Krankheiten können in jedem Alter und in unterschiedlichen Formen auftreten. Dabei kann es sich um kurzfristige Erkrankungen handeln, aber auch um jene, die monatelang andauern oder einen chronischen Verlauf entwickeln. Führt die Krankheit zu einer Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit werden weitere Behördengänge notwendig. Um sich bestmöglich abzusichern, sind im Falle einer Krankheit Kontakte vor allem mit der Krankenkasse, der Renten- und der Unfallversicherung notwendig. Zudem können weitere Sozialleistungen beantragt werden. Auch bei der Erkrankung eines betreuungsbedürftigen Kindes können für die Eltern spezielle Behördenkontakte notwendig werden. Show
Eintritt und Verlauf einer Krankheit Eintritt und Verlauf einer Krankheit
Eintritt und Verlauf einer KrankheitErkrankt eine erwerbstätige Person, so hat sie die Erkrankung dem Arbeitgeber und in der Regel ab dem dritten Tag der Krankenkasse zu melden. Die Erkrankung wird von einem Arzt oder einer Ärztin festgestellt. Im Krankheitsfall wird anschließend vom Arzt oder der Ärztin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in mehrfacher Ausführung ausgestellt. Diese muss der Krankenkasse und dem Arbeitgeber übermittelt werden. Mit diesem Schritt wird die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber für die ersten 6 Wochen im Krankheitsfall sichergestellt. Dauert die Erkrankung an, wird in der Regel von der Krankenkasse für weitere 72 Wochen Krankengeld gezahlt. Ist eine erkrankte Person nicht erwerbstätig und bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet, muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei der Krankenkasse und bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden. Die Agentur für Arbeit zahlt dann für die ersten 6 Wochen im Krankheitsfall Arbeitslosengeld I weiter. Danach erhalten gesetzlich Krankenversicherte in der Regel ab der 7. Woche Krankengeld von Ihrer Krankenkasse. Dauert die Erkrankung an, wird von der Krankenkasse für weitere 72 Wochen Krankengeld gezahlt. Bezieht eine erkrankte Person Arbeitslosengeld II, ist die Krankmeldung und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beim Jobcenter einzureichen. Das Jobcenter zahlt ALG II im Krankheitsfall weiter aus. Sofern medizinisch notwendig, können im Verlauf der Krankheit Rehabilitationsmaßnahmen (Reha) beantragt werden. Um den Betroffenen die Antragstellung zu erleichtern, kann die Reha unabhängig von der jeweiligen Zuständigkeit bei jedem der Rehabilitations- und Leistungsträger (Deutsche Rentenversicherung, Krankenkasse, gesetzliche Unfallversicherung, Agentur für Arbeit, Sozialamt) gestellt werden. Diese sind verpflichtet, jeden Antrag zu prüfen und falls sie nicht zuständig sind, diesen innerhalb von zwei Wochen an den zuständigen Reha-Träger weiterzuleiten. Ergeben sich durch die Krankheit, den Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit dauerhafte Beeinträchtigungen kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Versorgungsamt ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage „Behinderung“. Werden Patienten pflegebedürftig, kann bei der Pflegekasse die Einstufung in einen Pflegegrad beantragt werden. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage „Pflegebedürftigkeit“. Führen die Reha-Maßnahmen nicht zu einer Besserung kann unter bestimmten Voraussetzungen bei den Rentenversicherungsträgern Erwerbsminderungsrente bzw. bei den Unfallversicherungsträgern Verletztenrente beantragt werden. Weitere Informationen hierzu in der Lebenslage Eintritt in den Ruhestand Dauer der Krankheit länger als sechs WochenHält eine Erkrankung länger als sechs Wochen an, stellt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung in der Regel ein, sodass bei der Krankenkasse Krankengeld beantragt werden muss. Der Antrag auf Krankengeld entspricht jedoch nicht einem klassischen Antrag. Stellt der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung ein, meldet er dies der Krankenkasse. Diese übermittelt in der Regel ein Informationsschreiben an die versicherte Person, dass künftig Krankengeld gezahlt wird. Die Versicherten bestätigen dies der Krankenkasse unter Nennung der Bankverbindung. Für eine lückenlose Zahlung des Krankengelds haben die Versicherten sicherzustellen, dass alle vom behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an den Arbeitgeber und die Krankenkasse übermittelt werden. Wenn nach 6 Wochen Krankheit kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung besteht, kann für die Zeit der Teilnahme an einer medizinischen oder beruflichen Reha-Maßnahme beim zuständigen Rehabilitations- und Leistungsträger Übergangsgeld beantragt werden. Die Höhe richtet sich nach dem vorhergehenden Einkommen und beträgt in der Regel zwei Drittel vom Nettoeinkommen. So kann beispielsweise bei der Rentenversicherung Übergangsgeld beantragt werden, wenn mit der Reha die Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden soll. Dagegen kann bei den Unfallversicherungsträgern nach einem Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit Übergangsgeld beantragt werden. Zudem zahlt die Agentur für Arbeit unter bestimmtem Voraussetzungen Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld während einer beruflichen Reha. