Wo gibt man steuererklärung ab

Die Werbungskosten sind die wichtigsten Ausgaben, mit denen Arbeitnehmer sich zu viel gezahlte Steuern zurückholen können. 

Jeder Euro über der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le zählt

Vom zu versteuernden Einkommen von Arbeit­nehmern zieht das Finanzamt immer die Arbeitnehmerpauschale ab. Diese 1.000 Euro musst Du nicht versteuern. Meistens kannst Du noch mehr herausholen. Übersteigen Deine beruflichen Ausgaben den Pauschbetrag, zählt jeder zusätzliche Euro.

Sammle von Jahresanfang an Belege, die Ausgaben für Deinen Beruf betreffen – selbst wenn Du zu dem Zeitpunkt der Ansicht bist, dass Du mit Deinen Werbungskosten nicht über die Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le von 1.000 Euro kommst. Das kannst Du erst am Jahresende beurteilen. Du musst die Belege grundsätzlich erst einreichen, wenn das Finanzamt Dich dazu auffordert. Ab Erhalt des Steuerbescheids musst Du die Nachweise noch mindestens ein Jahr lang aufheben.

Fahrtkosten: Arbeitnehmer, die täglich 15 Kilometer zur Arbeit fahren, kommen allein mit ihren Fahrtkosten meist schon über den Pauschbetrag. Diese werden nach der Entfernungspauschale mit 30 Cent für jeden Kilometer der einfachen Strecke berechnet.

Fährst Du beispielsweise an 230 Tagen im Jahr 15 Kilometer zur Arbeit, kommen schon 1.035 Euro an Fahrtkosten zusammen. Bei einer Fünf-Tage-Woche akzeptieren Finanzämter in aller Regel 220 bis zu 230 Tage für die Entfernungspauschale, bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 50 Tage mehr. Einen bundeslandspezifischen Arbeitstagerechner findest Du hier.

In der Anlage N musst Du angeben, an wie vielen Tagen Du tatsächlich zur Arbeit gefahren bist. Wenn Du wegen der Pandemie seltener in der Firma gearbeitet hast, dann darfst Du nur geringere Fahrtkosten steuerlich geltend machen. Notiere am besten Deine Fahrten in einem Kalender. Falls das Finanzamt nachhakt, kannst Du Deine Einträge und gegebenenfalls eine Arbeitgeberbescheinigung nachreichen.

Selbst an Arbeitstagen, an denen Du beispielsweise nur die Post im Betrieb abgeholt hast, aber den restlichen Tag zuhause gearbeitet hast, kannst Du die Pendlerpauschale absetzen, aber nicht die neue Homeoffice-Pauschale. 

Die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer gilt übrigens unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel – also auch für Fußgänger, Fahrradfahrer, Bahn- und Busnutzer. Nutzt Du öffentliche Verkehrsmittel, kannst Du entweder die Entfernungspauschale bis maximal 4.500 Euro oder die höheren tatsächlichen Fahrtkosten geltend machen. Diese musst Du dann aber belegen können. 

Hast Du ein Jobticket oder einen Fahrt­kost­en­zu­schuss vom Chef erhalten? Informationen hierzu und zu weiteren Ge­halts­ex­tras bietet unser Ratgeber steuerfreie Sachzuwendungen. Fernpendler mit einem Arbeitsweg von mehr als 20 Kilometer einfacher Wegstrecke zum regelmäßigen Arbeitsort profitieren ab 2021 von einer auf 35 Cent erhöhten Entfernungspauschale, aber nur ab dem 21. Entfernungskilometer.

Damit Geringverdiener, die unterhalb des Grundfreibetrags liegen und daher keine Steuern zahlen, nicht leer ausgehen, können sie über eine Steu­er­er­klä­rung die neue Mobilitätsprämie beantragen. Sie bekommen einen 14-prozentigen Zuschlag auf die erhöhte Pendlerpauschale.

Dienstwagen: Hat Dir Dein Arbeitgeber einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt und Du bist 2021 deutlich seltener damit zur Arbeit gefahren? Dann gibt es mit der Einzelbewertung eine Möglichkeit, dass Du im Rahmen Deiner Steu­er­er­klä­rung Deine Steuerbelastung reduzieren kannst.

