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Vodafone hebt die Guthabenlaufzeiten auf, kündigt aber inaktive Karten
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Als Folge verschiedener Gerichtsurteile zur beschränkten Gültigkeit von Prepaid-Guthaben hat Vodafone wie berichtet als erster Anbieter eine klare Linie eingeführt: CallYa-Karten von Vodafone sind nun unbefristet gültig. Der CallYa-Vertrag endet erst dann, wenn er gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Seiten (Kunde und Vodafone) einen Monat. Das kann man auch in den CallYa-AGB nachlesen. Deshalb wird eine Gültigkeit des Guthabens im Kontomanager (22922) nicht mehr angesagt und bei der Abfrage unter *100# auch nicht mehr angezeigt. Doch unendlich gilt das Guthaben auf der Karte damit nicht in jedem Fall, denn Vodafone behält sich vor, von sich aus zu kündigen. Maßgeblich für eine Kündigung ist eine längere Inaktivität der CallYa-Karte. Dann nimmt der Netzbetreiber an, dass diese vom Kunden zukünftig nicht mehr genutzt wird oder längst "entsorgt" wurde. Vodafone geht also davon aus, dass CallYa-Kunden ihre Karte benutzen, sprich abgehend telefonieren oder angerufen werden, SMS oder MMS schreiben oder auch Vodafone Live! verwenden. "Nicht nutzen" bedeutet für Vodafone, dass in den letzten Monaten keine dieser Funktionen genutzt wurde und gleichzeitig seit mindestens einem Jahr das Guthaben nicht mehr aufgeladen wurde. Auch inaktive Karten erzeugen Kosten, denn schon für die passive Erreichbarkeit für Anrufe und SMS, die Bereitstellung der Mailbox und die Notruffunktion fallen Kosten an. Außerdem ist die Menge der möglichen Rufnummern nicht unbegrenzt. Damit ist Vodafone nicht alleine. Der E-Mail Anbieter GMX behält sich vor, E-Mail-Adressen abschalten, die 6 Monate lang nicht genutzt wurden (in dem Fall heißt das, dass kein Weblogin erfolgt). Ab dem 24. Oktober wird Vodafone die Kunden, die seit mindestens einem Jahr nicht aufgeladen haben und die letzten Monate keine aktive Nutzung hatten, per SMS informieren und kündigen. Dabei beträgt die Kündigungsfrist einen Monat. Lädt der Kunden innerhalb eines Monats wieder auf, lebt die Karte weiter. Lädt er nicht auf, wird die Karte gesperrt. Meldet sich der Kunde und teilt mit, daß er die Karte weiter nutzen möchte, erfolgt keine Kündigung, teilte die CallYa-Hotline auf Anfrage mit. Kein Wechsel zu CallYa Compact mehr möglichWeitgehend unbemerkt hat Vodafone die Wechselmöglichkeit von einem Vodafone-Laufzeit- oder Prepaid-Vertrag zum günstigen CallYa-Compact-Angebot eingestellt. Dies teilt Vodafone seinen Kunden in den FAQs auf der CallYa-Compact-Homepage [Link entfernt] mit. Wer den CallYa-Compact-Tarif mit 5 Cent zu Vodafone und 25 Cent in alle anderen deutschen Netze nutzen will, muss sich im Internet eine neue Karte mit neuer Rufnummer bestellen. In den Vodafone-Partner-Agenturen oder bei freien Mobilfunk-Händlern ist dieser Tarif nicht erhähltlich.
