Ab welchem Alter darf man Ferienjobs machen

Das erste eigene Geld verdienen, das geht schon mit 13 Jahren. Ferienjobs sind für Kinder eine gute Möglichkeit, das eigene Taschengeld aufzubessern: Gassi gehen, Babysitten, Zeitungen austragen, kellnern – die Auswahl ist groß. Aber nicht alle Beschäftigungen sind für Schüler erlaubt. 

Endlich Ferien! Endlich keine Schule mehr! Vielleicht möchte euer Kind – wie so viele andere auch – die freie Zeit aber nicht nur zum Ausschlafen, Baden und Freizeitparkbesuch nutzen, sondern auch, um das Taschengeld mit einem Ferienjob aufzubessern. Welche Arbeiten zulässig sind und vor allem wie lange Kinder in den Ferien arbeiten dürfen, hängt ganz vom Alter ab. Im Jugendarbeitsschutzgesetz ist das ganz genau geregelt.

Welche Ferienjobs für Schüler sind erlaubt?

Unter 13 Jahren: Kinder die noch keine 13 Jahre alt sind, dürfen laut Jugendarbeitsschutzgesetz überhaupt nicht beschäftigt werden. Das heißt, jede Art von Ferienjob ist (noch) nicht erlaubt.

Ab 13 Jahren: Ab 13 dürfen Kinder leichte Arbeiten erledigen – allerdings unter strengen Auflagen. Zunächst müsst ihr als Eltern dem Ferienjob zustimmen. Arbeiten dürfen Kinder dann maximal zwei Stunden am Tag zwischen 8 und 18 Uhr. Wochenendarbeit ist ganz verboten. Beliebt sind hier Tätigkeiten wie Babysitten, Zeitungen austragen oder Gassi gehen. Ausnahmen gibt es bei Film- und Fernsehaufnahmen, Musik- oder Theateraufführungen. Hier darf teilweise bis zu vier Stunden gearbeitet werden. Die Regelungen im Einzelnen findest du hier.

Ab 15 Jahren: Ab 15 gelten Kinder vor dem Gesetz als Jugendliche. Damit werden auch die Vorschriften des Jungendschutzes etwas gelockert. Schülerinnen und Schüler zwischen 15 und 18 Jahren dürfen während ihrer Ferienjobs also deutlich mehr arbeiten: Bis zu 40 Stunden in der Woche und maximal 8 Stunden pro Tag sind erlaubt.

Einschränkungen gibt es trotzdem: Nach 20 Uhr darf nicht mehr gearbeitet werden und morgens darf es frühestens um 6 Uhr losgehen. Wochenendarbeit ist nach wie vor nicht erlaubt. Hier gibt es bei manchen Gewerben jedoch Ausnahmen: In einer Bäckerei dürfen Jugendliche z. B. auch schon ab 5 Uhr arbeiten, in einer Gaststätte bis 22.00 Uhr und in einem Altenheim oder Sportverein (u. a.) auch am Wochenende. Alle Ausnahmen findet ihr hier. Da Jugendliche unter 18 noch nicht geschäftsfähig sind, müsst ihr euer Einverständnis für einen Ferienjob geben.

Wichtig: Sobald ein Job in irgendeiner Form mit Lebensmitteln zu tun hat, wird ein Gesundheitszeugnis benötigt. Das Zeugnis stellt das zuständige Gesundheitsamt der Stadt aus.

Ab welchem Alter darf man Ferienjobs machen
−Foto: n/a

Regensburg. Damit Schülerinnen und Schüler, die noch nicht 18 Jahre alt sind, durch die Arbeit nicht überfordert werden, schützt sie das Jugendarbeitsschutzgesetz vor zu frühem Arbeitsbeginn, zu langer Arbeitsdauer oder vor schweren und gefährlichen Tätigkeiten. Das Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz empfiehlt Schülerinnen und Schülern wie Eltern und Arbeitgebern daher Folgendes zu beachten.

Ganzjährig dürfen Kinder ab 13 Jahre zwei Stunden pro Tag zwischen 8 und 18 Uhr leichte und geeignete Arbeiten ausführen, wie zum Beispiel privaten Nachhilfeunterricht geben oder Zeitungen, Zeitschriften und Werbematerial austragen. Den klassischen Ferienjob in einem Betrieb dürfen Jugendliche erst ab einem Alter von 15 Jahren ausüben.

Soweit die Jugendlichen noch der Vollzeitschulpflicht (in Bayern neun Schuljahre) unterliegen, ist die Dauer der Ferienjobs auf maximal vier Wochen im Jahr begrenzt und es darf nur in den Schulferien gejobbt werden. Schülerinnen und Schüler ab 15 Jahren, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen auch länger als vier Wochen im Jahr und außerhalb der Ferien arbeiten.

