Wo gebe ich telefonkosten in der steuererklärung an

Beruflich veranlasste Telefonkosten können nach zwei Methoden abgezogen werden:

Einzelnachweis

Zum einen können Sie den beruflichen Anteil der Telefonkosten für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei zusammenhängenden Monaten ermitteln. Entsprechend diesem Anteil an den Gesamtkosten können Sie die Telefonkosten monatlich von jeder Rechnung absetzen.

Die Pauschalmethode

Fallen im Beruf erfahrungsgemäß beruflich oder betrieblich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können Sie als Arbeitnehmer/Unternehmer pauschal 20% des Rechnungsbetrags der Telefonrechnung, maximal aber 20 € pro Monat, ansetzen. Aus den Rechnungen der letzten drei Monate können Sie ohne große Mühe den Durchschnittsbetrag für das ganze Jahr errechnen!

Handyversicherung

Eine Handyversicherung schützt vor Flüssigkeits-, Display- oder Bruchschäden eines Mobiltelefons. Die Versicherungsbeiträge für Ihr privat genutztes Mobiltelefon können Sie nicht abziehen. Bei beruflich genutzten Geräten handelt es sich um Werbungskosten von Arbeitnehmern bzw. Betriebsausgaben von Unternehmern. Diese Maßstäbe gelten auch für die Versicherung anderer Geräte wie Haushaltsgeräte (Waschmaschinen, Wäschetrockner) oder Fernsehgeräte.

Erforderliche Belege:

Die berufliche Veranlassung ist nachzuweisen. Hierzu kann eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers dienen.

Beispiel Einzelnachweis

Lina ist Arbeitnehmerin und nutzt Ihr privates Telefon auch beruflich. Die berufliche Nutzung beträgt 30%. Lina hat den Anteil anhand von Einzelverbindungsnachweisen der Monate März-Mai ermittelt. Es können dann 30% der jährlichen Telefonkosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Beispiel Pauschalmethode

Lina ist Arbeitnehmerin und nutzt Ihr privates Telefon auch beruflich. Sie berücksichtigt 20% (maximal 20 € monatlich) Ihrer Telefonkosten. Ihre Telefonkosten betrugen im März 25 €, im April 30 € und im Mai 32 €. Durchschnittlich hatte Sie Telefonkosten von 29 € monatlich, von denen Sie 20% abziehen kann. Dies sind 5,80 €. Hieraus ergeben sich jährliche Telefonkosten von 69,60 €.

Einzelnachweis oder Pauschale

Die Kosten für das beruflich genutzte Internet können nach zwei Methoden abgezogen werden:

Zum einen können Sie Kosten für das Internet einzeln nachweisen und unbegrenzt absetzen. Die Kosten sind in einen privaten und beruflichen Anteil aufzuteilen. Zur Vereinfachung bei der Ermittlung des beruflichen Anteils genügt es, wenn Sie für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens drei zusammenhängenden Monaten den beruflichen Anteil an den Gesamtkosten nachweisen.

Zum anderen können Sie auch ohne Nachweis bis zu 20% des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 €, monatlich als Werbungskosten absetzen. Für die Höhe Ihrer Kosten können Sie den Durchschnittsbetrag dreier zusammenhängender Monate ermitteln. Voraussetzung für diese Pauschale ist, dass Ihnen »erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen« entstehen. Werden die Kosten der Internetnutzung gesondert in der Telefonrechnung ausgewiesen oder Sie haben eine Rechnung nur für das Internet, kann der berufliche Kostenanteil zusätzlich zur Pauschale abgesetzt werden. Die Rechtsprechung (BFH-Beschluss vom 16.06.2010, VI B 18/10) nimmt für die Kosten des Internetanschlusses eine Aufteilung von 50/50 (privat/beruflich) an.

Nachweis der beruflichen Veranlassung

Die berufliche Veranlassung ist nachzuweisen. Hierzu kann eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers dienen.

Achtung: Falls Ihnen Ihr Arbeitgeber Internetgebühren steuerfrei ersetzt hat, ist der ersetzte Betrag von den Kosten abzuziehen. Zusätzlich können Sie den Gerätekauf als Werbungskosten abziehen. Auch hier ist der Anteil der beruflichen Nutzung maßgeblich.

Unternehmer ziehen Ihre betrieblich veranlassten Internetkosten als Betriebsausgaben ab.