Wer Guthaben für seine Prepaid-Karte gekauft hat, kann nach Vertragsende einen Anspruch auf Rückzahlung geltend machen. Anders verhält es sich unter Umständen bei Startguthaben und anderem Bonus-Guthaben. Von Susanne Kirchhoff / Alexander Kuch
Vom Kunden bezahltes Prepaid-Guthaben verfällt nicht. Das hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2011 in einem Grundsatzverfahren des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gegen E-Plus entschieden. Zuvor hatten die Verbraucherzentralen bereits im Jahr 2006 ähnlich lautende Urteile gegen o2 und Vodafone erwirkt, die jedoch keine unmittelbare Wirkung auf die Gültigkeit entsprechender Klauseln in den AGB der anderen Prepaid-Anbieter hatten. Wichtig: Die Entscheidung des BGH bezieht sich jedoch nur auf Guthaben, das der Kunde zuvor selbst auf sein Prepaid-Konto eingezahlt hat, etwa durch den Kauf eines Vouchers oder durch eine Überweisung vom Girokonto. Hier sehen die Gerichte eine unangemessene Benachteiligung des Kunden, wenn der Prepaid-Anbieter das vom Kunden eingezahlte Geld ohne Gegenleistung einbehalten würde. Prepaid-Karte oft nicht unbegrenzt nutzbar - Aktivitätszeitraum beachtenSeitdem die Rechtsprechung klargestellt hat, dass Prepaid-Anbieter die Gültigkeitsdauer für Prepaid-Guthaben nicht begrenzen dürfen, haben einige Provider sogenannte Aktivitätszeiträume in ihren Geschäftsbedingungen definiert: Nach einer gewissen Zeit ohne Guthaben-Aufladung oder Aktivitäten, die Guthaben verbrauchen, wird die SIM-Karte deaktiviert. Einige Anbieter schließen die Re-Aktivierung prinzipiell aus und kündigen dem Prepaid-Kunden auch bald nach der Deaktivierung. Verpasst der Prepaid-Nutzer den Ablauf des Aktivitätszeitraums, dann kann es passieren, dass der Provider seine Handynummer bereits wieder an einen anderen Kunden vergeben hat. Wer seine Prepaid-Karte nur selten nutzt oder gar als Reserve für Notfälle in der Schublade aufbewahrt, sollte daher darauf achten, von Zeit zu Zeit einen ausgehenden Anruf zu tätigen beziehungsweise neues Guthaben aufzuladen. Auf welche Zeitspanne die Aktivitätszeiträume bei den verschiedenen Prepaid-Anbietern festgelegt sind, können Sie in den Tarif-Tabellen für Prepaid-Tarife bei den Netzbetreibern und für die Tarife der Prepaid-Discounter nachschlagen. Eine generelle Alternative sind günstige Vertrags-Tarife mit einer niedrigen monatlichen Grundgebühr. Guthaben kann trotzdem verloren gehen - durch VerjährungPrepaid-Anbieter müssen zwar das Guthaben nach Vertragsende auf Anfrage zurückzahlen, aber der Anspruch auf Rückerstattung gilt nicht unbegrenzt. Der Mobilfunk-Anbieter kann nach einigen Jahren mit Verweis auf die üblichen Verjährungsfristen des BGB die Rückzahlung verweigern. Hat der Prepaid-Kunde mindestens einmal Guthaben eingezahlt, so beginnt die Frist drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Guthaben eingezahlt worden ist. Konkret heißt das: Wer im Januar 2022 Guthaben für seine Prepaid-Karte kauft, hat mindestens bis zum 31. Dezember 2025 Zeit für die Rückforderung. Rückzahlung muss kostenlos seinDie Art und Weise der Rückzahlung haben die Gerichte übrigens ebenfalls festgelegt. So darf der Prepaid-Anbieter keine Gebühr für die Erstattung des Guthabens verlangen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Jahr 2012 in einem Urteil gegen Klarmobil entschieden (Az.: 2 U 2/11). Da der Prepaid-Nutzer nach Vertragsende ohnehin Anspruch auf die Rückzahlung seines Guthabens hat, darf der Prepaid-Anbieter diesen Vorgang nicht als eine "Leistung" abrechnen, die der Kunde gegen eine Zahlung erwerben müsste. Guthaben aus Start-Paket und Aktionen nicht betroffenGanz anders kann der Fall jedoch bei Guthaben liegen, das der Anbieter dem Prepaid-Kunden quasi "geschenkt" hat - zum Beispiel als Startguthaben oder als Belohnung für Freundschaftswerbung oder die Teilnahme an einer Aktion. Hierbei kann der Provider durchaus die Gültigkeit des Bonus-Guthabens beschränken und einen Anspruch auf Auszahlung ausschließen. Mit beispielsweise 10 Euro hat ein Prepaid-Kunde das Starterpaket gekauft - und damit nur die Dienstleistung, nicht aber das Startguthaben, das zum nicht erstattungsfähigen Bonus-Guthaben zählt. Man sollte dieses Guthaben also am besten zuerst verbrauchen (zum Beispiel für eine Option), bevor man weiteres Guthaben nachlädt. Anzeige:
