Wie hoch sind die steuern bei 2000 euro rente

Wie hoch sind die steuern bei 2000 euro rente

Rentenbesteuerung mit Tabelle. (© Marco2811/ Fotolia.com)

Unter Rentenbesteuerung versteht man die nachgelagerte Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Betroffen davon sind dabei nicht nur Altersrenten, sondern auch Hinterbliebenenrenten und Renten aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit.

Auch Rentner sind nicht davor geschützt, Steuern zahlen zu müssen. Verfügen Rentner über ein Einkommen, das über 9.408 Euro (Stand: 2020) liegt, werden Steuern erhoben. Seit 1. Januar 2005 gilt das Alterseinkünftegesetz.

Dies besagt, dass eine nachgelagerte Besteuerung bei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum Tragen kommt. Dabei kommt es darauf an, wann man in Rente gegangen ist. Daraus ergibt sich der Steuersatz. Wer beispielsweise 2005 oder früher in Rente gegangen ist, muss 50% der Rente versteuern. Für alle, deren Renteneintritt nach 2010 liegt, sind es schon 60% der Rente. Bei einem Renteneintritt ab 2019 sind es 78% der Rente, die versteuert werden muss. Und die Prognosen fallen nicht gut aus. Ab 2040 wird eine Versteuerung der Rente zu 100% erfolgen. Der Freibetrag, also der Teil der Rente, der nicht versteuert wird, fällt dann weg. Wer jedoch bisher einen Freibetrag für sich nutzen konnte, behält diesen auch bei. Denn maßgeblich ist wie bereits erwähnt das Datum des Renteneintritts.

Steuererklärung für Rentner

Auch Rentner müssen gegebenenfalls eine Steuererklärung abgeben. Dies hängt davon ab, wie hoch die Jahreseinnahmen ausfallen und ob diese den Grundfreibetrag übersteigen. Der Grundfreibetrag erhöht sich jedes Jahr ein wenig, um den steigenden Lebenshaltungskosten gerecht zu werden. 2018 betrug dieser für Ledige 9.000 Euro und für Verheiratete 18.000 Euro. Im Jahre 2020 lag der Wert bei 9.408 Euro (Ledige) und 18.816 Euro (Verheiratet). Derselbe Steuersatz gilt auch für Rentner-Ehepaare, für die jedoch ein doppelt so hohes Jahreseinkommen gilt. Der Steuersatz steigt mit sich erhöhendem Einkommen bis hin zum Spitzensteuersatz von 45%.

Auch zusätzliche Einnahmen müssen durch Rentner versteuert werden, soweit diese das Einkommen auf über 9.000 Euro im Jahr steigen lassen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Einkünfte beispielsweise aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Arbeit oder auch aus Vermietung stammen. Hier kann sich jedoch ein Unterschied bei der Höhe des Steuersatzes ergeben.

Spätestens, wenn das Finanzamt eine Aufforderung schickt, muss eine Steuererklärung, möglichst zeitnah, eingereicht werden. Eventuelle anderslautende Benachrichtigungen spielen mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes von 2005 keine Rolle mehr.

Rentenbesteuerung - Steuersatz und Höhe

Doch nicht nur die Rentenhöhe an sich, sondern auch der Zeitpunkt des Renteneintritts ist von Bedeutung: je eher dieser erfolgte, desto geringer ist der prozentuale Besteuerungsanteil. Der Steuerfreibetrag wird für Neurentner immer geringer, da der Besteuerungsanteil für jeden neuen Rentnerjahrgang ansteigt. Lag er 2011 noch bei 62%, so stieg er 2014 bereits auf 68% an. Bei Renteneintritt in 2015 lag er bereits bei 70% und ab 2019 dann bei 78%.

