Ab wann ist die booster impfung gültig nrw

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Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, können wieder ohne zahlenmäßige Begrenzung stattfinden.

Kontaktbeschränkungen gelten bis zum 19. März 2022 ausschließlich für nicht immunisierte Personen. Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Treffen im öffentlichen und privaten Raum weiterhin nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und maximal zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Dabei zählen Kinder unter 14 Jahren nicht mit. Bei der Bestimmung des Haushalts gelten Ehegatten, Lebenspartner/innen und Partner/innen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als ein Haushalt, auch wenn sie nicht zusammenwohnen.

Welche Regeln gelten im Einzelhandel?

Für Ladengeschäfte und Märkte gelten keine Zugangsbeschränkungen mehr. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet. Die Pflicht zum Tragen mindestens einer medizinischen Maske bleibt jedoch bestehen; dringend empfohlen wird das Tragen einer FFP2-Maske in Geschäften.

Ladeninhaber können das Tragen einer FFP2-Maske zur Bedingung für den Zutritt zum Geschäft machen.

Gilt weiterhin eine Maskenpflicht?

Ja. Es besteht auch weiterhin an vielen Orten die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske, wobei das Tragen einer FFP2-Maske wegen ihrer noch besseren Schutzwirkung dringend empfohlen wird.

Eine Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske besteht bei der Inanspruchnahme und Erbringung von körpernahen Dienstleistungen für nicht immunisierte Personen.

Darüber hinaus gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske in folgenden Bereichen:

  • im öffentlichen Personennah- und –fernverkehr (hier wird dringend das Tragen einer FFP2-Maske empfohlen),
  • in Innenräumen mit Publikumsverkehr, z. B. in Einkaufsgeschäften,
  • im Freien, soweit die zuständige Behörde dies für konkret benannte Bereiche durch Allgemeinverfügung ausdrücklich anordnet.
  • bei der Teilnahme an einer Veranstaltung in Abhängigkeit von der zulässigen Personenzahl und den Zugangsvorrausetzungen.

Darüber hinaus wird im Rahmen der Hygiene- und Infektionsschutzregeln überall dort auch im Außenbereich das Tragen einer Maske dringend empfohlen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.

Welche Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt es?

Auf das Tragen einer Maske kann beispielsweise in folgenden Fällen verzichtet werden:

  • in Privaträumen bei ausschließlich privaten Zusammentreffen,
  • in Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen an festen Sitz- oder Stehplätzen,
  • in Einsatzsituationen von Sicherheitsbehörden, Feuerwehr usw.,
  • bei der Kommunikation mit einem gehörlosen oder schwerhörigen Menschen,
  • von Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (Attest notwendig),
  • zum Essen und Trinken,
  • unter den Voraussetzungen von 2G-plus bei Mitgliedern von Chören beim gemeinsamen Singen oder von immunisierten Sängerinnen und Sängern oder Schauspielerinnen und Schauspielern bei Auftritten im Rahmen kultureller Angebote einschließlich der erforderlichen Proben, wenn die jeweiligen künstlerischen Tätigkeiten nur ohne das Tragen einer Maske möglich sind,
  • bei Veranstaltungen mit höchstens 1000 gleichzeitig anwesenden Personen, wenn der Zugang auf Immunisierte mit zusätzlichem negativen Testnachweis beschränkt ist,
  • sowie aus sonstigen Gründen, falls das Absetzen der Maske unter Wahrung des Mindestabstands von 1,5 Metern nur wenige Sekunden dauert.

Sämtliche Ausnahmen von der Maskenpflicht sind in § 3 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung aufgelistet. Das Dokument ist zu finden auf der Internetseite www.mags.nrw/coronavirus-rechtlicheregelungen-nrw.

Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

Was bedeutet die 3G-Regel?

Vollständig Geimpften und Genesenen stehen die Einrichtungen und Angebote, die der 3G-Regel unterfallen, offen. Alle anderen Personen müssen nachweislich negativ getestet sein. Anerkannt werden PCR-Tests, die nicht älter sind als 48 Stunden, und Schnelltests, die nicht älter sind als 24 Stunden.

In welchen Bereichen gilt 3G?

Die 3G-Regel (Zutritt für Geimpfte, Genesene oder aktuell Getestete) gilt unter anderem für:

  • Beerdigungen und standesamtliche Trauungen;
  • Angebote und Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, der frühkindlichen Bildung in Kitas, der politischen Bildung und der Selbsthilfe sowie Integrationskurse;
  • die gemeinsame Sportausübung im öffentlichen Raum sowie die gleichzeitige Sportausübung in oder auf einer Sportanlage;
  • der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauerin oder Zuschauer in Abhängigkeit von den zulässigen Zuschauerzahlen;
  • gastronomische Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt;
  • Fahrschulen;
  • Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen;
  • Tierparks, Zoologische Gärten, Freizeitparks, Spielhallen, reine Freibäder sowie vergleichbare Freizeiteinrichtungen;
  • Gesellschaftsjagden
  • Sonstige Veranstaltungen und Einrichtungen im öffentlichen Raum, insbesondere in Bildungs-, Kultur-, Sport- und Freizeiteinrichtungen in Innenräumen und im Freien
  • körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseurleistungen, Kosmetik usw.) und Sonnenstudios;
  • Messen und Kongresse sowie andere Veranstaltungen, wenn an diesen anderen Veranstaltungen Angehörige von Firmen und Unternehmen teilnehmen und sie unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Infektionsschutzvorgaben durchgeführt werden;
  • Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG (regelt die Versammlungsfreiheit) im öffentlichen Raum in Innenräumen;
  • Versammlungen im Sinne von Artikel 8 GG im Freien bei gleichzeitig mehr als 1000 Teilnehmenden;
  • Sitzungen kommunaler Gremien und rechtlich erforderliche Sitzungen von Gremien öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Institutionen, Gesellschaften, Gemeinschaften, Parteien oder Vereine sowie Informations- und Diskussionsveranstaltungen politischer Parteien ohne geselligen Charakter;
  • die Nutzung von Hochschulbibliotheken und Hochschulmensen durch Hochschulangehörige;
  • die Nutzung öffentlicher Bibliotheken (dabei ist die kontaktlose Ausleihe und Rückgabe von Medien auch ohne 3G möglich);
  • Angebote der Jugendsozialarbeit und der Jugendarbeit sowie Angebote gemäß § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe);
  • Beherbergungsangebote und touristische Busreisen, Kinder- und Jugend- sowie Familienerholungsfahrten von öffentlichen und freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe, wobei von nicht immunisierten Personen bei der Anreise und erneut nach jeweils weiteren vier Tagen ein negativer Testnachweis vorzulegen oder ein gemeinsamer beaufsichtigter Selbsttest durchzuführen ist:

Für den Bereich der Hochschulen hat das Land eine eigene Corona-Epidemie-Hochschulverordnung erlassen. Danach dürfen Universitäten und Hochschulen je nach Infektionsgeschehen zudem Teilnehmerzahlen bei Präsenzveranstaltungen reduzieren und Frei- und Rücktrittsversuche so anpassen, dass Studierenden durch die Pandemie keine Nachteile entstehen.