Um den steuer- und abgabepflichtigen geldwerten Vorteil zu ermitteln gibt es zwei Methoden: das Fahrtenbuch und die pauschale Ein-Prozent-Regelung. Die Methode musst Du jedoch gemeinsam mit Deinem Arbeitgeber zum Jahresbeginn festlegen. Hast Du für das gesamte Jahr 2021 ein Fahrtenbuch ordentlich geführt, dann fällt bei weniger privaten Fahrten der geldwerte Vorteil bei einer kilometergenauen Abrechnung geringer aus. Nachträglich darfst Du aber kein Fahrtenbuch erstellen.

Bei der pauschalen Regelung berechnet Dein Arbeitgeber den monatlichen geldwerten Vorteil folgendermaßen: 1 Prozent des Bruttolistenpreises zuzüglich 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Den 0,03-Prozent-Zuschlag für die Fahrten zum Arbeitsplatz kannst Du als Arbeitnehmer auch noch in Deiner Steu­er­er­klä­rung reduzieren – dank der Einzelbewertung. Die ist günstiger, wenn Du durchschnittlich an weniger als 15 Tagen pro Monat zum Arbeitsplatz pendelst; also bis 180 Fahrten im Jahr. Du kannst dann für jede tatsächliche Fahrt 0,002 Prozent des Listenpreises pro Entfernungskilometer ansetzen. 

Weil der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil stattdessen mit dem 0,03-Prozent-Zuschlag abgerechnet hat, reduzierst Du den in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn dementsprechend in der Anlage N. Dafür musst Du aber Deine Pendelfahrten im gesamten Jahr beispielsweise in einem Kalender einzeln dokumentieren (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 23. Januar 2020, Az. 4 K 1789/18). Möglicherweise verlangt das Finanzamt auch noch eine Arbeitgeberbescheinigung, die Deine Anwesenheitstage in der Firma bestätigt. Es kommt auf die konkreten und richtigen Datumsangaben an. Wenn das Finanzamt Deine Korrekturberechnung akzeptiert, fällt Deine Steuerbelastung nachträglich geringer aus. Auf die bereits bezahlten Sozialabgaben wirkt sich das jedoch nicht mehr mindernd aus.

Die Möglichkeit einer Einzelbewertung haben ausschließlich Arbeitnehmer, nicht jedoch Selbstständige und Gewerbetreibende (BFH, Urteil vom 12. Juni 2018, Az. VIII R 14/15). Bei wenig privaten Fahrten sollten sie daher auf jeden Fall ein Fahrtenbuch führen.

Reisekosten: Bei einer Auswärtstätigkeit darfst Du jeden gefahrenen Kilometer abrechnen, wenn Du keine Fahrtkostenerstattung vom Chef erhalten hast. Warst Du bei einer Dienstreise mehr als acht Stunden unterwegs, steht Dir ein Pauschbetrag für Verpflegungsmehraufwand von 14 Euro zu. Bei über 24 Stunden Abwesenheit sind es 28 Euro. Diese Pauschbeträge sind 2020 gestiegen.

Eine neue Pauschale gibt es für Berufskraftfahrer, die in ihrer Fahrerkabine übernachten. Statt der tatsächlichen Übernachtungskosten können sie für jeden Tag mit Anspruch auf eine Verpflegungspauschale zusätzlich 8 Euro absetzen.

Arbeitszimmer: Die meisten Arbeit­nehmern haben im letzten Jahr deutlich weniger Dienstreisen unternommen. Dafür haben sie häufiger von zuhause aus gearbeitet. Hat Dein Arbeitgeber Dich dazu angewiesen und Du hast in einem eigenen Arbeitszimmer gearbeitet, dann kannst Du möglicherweise erstmals die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend machen. Sie sind unbeschränkt absetzbar, wenn Dein Arbeitszimmer den Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Der Abzug ist auf 1.250 Euro begrenzt, wenn Dir Dein Arbeitgeber keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen konnte. In beiden Fällen musst Du die aufs Arbeitszimmer entfallenden Kosten ermitteln und belegen können. Das Finanzamt wird wahrscheinlich nachfragen, wenn Du zum ersten Mal ein Arbeitszimmer geltend machst.

Denn es erkennt nur einen abschließbaren, beruflich eingerichteten Raum als Arbeitszimmer an. Ein Durchgangszimmer oder eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reichen nicht aus. Pass auf, dass Du Dich im Arbeitszimmer nicht mehr als 10 Prozent mit privaten Dingen befasst, sonst ist der Steuerabzug nicht gestattet. Ein kombiniertes Arbeits-, Gäste- und Bügelzimmer fällt da beispielsweise durch.

