Wie lange dauert es bis man erfährt dass man angezeigt wurde

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Dieses Thema "ᐅ Anzeige bei Polizei-dauer bis Anhörung kommt?" im Forum "Strafrecht / Strafprozeßrecht" wurde erstellt von BerndK, 15. November 2004.

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Ohne Kenntnis der Straftat können Polizei und Staatsanwaltschaft nicht tätig werden – die Tat wird nicht aufgeklärt, der Täter bleibt unentdeckt und unbestraft, er kann weiterhin Straftaten begehen. Schützen Sie also sich und andere: Zeigen Sie jede Straftat an!

Gerade gegenüber Tätern aus dem sozialen Umfeld ist die Hemmschwelle zur Strafanzeige hoch. Aber durch eine Anzeige wird

  • der sexuelle Missbrauch aufgedeckt und beendet 
  • weiterer Missbrauch verhindert
  • der Täter zur Rechenschaft gezogen.

Kindliche Opfer von sexueller Gewalt können sich nicht selbst für ihre Rechte einsetzen und Hilfe in Anspruch nehmen. Deshalb brauchen sie die Unterstützung von uns Erwachsenen. Wir müssen die Aktivitäten zum Schutz der Kinder stellvertretend für diese jungen Opfer ausüben.

Bedenken Sie auch, dass die Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz ohne eine Anzeige im Einzelfall möglicherweise versagt werden können.

Sollten Sie sich nicht sofort zu einer Anzeige entschließen können, machen Sie sich Notizen zu folgenden Punkten, die für eine spätere Strafanzeige wichtig sind, z.B.:
  • das Verhalten des Kindes
  • das Erzählte
  • eigene Beobachtungen
  • Zeugen oder deren Aussagen

Denken Sie auch daran, eine Ärztin oder einen Arzt einzuschalten.

Lassen Sie sich beraten:
  • Deutscher Kinderschutzbund e.V., Schiffgraben 29, 30159 Hannover, Telefon: 0511 304850
  • Bundesarbeitsgemeinschaft der Kinderschutzzentren, Spichernstr. 55, 50672 Köln, Telefon: 0221 569753
  • Jugendämter
  • Erziehungs- und Familienberatungsstellen
  • Spezielle Beratungsstellen, z. B. Wildwasser e.V.
  • Pro Familia, Stresemannallee 3, 60596 Frankfurt am Main, Telefon: 069 639002
  • Opferhilfeorganisationen, z. B. WEISSER RING
  • Polizeiliche Opferschutzbeauftragte
  • Fachdienststellen der Kriminalpolizei

Eine Liste von Beratungsstellen und Selbsthilfegruppen können Sie auch anfordern bei

  • Donna Vita-Verlag, Postfach 5 - Post Husby, 24973 Ruhnmark, Telefon: 04634 1711
Ermitteln Sie nicht selbst!

Jedermann kann bei allen Polizeidienststellen, bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht mündlich oder schriftlich eine Straftat anzeigen. Die Anzeige muss entgegengenommen werden, die Strafverfolgungsbehörden sind zur Erforschung des Sachverhalts gesetzlich verpflichtet.

Zur persönlichen Anzeigenerstattung werden vollständige Personalien benötigt (Vor-, Familien- und gegebenenfalls Geburtsname, Geburtstag und -ort, die Anschrift oder eine ladungsfähige Adresse).

Für einige Straftaten – so genannte "Antragsdelikte" wie beispielsweise Hausfriedensbruch, Beleidigung, Sachbeschädigung und einfache oder fahrlässige Körperverletzung – ist zur Strafverfolgung grundsätzlich ein schriftlicher Strafantrag des Geschädigten erforderlich. Die Polizei hat dafür entsprechende Formulare.

Der Strafantrag muss binnen drei Monaten ab Kenntnis von Tat und Täterin bzw. Täter gestellt werden. Körperverletzung und Sachbeschädigung zum Beispiel können jedoch auch ohne Strafantrag und sogar gegen den Willen der oder des Geschädigten verfolgt werden, wenn die Staatsanwaltschaft eine Strafverfolgung "wegen des besonderen öffentlichen Interesses" von Amts wegen für geboten hält. Als Geschädigte bzw. Geschädigter bleiben Sie in jedem Fall Zeuge des Verfahrens.

Die Polizei führt Strafanzeige und Ermittlungsvorgang unter dem polizeilichen Aktenzeichen (auch "Tagebuchnummer", "Geschäftszeichen" genannt) und weist den Vorgang einer Sachbearbeiterin oder einem Sachbearbeiter zu.

