Wie viel Gold darf man im Flugzeug mitnehmen Türkei

Mitführende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag bei der zuständigen Zollstelle schriftlich anmelden.
Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Ausreise aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.

Anmeldepflichtige Barmittel

Barmittel sind Bargeld und Wertpapiere.

Barmittel sind:

  • Bargeld, wie z.B.

    • Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind
    • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich
  • Übertragbare Inhaberpapiere, wie z.B.

    • Solawechsel
    • Schecks und Reiseschecks
    • Aktien
    • Zahlungsanweisungen

    und

  • Gold in Form von

    • Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent
  • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent

Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Ausreise in Euro umgerechnet werden.

Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird nicht der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt.

Der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, beträgt 1,50 Euro. Der tatsächliche Wert ist der Preis, der am Tag der Ausreise beim Kauf einer solchen Münze gezahlt werden muss (z.B. bei einer Bank oder im Münzfachhandel).

Schriftliche Anmeldepflicht von Barmitteln

Reisende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland einreisen, müssen diesen Betrag beim Zoll schriftlich anmelden.

Für die Anmeldung müssen Sie das Formular "Anmeldung von Barmitteln" verwenden:

  • Formular 040000 (deutsche Fassung) mit Zusatzblatt 040050
  • Formular 040001 (englische Fassung) mit Zusatzblatt 040051

Sie können das Formular elektronisch oder handschriftlich ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass das Exemplar unterschrieben ist, wenn Sie dieses der Zollstelle vorlegen. Sie können eine amtliche Kopie anfordern.

Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können.

Sie haben die Pflicht, die Barmittelanmeldeerklärung unaufgefordert abzugeben, auch wenn Sie von Zollbediensteten nicht angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden.

Besonderheit bei Transitflügen aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland

Die Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr besteht auch für Flugreisende mit Herkunft aus einem Drittland, die sich in der Internationalen Transitzone eines Flughafens eines Mitgliedstaats aufhalten, bevor sie in ein anderes Drittland weiterfliegen.

Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht.

Anzeigepflichtige gleichgestellte Zahlungsmittel

Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten

  • Sparbücher
  • Edelsteine (roh oder geschliffen), wie z.B. Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde
  • Gold in Form von

    • Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent
    • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent
  • Andere Edelmetalle, wie z.B. Platin oder Silber

Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und sind daher nicht anzeigepflichtig. Diese müssen jedoch zwingend im Rahmen einer Zollanmeldung angemeldet werden.

Mündliche Anzeigepflicht von gleichgestellten Zahlungsmitteln

Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Ausreise aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.

Im Rahmen der Kontrolle sind Sie verpflichtet, Angaben zu Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln, deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck gegenüber den Kontrollpersonen zu machen und ggf. Unterlagen vorzulegen - auch wenn Sie die Wertgrenze von 10.000 Euro bei mitgeführten Barmitteln bzw. gleichgestellten Zahlungsmitteln nicht überschreiten.

Folgen bei Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht

Wenn Sie mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel pflichtwidrig nicht schriftlich anmelden bzw. anzeigen, unzutreffende beziehungsweise unvollständige Angaben machen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, müssen zudem für die Durchführung des Bußgeldverfahrens einen bestimmten Geldbetrag an Sicherheit leisten. Dieser Geldbetrag ist keine Geldbuße, sondern soll die ordnungsgemäße Durchführung des Bußgeldverfahrens sicherstellen und wird bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt. Die Höhe errechnet sich aus der zu erwartenden Geldbuße und den Kosten des Bußgeldverfahrens.

Nach Abschluss des Bußgeldverfahrens wird die Sicherheit mit der endgültig festgesetzten Geldbuße verrechnet. Ist der hinterlegte Geldbetrag höher als die Geldbuße, wird der überzahlte Betrag zurückerstattet.

Die deutsche Zollverwaltung bietet Informationen zu den Bestimmungen, denen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel bei der Ausreise aus Deutschland unterliegen.
Reisehinweise zu den Einreisebestimmungen anderer Länder erhalten Sie z.B. bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes oder im Internet unter den länderspezifischen Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

Bei einer Reise in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat werden Sie in der Regel Reisegepäck mit sich führen. Hierzu zählen:

  • Reisegebrauchsgegenstände (z.B. Sportgeräte, Fotoausrüstungen oder Bekleidung)
  • Waren des persönlichen Verbrauchs (z.B. Haarwaschmittel, Creme)
  • Geschenke

Solche Waren können Sie ohne jede Zollformalität bei der Ausreise in Ihren Urlaub mitnehmen. Ausgenommen davon sind jedoch Waren in Ihrem Gepäck, die

  • Verboten oder Beschränkungen oder
  • außenwirtschaftsrechtlichen Förmlichkeiten (z.B. der Pflicht zur Vorlage einer Ausfuhrgenehmigung) unterliegen oder
  • zu gewerblichen Zwecken ausgeführt werden.