Homeoffice-Pauschale: Falls Du die strengen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllen kannst, hast Du eine andere Alternative: die Homeoffice-Pauschale. Du kannst für jeden Arbeitstag, an dem Du ausschließlich zuhause gearbeitet hast, 5 Euro ansetzen. Das gilt für höchstens 120 Homeoffice-Tage, sodass Du bis zu 600 Euro in Zeile 45 der Anlage N eintragen kannst.

Allerdings wird die Homeoffice-Pauschale wie alle anderen Werbungskosten beim Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet. Und der wurde bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Nur wenn Deine gesamten beruflichen Ausgaben über 1.000 Euro liegen, bringen Dir die darüber liegenden Werbungkosten einen zusätzlichen Steuervorteil.

Arbeitsmittel: Du kannst selbst angeschaffte Arbeitsmittel absetzen, auch wenn Du kein steuerrechtlich anerkanntes Arbeitszimmer hast. Dazu zählen zum Bespiel ein Bürostuhl oder ein Computer. Nutzt Du den Gegenstand mindestens zu 90 Prozent beruflich, darfst Du die vollen Kosten absetzen. Bei einem auch privat genutzten Computer erlaubt das Finanzamt, dass Du den beruflichen Anteil auf 50 Prozent schätzt. Du kannst dann diesen Anteil ohne weitere Nachweise absetzen.

Hat der Gegenstand mehr als 800 Euro netto (zusätzlich Mehrwertsteuer) gekostet, dann übersteigt er die Kostengrenze eines geringwertigen Wirtschaftsguts (GWG) und muss über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Kaufst Du ab 2021 einen Computer, kannst Du von der neu eingeführten einjährigen Abschreibungsdauer profitieren. Das gilt erstmals für die Steu­er­er­klä­rung 2021. Dann könntest Du auch den Restwert eines bereits 2019 oder 2020 angeschafften Computers auf einen Schlag absetzen, kannst aber alternativ auch noch die bisherige dreijährige Abschreibungsdauer fortsetzen.

Corona-Masken: Musstest Du am Arbeitsplatz selbst bezahlte Corona-Masken (zum Beispiel FFP2) tragen? Theoretisch könnte es sich hier um Werbungskosten handeln. Da Du die Masken aber meist sowohl beruflich als auch privat nutzt, ist eine Abgrenzung schwierig. Einen richtigen Abgrenzungsmaßstab für die berufliche Nutzung gibt es nicht. Möglicherweise wird Dir daher das Finanzamt einen steuerlichen Abzug verwehren. Dennoch kannst Du es versuchen, wenn Du viel im Betrieb arbeiten musstest und für den Weg dorthin mit öffentlichen Verkehrsmitteln gefahren bist. Abhängig von Deinem Job könntest Du Deinen beruflichen Anteil schätzen und diesen Kostenanteil als Werbungskosten ansetzen.

Bei gesundheitlich vorbelasteten Menschen (zum Beispiel Lungenkranken) kommt ein Abzug bei den Krankheitskosten infrage. Möglicherweise verlangt das Finanzamt ein ärztliches Attest.

Corona-Tests: Hast Du für Corona-Tests Geld ausgegeben? Nur wenn Dein Arbeitgeber den Test verlangt hat und Du ihn selbst bezahlen musstest, kommt ein Werbungskostenabzug infrage. Übernimmt Dein Arbeitgeber die Ausgaben, dann handelt er im eigenbetrieblichen Interesse und es muss kein geldwerter Vorteil versteuert werden. Dein Chef kann seine Kosten für die Mitarbeiter als Betriebsausgaben absetzen.

Liegt ein medizinischer Grund für die Testung vor, dann übernimmt in der Regel die Kran­ken­ver­si­che­rung die Kosten. Wenn Du Dich ohne Krankheitssymptome freiwillig testen lässt, dann wäre allenfalls ein Abzug bei den außergewöhnlichen Belastungen denkbar. Hier bestehen aber Zweifel an der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit der Krankheitskosten. Daher werden Finanzbeamte wahrscheinlich einen Abzug versagen. Er würde Dir ohnehin nur dann etwas bringen, wenn Deine gesamten außergewöhnlichen Belastungen oberhalb Deiner individuellen zumutbaren Belastung liegen. Das ist der Eigenanteil, den Du selbst tragen musst.