Bis zum Jahre 2039 wird sich diese Beteuerungsanteil kontinuierlich erhöhen, bis er schließlich bei 100% liegt: Rentner, die ab 2040 in den Ruhestand gehen und deren Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen, müssen für ihre komplette Rente Steuern zahlen. Hierfür gilt folgende Tabelle:

Jahr des Rentenbeginns Steuerpflichtiger Rentenanteil in Prozent Rentenfreibetrag in Prozent
Bis 2005 50 50
2006 52 48
2007 54 46
2008 56 44
2009 58 42
2010 60 40
2011 62 38
2012 64 36
2013 66 34
2014 68 32
2015 70 30
2016 72 28
2017 74 26
2018 76 24
2019 78 22
2020 80 20
2021 81 19
2022 82 18
2023 83 17
2024 84 16
2025 85 15
2026 86 14
2027 87 13
2028 88 12
2029 89 11
2030 90 10
2031 91 9
2032 92 8
2033 93 7
2034 94 6
2035 95 5
2036 96 4
2037 97 3
2038 98 2
2039 99 1
ab 2040 100 0

Rentner können Sonderausgaben abziehen

Rentner können verschiedene Steuervorteile für sich in Anspruch nehmen. So können beispielsweise Sonderausgaben wie die

Steuervorteile können sich u.a. auch durch

  • außergewöhnliche Belastungen,
  • Werbungskosten oder den
  • Altersentlastungsbetrag

ergeben. Ein Steuerberater kann hier Klarheit verschaffen, welche Vorteile im Einzelfall für den Rentner in Frage kommen.

Kritik an Rentenbesteuerung

Der Hintergrund der Kontroverse um eine Zweifachbesteuerung von Rentnern liegt in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus 2002, das damalige Gesetz zur Besteuerung von Renten und Pensionen sei verfassungswidrig, weil es nicht dem Gleichheitsgrundsatz nach dem Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes entspräche. Es wurde eine Rentenreform angemahnt. Die Verfassungswidrigkeit begründete sich in der Meinung, die Anteile der Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung seien bis dato nicht versteuert worden. Dies impliziere einen unversteuerten Einkommensanteil.

Die Besteuerung der Renteneinkünfte geht einher mit einer verstärkten Steuerfreiheit von Aufwendungen für die Altersvorsorge. Was zunächst als Nachteil empfunden wird, kann sich jedoch auch positiv auswirken. Denn durch die Aufwendungen für die Altersvorsorge kommt es zu einer Verringerung der Steuerbelastung. Und das zu einer Zeit, nämlich während des Berufslebens, in der man üblicherweise mehr verdient. Eine geringere Steuerbelastung ist hier meist sehr willkommen. Die Altersrente fällt hingegen geringer aus, wodurch auch weniger Steuern gezahlt werden müssen.

Rentenbesteuerung - 100 % in 2040

Wie oben bereits erwähnt, wird sich die Rentenbesteuerung in Zukunft auf die 100 Prozent zu bewegen. Von verschiedenen Seiten wird nun, nach der Rentenreform im Jahre 2005, eine Zweifachbesteuerung der Rentner beanstandet. Dabei geht es um die bereits versteuerten Rentenbeiträge, die nach dem Willen des Bundesverfassungsgerichts wenigstens in der nicht zu versteuernden Rente, welche den Rentnern zusteht, enthalten sei. Der Steuerfreibetrag aber befindet sich im Gegenteil auf dem Rückzug. So wird in einer Studie von Finanzmathematikern und Wirtschaftsprüfern die Auffassung vertreten, ab dem Kalenderjahr 2020 würden zweifache Besteuerungen sich akkumulieren. Zudem ist es ohnehin schwierig, mit der gesetzlichen Rente auszukommen, steigende Lebenskostenpreise, die Inflation und letztlich auch die bestehenden Niedrigzinsen gestalten eine private Altersvorsorge zunehmend diffiziler. Diese Entwicklung, die schon vor einem Jahrzehnt angemahnt wurde, bestätigt sich mit Daten aus dem Rentenversicherungsbericht 2015. Die vorhergesagten Steigerungen im Bereich der Beiträge und Renten, die Finanzwissenschaftler in der Kommission bewogen, das Gesetz zu erlassen, blieben aus. Kritiker bemängeln einen sogenannten Äquivalententausch, die Besteuerung sei in der Realität eine Rentenkürzung. Sie vertreten die Meinung, eine Anhebung des Rentenniveaus wäre adäquat.


