Wie lange kann man Kinder von der Steuer absetzen?

2012 hat der Gesetzgeber die Absetzbarkeit von Kosten für die Kinderbetreuung vereinfacht. Seither gilt: Bis zum 14. Lebensjahres Ihres Kindes können Sie Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Allerdings nicht in unbegrenzter Höhe. Der Fiskus akzeptiert bis zu zwei Drittel der Kosten, maximal aber 4.000 Euro pro Kind und Jahr.

Wichtig: Ist Ihr Kind aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, können Sie die Kosten der Kinderbetreuung auch über das 14. Lebensjahr hinaus geltend machen - sofern die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und sich das Kind nicht selbst versorgen kann.

Welche Kosten der Kinderbetreuung kann ich absetzen?

Lebt Ihr Kind in Ihrem Haushalt, können Sie viele Kosten rund um die Kinderbetreuung geltend machen. Zum Beispiel für einen Platz

  • in einem Kindergarten,
  • in einer Kindergrippe,
  • einer Kindertagesstätte
  • oder einem Kinderhort.

Zu den Betreuungskosten zählen außerdem die Ausgaben für

  • einen Babysitter,
  • ein Au-Pair
  • oder eine Nanny.

Dafü müssen Sie eine Rechnung über die Kosten der Kinderbetreuung vorliegen haben und diese per Überweisung begleichen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Wichtiger Hinweis: Die Kosten für beispielsweise Essensgeld oder Spielgeld dürfen Sie steuerlich leider nicht berücksichtigen. Die Konsequenz ist, dass Sie bei der Rechnung genau darauf achten müssen, dass die Kosten für die Betreuung extra ausgewiesen sind.

Arbeitgeber können ihre Mitarbeiter mit einem steuerfreien Kinderbetreuungszuschuss unterstützen. Dessen Höhe lässt sich frei gestalten, und er bietet für beide Seiten Vorteile. Bisher machen aber nur wenige Unternehmen Gebrauch von dieser Möglichkeit. Mehr dazu erfahren Sie hier: Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung. 

Kinderbetreuung durch die Großeltern – kann ich das absetzen?

Unser Video gibt in Sekundenschnelle eine Antwort:

Hüten die Großeltern das Enkelkind können Sie als Eltern die Fahrtkostenerstattung von der Steuer absetzen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hierzu entschieden (Aktenzeichen 4 K 3278/11): Wer seine Eltern oder Schwiegereltern bittet, auf die Enkel aufzupassen, kann ihnen die Fahrtkosten erstatten und dann in der eigenen Steuererklärung angeben. Das gilt auch dann, wenn die Betreuung eine „familiäre Gefälligkeit" darstellt, die Großeltern also grundsätzlich nicht fürs Kinderhüten bezahlt werden. 30 Cent pro gefahrenem Kilometer sind dabei durchaus angemessen, urteilten die Richter aus Baden-Württemberg. Die Großmutter selbst muss die Erstattung der Fahrtkosten nicht versteuern, da es sich um eine Aufwandsentschädigung handelt. Mehr zu diesem Thema und was Sie dabei beachten sollten, erfahren Sie in unserem Artikel Oma als Babysitter: Kosten von der Steuer absetzen.

Kann ich die Kosten für den Sportverein geltend machen?

Nein, denn absetzbar sind nur Ihre Ausgaben für die behütende und beaufsichtigende Betreuung des Kindes. Die Quittungen für den Sportverein, die Reitstunden oder den Musikunterricht akzeptiert das Finanzamt nicht. Auch der Nachhilfeunterricht ist nur in Ausnahmefällen absetzbar. Lesen Sie mehr dazu in unserem Steuer-Tipp Nachhilfe von der Steuer absetzen.

Sind die Kosten für einen bilingualen Kindergarten absetzbar?

Die Betreuung der Kinder steht bei einem bilingualen Kindergarten im Vordergrund, auch wenn dem Nachwuchs "nebenbei" und ungezwungen eine Fremdsprache beigebracht wird. Deshalb können Sie als Eltern Ihre Ausgaben für einen bilingualen – also zweisprachigen – Kindergarten als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. 