Was gilt für Besucher von Krankenhäusern, Alten-/Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen?

Bei Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen gilt die bundesgesetzliche Regelung des § 28b Abs. 2 IfSG: Hier müssen Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher getestete Personen sein, d. h. im Besitz eines auf sie ausgestellten Testnachweises sein. Dies gilt nach der gesetzlichen Regelung unabhängig davon, ob sie zugleich geimpft oder genesen sind. Auch Besucher von Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern und stationäre Einrichtungen der Sozialhilfe müssen nach § 8 Abs. 5 CoronaTestQuarantäneVO über ein negatives Testergebnis verfügen.

Was bedeutet 2G+ und welche Personen sind von der zusätzlichen Testpflicht ausgenommen?

Die 2G+-Regel bedeutet, dass nur vollständig Geimpfte oder Genesene Zutritt haben und diese zusätzlich ein negatives Testergebnis nachweisen müssen. Dies kann in Form eines Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. 

Die 2G+-Regel gilt unter anderem für:

  • Volksfeste und vergleichbare Freizeitveranstaltungen;
  • das gemeinsame Singen von Chormitgliedern, sowie andere künstlerische Tätigkeiten, die nur ohne das Tragen einer Maske ausgeübt werden können (Spielen von Blasinstrumenten und ähnliches);
  • Private Feiern mit Tanz, z.B. Geburtstags- oder Hochzeitsfeiern; Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, Brauchtumsveranstaltungen in Innenräumen, private Tanz- und Diskopartys);
  • Bordelle, Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen sowie die Erbringung und Inanspruchnahme sexuelle Dienstleistungen;
  • Swingerclubs sowie vergleichbare Angebote, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten.

Keine zusätzliche Testpflicht für Geboosterte und Genesene

Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt – mit Ausnahme für den Besuch von Clubs, Diskotheken und vergleichbare Einrichtungen sowie Swingerclubs und vergleichbare Angebote – für  Personen, die insgesamt drei Impfungen mit einem der in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoffe nach der vom  Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Übersicht erhalten haben (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19 Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson).

Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt zudem für

  • Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber höchstens 90 Tage zurückliegt (frisch Geimpfte),
  • genesene Personen, bei denen die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 28, aber höchstens 90 Tage zurückliegt (frisch Genesene),
  • geimpfte genesene Personen (einfach Geimpfte mit einer nachfolgenden Infektion oder Personen, die eine Impfung im Anschluss an eine SARS-CoV-2-Infektion erhalten haben)

Eine ausführliche Handreichung zum Thema 2G+ hat das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium erstellt: Wo gilt 2Gplus? Welche Voraussetzungen müssen für 2Gplus erfüllt sein? Wann muss ein negativer Testnachweis vorgelegt werden - und wann nicht? Diese und weitere Fragen beantwortet die Handreichung auf der Webseite des Ministeriums.

Sind bei der Nutzung von 3G- und 2G+-Angeboten Testungen vor Ort möglich?

An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden, so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht fachkundigen geschulten Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des fachkundigen oder geschulten Trainers/Übungsleiters.

Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen.

Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung. Das Angebot einer Vor-Ort-Testung ist nicht verpflichtend und muss durch den jeweiligen Betreiber nicht kostenfrei angeboten werden.

Was gilt für Menschen, die nicht geimpft werden können?

Für Personen, die über ein aktuelles ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, werden wie immunisierte Personen behandelt, wenn sie über einen höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest oder einen von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test verfügen.

Was gilt bei Veranstaltungen?

Bei Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen abhängig von der Größe der Veranstaltung. Dies gilt einheitlich auch für Großveranstaltungen wie Spiele der Fußball-Bundesliga etc. Dabei kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Kapazitätsbeschränkungen zulassen.

Veranstaltungen mit bis zu 1.000 Teilnehmenden Personen sind zulässig, wenn

  • die Teilnehmenden 3G erfüllen
  • Einhaltung von Kapazitätsbeschränkungen: oberhalb einer absoluten Zahl von 500 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen; insgesamt sind dabei höchstens 1 000 gleichzeitig anwesende Zuschauende, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende zulässig
  • Werden ergänzend die Voraussetzungen von 2G-plus gewährleistet, besteht bis zu einer Obergrenze von 1.000 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen keine Maskenpflicht.

Veranstaltungen mit mehr als 1000 Teilnehmenden sind zulässig, wenn

  • die Personenanzahl in Innenräumen maximal 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität beträgt (maximal 6.000 Personen insgesamt)
  • die Personenanzahl im Freien maximal 75 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität beträgt (maximal 25.000 Personen insgesamt)
  • die Zuschauenden 2G+ erfüllen
  • die Pflicht besteht, über die gesamte Veranstaltungsdauer mindestens eine medizinische Maske (OP-Maske) tragen.

Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen werden nicht mitgezählt.

Was gilt in Clubs, Diskotheken oder bei Tanzveranstaltungen?

Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen oder Veranstaltungen ist bis zu einer Obergrenze von höchstens 1000 gleichzeitig anwesenden Besucher zulässig. Oberhalb einer absoluten Zahl von 500 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen die zusätzliche Auslastung bei höchstens 60 Prozent der über 500 Personen hinausgehenden regulären Höchstkapazität liegen. Der Zutritt ist Personen nur möglich, wenn sie vollständig geimpft oder genesen sind und zusätzlich über einen negativen Testnachweis verfügen (2G-plus). Die zusätzliche Testpflicht gilt auch für Personen mit wirksamer Auffrischungsimpfung. Gleiches gilt für private Tanz- und Diskoveranstaltungen. Bis zu einer Obergrenze von 1.000 gleichzeitig anwesenden oder teilnehmenden Personen besteht keine Maskenpflicht.

