Wo bekomme ich den antrag für kindergeld

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Den Antrag auf Kindergeld für ein im Oktober oder November 2020 geborenes Kind reichen Sie bei der LFamK ein. Sie leitet den Antrag weiter an die Familienkasse der BA. In diesen Fällen kann es zu Verzögerungen bei der Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes kommen. Dafür bitten wir um Verständnis.

Für ab Dezember 2020 geborene Kinder reichen Sie den Antrag auf Kindergeld direkt bei der Familienkasse der BA ein. Dafür steht Ihnen der Online-Kindergeld-Service der Bundesagentur für Arbeit unter www.familienkasse.de zur Verfügung, mit dem Sie Anträge auf Kindergeld stellen und die im Antragsformular eingetragenen Daten vorab elektronisch und verschlüsselt an die Familienkasse der BA übertragen können. Den Kindergeldantrag müssen Sie dann noch ausdrucken, unterschreiben und mit den benötigten Anlagen und Nachweisen bei der Familienkasse einreichen.

Wo bekomme ich den antrag für kindergeld
Zuletzt aktualisiert: 25. Januar 2022

Den Kindergeldantrag kannst du ab dem Tag der Geburt stellen. Plane jedoch eine Bearbeitungsdauer von 4 bis 6 Wochen ein. Damit sich diese nicht unnötig verzögert, solltest du darauf achten, dass der Antrag auf Kindergeld korrekt ausgefüllt und vollständig vorliegt.

Im Internet steht von der Familienkasse ein Online-Formularservice zur Verfügung. Die eingegebenen Daten werden nach deiner Eingabe elektronisch und verschlüsselt an die Familienkasse übertragen. Trotzdem musst du den Antrag ausdrucken, unterschreiben und zusammen mit den benötigten Anlagen an die zuständige Familienkasse deiner Stadt oder des Landkreises schicken. Du kannst das auf dem Postweg machen oder per Telefax. Per E-Mail werden keine Anträge entgegengenommen.

Wir empfehlen an der Stelle den Anbieter Kindergeld-beantragen.de – der übernimmt das alles für dich und du hast in 2 Minuten dein Kindergeld online beantragt. Das kostet zwar 29,90 Euro, spart dir aber Zeit und Nerven.

Hinweis: Du kannst den Antrag auch schon vor der Geburt stellen, musst dann jedoch nach der Geburt die Geburtsurkunde und Steuer-Identifikationsnummer deines Kindes nachreichen.

Ob du den Antrag direkt nach der Geburt oder erst nach 2 Monaten stellst, ist grundsätzlich egal und bedeutet für dich nur eine frühere oder spätere Auszahlung des Kindergeldes. Rückwirkend kann das Kindergeld seit 2018 nur noch für bis zu 6 Monate gezahlt werden (vgl. § 66 Abs. 3 EStG).

Damit dein Antrag schnellstmöglich genehmigt wird, solltest du auf Vollständigkeit der Unterlagen achten. Wenn dein Kind gerade geboren ist, musst du die Geburtsurkunde bzw. die Geburtsbescheinigung beifügen. Wenn du zu einem späteren Zeitpunkt belegen musst, dass das Kind in deinem Haushalt lebt, kannst du dies schriftlich mit der Anlage „Haushaltsbescheinigung KG 3a“ machen oder online eine Veränderung mitteilen.

Bei volljährigen Kindern

Wenn es sich um ein volljähriges Kind handelt, musst du nachweisen, dass es sich in einer Ausbildung oder einem Studium befindet.

Diese Nachweise kannst du inzwischen ebenfalls online bei der Familienkasse einreichen oder die Anlagen „Schulbescheinigung (KG 5a)“ bzw. „Ausbildungsbescheinigung (KG 5b)“ nutzen. Wenn das Kind keinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz hat, nutzt du die Anlage KG 11a.

Bei einem volljährigen behinderten Kind

Wenn es sich um ein behindertes Kind handelt, benötigst du einen amtlichen Nachweis der Behinderung. Das kann zum Beispiel ein Behindertenausweis oder ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes sein.

Solltest du den Onlineservice nicht nutzen wollen, findest du hier die wichtigsten Merkblätter, Formulare und Anträge der Familienkasse zum Download: Zu den Formularen

Wo bekomme ich den antrag für kindergeld

Wo bekomme ich den antrag für kindergeld
Kindergeld beantragen – Kindergeldantrag

Kindergeld wird nicht automatisch gezahlt sondern nur auf Antrag gewährt. Wer seinen Kindergeldanspruch geltend machen möchte, muss hierfür einen schriftlichen Kindergeld Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse stellen.

