiten am selben Patienten, aber zwischenzeitlichem Kontakt mit unterschiedlich kontaminierten Körperbereichen, 
  • ggf. auch bei aufeinanderfolgenden Blutentnahmen bei mehreren Patienten (ohne dass weitere kontaminationsträchtige Tätigkeiten erfolgt sind).

Gefahr von Undichtigkeiten

Studien belegen, dass einige medizinische Handschuhfabrikate (die nach EU-Normen chemikalienbeständig sind) mehrmals mit bestimmten Wirkstoffen von Hände­desinfektions­mitteln in einer bestimmten Häufigkeit desinfiziert werden können, ohne dass es dabei zu Undichtigkeiten der Handschuhe kommt. 

Wurde ein Handschuh auf Desinfizierbarkeit (mit deklarierten Mitteln) und Dichtheit reproduzierbar geprüft, ist eine Desinfektion denkbar und kann eine Erleichterung im Praxisalltag darstellen. 

Eine maximale Tragedauer der Handschuhe von 30 min und maximal 5 Desinfektionen der Handschuhflächen darf nicht überschritten werden.

Welches Handschuhfabrikat? Welches Desinfektionsmittel?

Voraussetzungen, die einzuhalten sind:

  • Die Handschuhe müssen chemikalienbeständig gemäß EN 374 sein.
  • Die Handschuhe dürfen nicht sichtbar mit Blut, Sekreten oder Exkreten kontaminiert oder defekt sein.
  • Sowohl der Hersteller der Handschuhe als auch der Hersteller des Händedesinfektionsmittels müssen Angaben zur Kompatibilität der Produkte machen.

Coronavirus in der Risikogruppe 3

Der Erreger SARS-CoV-2 gehört zur Risikogruppe 3 der übertragbaren Krankheiten, woraus entsprechende Schutzmaßnahmen resultieren.

In der Corona-Pandemie gab es Phasen, in denen ein ressourcenschonender Umgang mit der Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) wichtig war. Vor diesem Hintergrund wurde die Überlegung angestellt werden, den Verbrauch von Handschuhen durch eine Desinfektion dieser mit Händedesinfektionsmittel zu minimieren.

Aus den folgenden Gründen sehen wir eine Desinfektion von behandschuhten Händen allerdings als kritisch an:

  • In der derzeitigen Situation gehen wir nicht von einer kontinuierlichen Sicherstellung der Kompatibilität von Handschuhart und Händedesinfektionsmittel aus, weshalb die Desinfektion der Handschuhe möglicherweise zur Personalgefährdung führen kann.
  • In vielen Praxen kommen aktuell Desinfektionsmittel nach der Ausnahmeregelung der BAuA zur Anwendung und nicht ausschließlich VAH-gelistete Mittel, mit der Einwirkdauer von 30 Sekunden.
  • Möglicherweise stellt sich ein Gewöhnungseffekt auch für Zeiten ohne Materialknappheit ein.

Gibt es eine ffp2 maskenpflicht in baden württemberg
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  • Aktion Saubere Hände: Indikationen zur Händedesinfektion

Soweit Patienten in der Praxis mit klinischem Verdacht oder nachgewiesener Infektion auf das Coronavirus behandelt werden, ist jeder Behandlungstag des Patienten mit der Kodiernummer 88240 zusätzlich zu den ärztlichen Leistungen zu kennzeichnen.

Nur so ist es möglich, den besonderen Behandlungsbedarf im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krankheit gegenüber den Krankenkassen nachzuweisen und die Erstattung der Behandlungskosten zu bewirken. Nicht nur die Hausarztpraxis, die den Abstrich macht, sollte die 88240 angeben, sondern auch die Laborpraxis, die die Laboruntersuchung abrechnet.

Ab 1. Oktober 2020 belasten die GOP 32779, 32811 und 32816 den Wirtschaftlichkeitsbonus grundsätzlich nicht. Die Kennzeichnung mit der Kennnummer 32006 ist hier nicht länger erforderlich.

Die Untersuchungsindikation können nach ärztlichem Ermessen gestellt werden. Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für die Laboruntersuchung. Aus diesem Grunde wurde die Abrechnungshäufigkeit auf einmal am Behandlungstag geändert.