Was gilt bei privaten Feiern?

 Für private Tanz- und Diskoveranstaltungen gilt die 2G-plus-Regelung sowie die üblichen Beschränkungen der Teilnehmerzahlen. Für vollständig immunisierte Personen gelten bei privaten Zusammenkünften keinerlei Kontaktbeschränkungen. . Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, dürfen neben dem eigenen Haushalt nur noch zwei Personen eines weiteren Haushalts teilnehmen.

Welche Regelungen gelten für Beschäftigte?

Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und vergleichbare Personen, die in Bereichen mit 3G-oder 2Gplus-Zugangsbeschränkung tätig sind und Kontakt zu Gästen, Kundinnen und Kunden oder Nutzerinnen und Nutzern der Angebote oder untereinander haben, müssen immunisiert oder getestet sein.

Sind sie nicht immunisiert, müssen sie in Bereichen mit 2Gplus-Zugangsbeschränkung zusätzlich zu dem Erfordernis eines aktuellen Testnachweises während der gesamten Tätigkeit eine medizinische Maske tragen. Sofern das Tragen einer Maske während der Berufsausübung nicht möglich ist, muss ein PCR-Test vorliegen.

Was gilt für Kinder und Jugendliche?

Für Kinder- und Jugendliche sind sämtliche Zugangsbeschränkungen im öffentliche Raum (ausgenommen von Schulen und Kindergärten usw.) entfallen. Für sie entfällt damit der Nachweis des Impf- oder Teststatus.

Wie werden die Regelungen überprüft und kontrolliert?

Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber, wobei auch ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweisdokument vorgenommen wird. Es besteht deshalb für die Nutzer, Kunden, Besucher usw., die ein der 3G oder 2G-plus-Regel unterliegendes Angebot in Anspruch nehmen wollen, die Pflicht zum Mitführen und Vorzeigen des jeweiligen Nachweises samt amtlichem Ausweispapier.

Personen, die den erforderlichen Impf-/Test-Nachweis und Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung auszuschließen.

Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.

Unterlassene Kontrollen werden mit Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.

Gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln weiterhin?

Die bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.

Und: Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr sind verpflichtet, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln umzusetzen.

Weitere Informationen sind in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur Corona-Schutzverordnung insbesondere für Betriebsinhaberinnen und -inhaber zusammengefasst. Sie steht auf der Übersichtsseite zu den rechtlichen Regelungen während der Corona-Pandemie

Haben Sie Fragen zur Coronaschutzverordnung?

Dann können Sie sich an die E-Mail-Adresse corona [at] nrw.de wenden.

Seit 1. Oktober 2021 werden die Corona-Schutzimpfungen in Nordrhein-Westfalen vor allem von der niedergelassenen Ärzteschaft sowie den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten übernommen. Erste Ansprechperson bei Interesse an einer Impfung sind somit nun meist die Hausärztinnen und Hausärzte. Wer keinen Hausarzt oder keine Hausärztin hat, findet hier die impfenden Arztpraxen in Nordrhein und hier die impfenden Arztpraxen in Westfalen-Lippe, an die man sich wenden kann.

Darüber hinaus haben die 53 Landkreise und kreisfreien Städte ein Netz von dezentralen Impfstellen aufgebaut: Impfangebote in Nordrhein-Westfalen

Zusätzlich gibt es niedrigschwellige mobile Impfangebote oder Impfaktionen überall im Land.    

Warum ist eine Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) wichtig?

Wer sich gegen Covid-19 impfen lässt, schützt sich und auch seine Mitmenschen und hilft dabei, die Weiterverbreitung des Virus zu verlangsamen. Die verfügbaren Covid-19-Impfstoffe schützen insbesondere vor schweren Erkrankungen. Auch wenn Corona-Infektionen nicht gänzlich durch Impfung verhindert werden können, tragen Personen, die sich trotz Impfung infizieren, zu einem geringeren Maße zur Verbreitung des Virus bei und reduzieren so die Ansteckungsgefahr für andere.

Trotzdem zeigen aktuelle Studien, dass der Impfschutz vor Infektion mit der Zeit nachlässt, insbesondere bei Hochbetagten oder bei Menschen, die ein geschwächtes Immunsystem haben. Bei älteren Menschen ist es zudem so, dass die Immunantwort nach einer Impfung insgesamt geringer ausfällt. Hier kann durch eine Auffrischungsimpfung der Impfschutz z.B. in Form von Antikörpern wieder deutlich erhöht werden Die Auffrischungsimpfung wirkt wie ein Verstärker (englisch: Booster) für das Immunsystem – deshalb wird sie auch als Booster-Impfung bezeichnet.

Wann ist eine Auffrischungsimpfung zu empfehlen?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt zurzeit die Auffrischungsimpfung im Abstand von drei Monaten zur letzten Impfstoffdosis der Grundimmunisierung. Davon unberührt bleiben Einzelfallentscheidungen aufgrund einer medizinischen Indikation für eine frühere Auffrischungsimpfung, sofern hier ein Mindestabstand von vier Wochen erreicht ist. Ein solcher Mindestabstand von vier Wochen stellt jedoch ausdrücklich keine Empfehlung, sondern eine absolute Untergrenze für Einzelfallentscheidungen dar. Dieses Impfintervall orientiert sich an der aktuellen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zu COVID-19-Impfungen, wonach zum Beispiel eine Auffrischungsimpfung bei immundefizienten Personen mit einer erwartbar stark verminderten Impfantwort bereits vier Wochen nach der zweiten Impfstoffdosis zur Optimierung der Impfserie verabreicht werden kann.

