Wie hoch ist die mehrwertsteuer in der schweiz

Bei der vereinfachten Deklaration ist der im Inland in ausländischer Währung erzielte Jahresumsatz in Schweizer Franken umzurechnen. Die Umrechnung erfolgt nach dem von der ESTV veröffentlichten Wechselkurs, wobei wahlweise der Monatsmittelkurs oder der Tageskurs für den Verkauf von Devisen verwendet werden kann. Steuerpflichtige Personen, die Teil eines Konzerns sind, können für die Umrechnung ihren Konzernumrechnungskurs verwenden.

Aufgepasst: Die vereinfachte Deklaration entbindet nicht von der Pflicht, die Vorsteuern gegebenenfalls aufgrund von Artikel 30 MWSTG zu korrigieren beziehungsweise aufgrund Artikel 33 MWSTG zu kürzen. Da auch im Ausland erzielte Umsätze und Subventionen Einfluss auf die in der Schweiz geltend gemachten Vorsteuern haben können, behält sich die ESTV ausdrücklich vor, anlässlich einer Kontrolle auch Angaben über die im Ausland erzielten Umsätze und Subventionen einzufordern.

Quelle: MWST-Info 22 Ausländische Unternehmen, Ziffer 3.2, publiziert am 01.11.2019, aktualisiert am 20.10.2020.

Per 1. Januar 2018 sind neue gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer (Umsatzsteuer) in der Schweiz in Kraft getreten. Die Revision des Mehrwertsteuergesetzes führt somit einerseits zu neuen Steuersätzen und andererseits dazu, dass für die Begründung der Steuerpflicht in der Schweiz nicht nur der Inlandumsatz, sondern neu auch der weltweite Umsatz berücksichtigt wird.

Neue MWST-Steuersätze per 01.01.2018

Als Folge der Ablehnung der Volksabstimmung „Altersvorsorge 2020“ vom 24.09.2017 werden die MWST-Sätze per 01.01.2018 wie folgt reduziert:

Bezeichnung Bisherige Steuersätze
Leistungen bis 31.12.2017
Neue Steuersätze
Leistungen ab 01.01.2018
Normalsatz 8.0 % 7.7 %
Sondersatz für Beherbungsdienstleistungen 3.8 % 3.7 %
Reduzierter Satz 2.5 % 2.5 %

Wie hoch ist die mehrwertsteuer in der schweiz

Wie hoch ist die mehrwertsteuer in der schweiz

Die Revision des Mehrwertsteuergesetzes per 1. Januar 2018 führt neu dazu, dass für die Begründung der Steuerpflicht in der Schweiz nicht nur der Inlandumsatz, sondern neu auch der weltweite Umsatz berücksichtigt wird.

Von dieser neuen Vorschrift sind nebst den inländischen Unternehmen vor allem ausländische Unternehmen betroffen.

Alle Unternehmen, die

  • entweder in der Schweiz ansässig sind oder Leistungen in der Schweiz erbringen und
  • innerhalb eines Jahres im In- und Ausland nach dem Mehrwertsteuergesetz steuerbare Leistungen in der Höhe von mindestens CHF 100'000 erzielen, werden ab dem 1. Januar 2018 obligatorisch steuerpflichtig.

Wie hoch ist die mehrwertsteuer in der schweiz

Zudem gilt, dass ein ausländisches Unternehmen, das in der Schweiz tätig und steuerpflichtig ist und keine Betriebsstätte in der Schweiz besitzt, sich durch einen in der Schweiz ansässigen Stellvertreter vertreten lassen (Fiskaladresse).
Der Stellvertreter übernimmt die Pflichten des in der Schweiz MWST-pflichtigen ausländischen Unternehmens mit Ausnahme der Haftung für die Steuerschulden und deren Bezahlung.

Die Steuervertretung ist unter anderem zuständig für:

  • die periodische Abrechnung der MWST mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung,
  • die Abstimmung Umsatz- und Vorsteuer mit der Finanzbuchhaltung,
  • sorgt für die rechtszeitige Zahlung der MWST,
  • bewahrt an ihrem Domizil sämtliche Belege auf.

Zu beachten ist, dass der weltweite Umsatz in der MWST-Abrechnung zu deklarieren ist, wobei der im Ausland bewirkte Umsatz wieder abgezogen werden kann und damit im Ergebnis nur der im Inland steuerpflichtige Umsatz versteuert wird.