Für die Kodierung von SARS-CoV-2 gibt es eigene Diagnoseschlüssel: 

  • U07.1 G COVID-19: Virus nachgewiesen
    wenn COVID-19 durch einen Labortest nachgewiesen ist
  • U07.2 G COVID-19: Virus nicht nachgewiesen
    wenn COVID-19 klinisch-epidemiologisch bestätigt, aber nicht durch Labortest nachgewiesen ist
  • U99.0 G Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2
    wenn eine Infektion mit SARS-CoV2 labordiagnostisch abgeklärt wird

Bei den COVID-19-Kodes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, also sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist geregelt, dass diese Kodes mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben. 

Nur Zusatzkennzeichen „G“ 

Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G“ (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Sie sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z. B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem COVID-19-Infizierten) oder um den Ausschluss oder den Zustand nach einer COVID-19-Infektion zu verschlüsseln.

Kurative Laboruntersuchung zum Nachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2

GOP Bezeichnung

  • 32779 Nachweis von SARS-CoV-2 Virus-Antigenen (Antigentest)
  • 32816 Nukleinsäurenachweis des beta-Coronavirus SARS-CoV-2

Was leistet eine Corona-Schwerpunktpraxis, und wo kann ich sie finden?

Eine Corona-Schwerpunktpraxis (CSP) ist eine reguläre Haus- oder Facharztpraxis, die für Infektpatienten und Corona-Verdachtsfälle spezielle Sprechstunden vorhält. In fast allen Stadt- und Landkreisen in Baden-Württemberg sind inzwischen solche Praxen etabliert. Corona-Schwerpunktpraxen finden Sie in unserer Arztsuche

Diese Anlaufstellen untersuchen und behandeln Patienten mit Atemwegsinfektionen, welche von ihren jeweiligen Haus- und Kinderärzten als Verdachtsfälle eingestuft werden, jedoch nicht betreut werden können, beispielsweise weil der Vertragsarzt selbst einer Risikogruppe angehört. Besteht ein Coronaverdacht, gelten deutlich erweiterte Sicherheitsstandards und eine strikte Trennung von den übrigen Patienten der Praxis. Bei Bedarf können die Corona-Schwerpunktpraxen Abstriche durchführen. 

Patienten wenden Sie sich bitte zunächst telefonisch an die jeweilige Corona-Schwerpunktpraxis, um einen Termin zu vereinbaren. So schützen Sie sich und andere. Einige der Corona-Schwerpunktpraxen sind an unsere Terminservicestelle angebunden, sodass Patienten direkt über den Patientenservice 116117 einen Termin in der Corona-Sprechstunde bekommen können.

Registrierung Ihrer Praxis als CSP

  • Corona-Schwerpunktpraxen (CSP)

Coronakarte für Ärzte, Ämter und Patienten

  • Corona-Anlaufstellen in BW

Eine Pflicht, sich zu testen zu lassen, gibt es nicht. Deshalb ist vor einer Testung eine Einwilligung der zu testenden Person einzuholen. Sie klären darüber auf, wie der Test abläuft, und was mit der Probe passiert. 

Bei Patienten, die nicht zu Ihrem Patientenstamm gehören, ist darüber hinaus eine Information über die Datenweitergabe erforderlich. 

  1. mündlich aufklären und Einwilligung zum Test einholen
  2. über die damit verbundene Datenverarbeitung informieren (Datenschutz-Information siehe unten zur Verfügung stellen)
  3. Einwilligung zur Datenverarbeitung einholen:
    1. schriftlich (z. B. unsere Mustervorlage siehe unten unterschreiben lassen und aufbewahren) oder
    2. mündlich und dann die Zustimmung in Ihren Unterlagen dokumentieren

Wenn ein Patient anruft, klären Sie zunächst die entsprechende Symptomatik (respiratorischen Infekt).

Abfrage der Symptome & Risikogruppe:

  • Hat der Patient Husten, Fieber, Kurzatmigkeit?
  • Hatte er in den vergangenen 14 Tagen Kontakt zu einem COVID-19-Kranken?
  • Ist er in einer Pflegeeinrichtung, Arztpraxis oder einem Krankenhaus tätig?
  • Gehört er einer Risikogruppe (Alter, Vorerkrankungen) an?
  • Verlust von Geruchs-/Geschmackssinn
  • klinische oder radiologische Hinweise auf eine virale Pneumonie UND Zusammenhang mit einer Häufung von Pneumonien in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung

Gegebenenfalls sollte die Praxis den Patienten bitten, zunächst zu Hause zu bleiben und möglichst keine persönlichen Kontakte zu anderen herzustellen. Die Praxis wendet sich bei einem begründeten Verdachtsfall an das zuständige Gesundheitsamt, das über die weitere Vorgehensweise entscheidet. Ist der Patient jedoch soweit erkrankt, dass er nicht zu Hause bleiben kann, bitte entsprechend den Rettungsdienst/Krankentransport mit dem Hinweis auf den Verdacht der Infektion informieren und den Patienten ins Krankenhaus transportieren lassen. Bitte dieses vorab informieren. In Abhängigkeit der Symptome und nach Absprache mit der Leitstelle wird das zuständige Krankenhaus angefahren.