Bei Anzeigenaufnahme durch die Polizei erhalten Sie auf Antrag eine Anzeigenbestätigung mit dem Aktenzeichen.

Dieses Aktenzeichen benötigen Sie beispielsweise bei weiterem Schriftverkehr, zur Nachreichung von Schadensaufstellungen, zum Nachweis der Anzeigenerstattung gegenüber Ihrer Versicherung oder für den Kontakt mit der polizeilichen Sachbearbeiterin oder dem polizeilichen Sachbearbeiter, die bzw. der Ihnen auch für Rückfragen zur Verfügung steht.

Die Staatsanwaltschaft erhält den Vorgang nach Abschluss der Ermittlungen und führt ihn dort unter ihrem eigenen Aktenzeichen, das Sie bei Bedarf von der Polizei erfahren.

Eine erste Zeugenvernehmung erfolgt meist bei der Polizei. Dazu erhalten Sie von der Polizei eine Vorladung. Wenngleich keine gesetzliche Pflicht besteht, dieser Vorladung zu folgen, bedenken Sie bitte: Als Geschädigte bzw. Geschädigter sind Sie ein besonders wichtiger Zeuge, auf dessen Mithilfe Polizei und Staatsanwaltschaft angewiesen sind. Auch wenn Sie die Tat oder die Täterin bzw. den Täter nicht selbst beobachtet haben oder nicht kennen, können Sie am ehesten Auskunft über den Tatablauf und die Tatfolgen geben.

Vor Ihrer Zeugenvernehmung werden Sie über Ihre Rechte und Pflichten als Zeugin bzw. als Zeuge belehrt: unter anderem müssen Sie Fragen, durch deren Beantwortung Sie sich oder eine Angehörige oder einen Angehörigen belasten würden, nicht beantworten (Auskunftsverweigerungsrecht). Sie werden auch zur Wahrheit ermahnt und über die Folgen einer Falschaussage aufgeklärt.

Verstehen Sie diese Belehrung bitte nicht als Misstrauen, denn sie dient Ihrem Schutz und ist gesetzlich vorgeschrieben.

Zu Ihrer Zeugenvernehmung können Sie mit Einverständnis der Sachbearbeiterin oder des Sachbearbeiters eine Angehörige oder einen Angehörigen, eine andere Person Ihres Vertrauens, eine psychosoziale Prozessbegleitung oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt als Begleitung mitbringen; lediglich Personen, die in derselben Sache Zeugen sind oder sein können, sollen bei Ihrer Vernehmung generell nicht anwesend sein.

Eine Kopie Ihrer protokollierten Zeugenaussage darf Ihnen die Polizei nicht überlassen. Wenn Sie eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in Anspruch nehmen, kann diese bzw. dieser bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragen.

Sie können Ihre Aussage auch schriftlich einreichen. Lädt die Staatsanwaltschaft Sie zur Zeugenvernehmung vor, dann sind Sie verpflichtet, dieser Vorladung Folge zu leisten.  

Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht müssen bei den Ermittlungen und der Beweisaufnahme auf die Schutzbedürftigkeit von Opfern besondere Rücksicht nehmen.

Unter gewissen Voraussetzungen reicht zum Beispiel bei der Angabe der Personalien die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, der Wohnort muss nicht angegeben werden. Bei Kindern als Opfer von Sexualdelikten und in anderen Fällen mit einem besonderen Schutzbedürfnis können Videovernehmungen durchgeführt werden, die dann eventuell eine Zeugenaussage in der Gerichtsverhandlung entbehrlich machen. Eine weitere Möglichkeit ist der Ausschluss der Öffentlichkeit während einer Zeugenaussage bei Gericht.

Neben den "Personalbeweisen" wie Ihrer Zeugenaussage oder Sachverständigengutachten, sichert die Polizei bei ihren Ermittlungen auch "Sachbeweise" wie Finger- oder Werkzeugspuren, DNA- und Faserspuren, Dokumente, Datenträger, Screenshot, E-Mails oder Chatverläufe. Damit sollen Tatverdächtige ermittelt werden und ihnen den Tatvorwurf gerichtsverwertbar nachgewiesen werden. Die Ermittlungen dienen auch dazu, einen falschen Verdacht zu entkräften.

Als Opfer einer Straftat sind Sie verpflichtet, gegebenenfalls Beweismittel aus Ihrem Besitz (Gegenstände als Spurenträger) für die Dauer des Verfahrens  herauszugeben sowie sich Ihre Fingerabdrücke (als Vergleichsabdrücke zur Identifizierung tatrelevanter Spuren) abnehmen oder sich ärztlich untersuchen zu lassen – notfalls auf Anordnung von Staatsanwaltschaft oder Gericht auch gegen Ihren Willen.