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei einer Person, die ALG I bezieht, länger als sechs Wochen, zahlt die Krankenkasse in der Regel Krankengeld. Damit Arbeitslose nach dem Bezug von Krankengeld wieder ALG I erhalten können, müssen sie sich für die Weiterzahlung von ALG I erneut bei der Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Dauert die Arbeitsunfähigkeit bei einer Person, die ALG II bezieht, länger als 6 Wochen, ist die Arbeitsunfähigkeit weiterhin gegenüber dem Jobcenter nachweisen, denn ALG II wird nur an erwerbsfähige Personen geleistet. Ist ein Arbeitsunfall oder das Auftreten einer Berufskrankheit die Ursache für eine Erkrankung von mehr als 6 Wochen, zahlt der Unfallversicherungsträger, d. h. für gewöhnlich die Berufsgenossenschaft, Verletztengeld. Diese Leistung muss in der Regel nicht beantragt werden, da die Krankenkassen durch die regelmäßig eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen Kenntnis von der andauernden Krankheit haben. Die Unfallversicherungsträger werden zudem mit Eintritt der Berufskrankheit oder des Arbeitsunfalls und der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit von der behandelnden Ärztin oder vom behandelnden Arzt unterrichtet. Die Krankenkasse zahlt anschließend im Auftrag des Unfallversicherungsträgers das Verletztengeld aus. Sind Betroffene nach einem Arbeitsunfall oder bei Berufskrankheit mindestens ein halbes Jahr lang um mindestens 20 % in der Erwerbsfähigkeit gemindert, kann bei den Unfallversicherungsträgern (Berufsgenossenschaften) ein Antrag auf Verletztenrente gestellt werden. Nach längerer Krankheit kann der Übergang zur vollen Berufstätigkeit durch eine Wiedereingliederung erleichtert werden. Das Modell der stufenweisen Wiedereingliederung ist eine freiwillige Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. War eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter länger als 6 Wochen krank, muss die Arbeitsstelle ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten. Dabei kann die stufenweise Wiedereingliederung ein Teil eines BEM sein. Während der Wiedereingliederung sind Arbeitnehmer weiterhin krankgeschrieben. Die finanzielle Sicherung über den zuständigen Kostenträger ist jeweils abhängig von Art und Dauer der Erkrankung. So kann beispielsweise bei der Rentenversicherung im Anschluss an eine medizinische Reha-Maßnahme Übergangsgeld, bei der Unfallversicherung Verletztengeld oder bei der Krankenversicherung Krankengeld beantragt werden. Dauer der Krankheit länger als 78 WochenInnerhalb von 3 Jahren wird von der Krankenkasse höchstens für 78 Wochen lang Krankengeld für dieselbe Krankheit ausgezahlt. Wenn der Anspruch auf Krankengeld endet, kann zudem bei der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (das sogenannte Nahtlosigkeitsarbeitslosengeld) beantragt werden. Damit kann die finanzielle Versorgungslücke zwischen Krankengeld und anderen Leistungen, z.B. der Erwerbsminderungsrente überbrückt werden. Ist absehbar, dass eine Erkrankung auch nach 78 Wochen weiter anhält, fordert die Krankenkasse oder die Agentur für Arbeit den Betroffenen oder die Betroffene auf, einen Antrag auf Reha-Maßnahmen und / oder Erwerbsminderungsrente zu stellen. Dies gilt für erwerbstätige und für arbeitslose Personen. In den meisten Fällen geht dem Antrag auf Erwerbsminderungsrente der Antrag auf Reha-Maßnahmen voraus. Die vorherige Teilnahme an diesen Maßnahmen ist allerdings nicht vorgeschrieben, um einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen zu können. Die Reha-Maßnahmen werden bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt. Dem Antrag beizufügen sind ärztliche Gutachten und das Aufforderungsschreiben der Krankenkasse oder der Agentur für Arbeit. Werden die Maßnahmen bewilligt, führen die Behandlungen aber nicht zum Abklingen der Erkrankung, wird ebenfalls bei der Deutschen Rentenversicherung der Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt. Dem Antrag sind folgende Nachweise, soweit zutreffend, beizufügen: Reha-Gutachten, andere ärztliche Gutachten, Bescheide über empfangene Sozialleistungen, Ausbildungs- und Krankheitszeiten sowie Zeiten der Arbeitslosigkeit. Wird der Antrag bewilligt und die Rente ausgezahlt, ist diese ebenfalls in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Finanzielle Unterstützung und weitere Hilfen für zu Hause