Bitte schicken Sie die Patienten nicht ohne Indikation und unangemeldet in Krankenhausambulanzen, Notfallpraxen, Abstrichstellen und Gesundheitsämter!

Wenn Ihnen die Versorgung dieses spezifischen Patientenklientels nicht möglich ist, bieten sich dafür Corona-Schwerpunktpraxen (CSP) oder auch Abstrichstellen/Fieberambulanzen an, die inzwischen überall in Baden-Württemberg etabliert sind. Standorte für Corona-Tests finden Sie unter http://coronakarte.kvbawue.de/.

Grundsätzlich sind Vertragsärzte im Rahmen der Sicherstellung dazu verpflichtet, Patienten mit Verdacht auf eine COVID-19-Infektion zu untersuchen. Die niedergelassene Ärzteschaft ist hier gefordert, Infektions- und Verdachtsfälle schnell zu erkennen. Uns ist die außergewöhnliche Belastung, die aktuell auf Sie persönlich und Ihre Praxis zukommt, bewusst. Wir zählen darauf, dass Sie Ihre Patienten in dieser Situation vorbildlich wie gewohnt versorgen.

Hausärzte steuern in Fieber-Ambulanzen und Schwerpunktpraxen

Falls es für Sie aus gesundheitlichen Gründen ein Risiko darstellt, COVID-19-Patienten oder Verdachtsfälle zu behandeln, dann versuchen Sie bitte, interkollegial die Versorgung oder den Abstrich trotzdem sicherzustellen. Unsere COVID-Schwerpunktpraxen und die Fieberambulanzen sind in solchen Fällen die richtige Anlaufstelle.

Für Informationen zu den ambulanten Corona-Versorgungs- und Testeinrichtungen in Baden-Württemberg nutzen Sie bitte unsere Karte mit Adressen und Rufnummern: http://coronakarte.kvbawue.de/.

Bitte schicken Sie die Patienten nicht ohne Indikation und unangemeldet in Krankenhausambulanzen, Notfallpraxen, Abstrichstellen und Gesundheitsämter!

Patient ohne Symptome

Im Zuge der Teststrategie von Bund und Land sollen – über die RKI-Empfehlungen hinaus – asymptomatische Personen getestet werden, um einen erneuten starken Anstieg der Infektionszahlen zu vermeiden. Diese Testungen sind für niedergelassene Ärzte freiwillig.

Patient zeigt Symptome

Wenn ein Patient Symptome zeigt, so gelten die Kriterien zur Verdachtsabklärung laut RKI. In den dort genannten Fällen ist eine Testung des Patienten angezeigt. Wenn eine ambulante Behandlung möglich erscheint (also bei entsprechend milder Ausprägung der Symptome und wenn keine sonstigen Umstände vorliegen, die eine stationäre Behandlung notwendig erscheinen lassen), ist der Vertragsarzt verpflichtet, diese Diagnostik als GKV-Leistung zu erbringen.

Das Robert Koch Institut (RKI) veranschaulicht jetzt in vier anschaulich bebilderten Anleitungen, wie Sie und Ihre Mitarbeiter Atemschutzmasken und Schutzbrillen sowie Schutzhandschuhe korrekt an- und ausziehen und was die häufigsten Fehler dabei sind. Bitte achten Sie immer darauf, alle Schritte genauso durchzuführen wie in der Anleitung vorgegeben. Nur so ist die maximale Sicherheitsleistung garantiert.

Gibt es eine ffp2 maskenpflicht in baden württemberg

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Darf ich Patienten Arzneimittel auf Vorrat verordnen?

Um Versorgungsengpässe zu vermeiden, empfiehlt das Bundesministerium für Gesundheit, die Arzneimittelverordnungen insbesondere bei chronisch kranken Patienten wie gewohnt fortzuführen (z. B. mit einer N3-Packung). Hierdurch sollen unnötige Arztbesuche vermieden werden. Hingegen wird von Verordnungen auf Vorrat abgeraten. Bitte verzichten Sie auch auf zusätzliche Privatrezepte, damit Arzneimittel den Patienten zur Verfügung stehen, die sie dringend benötigen.