Die maximale tägliche Arbeitszeit von acht Stunden kann im Zeitraum zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen, wobei es für ältere Jugendliche in manchen Branchen bezüglich des Arbeitsbeginns und -endes Ausnahmen gibt. So dürfen beispielsweise Jugendliche über 16 Jahren im Gaststättengewerbe bis 22 Uhr arbeiten. Für Ferien- und Freizeitjobs ist das Wochenende bis auf wenige Ausnahmen ausgeschlossen. Nur in bestimmten Bereichen, wie in Verkaufsstellen des Einzelhandels, darf auch am Samstag gearbeitet werden. Sonntagsarbeit ist außerdem in Gaststätten oder bei Sportveranstaltungen zulässig. Was jedoch grundsätzlich immer gilt: Es darf pro Woche nur an fünf Tagen gearbeitet werden und somit in Summe maximal 40 Stunden in der Woche.

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Das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt zudem nur dem Alter angemessene Tätigkeiten. Dies sind Arbeiten, die die Leistungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler nicht übersteigen, bei denen sie keinen sittlichen Gefahren ausgesetzt sind, die nicht mit Unfallgefahren verbunden sind und bei denen sie keinen schädlichen Einwirkungen wie Lärm oder Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Verboten ist ebenso Akkordarbeit wie auch Tätigkeiten, die mit starker Hitze, Kälte, oder Nässe einhergehen. Auch gefährliche Arbeiten, wie zum Beispiel die Beschäftigung an einer Kreissäge oder das Fahren eines Gabelstaplers, sind nicht erlaubt.

Wichtig für den Arbeitgeber: Jugendliche sind bei Ferienjobs über die Berufsgenossenschaft gesetzlich unfallversichert. Vor Beginn der Beschäftigung sind die Ferienarbeiter, genau wie alle anderen Arbeitnehmer, über Unfall- und Gesundheitsgefahren im Betrieb zu unterweisen. Weitere Informationen zum Jugendarbeitsschutzgesetz gibt es im Internet unter www.gewerbeaufsicht.bayern.de oder direkt beim Gewerbeaufsichtsamt der Regierung der Oberpfalz unter der Telefonnummer 0941/ 56801705.

Ab welchem Alter darf man Ferienjobs machen

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Die Ferien sind für viele Schülerinnen und Schüler eine gute Gelegenheit, um ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufzubessern. Minderjährige Schülerinnen und Schüler können allerdings nicht jede Arbeit annehmen. Was und wie lange sie arbeiten dürfen, regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Die Beschäftigung von Kindern im Alter von bis zu 15 Jahren ist grundsätzlich verboten. Kinder zwischen 13 bis 15 Jahren dürfen aber mit Einwilligung der Eltern bis zu zwei Stunden – in landwirtschaftlichen Familienbetrieben bis zu drei Stunden – täglich zwischen 8 und 18 Uhr einer leichten Tätigkeit nachgehen. Dazu gehören beispielsweise das Austragen von Zeitungen und Werbeprospekten, Nachhilfeunterricht, Hilfe bei der Ernte oder die Versorgung von Tieren. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche im Alter von 15 bis 18 Jahren dürfen während der Schulferien für maximal vier Wochen im Kalenderjahr höchstens 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden Freizeit liegen. Am Wochenende dürfen Schülerinnen und Schülern grundsätzlich nicht     arbeiten, Ausnahmen gibt es hier aber für Ferienjobs unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeheimen, in der Gastronomie oder in der Landwirtschaft.

Die Ferientätigkeit darf über das gesamte Jahr verteilt höchstens vier Wochen dauert und das Einkommen 1.200 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Freibetrag wurde Mitte 2010 eingeführt und gilt auch dann, wenn sich Schülerinnen und Schüler in der restlichen Zeit des Jahres etwas dazuverdienen.

Die Ferienarbeit muss leicht und geeignet sein. Verboten sind für Jugendliche zum Beispiel das Heben und Tragen schwerer oder instabiler Lasten, eine langandauernde erzwungene Körperhaltung wie Tätigkeiten in kniender Haltung in der Landwirtschaft, gefährliche Arbeitssituationen wie Abbrucharbeiten oder Arbeiten auf Gerüsten, der Umgang mit gefährlichen Arbeitsgeräten sowie Alleinarbeit außer Sicht- und Rufweite Erwachsener. Der Arbeitgeber muss rechtzeitig prüfen, welche Tätigkeiten ohne Gefährdung der Gesundheit und der Sicherheit von Schülerinnen und Schülern ausgeführt werden können. Vor Beginn müssen Jugendliche über mögliche Gefahren und die zu beachtenden Sicherheitsregeln unterrichtet werden.