Wie hoch ist die mehrwertsteuer in der schweiz

Anlässlich der MWST-Registrierung ist zu Gunsten der eidgenössischen Steuerverwaltung eine Sicherheit zu leisten. Die Höhe der Sicherheit beträgt 3% des erwarteten jährlichen steuerbaren Inlandumsatzes – mindestens CHF 2‘000 und höchstens CHF 250‘000.

Die Sicherheit kann wie folgt geleistet werden durch:

  • Barhinterlage;
  • solvente Solidarbürgschaften;
  • Bankgarantie;
  • Schuldbriefe und Grundpfandverschreibungen;
  • Lebensversicherungspolicen mit Rückkaufswert;
  • kotierte Frankenobligationen von schweizerischen Schuldnern oder
  • Kassenobligationen von schweizerischen Banken.

Die Kontoverbindung für die unverzinsliche Barhinterlage lautet wie folgt:

Zahlungsinstitut: PostFinance Bern
Konto-Nr.: 30-37-5
IBAN-Nr.: CH60 0900 0000 3000 0037 5
BIC-Nr.: POFICHBEXXX
Konto-Inhaber: Eidg. Steuerverwaltung, MWST, 3003 Bern

Wichtig: Entscheiden Sie sich für eine Barhinterlage, geben Sie als Zahlungszweck unbedingt Ihre Referenznummer und den Zahlungsgrund (Barhinterlage) an, damit Ihre Zahlung zugeordnet werden kann. Die Referenznummer finden Sie unter „unser Zeichen“.

Wie hoch ist die mehrwertsteuer in der schweiz

Wenn Sie unsicher sind, ob Sie tatsächlich steuerpflichtig sind oder wenn Sie eine Fiskaladresse benötigen, so nehmen Sie am besten noch heute mit unseren Experten unverbindlich Kontakt auf.

Gemeinsam mit unseren Experten kann dann im Einzelfall geprüft werden, ob Sie bzw. Ihr Unternehmen tatsächlich der Mehrwertsteuerpflicht unterliegt oder nicht. Unter Umständen erbringen Sie ja Leistungen, welche von der Steuer befreit sind? Von uns erhalten Sie dann alle weiteren Informationen und Unterstützung im Zusammenhang mit der korrekten Deklaration und Abrechnung der Mehrwertsteuer, wie z.B.:

  • Untersteht meine Unternehmung wirklich der Mehrwertsteuerpflicht?
  • Welche Leistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit?
  • Muss eine Sicherheit (Bar- oder Bankgarantie) geleistet werden?
  • Welche Vorkehrung kann getroffen werden, dass die Mehrwertsteuer erst bezahlt werden muss, wenn auch der Auftrag bezahlt worden ist?

Wie hoch ist die mehrwertsteuer in der schweiz

Wie hoch ist die mehrwertsteuer in der schweiz

Nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf. Wir werden uns anschliessend mit Ihnen in Verbindung setzen und allfällige Fragen sowie die weitere Vorgehensweise mit Ihnen klären. Bei Bedarf vermitteln wir Ihnen – ebenfalls kostenlos und unverbindlich – einen Spezialisten aus unserem Partnernetzwerk, welcher für Ihr Unternehmen als Fiskalvertreter wirken kann.

Wie hoch ist die mehrwertsteuer in der schweiz

Wie hoch ist die mehrwertsteuer in der schweiz

Die Internetplattform mehrwertsteuerschweiz.ch ist eine Dienstleistung verschiedener Partnerunternehmen.

Aktuell wird die Seite von lic. iur. Michel Rohrer von der Streicher & Brotschin Treuhand AG betreut.

EXPERTsuisse – Mitglied Schweizer Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand

Die Mehrwertsteuer ist eine komplexe Steuer. Doch mit der Erfahrung sinkt auch die Zahl der Grenzfälle und Interpretationsschwierigkeiten im Schweizer Gastgewerbe. Änderungen oder Ergänzungen publiziert die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) regelmässig und aktuell. Aktuell gelten in der Schweiz nachstehende Steuersätze.

Der Normalsatz zu 7,7 % beinhaltet Restaurationsleistungen, alle alkoholischen Getränke, Konsumationen aus der Minibar, Eintritt ins Fitness sowie Vermietungen oder Benutzungen jeglicher Art, wie Billardtische, Ski, Sitzungszimmer oder Parkplätzen - letzteres ausser, sie sind im Preis der Übernachtung inbegriffen, dann gilt jener Sondersatz zu 3,7 %.