Wie lautet die ICD-10-Kodierung für Fälle des neuen Coronavirus (COVID-19)?

Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel: U07.1 G für COVID-19-Fälle, bei denen das Virus labordiagnostisch nachgewiesen wurde. Mit dem Kode U07.2 G werden ab dem zweiten Quartal die COVID-19-Fälle kodiert, bei denen eine klinisch-epidemiologische COVID-19-Infektion diagnostiziert wurde, die nicht durch einen Labortest nachgewiesen ist. 

Bei beiden COVID-19-Kodes handelt es sich nach der ICD-10-GM um Zusatzkodes, also sogenannte Ausrufezeichenkodes (!). Damit ist geregelt, dass diese Kodes mit mindestens einem weiteren Kode kombiniert werden müssen. Das Ausrufezeichen gehört zur Bezeichnung des Kodes, es wird aber bei der Kodierung nicht angegeben.  

Kodes ab 1. April 2020

U07.1 COVID-19, Virus nachgewiesen:

ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen SARS-CoV-2 durch einen Labortest nachgewiesen wurde.  

U07.2  COVID-19, Virus nicht nachgewiesen:

ist für COVID-19-Fälle vorgesehen, bei denen COVID-19 klinisch-epidemiologisch bestätigt ist und das Virus nicht durch Labortest nachgewiesen wurde oder kein Labortest zur Verfügung steht. 

Nur Zusatzkennzeichen „G”

Die Kodes werden ausschließlich mit dem Zusatzkennzeichen „G” (gesichert) für die Diagnosesicherheit angegeben. Sie sind nicht zu verwenden, wenn ein Verdacht besteht, ohne dass die RKI-Kriterien sicher erfüllt sind (z. B. ausschließlich vermuteter Kontakt mit einem COVID-19-Infizierten) oder um den Ausschluss oder den Zustand nach einer COVID-19-Infektion zu verschlüsseln.

Zusätzlicher Kode ab 1. Juni 2020

U99.0  Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf SARS-CoV-2

Für die Kodierung von Corona-Tests gibt es seit 1. Juni einen dritten ICD-Kode: U99.0.  Die Schlüsselnummer beschreibt einen „Versorgungsanlass“ hinsichtlich der Behandlung von Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV2 abgeklärt wird. Mit „spezielle Verfahren“ sind direkte labordiagnostische Verfahren zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 gemeint.

Analog zu den beiden anderen Kodes muss die U99.0 immer zusätzlich zu einem weiteren ICD-Kode verschlüsselt werden, beispielsweise als erste Diagnose die Z11 G – also „Spezielle Verfahren zur Untersuchung auf infektiöse und parasitäre Krankheiten“.

Zum Versorgungsauftrag gehört, bei eigener Abwesenheit die Patientenversorgung zu regeln. Es gelten die Vorgaben der Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) und der Vertreterrichtlinie der KV Baden-Württemberg.

Eine Vertretung ist grundsätzlich nur im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Vertretungsgründe möglich. Wird Ihre Praxis vorübergehend geschlossen, müssen Ihre Patienten wissen, an wen sie sich wenden können. Ein pauschaler Verweis auf die umliegenden Ärzte, die Notfallpraxis, eine Krankenhausambulanz bzw. ein Krankenhaus, ermächtigte Ärzte oder die 116 117 ist nicht zulässig. Den Patienten ist ein konkreter Vertreter zu benennen (oder mehrere). Stimmen Sie bitte die kollegiale Vertretung mit den benannten Praxen ab und denken Sie daran, Ihre Abwesenheit der KV zu melden. Bitte denken Sie an die Abwesenheits- / Vertretermeldung über unser Mitgliederportal und vermerken Sie „Corona-Pandemie“ als Grund für die Praxisschließung.

Gerne unterstützen wir Sie auch bei der Suche nach einem externen Vertreter über die Vertreterbörse der KVBW.

Nein. In diesem Fall ist keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auszustellen. Für das Ausstellen einer AU-Bescheinigung muss zwingend eine Krankheit vorliegen.