Deine Daten zu den Werbungskosten trägst Du in Anlage N, Seite 2, ab Zeile 31 ein. Explizit aufgeführt sind dort zum Beispiel folgende Werbungskosten:

Absetzbar sind nur die Beträge, die der Arbeitgeber nicht steuerfrei ersetzt hat.

Weitere absetzbare Werbungskosten

Alles, was Du sonst noch für Deine Arbeit oder für die Karriere ausgegeben hast, darfst Du in das Feld „Weitere Werbungskosten“ in der Anlage N ab Zeile 47 eintragen: etwa Bewerbungskosten. Es zählen auch vom Arbeitgeber nicht erstattete Fahrtkosten für Dienstreisen, Fachliteratur, die Du beruflich benötigst, und doppelte Haushaltsführung.

Für die Zweitwohnung am Beschäftigungsort darfst Du im Monat bis zu 1.000 Euro für Miete, Nebenkosten und Zweitwohnungssteuer absetzen. Darüber hinaus kannst Du noch die Ausstattungskosten für Möbel, Lampen und Gardinen geltend machen. Diese Kosten darfst Du zusätzlich zum Höchstbetrag abziehen, hat der Bundesfinanzhof entschieden (Az. VI R 18/17). Die Finanzämter erkennen für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung bis zu 5.000 Euro als notwendig und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten an (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 25. November 2020, Textziffer 108). Arbeitsmittel darfst Du zusätzlich absetzen.

Telefonierst Du häufig von Deinem privaten Festnetz- und Mobilfunkanschluss aus für Deine Firma, ohne dass Du dafür etwas erstattet bekommst, dann kannst Du auch Telefon- und Internetkosten in der Steu­er­er­klä­rung ansetzen. Pauschal absetzbar sind von den monatlichen Gebühren 20 Prozent Deiner Telekommunikationsaufwendungen bis höchstens 20 Euro, also maximal 240 Euro im Jahr. Falls Du höhere Kosten geltend machen willst, bleibt Dir die Alternative, diese mit Einzelnachweisen zu belegen. Du müsstest dann nachweisen können, wie Du den verwendeten Prozentsatz des beruflichen Anteils ermittelt hast.

Begehst Du beispielsweise in Deiner Firma mit Deinen Kollegen ein Betriebsjubiläum oder Deinen Geburtstag, darfst Du Feierkosten absetzen. Sogar Bewirtungsaufwendungen kannst Du unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Kon­to­füh­rungs­ge­bühren erkennt das Finanzamt bis 16 Euro ohne Nachweis an.

Baust Du auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall, darfst Du die Kosten, die Dir niemand erstattet, in der Steu­er­er­klä­rung angeben. Diese sind dann zusätzlich zur Entfernungspauschale absetzbar. Das können beispielsweise selbst getragene Reparaturkosten sein, aber auch Schäden an Kleidung und Gegenständen, Krankheitskosten, Fahrtkosten zu Ärzten und Werkstätten, Anwalts-, Gerichts- und Sachverständigenkosten, Aufwendungen für Mietwagen sowie Bergungs- und Abschleppkosten.

Welche beruflichen Aufwendungen sonst noch absetzbar sind, erfährst Du im Ratgeber Werbungskosten.

Kosten für Dienstleister und Handwerker im Haushalt absetzen

Hast Du Sanierungs-, Reparatur- und Montageaufwendungen in Deiner Wohnung, kannst Du den Fiskus daran beteiligen. Ausgaben für Handwerkerarbeiten solltest Du daher in Deiner Steu­er­er­klä­rung eintragen. 20 Prozent der gezahlten Arbeits- und Fahrtkosten bekommst Du als Steuerrabatt zurück, maximal 1.200 Euro pro Jahr. Rechnungen bis insgesamt 6.000 Euro darfst Du so angeben. Absetzbar sind auch die Gerätekosten des Handwerkers, nicht aber Ausgaben für Material.

