Mitführende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr aus Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag bei der zuständigen Zollstelle schriftlich anmelden. Show
Anmeldepflichtige BarmittelBarmittel sind Bargeld und Wertpapiere. Barmittel sind:
Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Ausreise in Euro umgerechnet werden. Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird nicht der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt.
Der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, beträgt 1,50 Euro. Der tatsächliche Wert ist der Preis, der am Tag der Ausreise beim Kauf einer solchen Münze gezahlt werden muss (z.B. bei einer Bank oder im Münzfachhandel). Schriftliche Anmeldepflicht von BarmittelnReisende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland einreisen, müssen diesen Betrag beim Zoll schriftlich anmelden. Für die Anmeldung müssen Sie das Formular "Anmeldung von Barmitteln" verwenden:
Sie können das Formular elektronisch oder handschriftlich ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass das Exemplar unterschrieben ist, wenn Sie dieses der Zollstelle vorlegen. Sie können eine amtliche Kopie anfordern. Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können. Sie haben die Pflicht, die Barmittelanmeldeerklärung unaufgefordert abzugeben, auch wenn Sie von Zollbediensteten nicht angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden. Besonderheit bei Transitflügen aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat in ein DrittlandDie Anmeldepflicht für Barmittel in Höhe von 10.000 Euro oder mehr besteht auch für Flugreisende mit Herkunft aus einem Drittland, die sich in der Internationalen Transitzone eines Flughafens eines Mitgliedstaats aufhalten, bevor sie in ein anderes Drittland weiterfliegen.
Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht. Anzeigepflichtige gleichgestellte ZahlungsmittelAls gleichgestellte Zahlungsmittel gelten
Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und sind daher nicht anzeigepflichtig. Diese müssen jedoch zwingend im Rahmen einer Zollanmeldung angemeldet werden. Mündliche Anzeigepflicht von gleichgestellten ZahlungsmittelnGleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Ausreise aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.
Im Rahmen der Kontrolle sind Sie verpflichtet, Angaben zu Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln, deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck gegenüber den Kontrollpersonen zu machen und ggf. Unterlagen vorzulegen - auch wenn Sie die Wertgrenze von 10.000 Euro bei mitgeführten Barmitteln bzw. gleichgestellten Zahlungsmitteln nicht überschreiten. Folgen bei Verletzung der Anmelde- bzw. AnzeigepflichtWenn Sie mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel pflichtwidrig nicht schriftlich anmelden bzw. anzeigen, unzutreffende beziehungsweise unvollständige Angaben machen, handeln Sie ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, müssen zudem für die Durchführung des Bußgeldverfahrens einen bestimmten Geldbetrag an Sicherheit leisten. Dieser Geldbetrag ist keine Geldbuße, sondern soll die ordnungsgemäße Durchführung des Bußgeldverfahrens sicherstellen und wird bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt. Die Höhe errechnet sich aus der zu erwartenden Geldbuße und den Kosten des Bußgeldverfahrens. Nach Abschluss des Bußgeldverfahrens wird die Sicherheit mit der endgültig festgesetzten Geldbuße verrechnet. Ist der hinterlegte Geldbetrag höher als die Geldbuße, wird der überzahlte Betrag zurückerstattet.
Die deutsche Zollverwaltung bietet Informationen zu den Bestimmungen, denen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel bei der Ausreise aus Deutschland unterliegen.
Bei einer Reise in einen Nicht-EU-Mitgliedstaat werden Sie in der Regel Reisegepäck mit sich führen. Hierzu zählen:
Solche Waren können Sie ohne jede Zollformalität bei der Ausreise in Ihren Urlaub mitnehmen. Ausgenommen davon sind jedoch Waren in Ihrem Gepäck, die
Diese Waren müssen Sie immer bei einer Zolldienststelle zur Ausfuhr anmelden. Ihr Reisegepäck ist von den Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer) befreit, wenn Sie es mit sich führen. Wertvolle GegenständeSollten Sie Waren von höherem Wert, wie z.B. Sportgeräte, Kameraausrüstung, Computer und Schmuck, mit in den Urlaub nehmen, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Zweifeln über die Herkunft der Ware und einer daraus resultierenden Abgabenerhebung einen entsprechenden Nachweis vorzulegen. Dafür ist das Auskunftsblatt INF 3 für Rückwaren (Formular 0329 - nur im Vordruckhandel erhältlich) oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr (Formular 0330 - nur für die Wiedereinreise nach Deutschland) zu verwenden. Das Auskunftsblatt INF 3 oder die Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr wird vor der Ausreise bei jeder Zollstelle unter Vorführung der Waren ausgestellt. Sie sollten die Gegenstände so genau beschreiben, dass eine Identifizierung bei der Rückreise problemlos möglich ist. Hilfreich sind hierfür auch beispielsweise Fotos von Schmuck, Angabe des Modells und der Seriennummer von technischen Geräten. Alternativ können Sie bei Ihrer Wiedereinreise auch den ursprünglichen Kaufbeleg oder Schriftverkehr als Nachweis vorlegen, wenn der betroffene Gegenstand dort ausreichend bezeichnet ist und belegt, dass die Waren in der EU erworben wurden. BarmittelHaben Sie mindestens 10.000 Euro Barmittel dabei, besteht beim Übertritt der Außengrenzen der Europäischen Union eine Anmeldepflicht. In der Bundesrepublik Deutschland sind die Barmittel bei der Ein- oder Ausreise schriftlich bei der für den Grenzübertritt zuständigen deutschen Zollstelle anzumelden. Die Zollstellen halten dazu das Formular "Anmeldung von Barmitteln" bereit. BeförderungsmittelDie für Ihre Reise benutzten Beförderungsmittel (Pkw, Wohnmobil usw.) können Sie formlos ausführen. Soll Ihr Beförderungsmittel jedoch im Nicht-EU-Mitgliedstaat verbleiben, so gelten Sonderregelungen. Denken Sie aber bitte daran, an Ihrem Kraftfahrzeug und gegebenenfalls Anhänger ein Nationalitätszeichen anzubringen, bevor Sie ausreisen.
Ein- und Ausfuhrbestimmungen des UrlaubslandsEbenso sollten Sie sich vor Antritt Ihrer Reise über die geltenden Ein- und Ausfuhrbestimmungen des Urlaubslands erkundigen. Auskünfte erhalten Sie bei den Zollbehörden des jeweiligen Urlaubslands oder den Vertretungen des Urlaubslands in Deutschland (Botschaft oder Konsulat). Auf der Website der Weltzollorganisation können Sie zu den Websites anderer Zollverwaltungen gelangen, um dort die Einreisebestimmungen der jeweiligen Länder abzufragen. Denken Sie schon jetzt an Ihre Rückreise! Das Reisegepäck, das Sie mit in den Urlaub genommen haben, können Sie bei Ihrer Rückreise auch wieder einfuhrabgabenfrei zurückbringen. Zollrechtlich werden solche Waren als "Rückwaren" bezeichnet. |