Brauche ich eine weitere Auffrischimpfung, wenn ich nach meiner Johnson&Johnson-Impfung schon einmal mit einem mRNA-Impfstoff geimpft wurde?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt auch bei Impfreihen mit dem Impfstoff von Johnson&Johnson grundsätzlich eine dritte Impfung. Vier Wochen nach der ersten Dosis mit dem Vektor-Impfstoff von Johnson&Johnson wird eine zweite Impfung mit einem mRNA-Impfstoff empfohlen. Bisher hat die zweite Impfung ausgereicht, um als Booster anerkannt zu werden. Nach aktuellem Forschungsstand sind nun auch bei Johnson&Johnson-Geimpften drei Dosen für den Booster-Status erforderlich: Drei Monate nach der zweiten Impfung ist eine reguläre Auffrischungsimpfung mit einem weiteren mRNA-Impfstoff nötig.

Wer kann eine Auffrischungsimpfung erhalten?

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff (in der Regel im Abstand von drei Monaten nach der zweiten Impfung) für alle Personen ab 12 Jahren.

Besondere Personengruppen sollten jedoch prioritär eine Auffrischungsimpfung erhalten. Das sind Personen mit einer Immundefizienz, Personen ab 70 Jahren, Bewohnerinnen, Bewohner und Betreute in Einrichtungen der Pflege für alte Menschen sowie Personal in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen mit direktem Kontakt zu vulnerablen Personen. Auch Menschen, die bisher keine Corona-Schutzimpfung erhalten haben, sollen vordringlich eine Grundimmunisierung erhalten.

Wer gilt als geimpft, wer gilt als genesen?

Als geimpft oder genesen gilt, wer eine vollständige Impfung bzw. die Genesung belegen kann. Dies geschieht durch:

  1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff – durch den Eintrag im Impfpass oder den digitalen Impfnachweis, oder
  2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses (Nukleinsäurenachweis mittels PCR, PoC-PCR etc.), das mindestens 28 Tage sowie maximal 90 Tage zurückliegt, oder
  3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses (s. oben) in Verbindung mit dem Nachweis einer verabreichten Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

Hintergrund: Innerhalb der ersten drei Monate nach der Infektion wird von einer ausreichenden Immunisierung ausgegangen; danach, also nach mehr als drei Monaten, ist eine zusätzliche Impfdosis erforderlich.

Welche Regelungen gelten für Geimpfte und Genesene in Bezug auf Reisen?

Bei der Rückkehr aus Risiko- und Hochinzidenzgebieten (nicht aber aus Virusvarianten-Gebieten) ist für Geimpfte und Genesene kein zusätzlicher Test mehr nötig, um die Einreisequarantäne zu vermeiden. Auch hier gilt eine Nachweispflicht.

Liste der derzeit ausgewiesenen Risikogebiete

Welche Impfstoffe werden für die Auffrischungsimpfung verwendet?

Für Auffrischungsimpfungen werden nur mRNA-Impfstoffe (Biontech, Moderna) verwendet. Nur diese beiden Impfstoffe sind derzeit für Auffrischungsimpfungen in Deutschland zugelassen. Ist die Grundimmunisierung mit einem mRNA Impfstoff erfolgt, soll bei der Auffrischungsimpfung der gleiche Impfstoff genutzt werden. Ist dieser nicht verfügbar, kann auch der jeweils andere zum Einsatz kommen. Bei Personen im Alter unter 30 Jahren wird grundsätzlich der Einsatz von BioNTech empfohlen. Dies gilt für die Grundimmunisierung und die Auffrischungsimpfung

Wo bekomme ich eine Auffrischungsimpfung?

Auffrischungsimpfungen erfolgen unter anderem durch mobile Impfteams, die niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte oder in Impfstellen sowie im Rahmen mobiler Impfangebote. Hier gibt es eine Übersicht der Impfstellen in Nordrhein-Westfalen: Impfangebote in Nordrhein-Westfalen

Ich wurde mit AstraZeneca oder Johnson&Johnson geimpft. Kann ich trotzdem eine Auffrischungsimpfung erhalten?

Denjenigen, die ihren ersten Impfschutz mit dem Vektorimpfstoff von Johnson&Johnson erhalten haben, empfiehlt die STIKO zur Optimierung des Impfschutzes dringend eine zusätzliche mRNA-Impfung ab der vierten Woche nach der verabreichten Johnson&Johnson-Impfung und eine Auffrischungsimpfung 3 Monate später. Erst mit der dritten Impfung gelten diese Personen als geboostert.

Auch Personen, die ihre erste Impfserie mit dem Vektorimpfstoff von AstraZeneca erhalten haben, können drei Monate nach der zweiten Impfung eine Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff erhalten. Gleiches gilt für Kreuzgeimpfte (1. Impfung: Vektor-Impfstoff + 2. Impfung: mRNA-Impfstoff).

Ist die Auffrischungsimpfung kostenlos?

Ja. Alle Corona-Impfungen sind kostenlos. Das gilt auch für die Auffrischungsimpfungen.

Wie geht die Impfkampagne in Nordrhein-Westfalen voran?

Die Impfkampagne in Nordrhein-Westfalen hat gute Fortschritte erzielt: Knapp 76 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen sind vollständig geimpft. Bei den Menschen über 18 Jahren sind es bereits über 86 Prozent und in der Gruppe der Personen über 60 Jahren haben mittlerweile 90 Prozent einen vollen Impfschutz. Vor allem bei Kindern und Jugendlichen nimmt das Impfen weiter zu: Inzwischen sind rund 68 Prozent der Kinder und Jugendlichen zwischen 12 und 17 Jahren mindestens einmal geimpft. Eine Auffrischungsimpfung hat mittlerweile fast jeder zweite Mensch in Nordrhein-Westfalen erhalten.

Ich habe auch eine Grippeschutzimpfung erhalten. Verträgt sich diese mit einer Auffrischungsimpfung?

Ja. Eine Grippeschutzimpfung kann zusammen mit einer Impfung gegen das Coronavirus erfolgen.

In Abwägung aller bisher vorhandenen Daten empfiehlt die STIKO die COVID-19-Impfung für Kinder im Alter von fünf bis elf Jahren mit verschiedenen Vorerkrankungen. Zusätzlich wird die Impfung Kindern empfohlen, in deren Umfeld sich Kontaktpersonen mit hohem Risiko für einen schweren COVID-19-Verlauf befinden, die selbst nicht oder nur unzureichend durch eine Impfung geschützt werden können (z. B. Hochbetagte sowie Immunsupprimierte). Darüber hinaus können auch 5- bis 11-jährige Kinder ohne Vorerkrankungen gegen COVID-19 nach entsprechender ärztlicher Aufklärung geimpft werden, sofern ein individueller Wunsch der Kinder und Eltern bzw. Sorgeberechtigten besteht. Die individuellen Gefahren möglicher Nebenwirkungen sind Gegenstand des Aufklärungsgesprächs von Kinder- und Jugendärzten im Vorfeld von Impfungen.