Bedingung ist, dass Du vom Maler oder Fliesenleger eine Rechnung bekommst und Du den Betrag nicht bar bezahlst, sondern überweist. Laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 9. November 2016 müssen Finanzbeamte auch die folgenden Posten anerkennen:

  • Abflussrohrreinigung
  • bestimmte Aufwendungen für einen Gutachter, beispielsweise für Messungen an einem Kaminofen, einer Gastherme oder Ölheizung
  • Dichtheitsprüfung bei Abwasserleitungen
  • Legionellenprüfung
  • komplette Schornsteinfegerkosten
  • Tüv-Kontrolle beim Aufzug
  • Überprüfung einer Blitzschutzanlage
  • Wartung der Heizungsanlage
  • die Hausanschlusskosten an die Versorgungs- und Entsorgungsnetze, wenn sie keine Herstellungskosten darstellen, weil für Neubauten generell keine Handwerkerkosten absetzbar sind

Das BMF-Schreiben listet ab Seite 25 konkret auf, welche Maßnahmen begünstigt sind und ob sie in die Kategorie Handwerkerleistung oder haushaltsnahe Dienstleistung gehören. Grundsätzlich müssen die geförderten Maßnahmen innerhalb des Haushalts erfolgen. Doch auch dabei zeigt sich die Finanzverwaltung nach einer Reihe steuerzahlerfreundlicher Urteile großzügiger.

Die Handwerkerkosten trägst Du in Zeile 6 der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen ein. Die haushaltsnahen Dienstleistungen gehören in Zeile 5, die Kosten für in Deinem Haushalt beschäftigte Minijobber in Zeile 4.

Mieter dürfen auch Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen abziehen

Auch als Mieter kannst Du Steuervorteile nutzen. Was Dein Vermieter an Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen im Mietshaus auf die Nebenkostenrechnung setzt, kannst Du komplett in der Steu­er­er­klä­rung eintragen: Ausgaben für den Hausmeister, die Treppenhausreinigung, den Gärtner, den Schornsteinfeger, für Wartungsarbeiten oder den Winterdienst, selbst auf öffentlichen Gehwegen, kannst Du als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen.

Für die Steu­er­er­klä­rung 2021 kannst Du Deine Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung für 2020 verwenden, die Du 2021 bekommen hast. Über die weiteren Alternativen klärt Dich der Ratgeber haushaltsnahe Dienstleistungen auf.

Hast Du für eine Pflegekraft, für eine Putzhilfe oder für die Betreuung Deiner Katze oder eines anderen Haustiers Geld ausgegeben und Dir dafür eine Rechnung ausstellen lassen, kannst Du 20 Prozent von insgesamt maximal 20.000 Euro, also höchstens 4.000 Euro, als Steuererstattung zurückholen. Finanzämter müssen dies akzeptieren, nachdem das BMF die Tierbetreuung in dem oben genannten Schreiben neu in den Katalog mit aufgenommen hat. Die Kosten für einen Hunde-Gassi-Service können nach aktueller Rechtsprechung ebenfalls darunter fallen.

Außerdem möglich: Du hast eine Haushaltshilfe als Minijobber beschäftigt – dann sind hierfür maximal 510 Euro Steuerermäßigung drin. Die beantragst Du in Zeile 4 der Anlage haushaltsnahe Aufwendungen.

Falls Du alle drei Kategorien an Hilfen im Haushalt kombinierst, kannst Du somit über die Steu­er­er­klä­rung insgesamt bis zu 5.710 Euro zurückholen.

Hole Dir Geld für den Umzug zurück

Falls Du 2021 aus beruflichen Gründen umgezogen bist, kannst Du auch diese Kosten steuerlich als Werbungskosten geltend machen. Dies gilt beispielsweise, wenn Du

  • als Berufseinsteiger zum Arbeitsort ziehst,
  • den Job gewechselt hast,
  • vom Arbeitgeber versetzt wurdest oder
  • sich durch den Umzug Dein Arbeitsweg täglich um mindestens eine Stunde verkürzt hat.

Fahrtkosten für Woh­nungs­be­sich­ti­gung­en, Maklerkosten, Speditionskosten, doppelte Miete und dergleichen können schnell in die Tausende gehen. Wenn Du diese Aufwendungen belegen kannst, ist ein kompletter Abzug als Werbungskosten drin.

Viele Ausgaben wie das Renovieren der alten Wohnung, den Kabelanschluss in der neuen Wohnung und Trinkgelder für die Umzugshelfer musst Du nicht einzeln nachweisen. Dafür kannst Du eine Umzugskostenpauschale ansetzen. Diese wird immer wieder erhöht. Entscheidend ist dabei, wann Du umgezogen bist. So gelten unterschiedliche Pauschalen für die Zeiträume Januar bis März, April/Mai sowie ab Juni 2020. Für Umzüge ab Juni 2020 gelten nicht nur höhere, sondern auch etwas anders ermittelte Pauschalen und ab dem 1. April 2021 zudem erneut erhöhte Umzugskostenpauschalen.