Wo gebe ich telefonkosten in der steuererklärung an

Als Arbeitnehmer können Sie Ihre Telefon- und Internetkosten von der Einkommensteuer absetzen. Diese Kosten sind nur dann Werbungskosten, wenn Sie beruflich mit dem privaten Anschluss oder Handy telefonieren oder den privaten Internetanschluss nutzen. Wenn ihr also beruflich auch das private Handy nutzt oder von zu Hause den eigenen Internetanschluss zu arbeiten benutzt, könnt ihr diese Kosten angeben.

Zur Ermittlung der anzusetzenden Kosten gibt es zwei Methoden:

  • Einzelnachweis
    Beim Einzelnachweis führt ihr in euren Rechnungen genau auf, welche Gespräche privat und welche beruflich veranlasst waren. Die beruflich veranlassten Kosten werden dann als Werbungskosten berücksichtigt. Für den Nachweis ist eine separate Telefonnummer oder ein Einzelnachweis praktisch.
  • Pauschalregelung
    Pauschal können 20% der Kosten als beruflich anerkannt werden, hierbei sind die Kosten, die monatlich anerkannt werden auf 20€ begrenzt. Für 12 Monate wären das schon 240€ Werbungskosten!

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Sofern Ihr berufliche Nutzungsanteil eher überschaubar ist und Sie keine genauen Aufzeichnungen führen möchten, können Sie pauschal 20 % Ihrer monatlichen Telefonkosten als Werbungskosten ansetzen. Der Abzug ist auf 20 Euro pro Monat begrenzt, das bedeutet einen maximalen Abzug in Höhe von 240 Euro pro Jahr.

Wenn Ihre Telefonkosten stark schwanken, können Sie den Durchschnitt von drei zusammenhängenden Monaten ermitteln und hiervon 20 % auf das Jahr hochrechnen. Dabei ist es am sinnvollsten, die drei aufeinander folgenden Monate mit den insgesamt höchsten Kosten zu wählen.

Anschaffungskosten oder Reparaturen bleiben bei dieser Methode leider außen vor.

Kostenabzug durch Einzelaufzeichnung

Wenn Sie Ihr privates Telefon oder die Internetverbindung mehr als 20 % zu beruflichen Zwecken nutzen, kann es für Sie sinnvoll sein, Einzelnachweise über Ihre Nutzung anzulegen. Hierfür müssen sie mindestens über drei Monate hinweg notieren, ob die Nutzung beruflich oder privat erfolgt ist.

Tipp: Dabei ist der Einzelverbindungsnachweis Ihres Telekommunikationsanbieters hilfreich.

Anschließend ermitteln Sie die Quote der beruflich veranlassten Kosten und errechnen anhand dieser Quote den beruflichen Anteil an den Gesamtjahreskosten für 12 Monate. Bei dieser Variante gibt es keine Obergrenze für die ansetzbaren Kosten.

Anschaffungskosten bei Einzelaufzeichnung

Einzelaufzeichnungen bieten Ihnen außerdem den Vorteil, dass Sie auch die Anschaffungskosten und Reparaturkosten berücksichtigen können. Die angefallenen Kosten werden in Höhe des Anteils der beruflichen Nutzung angesetzt.

Ergibt die dreimonatige Aufstellung z. B. einen beruflichen Anteil von 60 % der gesamten Nutzungsdauer, können Sie auch 60 % der Anschaffungskosten Ihres Telefons oder Smartphones von der Steuer absetzen.

Kostenerstattung durch den Arbeitgeber

Im Idealfall erhalten Sie eine direkte Erstattung der Telefon- und Internetkosten durch Ihren Arbeitgeber. Dafür ermitteln Sie den beruflichen Anteil Ihrer Kosten und dieser kann anschließend steuerfrei zurückgezahlt werden. Übersteigt die Erstattung den berechneten Betrag, handelt es sich bei der Differenz um steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Telefon- und Internetkosten in der Steuererklärung

Beruflich bedingte Telefon- und Internetkosten zählen zu den Werbungskosten. Dementsprechend werden sie zusammen mit anderen ansetzbaren Kosten mit der Werbungskosten-Pauschale in Höhe von 1.000 Euro verrechnet. Wenn der Pauschbetrag beispielsweise durch hohe Fahrtkosten überschritten wird, lohnt es sich, die Telefonkosten genau zu ermitteln. Diese Kosten haben dann eine steuerliche Auswirkung und reduzieren die Steuerlast.

Wo trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein? Die Kosten werden als Werbungskosten in der Anlage N eingetragen.

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