Mit welchen Impfstoffen können Kinder geimpft werden?

Bislang ist nur der mRNA-Impfstoff Comirnaty® von BioNTech zur Impfung von Kindern von fünf bis elf Jahren zugelassen. Dieser Impfstoff unterscheidet sich in der Dosierung, Konzentration und Zusammensetzung vom Impfstoff der Firma BioNTech für Personen ab 12 Jahren. Im Dezember sollen insgesamt 2,4 Mio. Dosen für Kinderimpfungen an den Bund ausgeliefert werden. Die ersten Impfdosen sind bereits an die Kinder- und Jugendärzte ausgeliefert worden.

Ich lese immer wieder, dass die Corona-Verläufe bei Kindern eher milde sind. Ist es überhaupt notwendig, seine Kinder zu impfen?

Die Impfung von Kindern kann dazu beitragen, den Gemeinschaftsschutz zu erhöhen. Für Kinder kann es beispielsweise im Schulalltag oder beim Treffen mit Freundinnen und Freunden schwierig sein, Abstände einzuhalten. Die Impfung von jungen Menschen verhindert, dass sich das Virus unter ihnen ausbreitet und dass ältere Personen, vor allem in den Familien, infiziert werden. Dadurch werden nicht nur sie selbst vor einer möglichen schweren Erkrankung geschützt, sondern auch diejenigen, mit denen sie Kontakt haben, die höhere Erkrankungsrisiken haben oder nicht geimpft werden können. Das sind um Beispiel Bezugspersonen mit Vorerkrankungen oder Allergien, die eine Corona-Schutzimpfung unmöglich machen.

Die Beschlüsse der Gesundheitsminister- und Ministerpräsidentenkonferenz zur Priorisierung der PCR-Testung für die Kritische Infrastruktur vom 22. bzw. 24. Januar 2022 werden derzeit auf Bundesebene in einer nationalen Teststrategie umgesetzt. Bis alle Fragen dazu geklärt sind, gelten die Testverordnung des Bundes und die Test-und-Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung fort. Das bedeutet, dass der Anspruch auf eine PCR-Testung derzeit weiterhin besteht, wenn ein Schnelltest positiv ausfällt. Bei einer roten Warnung über einen Risikokontakt in der Corona-Warn-App haben Sie Anspruch auf einen kostenlosen Test. Das muss nicht notwendigerweise ein PCR-Test sein. 

Wenn ein positiver Coronaschnelltest von einer Teststelle vorliegt, führt dieser zur sofortigen Isolierung der positiv getesteten Person. Der Arbeitgeber ist über die Absonderungspflicht zu informieren. Der Nachweis über den Coronaschnelltest ist ausreichend für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 56 IfSG; hier ist weder ein PCR-Test noch eine Absonderungsverfügung des Gesundheitsamtes erforderlich. 

Für Ansprüche aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist hingegen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich.  

Reicht der Nachweis eines positiven Schnelltests für die Beantragung des Kinderkrankengeldes? 

Der Nachweis eines positiven Schnelltests für die die Beantragung des Kinderkrankengeldes reicht aus. Dem Antrag auf Kinderkrankengeld ist generell ein Nachweis über den pandemiebedingten Betreuungsgrund beizufügen. Zur Beantragung des Kinderkrankengeldes hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eine Musterbescheinigung zur Verfügung gestellt, um bspw. den Nachweis einer pandemiebedingten Schul-/Kitaschließung zu erbringen. Den Link finden Sie hier: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/kinderbetreuung-bei-einschraenkungen-im-schul-und-kitabetrieb-164594

Hinsichtlich der Art des Nachweises gibt es jedoch keine allgemeinen Vorgaben; grundsätzlich obliegt es der antragstellenden Person einen jeweils geeigneten Nachweis beizufügen. Sofern ein Nachweis der Einrichtung nicht erbracht werden kann, z. B. weil die Betreuung aufgrund einer Verordnung des Landes NRW und eines zuhause durchgeführten Schnelltests erforderlich wird, ist in der Regel ein niedrigschwelliger Nachweis ausreichend, etwa eine kurze schriftliche Erklärung der versicherten Person zusammen mit einem Verweis auf die jeweils maßgebliche Verordnung. Welche Nachweise erforderlich sind, können versicherte Personen bei ihren Krankenkassen in Erfahrung bringen.

Wird man als "Genesener" gezählt, wenn man keinen offiziellen PCR-Test hat?

Zum jetzigen Zeitpunkt gelten Personen als genesen, die mittels positivem PCR-Test nachweisen können, dass sie eine Corona-Infektion überstanden haben. Mit den Anpassungen der nationalen Teststrategie wird es voraussichtlich bald auch ohne PCR-Test möglich sein, diesen Nachweis zu erbringen. Die konkreten Voraussetzungen dafür werden aktuell zwischen Bund und Ländern beraten.

Warum sollte ich mich regelmäßig auf eine Corona-Infektion testen lassen?

Im Kampf gegen das Coronavirus sind regelmäßige Tests der Bevölkerung eine der wichtigen Säulen – neben den Corona-Schutzimpfungen und der Einhaltung der Corona-Regeln im Alltag. Die Tests helfen, eine Infektion oder gar einen Ausbruch schnell zu erkennen und entsprechend zu reagieren. Das hilft die Ausbreitung des Virus möglichst schnell einzudämmen. Ein negatives Testergebnis gibt größere Sicherheit im Alltag: Die Gefahr, andere Menschen anzustecken, sinkt.

Welche Testverfahren werden zum Nachweis von Corona eingesetzt?