Für weitere Menschen im Haushalt gibt es sogar noch einen Zuschlag; ebenso, falls Du innerhalb von fünf Jahren bereits das zweite Mal umgezogen bist. Und falls Dein Kind Nachhilfe benötigte, weil es beispielsweise in einem anderen Bundesland zur Schule gehen musste, sind hierfür umzugsbedingte Unterrichtskosten-Pauschalen ansetzbar. Mehr dazu liest Du im Ratgeber Umzugskosten.

Bei einem privaten Umzug kannst Du 20 Prozent der Arbeits- und Fahrtkosten für die Umzugshelfer als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Musst Du aus gesundheitlichen Gründen umziehen, kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung infrage.

Sozialabgaben, Versicherungen und Altersvorsorge absetzen

Deine Beiträge für die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung trägst Du in der Anlage Vorsorgeaufwand ein. Das gilt auch für Rentner und Pensionäre. Deren Bezüge unterliegen seit 2005 der nachgelagerten Besteuerung. Das heißt, dass prinzipiell erst bei der Auszahlung Steuern anfallen. Bis zum Jahr 2040 gibt es aber einen Übergangszeitraum für den Systemwechsel.

Ausgaben wie Beiträge zur gesetzlichen Kran­ken­ver­si­che­rung (ohne ergänzende Wahlleistungen) gehören zu den Sonderausgaben, die Du in voller Höhe absetzen kannst. Dazu zählen auch die Basisabsicherung in einer privaten Krankenversicherung und die Pfle­ge­ver­si­che­rung.

Falls Du Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge für Dein Kind bezahlt hast, dann zählen diese ebenfalls als Deine Vorsorgeaufwendungen. Hast Du noch Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag, dann musst Du Deine übernommenen Beiträge jedoch in Zeile 41 der Anlage Kind eintragen.

Weitere Versicherungen wie Arbeitslosen-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeits-, Haftpflicht-, Unfall- und die klassische private Lebensversicherung, sofern Du diese vor 2005 abgeschlossen hast, sind ebenfalls als Sonderausgaben absetzbar. Diese Beiträge kannst Du zusätzlich zu Deinen Aufwendungen für die Altersvorsorge anrechnen und in der Anlage Vorsorgeaufwand angeben.

Achtung: Solche Versicherungsbeiträge wirken sich nur aus, wenn Du die dafür geltenden jährlichen Höchstbeträge von 1.900 Euro für Arbeitnehmer und 2.800 Euro für Selbstständige nicht schon durch Deine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung ausgeschöpft hast. Das ist allerdings bei vielen Arbeitnehmern der Fall.

Hat Deine Versicherung aber einen beruflichen Bezug, dann könntest Du den beruflichen Anteil als Werbungskosten oder Betriebsausgaben (bei Selbstständigen) absetzen. Das gilt beispielsweise für eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine Unfall­ver­sicherung, wenn Du viel für Dein Unternehmen unterwegs sein musst.

Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören auch Beiträge für berufsständische Versorgungswerke oder Einzahlungen in Rürup-Verträge. Im Jahr 2021 kannst Du 92 Prozent Deiner gezahlten Beiträge (Höchstbeträge für 2021: 25.787 Euro für einen Alleinstehenden, 51.574 Euro für ein zusammen veranlagtes Ehepaar) als Sonderausgaben geltend machen. Deshalb können sich für Alleinstehende maximal 23.724 Euro und für Zusammenveranlagte 47.448 Euro als Sonderausgaben auswirken. Der steuerfreie Arbeitgeberanteil wird davon abgezogen.

Das können Riester-Sparer geltend machen

Wenn Du Anspruch auf die Riester-Förderung hast und die Zulagen erhältst, profitierst Du möglicherweise von einem zusätzlichen Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro. Das Finanzamt stellt automatisch fest, was für Dich besser ist: die Riester-Zulagen oder der Sonderausgabenabzug. Du erhältst die Förderung, die für Dich am günstigsten ist. Dazu musst Du aber die Anlage AV ausfüllen.

