Ab welcher inzidenz wird die ausgangssperre aufgehoben

Bitte beachten Sie, dass ab dem 10. Mai 2021 neue Corona-Regeln in Kraft getreten sind. 
Zu den neuen Corona-Regeln

Der Landkreis Ammerland hat am 6. Mai 2021 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen die 7-Tage-Inzidenz von 100 unterschritten. Damit treten die Regelungen der sogenannten Bundesnotbremse am übernächsten Tag außer Kraft. Für das Ammerland gelten daher ab Samstag, den 8. Mai 2021 wieder die Regelungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung.

Die nächtliche Ausgangssperre wird bereits in der Nacht zum Samstag, also am 8. Mai 2021 um 0 Uhr aufgehoben.

Ab Samstag dürfen sich Angehörige eines Haushalts mit zwei Personen eines weiteren Haushalts und den dazugehörigen Kindern bis einschließlich 14 Jahren treffen. In gleicher Konstellation ist eine sportliche Betätigung möglich. Auch können nicht wechselnde Gruppen von bis zu 20 Kindern und Jugendlichen bis einschließlich 14 Jahren zuzüglich der betreuenden Personen unter freiem Himmel trainieren.

Das Terminshopping „Click & Meet“ ist ebenfalls ab Samstag wieder ohne die Vorlage eines negativen Corona-Schnelltests möglich.

Die Betriebe für körpernahe Dienstleistungen oder Körperpflege, wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios sowie Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen, darunter Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie und Fußpflege sind entsprechend geöffnet. Hier ist ein negatives Testergebnis nur vorzulegen, wenn eine Kundin oder ein Kunde während der Behandlung die medizinische Maske nicht dauerhaft tragen kann. Dabei darf das Testergebnis nicht älter als 24 Stunden sein. Bereits zweimal Geimpfte können alternativ die Impfdokumentation über eine seit mindestens 15 Tagen vollständig abgeschlossene Schutzimpfung vorlegen. Die dienstleistenden Personen der vorgenannten Betriebe sind nach einem Testkonzept einmal wöchentlich auf das Coronavirus zu testen.

Auch in den Alten- und Pflegeheimen gilt weiterhin die Testpflicht.

Aktuelle Informationen, Hinweise und Maßnahmen des Landkreises Ammerland werden auf unserem INFOPORTAL bereitgestellt. 

Dresden- In der Landeshauptstadt Dresden wird die Ausgangssperre für Ungeimpfte wieder aufgehoben. Die 7-Tage-Inzidenz liegt an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter 1.000. 

Ab welcher inzidenz wird die ausgangssperre aufgehoben

In der Landeshauptstadt Dresden wird die nächtliche Ausgangssperre wieder aufgehoben. Die Corona-Notfallverordnung sieht vor, dass für Ungeimpfte und Nicht-Genesene eine Ausgangssperre gilt, wenn die 7-Tage-Inzidenz im jeweiligen Landkreis oder der Kreisfreien Stadt den Schwellenwert von 1.000 übersteigt. Diese gilt ab dem nächsten Tag zwischen 22 und 6 Uhr des Folgetages. Wird dieser Schwellenwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, so gilt die Regel ab dem nächsten Tag nicht mehr.

Die Inzidenz in Dresden ist nun am dritten Tag in Folge unter der 1000er Marke, das zeigen die Zahlen des Robert-Koch-Institutes. Heute, am Montag dem 6. Dezember, liegt die 7-Tage-Inzidenz bei 923,2. Damit entfällt die Ausgangssperre in Dresden ab Dienstag, dem 7. Dezember 2021. Ohne Impf- oder Genesenenstatus kann man ab dann wieder das Zuhause ohne triftigen Grund verlassen. Die Ausgangssperre galt übrigens seit 1. Dezember 2021.

Ein Beitrag von Laura Kirsten

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Ab welcher inzidenz wird die ausgangssperre aufgehoben

Seit 13. April müssen in Bayern Corona-Infizierte nur noch fünf Tage in Isolation. Diese fünf Tage sind verpflichtend und nicht freiwillig. Ein Freitesten am Ende der fünf Tage ist nicht notwendig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Corona-Infizierte mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Außerdem entfällt die Quarantäne für enge Kontaktpersonen vollständig. Bei bestehenden Symptomen müssen Infizierte so lange in Isolation bleiben, bis diese 48 Stunden lang nicht mehr bestehen, maximal aber 10 Tage. Das sagte Bayerns Gesundheitsminister Klaus Holetschek am 12. April.

