Wo beantragt man die scheidung

Eine Ehe kann durch das Familiengericht geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an. In dem Scheidungsverfahren regelt das Familiengericht auf entsprechenden Antrag eines oder beider Ehegatten auch die Angelegenheiten, die mit der Scheidung im Zusammenhang stehen (sogenannte Folgesachen): wie die elterliche Sorge, der Umgang eines Elternteils mit den gemeinsamen Kindern, Unterhaltsansprüche, die Aufteilung des Hausrates, die Zuweisung der Ehewohnung und güterrechtliche Angelegenheiten.

Auch ohne gesonderten Antrag der Eheleute trifft das Familiengericht zusammen mit der Ehescheidung eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich. In der Regel kann das Familiengericht die Ehe erst dann scheiden, wenn alle Streitpunkte geklärt und alle Folgesachen zur Entscheidung reif sind. Die Ehescheidung und die Folgesachen werden dann vom Familiengericht zusammen in einem Gesamtbeschluss entschieden.

Voraussetzungen

  • Anwaltszwang

    Für das Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang, d.h. Sie müssen sich im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten lassen und auch auf diesem Wege Ihren Scheidungsantrag bei Gericht einreichen.
    Wenn Sie im Rahmen des Scheidungsverfahrens keine eigenen Anträge stellen möchten, können Sie dem Scheidungsantrag des anderen Ehegatten zustimmen, ohne dafür einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu beauftragen.

  • Scheitern der Ehe

    Die Ehe ist dann gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Eheleute sie wiederherstellen. Dies wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Eheleute seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen bzw. der andere Ehegatte der Scheidung zustimmt oder die Eheleute seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Leben die Eheleute weniger als drei Jahre getrennt und stimmt der andere Ehegatte der Scheidung nicht zu, muss der antragstellende Ehegatte darlegen und beweisen, dass die Ehe gescheitert ist.

    Außerdem kann das Gericht die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragsstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsschrift

    Der Scheidungsantrag ist von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin bei Gericht einzureichen.

  • Heiratsurkunde, Geburtsurkunde, weitere Unterlagen

    Bitte lassen Sie sich anwaltlich beraten, welche Unterlagen Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin von Ihnen benötigt. In der Regel müssen vorgelegt werden:

    • Ihr Lichtbildausweis
    • die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift
    • die Geburtsurkunden Ihrer minderjährigen Kinder im Original oder in beglaubigter Abschrift

  • 3.000,00 Euro: Mindestbetrag für den Streitwert
Die Gerichts- und Anwaltsgebühren richten sich nach dem Verfahrenswert, den das Gericht festsetzt. Wie hoch dieser ist, hängt im Wesentlichen vom Vermögen und Einkommen der Eheleute ab. Der Berechnung wird neben den Vermögenswerten unter anderem das Nettoeinkommen aus drei Monaten zugrunde gelegt. Die Anwaltskanzlei legt Ihnen die Abschlussrechnung in der Regel vor, wenn sie Ihnen den Scheidungsbeschluss übermittelt.

Sie können aber auch Verfahrenskostenhilfe (siehe Abschnitt "Weiterführende Informationen") beantragen, wenn Sie finanziell nicht in der Lage sind, die Verfahrenskosten zu bezahlen.

Rechtsgrundlagen

  • Prozess- und Verfahrenskostenhilfe beantragen

Grundsätzlich ist es völlig egal, wer von beiden Eheleuten den Antrag einreicht. Die Kosten sind in jedem Falle gleich hoch, denn sie richten sich ohnehin nach dem Einkommen beider Ehegatten.

TIPP:

In den folgenden Fällen lohnt es sich aber, näher darüber nachzudenken, wer die Scheidung einreicht:

1. Wenn Verfahrenskostenhilfe beantragt werden soll

Soll Verfahrenskostenhilfe (Prozesskostenhilfe) beantragt werden, so empfiehlt es sich, dass derjenige Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, der das niedrigere Einkommen hat bzw. sein Einkommen leichter beweisen kann.

Beispiel: Die Ehefrau ist selbständig, hat aber nur relativ geringe Einnahmen, während der Ehemann Hartz 4 bezieht. In diesem Fall ist es für den Ehemann einfach, durch Vorlage seines Hartz-4-Bescheids Verfahrenskostenhilfe zu bekommen. Für die Ehefrau wäre es dagegen viel schwieriger, denn bei Selbständigen verlangen die Gerichte Kontoauszüge, Steueranmeldungen, betriebswirtschaftliche Auswertungen usw.

2. Wenn dadurch der Gerichtsort bestimmt werden kann

In bestimmten Fällen können sich die Eheleute aussuchen, ob das Scheidungsverfahren am Wohnort der Ehefrau oder am Wohnort des Ehemanns durchgeführt werden soll. Das ist aber nur dann der Fall, wenn keine minderjährigen Kinder vorhanden sind und keiner der Ehegatten mehr im Bezirk der letzten gemeinsamen Ehewohnung wohnt. Nur in diesem Fall ist nämlich jeweils das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der andere Ehegatte (also derjenige, der nicht den Scheidungsantrag stellt) wohnt.