Wann und wo Kindergeld beantragen?

Der Kindergeldantrag ist bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse zu stellen. Dabei sollte von einer Bearbeitungsdauer von ca. 1 bis 1,5 Monaten ausgegangen werden, je nach Auslastung der der Familienkasse. Um die Auszahlung des Kindergeldes nicht unnötig zu verzögern ist es daher ratsam, der Kindergeldantrag zeitnah nach Geburt des Kindes einzureichen.

Wichtig: Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Antragstellers als auch des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, ist Pflicht. Damit will der Gesetzgeber doppeltes Beantragen des Kindergeldes vermeiden.

Zahlung ab Geburt

Das Kindergeld wird ab dem Monat der Geburt gewährt, auch wenn die Antragstellung möglicherweise später (bis zu sechs Monate) erfolgt. Dabei wird das Kindergeld für jeden Monat gewährt, in dem für mindestens einen Tag der Kindergeldanspruch bestand. Wird das Kind bspw. am 31.05. geboren, so erhalten die Eltern für den gesamten Mai das Kindergeld in voller Höhe.

Auch für volljährige Kinder

Ist das Kind, für das ein Kindergeldantrag gestellt werden soll bereits volljährig, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt werden, die Sie unter “Kindergeld für Volljährige” nachlesen können.

Formulare für den Kindergeld Antrag

Wo bekomme ich den antrag für kindergeld

Der Kindergeldantrag besteht aus mehreren Formularen, je nachdem welche Bescheinigungen notwendig sind, um den Kindergeldanspruch nachzuweisen. Die wichtigsten Vordrucke (folgend als PDF Download) für den Antrag sind aber – da sie grundsätzlich immer bei der Familienkasse eingereicht werden müssen:

  • Antrag auf Kindergeld – (KG1 allgemein)
  • Anlage Kind (zu KG1)

Weitere Formulare und Vordrucke zum PDF Download – auch in anderen Sprachen – finden Sie auf der Formularseite unter Kindergeld Formulare.

Kindergeld rückwirkend beantragen?

Ja, das Kindergeld kann auch rückwirkend beantragt werden, und zwar insgesamt vier Jahre

Beispiel: Wurde das in 2017 geboren, so endet die Verjährungsfrist des Kindergeldanspruchs zum 31.12.2021. 

Verkürzte Frist für Auszahlung

Allerdings verkürzte sich seit 2018 die rückwirkende Auszahlungsfrist für das Kindergeld von bisher vier Jahren auf sechs Monate

Achtung: Dabei bezieht sich diese Frist nur auf die Auszahlung, nicht auf den Kindergeldanspruch selbst.

Auch wenn seitens der Familienkasse festgestellt wird, dass ein Kindergeldanspruch rückwirkend über den sechs-Monats-Zeitraum besteht, wird das Kindergeld dennoch nur rückwirkend für die vergangenen sechs Monate ab dem Monat des Kindergeldantrags ausgezahlt und der Antragsteller im Bescheid darauf hinweisen.

Noch einmal in Kürze:

  • Kindergeldanspruch rückwirkend 4 Jahre
  • Kindergeldauszahlung rückwirkend nur 6 Monate

Verjährung des Kindergeldanspruchs

Der Kindergeldanspruch verjährt nach Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) – somit kann das Kindergeld für das laufende Jahr sowie bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden.

Es war ausreichend, dass der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt wurde, da dieser die Verjährung hemmte. Das Kindergeld wurde dann auch nach Ablauf dieser vier Jahre gezahlt.

Der Kindergeldanspruch verjährt erst nach vier Jahren, was bedeutet, dass zwar die Anträge auch wie bisher berücksichtigt werden (Festsetzungsverfahren), jedoch die Kindergeldauszahlung auf sechs Kalendermonate vor Eingang des Antrags bei der Familienkasse erfolgt (Erhebungsverfahren).

Regelmäßige Anspruchsprüfung

Grundsätzlich enthält der Kindergeldbescheid eine Befristung, ein Datum, an dem der Anspruch endet, mindestens bis zum 18. Lebensjahr. Unabhängig davon wird das Vorhandensein der Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen während der Gewährung geprüft.

Die Familienkasse prüft, ob die Kinder noch im Haushalt leben, sich im Inland aufhalten, die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium noch andauern. Diesbezüglich sind die Berechtigten zur Mitwirkung hinsichtlich der Angaben verpflichtet.