Neben den genannten Geldern und Renten können von Krankheit betroffene Personen weitere finanzielle Unterstützung beantragen. Soweit das Krankengeld nicht ausreichend ist, um den Lebensunterhalt zu decken, kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Jobcenter aufstockendes Arbeitslosengeld II beantragt werden. Für bestimmte Leistungen der Krankenversicherung müssen Patienten Zuzahlungen leisten. Überschreiten jedoch die befreiungsfähigen Zuzahlungen einen bestimmten Anteil am Einkommen, kann bei der Krankenkasse eine Zuzahlungsbefreiung beantragt werden. Zu den befreiungsfähigen Zuzahlungen zählen beispielsweise Zuzahlungen für Arznei-, Heil - oder Hilfsmittel sowie Zuzahlungen für Krankenhausaufhalte und Reha Maßnahmen. Dafür müssen Einkommensnachweise, Quittungen und ärztliche Bescheinigungen eingereicht werden. Sind im Haushalt Kinder unter 12 Jahren oder Kinder mit einer Behinderung zu versorgen, kann von der erkrankten Person eine Haushaltshilfe abhängig von der Art der Krankheit bei der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung, den Unfallversicherungsträgern bzw. der Berufsgenossenschaft oder beim Amt für Soziales beantragt werden. Die Haushaltshilfe übernimmt notwendige Arbeiten im Haushalt wie zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen oder Kinderbetreuung. Dafür müssen Einkommensnachweise erbracht und zusätzlich eine ärztliche Bescheinigung eingereicht werden, aus der die voraussichtliche Dauer des Bedarfs hervorgeht. Ergeben sich durch die Krankheit, den Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit dauerhafte Beeinträchtigungen, kann unter bestimmten Voraussetzungen beim Versorgungsamt ein Schwerbehindertenausweis beantragt werden. Mit dem Schwerbehindertenausweis können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Nachteilsausgleiche beantragt werden. Siehe hierzu die Lebenslage „Behinderung“. Werden Patienten pflegebedürftig, können nach der Anerkennung der Pflegbedürftigkeit durch die Pflegekasse entsprechende Hilfen und finanzielle Unterstützungen beantragt werden. Siehe hierzu die Lebenslage „Pflegebedürftigkeit“. In der Einkommensteuererklärung für das Finanzamt können entstandene Krankheitskosten als außergewöhnliche Kosten angegeben werden. Zudem ist die Höhe der Einkünfte aufgrund des Kranken-, Übergangs- und Verletztengeldes sowie der Erwerbsminderungsrente im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Finanzamt anzugeben. Außerdem müssen die empfangenen Sozialleistungen als Einkommen angegeben werden. Finanzielle Unterstützung bei einer Erkrankung während des StudiumsMuss ein Studium wegen Krankheit unterbrochen werden, zahlt das BAföG-Amt die ersten drei Monate BAföG weiterhin aus. Dauert die Unterbrechung länger als drei Monate, ist das BAföG-Amt darüber zu informieren. Studierende können beim zuständigen BAföG-Amt bei schwerer Krankheit zudem einen Antrag auf Verlängerung des BAföG-Anspruchs stellen. Nach der Einstellung der BAföG-Zahlungen stehen für Studierende, die wegen Krankheit ihr Studium nicht weiterführen können, zwei Wege offen.
Krankheit eines Kindes
Erkranken in einem Haushalt Kinder unter zwölf Jahren oder Kinder mit einer Behinderung, können Eltern sich von der Arbeit freistellen lassen, wenn keine andere Person im Haushalt das kranke Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und ein Arzt bescheinigt hat, dass die Betreuung notwendig ist. Die unbezahlte Freistellung kann je Kind im Kalenderjahr für höchstens 10 Arbeitstage in Anspruch genommen werden. Insgesamt ist der Anspruch bei mehreren Kindern auf 25 Arbeitstage und bei Alleinerziehenden auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Als Lohnersatz kann bei der Krankenkasse das sogenannte „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ beantragt werden. Dazu ist dem Antrag u.a. die Krankmeldung des Kindes beizufügen. Bei Arbeitslosigkeit kann ebenfalls das Krankengeld beantragt werden, wenn aufgrund der Erkrankung des Kindes die Stellensuche nicht fortgeführt werden kann. Wenn ein Kind infolge eines Wegeunfalls (auf dem Weg zur oder von der Kindertagesstätte bzw. Schule) pflegebedürftig wird und betreut werden muss, wird das Kinderkrankengeld von den Unfallversicherungsträgern gezahlt. Ist ein Kind hingegen längerfristig erkrankt, bietet das Jugendamt Beratungen zu Unterstützungsleistungen und Therapien an. Jeweils abhängig von der Art der Erkrankung können bei der Krankenkasse, der Deutschen Rentenversicherung und dem Unfallversicherungsträger Betreuungshilfen, Therapien und Reha-Maßnahmen beantragt werden. Der Bedarf dieser Behandlungen ist durch ärztliche Gutachten nachzuweisen. Die durch die Krankheit des Kindes entstandenen Kosten können ebenfalls in der Einkommensteuererklärung der Eltern angegeben werden. |