Wie lange bekomme ich krankengeld und was ist danach?

Das Wichtigste in Kürze:

  • Das Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Höhe richtet sich nach Ihrem regelmäßigen Einkommen. Es beträgt 70 Prozent des Bruttogehalts (mit weiteren Einschränkungen).
  • In den meisten Fällen zahlt die Krankenkasse Krankengeld ab der siebten Woche nach der ersten Krankschreibung, weil bis dahin der Arbeitgeber noch eintritt.
  • Anspruch auf Krankengeld haben Arbeitnehmer, Auszubildende und Bezieher von Arbeitslosengeld I. Selbstständige dagegen müssen sich um eine eigene Absicherung kümmern.

Krankengeld wird gezahlt für

  • Arbeitnehmer
  • Auszubildende
  • Bezieher von Arbeitslosengeld I

Als Student bekommen Sie dagegen in der Regel kein Krankengeld - auch dann nicht, wenn Sie neben dem Studium versicherungsfrei ein wenig jobben. Das dreht sich erst, wenn Sie länger mehr Gewicht auf die Arbeit als aufs Studium legen. Das bedeutet: Ist der Job Ihre Hauptbeschäftigung, sind Sie versichert und bekommen Krankengeld. Wichtig ist dabei meist die Frage: Arbeiten Sie in einer typischen Woche mehr als 20 Stunden?

Bei einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit bekommen Sie kein Krankengeld. In diesen Fällen ist stattdessen die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft zuständig.

Ab wann habe ich als Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld?

Sobald Ihr Arzt Sie krankgeschrieben hat, also die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hat, haben Sie Anspruch auf Krankengeld. Das gilt auch ab dem ersten Tag eines stationären Aufenthalts in einem Krankenhaus oder in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung der Krankenkasse. Unter bestimmten Bedingungen wird auch Krankengeld bezahlt, wenn Sie ein krankes Kind betreuen.

Die meisten Arbeitnehmer haben allerdings Anspruch auf Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber während der ersten sechs Krankheitswochen. Erst ab der siebten Woche springt dann die Krankenkasse ein und zahlt Krankengeld.

Die Krankmeldung durch Ihren Arzt wird meist "Attest" oder "gelber Schein" genannt – eigentlich ist es eine "Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung". Sie müssen

  • Ihrem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen, dass Sie krank sind. Sobald Sie mehr als drei Tage am Stück krank sind, ist dem Arbeitgeber zudem das ärztliche Attest vorzulegen. Dieses ist spätestens am vierten Tag einzureichen. Der Arbeitgeber kann das auch früher verlangen.
  • sie bei der Krankenkasse innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit vorlegen – dafür sind Sie noch selbst verantwortlich, Ihr Arbeitgeber erledigt das nicht für Sie.
  • auch bei jeder Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit sowohl Ihrem Arbeitgeber als auch der Krankenkassen per Folge-Attest belegen, dass Sie weiterhin krank sind.

Für gesetzlich Versicherte wird ab dem Jahr 2021 schrittweise die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Der behandelnde Arzt übermittelt dann das Attest digital an die Krankenkasse. Für Arztpraxen ist allerdings die elektronische Übermittlung erst ab dem 1. Oktober 2021 verpflichtend. Solange gilt: Sind Sie krankgeschrieben, klären Sie mit Ihrem behandelnden Arzt, ob die Bescheinigung digital übermittelt werden kann. Falls es noch nicht geht, sind Sie selbst für die Zusendung an die Krankenkasse verantwortlich.

Wie lange bekomme ich krankengeld und was ist danach?

Nach 78 Wochen endet der Anspruch eines Arbeitnehmenden auf Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse. Danach erhalten die Betroffenen das sogenannte Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Arbeitgeber müssen bei der Aussteuerung betroffener Arbeitnehmender einiges beachten.

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen bei Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen (innerhalb von drei Jahren) Krankengeld. Die Beendigung der Krankengeldzahlung nach 78 Wochen bezeichnet man als "Aussteuerung". Sofern man davon ausgeht, aufgrund der Erkrankung nicht mehr seinen Job ausüben zu können, sollte man eine Erwerbsminderungsrente beantragen. Doch manchmal hat der Rentenversicherungsträger zum Zeitpunkt der Aussteuerung noch nicht über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entschieden. Betroffene drohen dann in eine Lücke in unserem sozialen Netz zu fallen. Ihnen fehlt nicht nur ihr Einkommen, sie können auch ihren Krankenversicherungsschutz verlieren.

Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (Nahtlosigkeitsregelung)

Die drohende Lücke kann durch das Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit (§ 145 SGB III) geschlossen werden. Hierbei handelt es sich um eine besondere Form des Arbeitslosengeldes, welches bis zur nachfolgenden Leistung gezahlt wird, weshalb man auch von einer "Nahtlosigkeitsregelung" spricht. Während des Leistungsbezugs besteht die Krankenversicherung fort. Die Beiträge hierfür werden von der Agentur für Arbeit getragen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Arbeitsverhältnis

Das arbeitsrechtliche Arbeitsverhältnis besteht in diesen Fällen weiterhin. Trotzdem muss sich der Arbeitnehmende arbeitslos melden und damit signalisieren, dass er das Direktionsrecht seines Arbeitgebers nicht mehr anerkennt. Obwohl das Arbeitsverhältnis noch besteht, hat der Arbeitnehmende in dieser besonderen Situation einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Krankengeld-Ende: Was der Arbeitgeber zu veranlassen hat

Gemäß der gemeinsamen Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt haben Arbeitgeber zum Ende des Krankengeldbezuges die Abmeldung des sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses für betroffene Arbeitnehmende zu veranlassen (Meldegrund 30 – Abmeldung wegen Ende einer versicherungspflichtigen Beschäftigung).

Da Krankengeld für bis zu 78 Wochen bezogen werden kann, werden in dem Kalenderjahr, in dem die Abmeldung erfolgt, bis zum Abmeldetermin meist ausschließlich beitragsfreie Zeiten und damit keine SV-Tage vorliegen. Sind in dem Kalenderjahr bis zum Abmeldedatum keine SV-Tage anzusetzen, ist ein nach Ende des Krankengeldbezugs gewährtes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragsfrei.

Märzklausel beachten

Wird eine Einmalzahlung in der Zeit von Januar bis März eines Jahres ausgezahlt, muss die Märzklausel beachtet werden. Die Einmalzahlung ist dann dem Vorjahr zuzuordnen. Wurden im Vorjahr beitragspflichtige Zeiten zurückgelegt, muss die bei Einmalzahlungen übliche Vergleichsberechnung auf der Basis der Vorjahresdaten erfolgen.

Mehr zum Thema Märzklausel erfahren Sie hier.

Krankengeld erhalten versicherte Patienten von der Krankenkasse, wenn sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld wird individuell berechnet und ist niedriger als das Nettoeinkommen. Innerhalb von 3 Jahren gibt es höchstens 78 Wochen lang Krankengeld für dieselbe Krankheit.

In bestimmten Fällen wird ein gekürztes bzw. kein Krankengeld gezahlt. Details unter Krankengeld > Keine Zahlung.

Kinderpflege-Krankengeld erhalten Eltern während der Betreuung ihres kranken Kindes, Näheres unter Kinderpflege-Krankengeld.

2. Voraussetzungen

Das Krankengeld ist eine sog. Lohnersatzleistung, d.h. es wird gezahlt, wenn nach 6 Wochen kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz) besteht. Gezahlt wird es auch in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung, weil es in dieser Zeit noch keinen Anspruch auf die Entgeltfortzahlung gibt. Weitere Voraussetzungen sind:

  • Versicherteneigenschaft (gesetzlich krankenversichert mit Anspruch auf Krankengeld) zum Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit.
  • Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit
    oder
    stationäre Behandlung in Krankenhaus, Vorsorge- oder Reha-Einrichtung auf Kosten der Krankenkasse. (Definition "stationär": Teil-, vor- und nachstationäre Behandlung genügt, wenn sie den Versicherten daran hindert, seinen Lebensunterhalt durch die zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit zu bestreiten.)
  • Es handelt sich immer um dieselbe Krankheit oder um eindeutige Folgeerkrankungen derselben Grunderkrankung oder um eine weitere Krankheit, die während der laufenden Arbeitsunfähigkeit dazu kommt. Näheres siehe unten bei "Dauer".

Bezieher von Arbeitslosengeld erhalten ebenfalls unter diesen Voraussetzungen Krankengeld.

2.1. Kein Anspruch auf Krankengeld

Keinen Anspruch auf Krankengeld haben:

2.2. Krankengeld für Selbstständige

Hauptberuflich Selbstständige, die in einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig- oder pflichtversichert sind, können wählen, ob sie sich mit oder ohne Krankengeldanspruch versichern lassen möchten. Wenn zu diesem Zeitpunkt bereits Arbeitsunfähigkeit besteht, gilt der Krankengeldanspruch nicht sofort, sondern erst bei der nächsten Arbeitsunfähigkeit. Bei Krankengeldanspruch sind Dauer und Höhe des Krankengelds dann gleich wie bei angestellten Versicherten.

2.3. Beginn des Anspruchs auf Krankengeld

(§ 46 SGB V)

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht an dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird bzw. eine Krankenhaushandlung oder eine Behandlung in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung beginnt. "Anspruch" heißt aber nicht, dass immer sofort Krankengeld bezahlt wird: Die meisten Arbeitnehmer erhalten erst einmal Entgeltfortzahlung.