Wie hoch sind die steuern bei 2000 euro rente

Der steuerpflichtige Teil Ihrer Rente liegt über dem Grundfreibetrag? Dann müssen Sie ein Steuererklärung machen. Immerhin: Ihnen steht nicht nur ein Rentenfreibetrag, sondern eventuell auch der Altersentlastungsbetrag zu.

Im Jahr 2020 haben in Deutschland 21,8 Millionen Personen Leistungen in Höhe von 341 Milliarden Euro aus gesetzlicher, privater oder betrieblicher Rente erhalten, so das Statistische Bundesamt. Das waren 146.000 Rentenempfängerinnen und -empfänger mehr als im Vorjahr. Die Höhe der gezahlten Renten stieg im gleichen
Zeitraum um 13,5 Milliarden Euro.

Doch ab wann müssen Rentnerinnen und Rentner Steuern zahlen? Was hat es mit dem Rentenfreibetrag und dem Altersentlastungsbetrag auf sich? Was müssen Rentnerinnen und Rentner beim Ausfüllen der Steuererklärung beachten? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen für Sie.

Wann muss ich als Rentner eine Steuererklärung abgeben?

Sie als Rentner/in sind grundsätzlich zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, wenn der steuerpflichtige Teil Ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag liegt 2022 für Alleinstehende bei 9.984 Euro pro Jahr. Für Verheiratete gilt der doppelte Wert. Wie Sie den steuerpflichtigen Teil Ihrer Jahresbruttorente errechnen können, folgt im Laufe des Artikels.

Wichtig: Jeder Rentner bzw. jede Rentnerin muss eine Steuererklärung abgeben, wenn das Finanzamt ihn bzw. sie dazu auffordert. Erhalten Sie eine entsprechende Aufforderung vom Finanzamt, sollten Sie zügig reagieren. Das Amt wird sonst Ihre steuerliche Situation schätzen – und das kann zu empfindlichen Steuernachzahlungen führen.

Einen schnellen Überblick zum Thema Rente und Steuern gibt Ihnen auch unser Video:

Was ist die nachgelagerte Besteuerung bei gesetzlichen Renten?

Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes am 1. Januar 2005 werden Renten in Deutschland nachgelagert besteuert. Renten sind also im Alter mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern

Die nachgelagerte Besteuerung betrifft nicht nur die gesetzliche Rente, sondern auch Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und die Hinterbliebenenrenten wie Witwenrente oder Waisenrente. Schlechte Nachrichten auch für private Altersvorsorgler: Sowohl die Riester-Rente und Rürup-Rente, als auch die betriebliche Altersvorsorge sind im Rentenalter voll steuerpflichtig und werden mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Immerhin: Die Beiträge, die Sie während Ihres Berufslebens in eine private Altersvorsorge einzahlen, können Sie gegebenenfalls als Vorsorgeaufwand von der Steuer absetzen.

Streit um Doppelbesteuerung von Renten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in früheren Urteilen mehrfach betont, er halte die Besteuerung von gesetzlichen Altersrenten für verfassungskonform. Die obersten Finanzrichter kamen dabei jeweils zu dem Entschluss, dass durch die Rentenbesteuerung grundsätzlich keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vorliegt. Zuletzt hat der BFH im Mai 2021 zwei weitere Klagen abgewiesen. Allerdings forderte er dabei erstmals Nachbesserungen – denn künftigen Rentnerjahrgängen drohe nach der aktuellen Gesetzeslage nämlich doch eine doppelte Besteuerung ihrer Altersbezüge.