Aktuell werden vorwiegend folgende Testverfahren zum Nachweis von SARS-CoV-2 eingesetzt:

  1. Der sog. PCR-Test wird durch medizinisches Personal entnommen und in einem medizinischen Labor ausgewertet. Er weist das Erbmaterial des Erregers nach.
  2. der Antigen-(Schnell-)Test reagiert auf ein spezifisches Eiweiß-Fragment des Virus. Er wird durch geschultes Personal durchgeführt.
  3. der Selbsttest, der wie der Antigen-Schnelltest auf ein spezifisches Eiweiß-Fragment des Virus reagiert.

PCR-Tests sind am zuverlässigsten unter den Corona-Tests. Dabei macht das medizinische Personal z.B. einen Nasen- oder Rachen-Abstrich. Die Auswertung des PCR-Tests erfolgt durch ein Labor. Das Testergebnis liegt frühestens nach vier bis sechs Stunden vor. Die Zeit zwischen Probenentnahme und Ergebnismitteilung kann je nach Probenaufkommen wenige Tage dauern.
Antigen-Schnelltests für SARS-CoV-2 werden nur durch geschultes Personal durchgeführt. Wie beim PCR-Test wird ein Nasen- oder Rachenabstrich gemacht. Sie liefern deutlich schneller, in der Regel nach max. 15 Minuten, ein Testergebnis, etwa direkt vor Ort. Sie sind jedoch nicht so zuverlässig wie ein PCR-Test und stellen nur eine Momentaufnahme dar. Bei einem positiven Ergebnis des Schnelltests muss zur weiteren Abklärung umgehend ein PCR-Test durchgeführt werden.

Seit Anfang März sind Selbsttests im Handel erhältlich. Sie funktionieren wie Antigen-Schnelltests, können aber grundsätzlich durch jede Person durchgeführt werden. Die Probenentnahme und -Auswertung ist dementsprechend einfach und schnell. Ihre Zuverlässigkeit ist jedoch abhängig von der korrekten und zeitgerechten Probenentnahme und Testdurchführung und generell niedriger als die der PCR-Tests. Sofern ein Selbsttest den Verdacht auf eine Infektion anzeigt, ist eine Bestätigung durch einen PCR-Test unbedingt erforderlich.

Gibt es wieder kostenlose Bürgertests?

Ja. Seit dem 13. November 2021 gilt laut §4a der Coronavirus-Testverordnung: Jede Bürgerin und jeder Bürger hat wieder mindestens einmal pro Woche Anspruch auf einen kostenlosen Antigen-Schnelltest.

Einen Überblick, wo es in Nordrhein-Westfalen vor Ort Teststationen gibt, bietet unsere Seite www.testen.nrw.

Beschäftigtentests

Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal pro Woche kostenlose Selbst- oder Schnelltests anzubieten. Die Pflicht zum Angebot der Tests gilt nicht, wenn der Arbeitgeber einen gleichwertigen Schutz sicherstellt oder nachweist. So sieht es die bundesweit geltende Corona-Arbeitsschutzverordnung vor. Die Teilnahme an den Tests ist freiwillig, eine Bescheinigung kann ausgestellt werden.

Je nach Regelungen müssen medizinische Masken oder Atemschutzmasken getragen werden. Medizinische Masken im Sinne der Coronaschutzverordnung sind sogenannte OP-Masken. Atemschutzmasken im Sinne der Verordnung sind Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2 und Masken höheren Standards – jeweils aber ohne Ausatemventil.

Gibt es generelle Ausnahmen von der Maskenpflicht?

Ja. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen. Soweit Kinder vom Schuleintritt bis zum Alter von 13 Jahren aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, ist ersatzweise eine Alltagsmaske zu tragen.

Von der Maskenpflicht befreit sind außerdem im Einsatz befindliche Sicherheitskräfte, Feuerwehrleute und Personal der Rettungsdienste sowie Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können (Attest notwendig). Für die Kommunikation mit gehörlosen oder schwerhörigen Menschen kann die Maske vorübergehend abgelegt werden.

Der Bund gibt die Einreiseregelungen vor, die die Quarantäneverordnungen der Länder und damit auch die Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen ersetzen. Alle aktuellen Informationen zur Einreise nach Deutschland gibt es hier. 

„Isolierung“ ist eine zeitlich befristete Absonderung von infizierten oder bestimmten ansteckungsverdächtigen Person von anderen Menschen für die Dauer des Zeitraums, in der die unter Isolierung stehende Person in der Lage ist, das Virus weiterzugeben. „Quarantäne“ ist die entsprechende Absonderung von Kontaktpersonen, also von Personen, die mit einer infizierten Person Kontakt hatten.

Was ist Sinn von Isolierung und Quarantäne?

Isolierung und Quarantäne dienen dem Schutz von uns allen vor Ansteckung mit dem Coronavirus und soll die Verbreitung der Erkrankung eindämmen.

Wann muss ich mich in Isolierung bzw. Quarantäne begeben?

Eine Pflicht zur Isolierung bzw. Quarantäne gilt gemäß der Corona-Test-Quarantäne-Verordnung automatisch und ist direkt umzusetzen für:

  • Personen, deren PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 positiv ausgefallen ist,
  • Angehörige desselben Haushalts von positiv getesteten Menschen,
  • Personen, die Krankheitssymptome zeigen oder ein positives Schnelltestergebnis haben und sich deshalb einem PCR-Test unterzogen haben– bis zum Vorliegen des PCR-Testergebnisses.

Über die Quarantäne von Personen, die engen persönlichen Kontakt zu infizierten Menschen hatten, ohne im selben Haushalt zu leben, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt je nach Intensität des Kontaktes. Die Anordnung einer Quarantäne ist denkbar, wenn ein mindestens 10-minütiger enger Kontakt, zum Beispiel im Rahmen eines Gesprächs, bestand und keine Maske getragen wurde. Auch wenn die Person sich mit einer infizierten Person über einen längeren Zeitraum in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum aufhielt, kann eine Quarantäne angeordnet werden. Auch wenn eine Quarantäne nicht angeordnet wird, haben Kontaktpersonen sich für 10 Tage nach dem Kontakt bestmöglich abzusondern.

Haushaltsangehörige und andere Kontaktpersonen müssen dann nicht in Quarantäne, wenn sie entweder

  • über eine nachgewiesene Auffrischimpfung verfügen, oder
  • sowohl geimpft als auch genesen sind
  • zwei Mal geimpft sind, wobei dies nur zwischen dem 15. und dem 90. Tag nach der zweiten Impfung gilt
  • oder genesen sind, wobei dies allein zwischen dem 28. und 90. Tag nach Abnahme des positiven Tests gilt.