Der Sondersatz für Beherbergung zu 3,7 % ist ein provisorischer Satz, der immer wieder durch das Parlament verlängert werden muss. Er gilt für die Beherbergung und steht direkt im Zusammenhang mit Nebenleistungen, wie Radio- und TV-Benutzung (ohne Pay-TV), dem Parkplatz oder dem in der Übernachtung inkludierten Frühstück. Stehen letztere beiden nicht im Zusammenhang mit der Übernachtung, ist der Normalsatz von 7,7 % fällig, zum Beispiel wenn Passanten das Hotelfrühstück geniessen wollen. Ebenfalls unter den Sondersatz fallen erweiterte Nebenleistungen, die im Zimmerpreis inbegriffen sind und innerhalb der Hotelanlage erbracht und genutzt werden.

Der reduzierte Steuersatz zu 2,5 % gilt für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke bei Verkauf über die Gasse oder bei Hauslieferungen. Vor Ort dürfen keine Zubereitungs- oder Servierleistungen erbracht werden, wozu bereits das Einrichten des Buffets oder das Eindecken der Tische zählen. Ist aus einem Beleg nicht ersichtlich, ob es sich um eine gastgewerbliche Leistung, um eine Hauslieferung oder um eine Leistung im Ausland handelt, geht die ESTV davon aus, dass es sich um eine gastgewerbliche Leistung handelt, die zum Normalsatz abzurechnen ist.

Kleine Mischbetriebe (bspw. Imbissbars mit Take-away oder Kioske) können vereinfacht mit einer Pauschale abrechnen. Dies ist möglich bei kleinen Betrieben, die über höchstens 20 Sitz- oder Stehplätze (je Filiale) verfügen oder wenn der Ladenumsatz mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes ausmacht.

Den Steuerpartnern der Eidgenössischen Steuerverwaltung stehen zwei neue Online-Lösungen zur Verfügung:

Rückerstattungsantrag


Die neu bereitstehende Online-Lösung des Rückerstattungsantrages richtet sich an inländische juristische Personen sowie andere Berechtigte, beispielsweise Stockwerkeigentümergemeinschaften. Die Steuerpartner können ihren Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungsteuer mit Formular 25 online ausfüllen, notwendige Beilagen direkt hochladen und den Antrag elektronisch bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) einreichen. Bisher war dazu ausschliesslich ein Antrag mit einem Papierformular möglich, welches ausgefüllt und mit Belegen versehen per Post eingereicht wurde. Zuerst erfassen die Antragstellenden die zur Rückerstattung beantragte Verrechnungssteuer. Dann wird die Rückerstattung plausibilisiert berechnet.

Aus rechtlichen Gründen muss der Steuerpartner anschliessend ein Unterschriftenblatt zum Formular 25 ausdrucken, rechtsgültig unterzeichnen und in Papierform der ESTV zustellen. Elektronisch übermittelte Anträge sind erst gültig, wenn das dazugehörige Unterschriftenblatt fristgerecht bei der ESTV eintrifft.

Mehrwertsteuer-Online-Abrechnung
Sicherheit und Komfort steht hier im Vordergrund. Zudem sind die Deklarationen auch für zurückliegende Steuerperioden jederzeit einsehbar und soweit vorgesehen editierbar. Die Portalfunktionen decken alle erforderlichen Arbeiten rund um die Steuerdeklaration ab. Im Unterscheid zur Verrechnungssteuer-Rückerstattung erfolgt die Einreichung der MwSt.-Abrechnungen vollständig elektronisch, d.h. die handschriftlich Unterschrift entfällt, abgesehen von der einmaligen Registrierung zu Beginn; die Rechtsgrundlagen der MwSt. ermöglichen dies.

Regelmässig werden sie durch eine Einreiche-Erinnerung per Mail unterstützt. Daneben können Sie online Fristverlängerungen, Korrekturabrechnungen sowie Jahresabstimmungen unkompliziert mit der ESTV abwickeln. Die ESTV arbeitet bereits am nächsten Erweiterungsschritt, der die medienbruchfreie Übernahme der Daten aus den kundenseitigen Buchhaltungs-/ERP-Systemen ermöglichen wird.