Der BFH hat deshalb dem Bundesfinanzministerium ins Stammbuch geschrieben, für eine Änderung der bisherigen Regelungen zu sorgen, sie entsprechend anzupassen, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Nun ist der Gesetzgeber gefragt. Wie er das Problem lösen will, ist derzeit noch nicht absehbar. In der kommenden Legislaturperiode steht eine Reform der Einkommensteuer auf der Agenda, dabei könnte dann auch die Rentenbesteuerung geändert werden.

Rentenfreibetrag – was ist das?

Der Rentenfreibetrag spielt in Sachen Rentenbesteuerung eine zentrale Rolle: Es ist der Teil der Rente, der nicht versteuert wird. Entscheidend für den Rentenfreibetrag ist das Jahr des Rentenbeginns. Wer 2022 in Rente geht, dem steht ein Rentenfreibetrag von 18 Prozent zu. Das bedeutet: 18 Prozent der Rente bleiben steuerfrei, 82 Prozent der Rente müssen allerdings versteuert werden. Der Rentenfreibetrag ist ein fester Eurobetrag, der in den Folgejahren unverändert bleibt.

Der steuerfreie Teil der Rente wird in den kommenden Jahren immer kleiner, bis 2040 alle Renten zu 100 Prozent versteuert werden müssen. Hier ein Überblick über die Entwicklung des Rentenfreibetrags in den kommenden Jahren:

Jahr des Rentenbeginns Besteuerungsanteil in % Rentenfreibetrag in %
2020 80 20
2021 81 19
2022 82 18
2023 83 17
2024 84 16
2025 85 15

Wie errechne ich den steuerfreien Teil der Rente?

Grundlage für die Berechnung des Rentenfreibetrags ist die volle Jahresbruttorente. Die meisten Rentner/innen gehen allerdings unterjährig in Rente, sprich: Die Rente wird im ersten Jahr in der Regel für weniger als zwölf Monate gezahlt. Deshalb wird der Rentenfreibetrag erst im zweiten – und damit vollen – Rentenbezugsjahr ermittelt.

Ein Beispiel:

Peter ging am 1. April 2021 in Rente. Damit steht ihm ein Rentenfreibetrag von 19 Prozent zu. Da er 2021 allerdings nur neun Monate lang Rente bezogen hat, wird der Rentenfreibetrag erst aus der vollen Jahresbruttorente des zweiten Rentenbezugsjahrs errechnet.

Peters Jahresbruttorente 2022 betrug 12.000 Euro. Sein Rentenfreibetrag in Höhe von 19 Prozent liegt damit also bei 2.280 Euro. Der einmal ermittelte Rentenfreibetrag bleibt in den Folgejahren unverändert – auch wenn die Rente durch Rentenanpassungen steigt.

Der Rentenfreibetrag wird für jeden Rentner zu Beginn der Rente individuell festgelegt. Die jährlichen Rentenerhöhungen, die im Laufe der Rente folgen, müssen in voller Höhe versteuert werden.

Dank Rentenanpassung plötzlich steuerpflichtig – was nun?

Jedes Jahr zum 1. Juli erhöht die Bundesregierung die Renten, das nennt man Rentenanpassung. Am 1. Juli 2020 konnten sich die Rentner im Westen über 3,45 Prozent mehr Geld freuen, im Osten stieg die Rente um 4,20 Prozent. Zum 1. Juli 2021 stiegen die Renten in Ostdeutschland um 0,72 Prozent. Die Rentner in Westdeutschland erhielten keine Erhöhung ihrer Bezüge. Grund dafür ist die Corona-Pandemie, die negative Auswirkungen auf die Lohnentwicklung hat.

Der für die neuen Bundesländer maßgebliche aktuelle Rentenwert stieg damit auf 33,47 Euro. Für die westdeutschen Bundesländer beträgt der Rentenwert dann weiterhin 34,19 Euro.

Knapp zwei Drittel der Rentenleistungen im Jahr 2020 zählten zu den steuerpflichtigen Einkünften (217 Milliarden

Euro), so das Statitische Bundesamt. Seit 2015 ist der durchschnittliche Besteuerungsanteil damit um rund 8 Prozentpunkte gestiegen.