Treten Krankheitssymptome auf, sind die Personen verpflichtet, sich in Selbstisolierung zu begeben und eine Testung durchführen zu lassen.

Gibt es Ausnahmen von der automatischen Quarantäne-Regelung?

Die Regelung der automatischen Quarantäne ersetzt die individuellen Quarantäneanordnungen durch die zuständigen Behörden vor Ort. Erlässt eine örtlich zuständige Behörde zusätzlich eine individuelle Anordnung, so geht deren Inhalt der generellen Regelung der Verordnung in jedem Fall vor.

Was muss ich während Isolierung bzw. Quarantäne beachten?

Isolierung und Quarantäne bedeuten häusliche Absonderung. Folgende Maßnahmen sind einzuhalten:

  • direkter Rückzug in die eigene Wohnung, das eigene Haus oder die Unterkunft
  • kein Verlassen der Unterkunft während der Quarantäne, auch nicht zum Einkaufen oder zum Ausführen eines Hundes. Das müssen nun andere erledigen
  • Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Unterkunft müssen strikt vermieden werden
  • Kontakte zu anderen, nicht in der Quarantäne befindlichen Menschen innerhalb der Unterkunft sollen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Dann müssen wichtige Verhaltensregeln eingehalten werden, wie das Tragen einer medizinischen Maske, gute Handhygiene und ausreichendes Lüften in den Räumen.
  • Der eigene Garten, der Balkon oder eine Terrasse dürfen genutzt werden – aber nicht, um andere Menschen zu treffen
  • Die Wohnung darf nur verlassen werden, um einen PCR-Corona-Test durchführen zu lassen. Dabei ist es sehr wichtig, die Verhaltensregeln einzuhalten (Abstand halten, Hygieneregeln beachten, medizinische Maske tragen)

Wen muss ich über die Isolierung informieren?

Personen mit positivem Testergebnis (infizierte Personen) müssen unmittelbar ihre engen persönlichen Kontakte der vergangen zwei Tage seit Symptombeginn/ positiven Testergebnis informieren. Das gilt insbesondere, wenn der Kontakt in einem schlecht oder nicht belüfteten Raum über einen längeren Zeitraum bestand, oder in einem direkten Kontakt (über 10 Minuten) kein Abstand von 1,5 Metern untereinander eingehalten wurde und keine medizinischen Masken getragen wurden.

Wie lange dauern Isolierung bzw. Quarantäne?

Isolierung bzw. Quarantäne bei infizierten Personen und deren Kontaktpersonen enden grundsätzlich nach 10 Tagen. Sie kann vorzeitig nach sieben Tagen mit einem negativen Coronaschnelltest oder einem negativen PCR-Test beendet werden, wenn in den vergangenen 48 Stunden keine Symptome vorlagen. Die Beendigung einer Isolierung ist auch mit einem PCR-Test mit einem CT-Wert über 30 möglich. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden mindestens einen Monat aufbewahrt werden.

Für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen etc. ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich.

Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schülerinnen und Schülern kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Dies gilt nicht, wenn Kinder sich aufgrund eines positiven Tests in Isolierung befinden.

Was passiert, wenn ich mich nicht an die Regeln zur Isolierung bzw. Quarantäne halte?

Wer sich nicht an die Regeln hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Diese sind auf den Seiten des Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu finden.

Wie viele Menschen haben sich in Nordrhein-Westfalen mit dem Coronavirus infiziert?

Einmal pro Tag veröffentlicht das nordrhein-westfälische Gesundheitsministerium hier aktuelle Zahlen, wie viele Menschen sich in Nordrhein-Westfalen mit dem Coronavirus SARS-COV-2 infiziert haben.

Wie wird das Coronavirus übertragen? Wie kann man sich schützen?

Das Coronavirus kann von Mensch zu Mensch übertragen werden. Der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 ist die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel (Tröpfchen und Aerosole), die beim Atmen, Husten, Sprechen, Singen und Niesen entstehen. Die Übertragung findet vor allem bei räumlicher Nähe zu einem Virenausscheider statt, zum Beispiel beim normalen Gesprächsabstand oder darunter. Zum Schutze vor einer Infektion kommt daher ein Bündel von Maßnahmen in Betracht. Im Mittelpunkt stehen Abstand halten, Hygiene beachten, Maske tragen, Corona-Warn-App installieren und regelmäßig Lüften (AHA+AL-Formel). Die wichtigsten 10 Hygienetipps finden Sie hier.

Welche Krankheitszeichen löst das Virus aus?

Husten, Schnupfen, Halskratzen und Fieber: Eine Infektion mit dem Coronavirus kann - wie bei anderen Atemwegserkrankungen auch - zu diesen Krankheitszeichen führen. Einige Betroffene klagen auch über Durchfall. Bei einem Teil der Patienten geht das Virus mit einem schwereren Verlauf einher und kann zu Atemproblemen und Lungenentzündung führen.

Für welche Personengruppen ist eine Infektion mit dem Virus besonders gefährlich?

Bei einem Teil der Patienten kann das Virus zu einem schwereren Verlauf mit Atemproblemen und zu Lungenentzündung führen. Todesfälle traten bisher vor allem bei Patienten auf, die älter waren und/oder zuvor an chronischen Grunderkrankungen litten.

Was sollte ich tun, wenn ich den Verdacht habe, mich angesteckt zu haben?

Wenn Sie die Sorge haben, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben, wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder wählen Sie die 116117 - die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes. Sie sollten auf keinen Fall ohne vorherige telefonische Anmeldung eine Arztpraxis besuchen.

Wer persönlichen Kontakt zu einer Person hatte, bei der das Coronavirus im Labor nachgewiesen wurde, sollte sich unverzüglich telefonisch an das Gesundheitsamt wenden – auch wenn keine Krankheitszeichen erkennbar sind. Das zuständige Amt finden Sie zum Beispiel über die Datenbank des Robert Koch-Instituts (RKI).

Wie kann ich selbst einen Beitrag zur Eindämmung des Virus leisten?