Darüber hinaus sind die Anspruchsberechtigten im Rahmen ihrer Meldepflichten gemäß § 68 EStG verpflichtet, Änderungen ihrer Verhältnisse mitzuteilen, da sonst Rückzahlungen und strafrechtliche Folgen drohen.

Volljährige Kinder

Für den Bezug von Kindergeld für volljährige Kinder müssen entsprechende zusätzliche Unterlagen beigebracht werden, die belegen, dass sich das Kind in einer Ausbildung bzw. Studium befindet.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Schulbescheinigung (KG5a)
  • Ausbildungsbescheinigung (KG5b)
  • Immatrikulationsbescheinigung (für Kinder im Studium)

Hat das Kind weder einen Ausbildungs- noch einen Arbeitsplatz, so ist die Mitteilung Kg11a für Kinder ohne Arbeit beim Kindergeldantrag beizufügen.

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Kindergeld in Ausbildung.

Volljähriges Kind mit Behinderung

Wird Kindergeld für ein Kind mit Behinderung bezogen, ist ein amtlicher Nachweis der Behinderung in Form eines Behindertenausweises, eines Feststellungsbescheids des Versorgungsamtes oder eines Rentenbescheids erforderlich.

Form des Kindergeld-Antrags – Schriftform und Online

Das Ausfüllen und Bearbeiten des Antrags ist sowohl schriftlich als auch online möglich.

Die entsprechenden Anträge können Sie unter Kindergeld Formulare abrufen.

Kindergeld online beantragen können Sie zudem über die Bundesagentur für Arbeit.

Hierbei handelt es sich jedoch nicht direkt um einen Online Antrag auf Kindergeld, sondern lediglich um das Ausfüllen der Formulare online, die sodann noch ausgedruckt, unterschrieben und per Post versendet werden müssen.

Formulare der Familienkassen

Grundsätzlich ist für die Kindergeldanträge zwar die Schriftform erforderlich, das heißt, sie müssen eigenhändig unterschrieben werden. Jedoch kann die für die Schriftform erforderliche eigenhändige Unterschrift grundsätzlich durch eine elektronische Signatur dem Signaturgesetz entsprechend ersetzt werden.

  • Online Antrag über die Webseite arbeitsagentur.de
  • zwischengespeicherte Formulare einsehen,
  • den Bearbeitungsstand Ihres Formulars einsehen,
  • Informationen zu Ihrem Kindergeldbezug abrufen,
  • Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (beispielsweise Anschrift und Bankverbindung)

Antragsberechtigte – Wer kann Kindergeld beantragen?

Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nicht die Kinder, sondern die Erziehungsberechtigten. Neben den leiblichen Eltern können auch Pflegeeltern, Adoptiveltern oder Großeltern einen Kindergeldanspruch haben.

Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und das Kind, für das er Kindergeld beantragt, in seinem Haushalt aufgenommen hat. Mehr dazu unter Kindergeldanspruch.

Kindergeldkasse – Zuständige Behörde

Zuständig ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit für die Stadt oder Gemeinde des Antragstellers. Diese prüft den Antrag, teilt eine Kindergeldnummer zu und erlässt einen Kindergeldbescheid. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst / Beamten wird das Kindergeld durch die Vergütungs- bzw. Besoldungsstelle ausgezahlt.

Gleichzeitig wickeln die Familienkassen die Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag ab. Die Termine der Auszahlung finden Sie unter Kindergeldauszahlung.

Übersicht der Familienkassen

Was brauche ich um Kindergeld zu beantragen?

Bei minderjährigen Kindern reichen im Regelfall die Geburtsurkunde des Kindes sowie die Steueridentifikationsnummern des beantragenden Elternteils sowie des Kindes. Bei volljährigen Kindern wird zusätzlich noch eine Schul- oder Praktikumsbescheinigung benötigt.

Wie und wo beantrage ich Kindergeld?

Grundsätzlich können Sie das Antragsformular (KG1) bei ihrer zuständigen Familienkasse erhalten. Darüber hinaus können die Antragsformulare auch online heruntergeladen werden. Diese finden Sie direkt unter Formulare für den Antrag oder bei der Agentur für Arbeit.

Kann man Kindergeld auch online beantragen?

Sie können sowohl schriftlich als auch online Kindergeld beantragen. Nutzen Sie unsere Formulare für den Kindergeld Antrag.

Titelbild: pcperle / Shutterstock.com