Wie lange sind Prepaid Karten gültig? Ein Überblick – Prepaid Karten sind meistens eng mit der Frage verknüpft, wie lange man sie nutzen kann und wann der Anbieter die Prepaid Sim kündigt. Daher ist es recht wichtig zu wissen, wie lange ein Prepaid Anbieter die Tarife als gültig betrachtet um nicht irgendwann ohne Handykarte dazustehen. Auf dem Markt unterscheidet sich die Gültigkeit bei den Prepaid Anbietern je nach Netz und nach Tarif – oft haben andere Anbieter trotz gleichem Netz andere Laufzeiten und Gültigkeiten. In diesem Artikel wollen wir den Hintergrund dazu beleuchten und klären, welche Prepaid Sim wie lange gültig sind und wo man besonders lange Laufzeiten findet. Ist es rechtens, wenn der Anbieter die Prepaid Sim kündigt?Aufladezwang bedeutet in diesem Zusammenhang, dass fast alle Prepaid Karte regelmäßig und in bestimmten Intervallen aufgeladen werden müssen, sonst kündigt der Anbieter. Wer die Simkarte also längerfristig nutzen will, ist gezwungen, sie regelmäßig aufzuladen, Angebote, die nicht verfallen, gibt es selten. Die Aktivitätszeitfenster für die Simkarten sind dabei recht unterschiedlich. Es gibt Intervalle von 6 Monaten, einem Jahr oder auch etwas länger. Das Problem dabei: oft werden diese Phasen nur sehr schlecht kommuniziert und man findet sie nur sehr versteckt in den Foren des jeweiligen Anbieters, in den Tiefen der AGB oder auch in den FAQ. Bei Congstar ist der Zeitraum beispielsweise 15 Monate. Im Forum erklärt ein Mitarbeiter dazu:
Konkret setzen viele Anbieter damit eine Laufzeit für Prepaid Sim Karten – werden sie nicht rechtzeitig auflädt, muss damit rechnen, dass der Anbieter kündigt. Daher gibt es praktisch gesehen auch kaum noch Prepaid Tarife ohne Laufzeit. Bei einem Wechsel des Prepaid Anbieter sollte man daher auch beachten, dass danach eventuell öfter aufgeladen werden muss (oder umgekehrt). Diese Fristen für die Gültigkeit haben die AnbieterDie kürzesten Laufzeiten bei den Prepaid Tarifen findet man aktuell im O2 Netz. Beispielsweise bei der O2 Freikarte muss man recht oft aufladen, damit die Sim nicht abgeschaltet wird. Die Gültigkeit von verschiedenen Anbietern im Überblick:
Andere Anbieter bewegen sich mit ihren Laufzeiten in diesem Bereich, teilweise orientieren sich die Marken in den Netzen an den jeweiligen originalen Tarifen (beispielsweise im Vodafone Netz). Dennoch sollte man auf jeden Fall Infos einholen, wie lange man die eigene Prepaid Sim nutzen kann – nicht dass die Karte inaktiv ist und gekündigt wurden, obwohl man sie gerade brauchten würde. Es gibt allerdings durchaus auch einige Prepaid Tarife ohne Aufladezwang. Allerdings sind diese Angebote eher selten. Guthaben darf dennoch nicht verfallenAuch wenn eine Prepaid Karte nicht mehr gültig ist, kann der Anbieter dennoch nicht einfach das Prepaid Guthaben auf der Handykarte verfallen lassen. Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe von Urteile zum Thema Prepaid Guthaben und dessen Verfall. Die gute Nachricht gleich am Anfang: Die Gerichte haben in dieser Frage immer sehr verbraucherfreundlich entschieden und es ist daher schon seit 2006 verboten, Prepaid Guthaben ersatzlos verfallen zu lassen. So entschied beispielsweise das Landgericht Düsseldorf (AZ 12 O 458/05) bereits 2006, dass Klauseln in den AGB, die einen Verfall des Guthabens vorsehen, nicht gültig sein, weil sie „gegen wesentliche Grundgedanken der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches“ verstoßen. In den Leitsätzen zu diesem Urteil heißt es recht deutlich:
Geklagt hatte in diesem Fall der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen Vodafone, das Urteil war aber auch ein Signal an alle anderen Prepaid-Anbieter und daher finden sich solche Klauseln mittlerweile nicht mehr in den AGB. Ein noch weiter gehendes Urteil in diesem Bereich gibt es vom Oberlandesgericht Schleswig (2 U 2/11). Dort wird nicht nur die Auszahlung des Guthaben bei Beendigung eines Vertrages als legitimier Anspruch des Kunden gesehen, sondern auch verboten, dafür zusätzliche Gebühren zu erheben. Eine Guthaben-Auszahlung sein keine eigene Leistung des Anbieters, sondern Teil der Abrechnung und dafür zusätzliche Gebühren zu verlangen würden Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten. Im Urteil dazu heißt es:
Die rechtliche Lage ist damit sehr verbraucherfreundlich und rechtlich weitgehend geklärt. Aufgeladenes Guthaben im Prepaid Bereich darf nicht einfach so verfallen oder gelöscht werden sondern muss im Zweifelsfall wieder ausgezahlt werden. Gebühren für diese Auszahlung dürfen nicht erhoben werden. |