Diese Waren müssen Sie immer bei einer Zolldienststelle zur Ausfuhr anmelden.

Ihr Reisegepäck ist von den Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer) befreit, wenn Sie es mit sich führen.
Als mitgeführt gilt Ihr Reisegepäck nur dann, wenn es sich in demselben Transportmittel (z.B. Bahn oder Flugzeug), mit dem auch Sie befördert werden, befindet. Wird Ihr Reisegepäck hingegen voraus- oder nachgesandt, als Frachtsendung aufgegeben, im Postverkehr oder von einem Express- bzw. Kurierdienst befördert, so gilt es dagegen als nicht mitgeführt.

Wertvolle Gegenstände

Sollten Sie Waren von höherem Wert, wie z.B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer und Schmuck, mit in den Urlaub nehmen, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft der Ware und einer daraus resultierenden Abgabenerhebung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Dafür ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Formular 0329 - nur im Vordruckhandel erhältlich) oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr (Formular 0330 - nur für die Wiedereinreise nach Deutschland) zu verwenden. Das Auskunftsblatt INF 3 oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr wird vor der Ausreise bei jeder Zollstelle unter Vorführung der Waren ausgestellt.

Sie sollten die Gegenstände so genau beschreiben, dass eine Identifizierung bei der Rückreise problemlos möglich ist. Hilfreich sind hierfür auch beispielsweise Fotos von Schmuck, Angabe des Modells und der Seriennummer von technischen Geräten. Alternativ können Sie bei Ihrer Wiedereinreise auch den ursprünglichen Kaufbeleg oder Schriftverkehr als Nachweis vorlegen, wenn der betroffene Gegenstand dort ausreichend bezeichnet ist und belegt, dass die Waren in der EU erworben wurden.

Barmittel

Haben Sie mindestens 10.000 Euro Barmittel dabei, besteht beim Übertritt der Außengrenzen der Europäischen Union eine Anmeldepflicht. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Barmittel bei der Ein- oder Ausreise schriftlich bei der für den Grenzübertritt zuständigen deutschen Zollstelle anzumelden. Die Zollstellen halten dazu das Formular "Anmeldung von Barmitteln" bereit.

Beförderungsmittel

Die für Ihre Reise benutzten Beförderungsmittel (Pkw, Wohnmobil usw.) können Sie formlos ausführen. Soll Ihr Beförderungsmittel jedoch im Nicht-EU-Mitgliedstaat verbleiben, so gelten Sonderregelungen.

Denken Sie aber bitte daran, an Ihrem Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger ein Nationalitätszeichen anzubringen, bevor Sie ausreisen.
Ist das amtliche Kennzeichen Ihres Kraftfahrzeugs ein Euro-Kennzeichen (diese Kennzeichen tragen am linken Rand das Nationalitätszeichen des Zulassungsmitgliedstaats), so ist in folgenden Staaten kein zusätzliches Nationalitätszeichen erforderlich:

  • Schweiz
  • Island
  • Norwegen
  • Liechtenstein

Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Urlaubslands

Ebenso sollten Sie sich vor Antritt Ihrer Reise über die geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Urlaubslands erkundigen. Auskünfte erhalten Sie bei den Zollbehörden des jeweiligen Urlaubslands oder den Vertretungen des Urlaubslands in Deutschland (Botschaft oder Konsulat). Auf der Website der Weltzollorganisation können Sie zu den Websites anderer Zollverwaltungen gelangen, um dort die Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder abzufragen.
Daneben bietet das Auswärtige Amt auf seiner Website die Möglichkeit, die wesentlichen Reise- und Sicherheitsbestimmungen anderer Länder abzurufen.

Denken Sie schon jetzt an Ihre Rückreise!

Das Reisegepäck, das Sie mit in den Urlaub genommen haben, können Sie bei Ihrer Rückreise auch wieder einfuhrabgabenfrei zurückbringen. Zollrechtlich werden solche Waren als "Rückwaren" bezeichnet.