Erkrankte Mitarbeitende sollten unbedingt der Arbeit fernbleiben und haben aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohnfortzahlung. Bleibt jemand aus Angst vor Ansteckung zuhause, ohne dass dies behördlich angeordnet oder mangels arbeitgeberseitiger Schutzmaßnahmen gerechtfertigt ist, so besteht für diese Zeit mangels Arbeitsunfähigkeit kein Anspruch auf Lohn.

Rücksprache mit dem Gesundheitsamt

Der Patient, der noch keine Symptome hat, kann sich beim Gesundheitsamt melden und schildern, warum er der Ansicht ist, dass er besser nicht zur Arbeit gehen sollte. Das Gesundheitsamt gibt dann gegebenenfalls die Empfehlung, prophylaktisch vom Arbeitsplatz fernzubleiben.

Diese mündliche Empfehlung hat keinerlei rechtsverbindlichen oder anordnenden Charakter. Das Gesundheitsamt stellt in diesem Fall keine Bescheinigung aus. Der Arbeitgeber des betreffenden Patienten, der von dieser Empfehlung des Gesundheitsamtes erfährt, kann dann entscheiden, den Patienten freizustellen. Er zahlt dann das übliche Arbeitsentgelt weiter. Ein Entschädigungs­anspruch nach dem Bundes­infektionsschutz­gesetz besteht in diesem Fall nicht.

Hiervon ist die Situation zu unterscheiden, die zurzeit deutlich seltener vorkommt: Wenn das zuständige Gesundheitsamt bei entsprechend konkreten Verdachtsfällen ein sogenanntes Tätigkeitsverbot ausspricht (§ 31 Infektionsschutzgesetz), stellt das einen Verwaltungsakt dar, der wiederum bezüglich des Verdienstausfalls Entschädigungsansprüche auslöst (§ 56 Infektionsschutzgesetz).

Behandelnde Ärzte sind verpflichtet, alle Verdachts-, Krankheits- und Todesfälle im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) namentlich dem für den Aufenthaltsort des Patienten zuständigen Gesundheitsamt zu melden (gemäß Infektionsschutzgesetz, IfSG). 

Der Verdacht auf COVID-19 ist begründet, wenn bei Personen mindestens eine der beiden folgenden Konstellationen vorliegt:

  • Personen mit jeglichen mit COVID-19 vereinbaren Symptomen UND Kontakt mit einem bestätigten Fall von COVID-19
  • Auftreten von zwei oder mehr Lungenentzündungen (Pneumonien) in einer medizinischen Einrichtung, einem Pflege- oder Altenheim, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, auch ohne Vorliegen eines Erregernachweises.

Der behandelnde Arzt meldet dem Gesundheitsamt die erforderlichen Angaben innerhalb von 24 Stunden (siehe RKI-Übersicht Meldeinhalte).

Namentlich meldepflichtig ist auch der direkte oder indirekte Nachweis von SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist. Positive Ergebnisse von Antigen-Schnelltests sind dabei in die Meldepflicht nach dem Infektionsschutzgesetz einbezogen. Veranlasst der Arzt einen PCR-Test oder einen Antikörpertest bei einem Labor, ergeben sich dadurch weitere Meldepflichten. Auch das Labor, das das neuartige Coronavirus bei einem Menschen nachweist, muss dies dem Gesundheitsamt melden.

Zur chemischen Desinfektion sind Mittel mit nachgewiesener Wirksamkeit, mit dem Wirkungsbereich „begrenzt viruzid” (wirksam gegen behüllte Viren), „begrenzt viruzid PLUS” oder „viruzid” anzuwenden.

Informationen zur Desinfektion bei Viren sind in der entsprechenden Stellungnahme des Arbeitskreises Viruzidie beim RKI enthalten. Geeignete Mittel enthalten die Liste der vom RKI geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren (RKI-Liste) und die Desinfektionsmittel-Liste des Verbundes für Angewandte Hygiene (VAH-Liste). Bei behördlich angeordneten Desinfektionsmaßnahmen ist die RKI-Liste heranzuziehen.

Wie kennzeichne ich Corona-Verdachtsfälle richtig?

Kennzeichnen Sie alle (Verdachts-)Fälle – je Behandlungstag – mit der Ziffer 88240 (Pseudo-GOP) zusätzlich zu den durchgeführten Leistungen als „in Zusammenhang mit SARS-CoV-2 erbracht“ (gilt sowohl für Hausärzte als auch für Laborpraxen oder gegebenenfalls weitere Fachgruppen). Dies ist wichtig für die Erstattung der Behandlungskosten.