Beispiel: Die Ehegatten wohnten zusammen in Hamburg. Die Ehefrau ist nach Köln gezogen, der Ehemann nach Bremen. Gemeinsame Kinder sind nicht vorhanden. Falls die Ehefrau den Scheidungsantrag stellt, ist das Amtsgericht Bremen zuständig; Falls der Ehemann den Scheidungsantrag stellt, ist das Amtsgericht Köln zuständig.

Gegenbeispiel: Die Ehegatten wohnten zusammen in Hamburg. Nach der Trennung ist die Ehefrau nach Köln gezogen, der Ehemann ist in Hamburg wohnen geblieben. In diesem Fall ist immer das Amtsgericht in Hamburg zuständig, weil der Ehemann noch am letzten gemeinsamen Wohnort wohnt. Es macht keinen Unterschied, ob der Ehemann oder die Ehefrau die Scheidung einreicht.
Kann auf diese Weise der Gerichtsort gewählt werden, so sollte man nach Möglichkeit denjenigen Gerichtsort wählen, an dem der Prozess schneller läuft. Als Faustregel lässt sich sagen, dass es bei kleineren Gerichten meist schneller geht als in großen Städten wie Berlin oder München.

3. Wenn einer der Ehegatten im Ausland lebt

Lebt einer der Ehegatten im Ausland, so empfiehlt es sich, dass dieser Ehegatte den Scheidungsantrag stellt. Grund: Wird bei Gericht ein Antrag eingereicht, so muss das Gericht diesen Antrag dem anderen Ehegatten zustellen. “Zustellung” bedeutet, dass der Empfänger eine Empfangsurkunde unterschreiben muss. Nun darf aber ein deutsches Gericht im Ausland keine Zustellungen vornehmen. Wenn der Zustellungsempfänger im Ausland lebt, wird sich das Gericht deshalb an das Auswärtige Amt wenden. Das Auswärtige Amt übermittelt dann das Zustellungsersuchen dem Justizministerium des betreffenden Landes. Das dauert natürlich. Außerdem muss die Scheidung übersetzt werden, was zusätzliche Kosten verursacht.

Einfacher ist es deshalb, wenn der im Ausland lebende Ehegatte den Scheidungsantrag stellt. Wenn in diesem Fall der andere Ehegatte in Deutschland lebt, ist es kein Problem, an diesen Ehegatten zuzustellen.

Derjenige Ehegatte, der den Antrag stellt, wird von uns anwaltlich vertreten. Uns geht dann alle Post des Gerichts zu, die für den Antragsteller bestimmt ist.

Bei einer einverständlichen Scheidung braucht der andere Ehegatte (also derjenige, der in Deutschland lebt), natürlich wie immer bei einverständlichen Scheidungen keinen eigenen Anwalt.

Falls es aus irgendeinem Grund nicht möglich ist, dass der im Ausland lebende Ehegatte den Scheidungsantrag stellt, sollte dieser Ehegatte nach Möglichkeit aber wenigstens einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen. Dies ist eine Person, an die das Gericht dann die Post schickt. In Frage kommt jede erwachsene Person, auch Verwandte. Der Ehegatte muss lediglich ein kurzes Schreiben ans Gericht schicken, dass er Herrn oder Frau XY zu seinem Zustellungsbevollmächtigten ernennt.
Für den Fall, dass beide Eheleute im Ausland leben, erhalten Sie weitere Informationen Im Kapitel “Beide Eheleute im Ausland” .

4. Wenn ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts für gemeinsame Kinder gestellt werden soll

Soll einer der Eheleute das alleinige Sorgerecht für die Kinder bekommen, dann muss er dies über einen Anwalt beantragen. Es empfiehlt sich also, dass derjenige Ehegatte, der das alleinige Sorgerecht bekommen will, auch den Scheidungsantrag stellt. Denn da er für den Scheidungsantrag ohnehin einen Anwalt braucht, spart man sich so den zweiten Anwalt, der anderenfalls für den Antrag auf Übertragung des Sorgerechts nötig wäre.

5. Wenn der Scheidungsantrag aus dringenden Gründen bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden soll

Ausnahmsweise kann der Antrag vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden, wenn das Abwarten des Trennungsjahres “aus Gründen unzumutbar ist, die in der Person des anderen Ehegatten liegen.” (Näheres dazu auf unserer Seite “Scheidung ohne Trennungsjahr” ). Soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, darf also derjenige Ehegatte, der selber die Gründe für eine vorzeitige Scheidung gesetzt hat, nicht selber den Scheidungsantrag stellen. Der Scheidungsantrag muss vom anderen Ehegatten gestellt werden.

Beispiel: Die Ehefrau ist vor Ablauf des Trennungsjahres vom neuen Lebensgefährten schwanger geworden. Der Ehemann kann in diesem Fall den Scheidungsantrag bereits vor Ablauf des Trennungsjahres stellen. Wenn dagegen in diesem Fall die Ehefrau die Scheidung einreichen will, muss sie erst das Trennungsjahr abwarten.