Wer in Kliniken oder Pflegeheimen arbeitet, kann laut Holetschek nach dem Ende der Isolation erst dann wieder arbeiten, wenn ein negatives Testergebnis vorgelegt wird, entweder ein negativer Antigentest oder ein PCR-Test mit einem Ct-Wert über 30.


Mehr dazu lesen Sie hier: Ich bin geimpft und Kontaktperson - was tun?

Seit 3. April gilt nur noch ein sogenannter Basisschutz: FFP2-Masken müssen noch im Öffentlichen Personen-Nahverkehr und in Einrichtungen getragen werden, in denen vulnerable Gruppen untergebracht oder betroffen sind. Das sind diese Einrichtungen:

"Darunter fallen Arztpraxen, Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Rettungsdienste, ambulante Pflegedienste, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Behinderung, Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünfte."

Bayerische Staatsregierung

Für Beschäftigte und Besucher gilt in diesen Einrichtungen auch eine Testpflicht: "Besucher und Beschäftigte benötigen für den Zugang zu vulnerablen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen einen tagesaktuellen Schnelltest." Beschäftigte brauchen zwei Tests pro Woche, wenn sie geimpft und/oder genesen sind. Wenn sie das nicht sind, benötigen sie einen tagesaktuellen Test.

Darüber hinaus empfiehlt die bayerische Staatsregierung Mindestabstand und FFP2-Masken in Innenräumen. Das bedeutet genau: "Allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen bleiben weiter empfohlen. Hierzu zählen insbesondere die Wahrung des Mindestabstands, das Tragen medizinischer Gesichtsmasken in Innenräumen sowie freiwillige Hygienekonzepte (v.a. Besucherlenkung, Desinfektion)."

Händler und Unternehmen können von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und weiterhin an Maßnahmen wie einer Maskenpflicht in Innenräumen festhalten. Auch im Rahmen eines Hygienekonzepts und zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.Die Apotheker-Verbände bitten um ein freiwilliges Tragen von FFP2-Masken. Alle weiteren Infos hier: Maskenpflicht in Bayern.

Das Interview mit Gesundheitsminister Klaus Holetschek vom 18. März können Sie hier nachhören:

Volksfeste dürfen in Bayern seit dem 19. März wieder stattfinden. Auch das Alkoholverbot an öffentlichen Plätzen wurde aufgehoben und die Zusammenkunft größerer Gruppen ist wieder erlaubt.

Bei Veranstaltungen sind alle Kapazitäts- und Personenobergrenzen seit 19. März aufgehoben.

Seit 19. März gibt es in Bayern keine Kontaktbeschränkungen mehr.

Lesen Sie dazu: Corona Kontaktperson - Was gilt?

Die regelmäßigen Testungen an Schulen und Kitas werden in Bayern auch nach dem 3. April bis zum 1. Mai beibehalten.Danach werden generelle Testungen an den Schulen und in der Kindertagesbetreuung generell eingestellt.

Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen bleiben bis 2. April unter den Bedingungen von 2G plus, also für Geimpfte und Genesene mit zusätzlichem aktuellem Test (bzw. mit Boosterimpfung) geöffnet. In Clubs und Diskotheken besteht dabei für die Besucher keine Maskenpflicht. Zum 3. April laufen diese Regelungen aus - das heißt, es gelten keine Zugangsbeschränkungen mehr.

Bei Sport und Kulturveranstaltungen bleibt es bis 2. April bei der 2G-Regelung. Danach fallen diese Vorschriften.

Körpernahe Dienstleistungen - also zum Beispiel Friseure, Kosmetiksalons - sind zum 3. April frei zugänglich, die 3G-Regelung entfällt.

Prüfungen, Meisterkurse und der gesamte Fahrschulbereich sind nach dem 3. April frei zugänglich.

Alle Geschäfte in Bayern stehen offen. Es gibt keine Begrenzung für Läden des täglichen Bedarfs. Ungeimpfte und Ungenesene dürfen also überall einkaufen. Die FFP2-Maskenpflicht entfällt zum 3. April - das Tragen von FFP2-Masken in Innenräumen wird weiterhin dringend empfohlen. Des Weiteren können Läden von ihrem Hausrecht gebraucht machen und das Tragen einer Maske fordern (siehe oben).