Kinderbetreuung in der Corona-Krise

Um die Verbreitung des Coronavirus so gut wie möglich einzudämmen, kann es bekanntlich zu Schließungen von Kindertagesstätten und Schulen kommen. Gut zu wissen: Wenn berufstätige Eltern ihre Kinder unter zwölf Jahren aus diesem Grund, oder weil sie wegen Corona in Quarantäne müssen, zu Hause betreuen und nicht arbeiten können, erhalten sie bis zu 67 Prozent ihres monatlichen Nettolohns (maximal 2.016 Euro) vom Staat als Entschädigung. Ausgezahlt wird das Geld vom Arbeitgeber. Der kann es sich anschließend bei der zuständigen Landesbehörde per Erstattungsantrag zurückholen.

Diese Regelung wurde zum 30. März 2020 eingeführt. Die Lohnfortzahlung für Eltern war zunächst für einen Zeitraum von höchstens sechs Wochen möglich. Wenig später hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf beschlossen, mit dem die Bezugsdauer auf maximal 20 Wochen verlängert wurde. Pro Elternteil werden bis zu zehn Wochen Lohnersatz gewährt, für Alleinerziehende sind es die kompletten 20 Wochen.

Auch wenn die epidemischen Lage zum 25. November 2021 ausläuft, wurde der Entschädigungsanspruchs bis vorerst 19. März 2022 verlängert (Stand November 2021).

Wo trage ich die Betreuungskosten in der Steuererklärung ein?

In der Anlage Kind auf Seite 3. Haben Sie mehr als ein Kind, müssen Sie für jeden Sprössling eine eigene Anlage Kind ausfüllen.

Muss ich Betreuungsgeld versteuern?

Am 1. August 2013 trat folgende Regelung in Kraft: Eltern haben Rechtsanspruch auf einen öffentlich geförderten Betreuungsplatz für ihr Kind im Alter von zwei und drei Jahren. Eltern, die diesen Rechtsanspruch nicht nutzen, erhalten ein Betreuungsgeld in Höhe von 150 Euro pro Monat. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am 21. Juli 2015 die Gesetzesregelung zum Betreuungsgeld als nichtig. Der Grund: Dem Bundesgesetzgeber fehle die Gesetzgebungskompetenz für das Betreuungsgeld, so die Richter aus Karlsruhe. Heute gibt es das Betreuungsgeld, umgangssprachlich Herdprämie genannt, nur noch in Bayern als "Bayerisches Betreuungsgeld".

Das Betreuungsgeld ist steuerfrei und es wird - im Gegensatz zum Elterngeld - nicht in den Progressionsvorbehalt einbezogen, "da es sich nicht um eine Lohnersatzleistung handelt und auch nicht mit anderen dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen vergleichbar ist. Ziel ist nicht, entgangene Einkünfte zu ersetzen, sondern es werden sozialpolitische Zwecke verfolgt" (BT-Drucksache 17/10012 vom 15.6.2012, Seite 15).

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Wenn Sie Kinder haben, können Sie dafür Freibeträge bekommen: Den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs-, oder Ausbildungsbedarf. Die Freibeträge bekommen Sie bei der Einkommensteuer, wenn sie für Sie günstiger sind als das Kindergeld. Sie können nicht beides gleichzeitig nutzen. Der Freibetrag lohnt sich normalerweise nur bei höheren Einkommen. Das Finanzamt berechnet für Sie automatisch im Steuerbescheid, ob die Freibeträge für Sie günstiger sind. Einen Antrag müssen Sie hierfür nicht stellen.

Mehr erfahren Sie unter Was ist besser für mich, Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

© BMFSFJ

Die steuerliche Freistellung des Existenzminimums eines Kindes wird durch Kindergeld beziehungsweise die Freibeträge für Kinder bewirkt. Die Freibeträge stehen bis zum 18. Lebensjahr der Kinder ohne Voraussetzungen allen Eltern zu. Nach Vollendung des 18. Lebensjahrs werden sie unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 25. Lebensjahr gewährt - zum Beispiel, wenn sich Ihr Kind in einer Berufsausbildung befindet. Der Kinderfreibetrag beträgt für 2020 5172 Euro. Für 2021 beträgt er 5460 Euro.

Der Kinderfreibetrag steht beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Als alleinerziehendes Elternteil haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf den vollen Kinderfreibetrag.