Um die Höchstförderung zu erhalten, musst Du selbst mindestens 4 Prozent Deines Bruttogehalts einzahlen, dazu gehören die Grundzulage und die Kinderzulagen. Die Grundzulage ist 2018 von 154 Euro auf 175 Euro erhöht worden. Übrigens: Falls die Günstigerprüfung des Finanzamts ergibt, dass die Steuerersparnis höher ausfällt als die Zulagen, zahlt es die Differenz als Steuererstattung aus. Im Steuerbescheid verrechnet es die gewährten Zulagen mit der Steuerlast, die dadurch sinkt.

Weitere Sonderausgaben angeben

Bis 36 Euro (72 Euro bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern) berücksichtigt das Finanzamt Sonderausgaben ohne Nachweise. Zu den Sonderausgaben zählen neben der Kirchensteuer in voller Höhe auch Spenden, Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung, Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sowie Unterhaltszahlungen an den Ex-Partner. 

Hast Du unmittelbar nach dem Abitur ein Studium begonnen, kannst Du Deine Erstausbildungskosten nur als Sonderausgaben abrechnen – begrenzt auf 6.000 Euro pro Jahr. Bei vielen Studenten läuft dies ins Leere. Erst nach einer abgeschlossenen Erstausbildung kannst Du Studienkosten für ein Zweitstudium wie dem Masterstudiengang als vorweggenommene Werbungskosten abrechnen und gegebenenfalls von einem Verlustvortrag in späteren Jahren steuerlich profitieren.

Unterhaltsleistungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten kannst Du bis maximal 13.805 Euro als Sonderausgabe absetzen. Übernimmst Du für ihn oder sie die Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rungsbeiträge, so sind zumindest die Beiträge für den Basisschutz zusätzlich absetzbar. Den Zahlungsbetrag trägst Du in der Anlage Sonderausgaben ein und zusätzlich auch in der Anlage U im Abschnitt A. Im Abschnitt B dieses Formulars benötigst Du die Unterschrift des Zahlungsempfängers sowie dessen Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer. Dieses Verfahren heißt Realsplitting.

Falls der Unterhaltsempfänger, der die Einnahmen versteuern muss, die Unterschrift verweigert, bleibt alternativ der Abzug als außergewöhnliche Belastung. Hier sind höchstens 9.744 Euro absetzbar.

Spenden als Sonderausgaben absetzen

Hast Du 2021 Geld oder Sachen gespendet? Spenden an eine gemeinnützige Organisation kannst Du bis zu 20 Prozent Deiner Gesamteinkünfte als Sonderausgaben sofort absetzen. Dafür benötigst Du eine vom Empfänger ausgestellte Zuwendungsbestätigung. Der Fiskus honoriert Spenden an gemeinnützige Vereine, amtlich anerkannte Verbände der freien Wohlfahrtspflege oder juristische Personen des öffentlichen Rechts wie beispielsweise eine Universität.

Jede Spendenquittung zahlt sich aus, weil Sonderausgaben das zu versteuernde Einkommen reduzieren, sobald sie über dem Pauschbetrag von 36 Euro (72 Euro für Zusammenveranlagte) liegen. Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen bis zu 300 Euro (bis 2020 galt der vereinfachte Nachweis nur bis 200 Euro) je Zahlung reicht als Nachweis in der Regel der Kontoauszug. Dieser vereinfachte Nachweis ist auch bei Beträgen von mehr als 300 Euro möglich, sofern die Zahlung auf ein bestimmtes Sonderkonto geht und innerhalb eines festen Zeitraums gezahlt wird, etwa bei Spenden für die Opfer der Hochwasserkatastrophe im Ahrtal.

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien kannst Du zur Hälfte direkt von Deiner Steuerschuld abziehen – bis maximal 825 Euro im Jahr, bei zusammen veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern sind es 1.650 Euro. Mehr dazu liest Du in unserem Ratgeber Spenden als Sonderausgaben.

Alle genannten Sonderausgaben trägst Du in die Anlage Sonderausgaben ein.

Hast Du Kosten für den eigenen Nachwuchs getragen, dann kannst Du diese ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen:

Diese Ausgaben gehören aber allesamt in die Anlage Kind.

Krankheitskosten von der Steuer absetzen

Behinderungen, Krankheiten oder Naturkatastrophen sind außerordentliche private Ereignisse, bei denen Du unter bestimmten Voraussetzungen auf einen Steuernachlass hoffen kannst. Ob außergewöhnliche Belastungen dafür infrage kommen, hängt ab von der Höhe Deiner Einkünfte, vom Familienstand und der Kinderzahl. Und Voraussetzung ist auch, dass Du Deine zumutbare Belastung überschritten hast.