Einige Rentner/innen fürchten Jahr für Jahr, dass sie durch die Rentenerhöhung plötzlich Steuern zahlen müssen. Doch diese Sorge ist meistens unbegründet; werden durch die Rentenanpassung doch Steuern fällig, sind diese zunächst marginal.

Ein Beispiel:

Bernhard ist Single und wohnt in Mannheim. Bisher blieb er mit dem steuerpflichtigen Teil seiner Rente unter dem Grundfreibetrag und musste keine Steuern zahlen.

Im Sommer 2020 wurden jedoch die Renten für die alten Bundesländer um 3,45 Prozent angehoben. Mit der Rentenerhöhung bekommt Bernhard nun jeden Monat mehr Rente, der steuerpflichtige Teil seiner Rente übersteigt den Grundfreibetrag um 50 Euro.

Damit ist er zunächst zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Es bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Bernhard auch Steuern zahlen muss, denn von seinen Jahreseinnahmen kann er jetzt noch beispielsweise Krankheitskosten, Handwerkerkosten, Spenden und sogar Werbungskosten abziehen. Dazu später mehr.

Den jährlichen Anpassungsbetrag müssen Sie in Ihrer Steuererklärung eintragen. Es ist allerdings schwierig, den Anpassungsbetrag zu berechnen. Einfacher geht es, wenn Sie bei der Deutschen Rentenversicherung die „Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“ anfordern. In diesem Dokument können Sie den Anpassungsbetrag einfach ablesen.

Was muss ich als Rentner bei der Steuererklärung beachten?

Neben dem Mantelbogen müssen Rentner/innen zwingend die Anlage R für „Renten und andere Leistungen aus dem Inland“ ausfüllen.

Hinzu kommen unter Umständen Anlage R-AV / bAV für Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und aus der inländischen betrieblichen Altersversorgung, Anlage R-AUS für Renten und andere Leistungen aus ausländischen Versicherungen, ausländischen Rentenverträgen und ausländischen betrieblichen Versorgungseinrichtungen sowie Anlage KAP für Kapitalerträge oder Anlage V bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die beiden Rentenanlagen R-AV / bAV und AUS gibt es erst seit 2020. Bis 2019 waren alle Angaben zur Rente nur in Anlage R zu machen.

Was kann ich als Rentner alles von der Steuer absetzen?

Wer eine Steuererklärung abgeben muss, kann auch bestimmte Ausgaben steuerlich geltend machen. Das gilt nicht nur für Arbeitnehmer/innen, sondern auch für Rentner/innen. Diese Kosten können Sie als Rentner/in von der Steuer absetzen:

  • Sonderausgaben: Dazu gehören zum Beispiel Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, aber auch Spenden und die private Haftpflichtversicherung.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Dahinter verbergen sich zum Beispiel Krankheitskosten oder die Ausgaben für ein Pflegeheim. Hier können Sie auch den Behinderten-Pauschbetrag beantragen.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen: Kosten für eine Putzkraft oder den/die Schornsteinfeger/in zählen zu den haushaltsnahen Dienstleistungen.
  • Handwerkerkosten: Rentner/innen können natürlich auch Handwerkerkosten steuerlich geltend machen.

Gibt es weitere Freibeträge speziell für Rentner?

Wenn Sie als Rentner/in über 64 Jahre alt sind und sich noch etwas dazu verdienen oder Einkünfte aus Kapitalerträgen oder Vermietung haben, können Sie den sogenannten Altersentlastungsbetrag nutzen. Wie hoch der Altersentlastungsbetrag ist, hängt von Ihrem Geburtsjahr ab.

Wenn Sie sich unsicher sind, wie Sie als Rentner/in alle Steuervorteile richtig für sich ausschöpfen können, kommen Sie zu uns! Unsere Beraterinnen und Berater sind gerne für Sie da und erstellen Ihre Steuererklärung. Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie hier: Beratersuche.

Was bedeutet das Pilotprojekt „Vereinfachte Veranlagung von Rentnern“?