Darüber hinaus gibt es zusätzlich noch einen Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Er beträgt ab 1. Januar 2021 2928 Euro. Auch dieser Freibetrag steht beiden Eltern grundsätzlich zur Hälfte zu. Wenn Sie ein minderjähriges Kind alleine erziehen, können Sie auf Antrag den Anteil des anderen Elternteils auf sich übertragen lassen.

Über die Gewährung der Freibeträge für Kinder entscheidet das Finanzamt. Es führt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer eine Günstigerprüfung durch. Erreicht das Kindergeld nicht die steuerliche Wirkung der Freibeträge für Kinder, so werden diese von Ihrem Einkommen abgezogen und mit dem Kindergeld verrechnet, das Sie bereits erhalten haben.

Weitere ausführliche Informationen zu den einzelnen Leistungen und Hilfen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesfamilienministeriums sowie im Familienportal. Nutzen Sie auch das Infotool des Bundesfamilienministeriums. Hier können Sie anhand weniger Angaben herausfinden, welche Familienleistungen für Sie in Frage kommen.

Die Freibeträge für Kinder sind:

  • der Kinderfreibetrag in Höhe von 5.460 Euro im Jahr 2021 und
  • der Freibetrag für die Betreuung, Erziehung oder den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro.

Sie stehen jedem Elternteil normalerweise zur Hälfte zu. Hier finden Sie Informationen zu den Freibeträgen für Kinder von Alleinerziehenden und nicht verheirateten Eltern.

Normalerweise können Sie die Freibeträge bekommen, bis Ihr Kind 18 Jahre alt wird. Danach können Sie die Freibeträge nur noch unter zusätzlichen Voraussetzungen bekommen:

Bis Ihr Kind 21 Jahre alt wird, können Sie die Freibeträge bekommen, wenn

  • Ihr Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und
  • in Deutschland als Arbeit suchend gemeldet ist.

Außerdem können Sie in folgenden Fällen die Freibeträge bekommen, bis Ihr Kind 25 Jahre alt wird:

  • wenn Ihr Kind eine Ausbildung macht oder studiert; oder
  • wenn Ihr Kind sich in einer Übergangszeit von höchstens 4 Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder einer Ausbildung und dem Grundwehr- oder Zivildienst befindet; oder
  • wenn Ihr Kind seine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, weil es keinen Ausbildungsplatz findet; oder
  • wenn Ihr Kind ein Freiwilliges Soziales Jahr, ein Freiwilliges Ökologisches Jahr, einen Bundesfreiwilligendienst oder einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst leistet; oder
  • wenn sich Ihr Kind als Entwicklungshelfer oder Dienstleistender im Ausland befindet (nach § 14b Zivildienstgesetz).

Wenn Ihr Kind wegen einer Behinderung nicht für sich selbst sorgen kann, dann steht Ihnen der Freibetrag unabhängig vom Alter Ihres Kindes zu. Voraussetzung dafür ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres Ihres Kindes eingetreten ist.

Ja, das ist möglich unter folgenden Voraussetzungen:

  • Sie sind mit dem leiblichen erziehenden Elternteil verheiratet und
  • Sie und Ihr Stiefkind leben in einem Haushalt.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie beantragen, dass die Freibeträge für Kinder des Ehepartners übertragen werden. Wenn der andere leibliche Elternteil seine Hälfte der Freibeträge auf den erziehenden Elternteil übertragen hat, können Sie sogar die vollen Freibeträge für Kinder bekommen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wenn Ihr Kind volljährig ist und eine Schulausbildung oder Berufsausbildung absolviert, dann können Sie als Eltern insgesamt einen Freibetrag von 924 Euro steuerlich geltend machen als sogenannten "Sonderbedarf". Das geht aber nur dann, wenn Ihr Kind nicht mehr bei Ihnen wohnt und wenn Sie für das Kind Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder bekommen.

Jedem Elternteil steht normalerweise die Hälfte des Freibetrags zu. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

Wenn Ihr Kind selbst schon ein Kind hat oder eines bekommt, dann können Sie Kindergeld oder die steuerlichen Freibeträge für Kinder bekommen, wenn Ihr Kind die Voraussetzungen dafür erfüllt: zum Beispiel wenn Ihr Kind eine Ausbildung macht oder studiert und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.