2.3.1. Praxistipp

Seit Mai 2019 verfällt der Anspruch auf Krankengeld nicht, wenn die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit innerhalb eines Monats vom Arzt ausgestellt und bei der Krankenkasse eingereicht wird. Allerdings ruht der Krankengeldanspruch dann bis zur Vorlage der Bescheinigung, weshalb auf eine lückenlose Attestierung geachtet werden sollte. Eine Rückdatierung des AU-Beginns ist nur in Ausnahmefällen und nach gewissenhafter Prüfung möglich. In der Regel ist die Rückdatierung nur bis zu 3 Tage zulässig.

3. Höhe des Krankengelds

(§ 47 SGB V)

Das Krankengeld beträgt

  • 70 % des Bruttoarbeitsentgelts,
  • maximal aber 90 % des Nettoarbeitsentgelts.

Das Krankengeld beträgt höchstens 112,88 € pro Tag.

Details zur Höhe und Berechnungsbeispiel unter Krankengeld > Höhe.

3.1. Steuerfrei

Krankengeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt. Das heißt, es kann trotz Steuerfreiheit den Steuersatz erhöhen.

4. Dauer

(§ 48 SGB V)

Krankengeld gibt es wegen derselben Krankheit für eine maximale Leistungsdauer von 78 Wochen (546 Kalendertage) innerhalb von je 3 Jahren ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei den 3 Jahren handelt es sich um die sog. Blockfrist.

Eine Blockfrist beginnt mit dem erstmaligen Eintritt der Arbeitsunfähigkeit für die ihr zugrunde liegende Krankheit. Bei jeder Arbeitsunfähigkeit wegen einer anderen Erkrankung beginnt eine neue Blockfrist. Es ist möglich, dass mehrere Blockfristen nebeneinander laufen.

"Dieselbe Krankheit" heißt: identische Krankheitsursache. Es genügt, dass ein nicht ausgeheiltes Grundleiden Krankheitsschübe bewirkt.

Die Leistungsdauer verlängert sich nicht, wenn während der Arbeitsunfähigkeit eine andere Krankheit hinzukommt. Es bleibt bei maximal 78 Wochen.

Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden bei den 78 Wochen mitgezählt. Tatsächlich gezahlt wird Krankengeld deshalb in der Regel nur 72 Wochen.

4.1. Erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit

Nach Ablauf der Blockfrist (= 3 Jahre), in der der Versicherte wegen derselben Krankheit Krankengeld für 78 Wochen bezogen hat, entsteht ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung unter folgenden Voraussetzungen:

  • Erneute Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,
  • mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit und
  • mindestens 6 Monate Erwerbstätigkeit oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehend.

Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld zwar theoretisch besteht, aber tatsächlich ruht oder versagt wird (s.u.), werden wie Bezugszeiten von Krankengeld angesehen (§ 48 Abs. 3 SGB V). Wird z.B. Übergangsgeld von der Rentenversicherung oder Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen, verlängert sich die maximale Bezugszeit des Krankengelds nicht um diese Dauer.

4.1.1. Beispiel

Der Arbeitgeber zahlt bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers dessen Arbeitsentgelt bis zu 6 Wochen weiter (§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz), d.h.: Der Anspruch auf Krankengeld besteht zwar, aber er ruht (§ 49 Abs. 1 SGB V). Erst danach gibt es Krankengeld. Die 6 Wochen Entgeltfortzahlung werden aber wie Krankengeld-Bezugszeiten behandelt, sodass noch maximal 72 Wochen (78 Wochen abzüglich 6 Wochen = 72 Wochen) Krankengeld gezahlt wird. Dies gilt auch bei Bezug von Verletztengeld.

4.1.2. Praxistipp

Zahlt der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers das Entgelt jedoch nicht weiter, obwohl hierauf ein Anspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht, gewährt die Krankenkasse bei Vorliegen der Voraussetzungen (s.o.) das Krankengeld, da dieses nur bei tatsächlichem Bezug des Arbeitsentgelts ruht. Der Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Entgeltfortzahlung geht dabei auf die Krankenkasse über.

4.2. Krankengeld bei Wiedereingliederung

Auch während der Zeit eines Wiedereingliederungsversuchs (Stufenweise Wiedereingliederung) ist ein Beschäftigter weiterhin krankgeschrieben. Es besteht in der Regel Anspruch auf Krankengeld. Auch diese Zeit zählt deshalb zu den 78 Wochen innerhalb der 3 jährigen Blockfrist.

5. Wer hilft weiter?

Krankenkassen

Kinderpflege-Krankengeld

Arbeitsunfähigkeit

Entgeltfortzahlung

Krankengeld > Höhe

Krankengeld > Keine Zahlung

Versorgungskrankengeld

Krankheitsbedingte Kündigung

Verletztengeld

Gesetzesquellen: §§ 44 ff. SGB V