Jede und jeder Einzelne kann dazu beitragen, die Verbreitung des Coronavirus zu verlangsamen und einzugrenzen. Zu den wichtigsten Maßnahmen in der Bevölkerung zählen neben der Schutzimpfung Kontakte reduzieren, die AHA+AL-Regeln beachten (Abstand halten, Hygiene beachten, medizinische Masketragen, Corona-Warn-App installieren und lüften) und bei akuten Atemwegssymptomen zu Hause bleiben.

Umfassende Informationen zu Verhaltensregeln und -empfehlungen zum Schutz vor COVID-19 finden Sie hier.


In dieser Ausnahmesituation gilt: Je mehr Menschen sich an die Empfehlungen und Regeln halten, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, die Ausbreitung des Virus einzugrenzen. Helfen Sie mit!

Diese sind auf den Internetseiten des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu finden.

Welche Aufgabe hat die Dialogstelle für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen?

Die Landesregierung hat bei der Landesbehinderten- und -patientenbeauftragten eine Dialogstelle für Pflegebedürftige, Menschen mit Behinderung und ihre Angehörigen eingerichtet. Sie hilft seit einem Jahr dabei, Streitigkeiten zu schlichten, die bei der Ausgestaltung der Besuchsmöglichkeiten in den stationären Pflegeeinrichtungen und den Einrichtungen der Eingliederungshilfe angesichts der Corona-Pandemie aufkommen können und aufgekommen sind. Der persönliche Kontakt ist für die psychische Gesundheit der Menschen besonders wichtig, deshalb sind unter Einhaltung der vom Land vorgegebenen Infektionsschutzmaßnahmen Besuche unbedingt zu gestatten.

Seit über einem Jahr unterstützt die Dialogstelle die Betroffenen und ist aufgrund der großen Resonanz auch weiterhin erreichbar:

E-Mail: dialogstelle [at] lbbp.nrw.de Telefon: 0211 / 855 4780

Weitere Informationen können Sie unter www.lbbp.nrw.de abrufen.

Eine ausführliche Übersicht von Fragen und Antworten zur Corona-Warn-App finden Sie unter: www.corona-warn-app.de.

Warum brauchen wir eine Corona-Warn-App?

Die App soll helfen, die Ausbreitung von COVID-19 einzudämmen – und dokumentiert dazu die digitale Begegnung zweier Smartphones. So kann die App Sie besonders schnell darüber informieren, falls Sie Kontakt mit einer Corona-positiv getesteten Person hatten. Je schneller Sie diese Information erhalten, desto geringer ist die Gefahr, dass sich viele Menschen anstecken. Deshalb ist die App neben Hygienemaßnahmen wie Händewaschen, Abstandhalten und dem Tragen einer medizinischen Maske ein weiteres wirksames Mittel, um das Coronavirus einzudämmen.

Was macht die Corona-Warn-App?

Die Corona-Warn-App informiert Sie, wenn Sie sich längere Zeit in der Nähe einer Person aufgehalten haben, bei der später eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde. So können Sie rasch entsprechend reagieren und laufen nicht Gefahr, das Virus unbewusst weiterverbreiten. Der bislang noch manuelle Prozess der Nachverfolgung von Infektionen wird durch diese digitale Hilfe stark beschleunigt. Gerade wenn sich jetzt wieder mehr Menschen treffen, ist das von hoher Bedeutung, um das Virus einzudämmen. Die App läuft auf Ihrem Smartphone, während Sie Ihrem Alltag nachgehen. Sie erkennt dabei andere mobile Endgeräte in der Nähe, auf denen die App ebenfalls aktiviert ist. Die App speichert dann deren Zufallscode für begrenzte Zeit. Die verschlüsselten IDs erlauben keine Rückschlüsse auf Sie oder Ihren Standort.

Wie funktioniert die App?

Die Corona-Warn-App nutzt die Bluetooth-Technik, um den Abstand und die Begegnungsdauer zwischen Personen zu messen, die die App installiert haben. Die Mobilgeräte „merken“ sich Begegnungen, wenn die vom Robert-Koch-Institut festgelegten Kriterien zu Abstand und Zeit erfüllt sind. Dann tauschen die Geräte untereinander Zufallscodes aus. Werden Personen, die die App nutzen, positiv auf das Coronavirus getestet, können sie freiwillig andere Nutzer darüber informieren. Dann werden die Zufallscodes des Infizierten allen Personen zur Verfügung gestellt, die die Corona-Warn-App aktiv nutzen. Wenn Sie die App installiert haben, prüft diese für Sie, ob Sie die Corona-positiv getestete Person getroffen haben. Falls das der Fall ist, zeigt Ihnen die App eine Warnung an. Zu keinem Zeitpunkt erlaubt dieses Verfahren Rückschlüsse auf Sie oder Ihren Standort.

Bin ich verpflichtet, die App zu installieren?

Nein. Sie entscheiden selbst, ob Sie die App nutzen wollen. Die Nutzung der Corona-Warn-App ist freiwillig und dient Ihrem persönlichen Schutz sowie dem Schutz Ihrer Mitbürgerinnen und Mitbürger. Ziel der Corona-Warn-App ist es, Corona-Infektionsketten schnell zu erkennen und zu unterbrechen. Alle Nutzer sollen zuverlässig und zeitnah über Begegnungen mit Corona-positiv getesteten Personen, die die App nutzen, und damit über eine mögliche Übertragung des Virus informiert werden. So können Sie sich rasch freiwillig isolieren und testen lassen und zu einer Eindämmung der Corona-Pandemie beitragen. Sie können die App jederzeit löschen. Damit werden auch alle von der App gespeicherten Informationen gelöscht.

Welche technischen Voraussetzungen braucht es zur Nutzung der Corona-Warn-App?

Die Corona-Warn-App ist umfänglich barrierefrei gestaltet. Möglichst viele Bürgerinnen und Bürger sollen die App nutzen können, um den größtmöglichen Schutz vor einer erneuten starken Ausbreitung des Virus zu garantieren. Deshalb kann die App auf der großen Mehrheit der gängigen Endgeräte und mit den gängigen Betriebssystemen genutzt werden. Das benötigte Update auf das passende Betriebssystem (iOS, Android) wird im üblichen Regelprozess auf Ihr Smartphone gespielt.  

Weitere Fragen und Antworten finden Sie auf den Seiten der Bundesregierung: www.corona-warn-app.de