Wo bekomme ich eine negativbescheinigung her

Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben.

Die Anerkennung der Vaterschaft ist Voraussetzung für die gemeinsame Sorgeerklärung. Sofern noch nicht geschehen, können Sie die Vaterschaft und Sorge gemeinsam beim Jugendamt erklären.

Spezielle Hinweise für - Landkreis Harburg

Zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts kann das Jugendamt eine Negativbescheinigung ausstellen. 

Für die Negativbescheinigung werden:

- die Geburtsurkunde des Kindes und

- der Personalausweis (beide Seiten) des sorgeberechtigten Elternteils

benötigt.

Die Unterlagen für die Negativbescheinigung können auch als Fotokopie per Post oder eingescannt

per E-Mail () zugesandt werden. Die Negativbescheinigung wird dann per Post zugeschickt.

Bei Problemen oder Streitfragen zum Umgangs - und/oder Sorgerecht wenden Sie sich bitte an die Abteilung Jugend und Familie.

Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin in dem für Sie örtlich zuständigen Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren: 

  • Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft anerkennen
  • Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen, am besten zusammen.
  • In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärung informiert. Diese wir Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben.
  • Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.

An wen muss ich mich wenden?

Das örtlich zuständige Jugendamt

  • Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet
  • Die Vaterschaft ist wirksam anerkannt
  • Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein
  • Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen
  • Die Eltern müssen persönlich erscheinen
  • Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:

Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.

Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern
  • Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist oder Mutterpass bei vorgeburtlicher Sorgeerklärung
  • Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft

Welche Fristen muss ich beachten?

Das Kind muss noch minderjährig sein.

Der Termin dauert in der Regel zwischen 30 bis 60 Minuten. Die Urkunden werden im Termin direkt ausgehändigt.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Justizministerium

Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)

Wo bekomme ich eine negativbescheinigung her

Als Eltern haben Sie das Recht und die Pflicht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen und es in seiner Entwicklung zu fördern. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie mit Ihrem gemeinsamen Kind zusammen leben oder nicht.

Sind Sie zum Zeitpunkt der Geburt miteinander verheiratet oder heiraten Sie einander nach der Geburt Ihres gemeinsamen Kindes, haben Sie das gemeinsame Sorgerecht für Ihr Kind.

Sind Sie als Eltern nicht miteinander verheiratet, erhält zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Für ein gemeinsames Sorgerecht müssen Sie beim Jugendamt bzw. durch eine notarielle Beurkundung eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben.

Dies ist auch schon vor der Geburt möglich, jedoch muss die beglaubigte Geburtsurkunde zeitnah an das örtliche Jugendamt bzw. an den Notar nachgereicht werden.

Es besteht außerdem die Möglichkeit, dass der Vater durch einen Antrag beim Familiengericht auch ohne Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erlangen kann.

  • Zum Stichwort ‘Sorgerecht’ im Familien-Wegweiser

Eine sogenannte “Negativbescheinigung” ist ein Nachweis nach Auskunft aus dem Sorgerechtsregister, dass zum Zeitpunkt des Auskunftsersuchens kein gemeinsames Sorgerecht nach deutschem Recht vorliegt.

Das Sorgerechtsregister für Kinder, die in Deutschland geboren sind, führt jedes Geburtsjugendamt selbst. Das Sorgerechtsregister für Kinder, die im Ausland geboren sind, führt zentral für alle Jugendämter und Botschaften in Deutschland die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in Berlin.

Benötigen Sie als nichtverheiratete Mutter eine sogenannte “Negativbescheinigung”, müssen Sie grundsätzlich einen Antrag beim Jugendamt Ihres Wohnorts in Deutschland stellen. Diese Bescheinigung dient Ihnen als Nachweis über die alleinige elterliche Sorge für Ihr Kind zum Beispiel für Behörden oder Banken.

Ausnahme

Liegt Ihr aktueller Hauptwohnsitz nach einem Wohnortwechsel von Deutschland nunmehr im Ausland und wurde Ihr Kind, das wie Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, im Ausland geboren, dann müssen Sie Ihren Antrag an die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie senden:

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
V B 24 / V B 25 Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin

Dem Antrag sollten folgende Unterlagen beigefügt werden:

  • Kopie der Geburtsurkunde oder Abstammungsurkunde des Kindes
  • Kopie des Personalausweises/Passes mit aktueller Meldebescheinigung des sorgeberechtigten Elternteils

Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil gehört zu den elementaren Rechten eines Kindes. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

Auch nach der Trennung und Scheidung seiner Eltern sollen dem Kind die gewachsenen familiären Beziehungen soweit wie möglich erhalten bleiben. Ein Recht auf Umgang mit dem Kind haben zur Förderung seiner Entwicklung außerdem Großeltern, Geschwister sowie enge Bezugspersonen, die eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind haben.

  • Zum Stichwort ‘Umgang’ im Familien-Wegweiser