Die Staatsanwaltschaft ist "Herrin" des Ermittlungsverfahrens, sie kann daher beispielsweise Zeugen erneut vorladen und vernehmen. Einer staatsanwaltschaftlichen Vorladung müssen Sie -wie schon erwähnt- in jedem Fall nachkommen. Sie dürfen nicht unentschuldigt fernbleiben, sonst riskieren Sie, zwangsweise vorgeführt zu werden.

Im Ermittlungsverfahren kann auch die Ermittlungsrichterin bzw. der Ermittlungsrichter Zeugen vorladen und vernehmen. Die richterliche Vernehmung hat besonderen Wert, weil nur sie auch in der Hauptverhandlung verwendet werden darf, selbst wenn die Zeugin bzw. der Zeuge dort nicht mehr erscheinen kann oder sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht beruft.

Neben der Bestrafung der Täterin bzw. des Täters mit Geldstrafe sieht das Strafgesetzbuch auch die Einziehung von Vermögen vor, das aus Straftaten erlangt wurde ("Gewinnabschöpfung"). Sie wird durch Gerichtsbeschluss angeordnet, die Vermögenswerte gehen dann auf den Staat über.

Rechtsansprüche von Opfern gegen Täterinnen oder Täter, beispielsweise auf Schadensersatz, Schmerzensgeld oder Herausgabe von Sachen, haben gegenüber der "Gewinnabschöpfung" durch den Staat Vorrang.

Die Staatsanwaltschaft kann die Sicherstellung von Vermögenswerten aus der Tat beim Gericht beantragen (etwa durch Beschlagnahme).

Wegen der Sicherung Ihrer etwaigen Ansprüche als Opfer sollten Sie sich frühzeitig von einem Rechtsbeistand oder einer Organisation der Opferhilfe beraten lassen.

Die Staatsanwaltschaft stellt Ermittlungsverfahren vorläufig ein, wenn keine Beschuldigte bzw. kein Beschuldigter ermittelt werden konnte. Sobald sich später neue Ermittlungsansätze ergeben oder Tatverdächtige bekannt werden, kann das Verfahren vor Ablauf der Verjährungsfrist jederzeit wieder aufgenommen werden.

Auch wenn eine Beschuldigte oder ein Beschuldigter ermittelt wurde, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie oder ihn ohne weitere Folgen ein, falls sich doch noch die Unschuld erweist oder das Ermittlungsergebnis nicht genügend Anlass zur Erhebung der Anklage bietet (Beweisnot) oder die Schuld der Täterin oder des Täters als gering angesehen wird (Geringfügigkeit).

Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren gegen eine Beschuldigte bzw. einen Beschuldigten unter bestimmten Auflagen oder Weisungen vorläufig einstellen.

Wenn diese binnen einer gesetzten Frist erfüllt werden, etwa der angerichtete Schaden wiedergut gemacht wird, Zahlung an eine gemeinnützige Organisation oder Arbeit für einen gemeinnützigen Zweck geleistet oder an einem Verkehrsunterricht oder einem "Täter-Opfer-Ausgleich" teilgenommen wird, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren endgültig ein. Diese Art der Verfahrenseinstellung ist nur mit Zustimmung des Gerichts und der Beschuldigten bzw. des Beschuldigten möglich.

In einem "Täter-Opfer-Ausgleich", der nur mit Ihrem Einverständnis durchgeführt werden kann, wird über Mediatoren versucht, zwischen Opfer und Täterin bzw. Täter eine Wiedergutmachung zu erzielen. Der Ausgleich kann Ihnen als Opfer helfen, mit materiellen und seelischen Folgen der Tat besser fertig zu werden; der Täterin oder dem Täter kann dabei Strafmilderung oder Absehen von Strafe in Aussicht gestellt werden.

Ihnen als Opfer steht beim "Täter-Opfer-Ausgleich" stets ein erfahrener neutraler Vermittler zur Seite. Zunächst führt die Vermittlerin oder der Vermittler regelmäßig mit Ihnen und mit der Täterin bzw. dem Täter getrennte Gespräche, um die jeweiligen Erwartungen und Ziele zu klären und damit das Ausgleichsgespräch vorzubereiten. Eine Konfrontation mit der Täterin bzw. dem Täter ohne Begleitung und Unterstützung brauchen Sie dabei nicht zu befürchten.

Viele Opfer haben mit einem "Täter-Opfer-Ausgleich" gute Erfahrungen gemacht. Wenn Sie als Opfer daran interessiert sind, sollten Sie die Polizei oder die Staatsanwaltschaft darauf ansprechen.