Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen. Sorgeerklärungen vermag im Streitfall nur das Familiengericht aufzuheben. Daher ist es ratsam, sich über die Rechte und Pflichten beraten zu lassen, die sich aus der Sorgeerklärung ergeben. Die Anerkennung der Vaterschaft ist Voraussetzung für die gemeinsame Sorgeerklärung. Sofern noch nicht geschehen, können Sie die Vaterschaft und Sorge gemeinsam beim Jugendamt erklären. Spezielle Hinweise für - Landkreis Harburg
Zum Nachweis des alleinigen Sorgerechts kann das Jugendamt eine Negativbescheinigung ausstellen. Für die Negativbescheinigung werden: - die Geburtsurkunde des Kindes und - der Personalausweis (beide Seiten) des sorgeberechtigten Elternteils benötigt. Die Unterlagen für die Negativbescheinigung können auch als Fotokopie per Post oder eingescannt per E-Mail () zugesandt werden. Die Negativbescheinigung wird dann per Post zugeschickt. Bei Problemen oder Streitfragen zum Umgangs - und/oder Sorgerecht wenden Sie sich bitte an die Abteilung Jugend und Familie. Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin in dem für Sie örtlich zuständigen Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
An wen muss ich mich wenden? Das örtlich zuständige Jugendamt
Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit. Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein. Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Fristen muss ich beachten? Das Kind muss noch minderjährig sein. Der Termin dauert in der Regel zwischen 30 bis 60 Minuten. Die Urkunden werden im Termin direkt ausgehändigt. Fachlich freigegeben durch Niedersächsisches Justizministerium Quelle: Serviceportal Niedersachsen (Portalverbund des Bundes und der Länder)
Bild: Hans Scherhaufer - SenBJW
Als Eltern haben Sie das Recht und die Pflicht, für Ihr minderjähriges Kind zu sorgen und es in seiner Entwicklung zu fördern. Dies gilt unabhängig davon, ob Sie mit Ihrem gemeinsamen Kind zusammen leben oder nicht.
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