Ende April 2019 haben die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen mit Unterstützung des Bundesministeriums der Finanzen ein Pilotprojekt gestartet. Das Ziel: Die Steuererklärungen für Rentner/innen vereinfachen.

Liegen dem Finanzamt steuerlich relevante Informationen von dritter Seite schon vor – wie zum Beispiel Renteneinkünfte und Krankenversicherungsbeiträge –, müssen Rentner/innen auf einem speziellen Vordruck nur noch ergänzende Angaben zu Spenden, Kirchensteuer, außergewöhnlichen Belastungen, haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen machen. Der neue Vordruck namens „Erklärung zur Veranlagung von Alterseinkünften“ kann seit dem 2. Mai 2019 abgegeben werden, allerdings nur in den oben genannten Bundesländern.

Aber Achtung: Wer zusätzliche Einkünfte zum Beispiel aus Vermietung oder einem Gewerbe hat, muss die Steuererklärung wie gewohnt ausfüllen und abgeben.

Zahle ich als Rentner auch Kirchensteuer?

Ja, wie alle übrigen Steuerzahler/innen zahlen sie gegebenenfalls acht bis neun Prozent Kirchensteuer zur Einkommensteuer hinzu. Wer als Rentner/in keine Einkommensteuer zahlen muss, zahlt natürlich auch weder Soli noch Kirchensteuer.

Muss ich als Rentner zusätzliche Einnahmen versteuern?

Ja, egal ob Sie eine gesetzliche Altersrente oder andere gesetzliche Renten beziehen – auf zusätzliche Einkünfte sind Steuern fällig, sobald Sie mit Ihrem Einkommen über dem Grundfreibetrag liegen.

Wie hoch die Steuern tatsächlich sind, hängt dabei auch von der Art der Einkünfte ab. Denn Einnahmen aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus privaten Renten oder Kapitaleinnahmen werden steuerlich unterschiedlich behandelt.

Kann ich mir als Rentner steuerfrei etwas dazuverdienen?

Wenn Sie sich als Rentner/in etwas dazuverdienen möchten, um besser über die Runden zu kommen oder sich einen besonderen Wunsch zu erfüllen, sollten Sie sich im Vorfeld informieren. Denn seit Einführung der sogenannten Flexirente gibt es unterschiedliche Regelungen, je nachdem ob Sie Frührentner/in oder Altersrentner/in sind. Viele nützliche Details dazu finden Sie in unserem Artikel Flexirente: Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick. 

Ich verbringe meinen Ruhestand im Ausland – was muss ich beachten?

Ob Italien, Thailand oder Spanien: Wer den Ruhestand unter Palmen verbringt, ist in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das bedeutet, der steuerpflichtige Teil der Rente muss bereits ab dem ersten Euro versteuert werden. Unter welchen Voraussetzungen Sie einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen können, wo Sie Ihre Steuererklärung hinschicken müssen und wie das Thema ausländische Renten geregelt ist, zeigt Ihnen unser Top Thema Rentenzahlungen ins und aus dem Ausland: steuerliche Konsequenzen. 

Was ist der Rentenabschlag?

Wenn Sie bereits vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen, müssen Sie mit einem Rentenabschlag, also einer Minderung der Rentenhöhe, rechnen. Der Rentenabschlag liegt bei 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme – maximal aber 18 Prozent. Wer erst mit Erreichen des Renteneintrittsalters in Rente geht, muss sich keine Gedanken über einen Rentenabschlag machen.

Dies ist ein redaktioneller Text des Redaktionsteams der VLH. Es erfolgt keine Beratung zu Themen, die außerhalb der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins liegen. Eine Beratungsleistung im konkreten Einzelfall kann nur im Rahmen der Begründung einer Mitgliedschaft und ausschließlich innerhalb der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG erfolgen.

Diese Renten sind steuerfrei

Familienpflegezeit: Das müssen Sie steuerlich beachten

Rentensplitting: Wie geht das?

Medizinische Hilfsmittel von der Steuer absetzen