Häufigster praktischer Anwendungsfall sind hohe Aufwendungen für gesundheitliche Probleme. Brillen, Zahnersatz, Physiotherapie und Akupunktur sind typische Krankheitskosten, die Du absetzen kannst, genauso wie selbst getragene Krankenhaus- und Arztkosten, Ausgaben für ärztlich verordnete, aber nicht rezeptpflichtige Arzneimittel und die Rezeptgebühr. Selbst getragene Kosten für Corona-Masken und Tests könnten auch darunter fallen. Auch Fahrtkosten zu Ärzten, Krankenhäusern und zur Apotheke zählen.

Allenfalls als außergewöhnliche Belastungen können privat Krankenversicherte einen Selbstbehalt gelten machen. Damit können sie ihre Prämie für die Versicherung reduzieren, weil sie selbst die Krankheitskosten in der vereinbarten Höhe tragen. Als Sonderausgaben ist ein solcher Selbstbehalt nicht abzugsfähig, entschied der BFH (Urteil vom 1. Juni 2016, Az. X R 43/14).

Stirbt ein Angehöriger und Du übernimmst die Beerdigungskosten, können diese Kosten abzugsfähig sein. Dafür müssen allerdings die Kosten das Erbe übersteigen.

Für bedürftige Menschen, beispielsweise ein mittelloses Kind, für das es kein Kindergeld (mehr) gibt, oder einen pflegebedürftigen Angehörigen, den Du 2021 unterstützt hast, darfst Du bis zu 9.744 Euro absetzen. Hast Du zudem auch die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und gesetzlichen Pfle­ge­ver­si­che­rung übernommen, darfst Du diese darüber hinaus geltend machen. Hat der unterstützte Mensch eigene Einkünfte von mehr als 624 Euro, mindern diese den abzugsfähigen Betrag.

Die Ausgaben aus dieser Kategorie trägst Du in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein.

Die Kosten für einen Zivilprozess darfst Du seit 2013 grundsätzlich nicht mehr absetzen. Dazu zählen auch Scheidungen. Es gibt nur eine Ausnahme: Wenn Du die juristische Auseinandersetzung führen musst, um Deine wirtschaftliche Existenzgrundlage nicht zu gefährden. Das bedeutet: Die Anwalts- und Gerichtskosten müssen dazu dienen, Deine lebensnotwendigen Einkünfte zu sichern. 

Ehrenamt: Helfen mit finanziellem Ausgleich

Für eine ehrenamtliche Tätigkeit, beispielsweise als Sporttrainer einer Amateurmannschaft, darfst Du seit 2021 bis zu 3.000 Euro jährlich steuerfrei als Übungsleiterpauschale annehmen. Für ein Ehrenamt in einer gemeinnützigen Organisation kannst Du bis zu 840 Euro als Aufwandsentschädigung erhalten, ohne dafür Steuern zu entrichten. Du musst diese Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit in der Anlage N oder Anlage S eintragen.

Du kannst beide Pauschalen nutzen, aber nicht für dieselbe Tätigkeit. Übst Du verschiedene Ehrenämter aus, die gesondert vergütet werden, kannst Du zusätzlich zur Übungsleiterpauschale auch vom Ehrenamtsfreibetrag profitieren. Zum Beispiel, wenn Du als Trainer für einen Sportverein tätig bist und auch die Vereinskasse hütest (Anlage N, Zeile 27).

Die Anlage N gilt, wenn Du beim Verein angestellt bist. Bist Du aber beispielsweise als nebenberuflicher Dozent selbstständig tätig, musst Du die Anlage S elektronisch und authentifiziert übermitteln.

Verlustausgleich und Verlustabzug

Für den Ausgleich von Verlusten gibt es spezielle Regeln. Übersteigen in einem Jahr Deine Aufwendungen die Einkünfte, ist es grundsätzlich möglich, dass Du den Verlust ins Vorjahr rück- oder in die Folgejahre vortragen kannst. Detaillierte Informationen hierzu findest Du im Ratgeber Verlustausgleich. Zur etwas komplizierten Verlustverrechnung bei Kapitalerträgen findest Du Informationen im letzten Kapitel unseres Ratgebers Anlage KAP.