Luftsicherheitsgesetz
Jetzt übersetzen Als Luftsicherheitsbehörden werden in Deutschland seit Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) am 15. Januar 2005 die Behörden des Bundes und der Länder bezeichnet, die Aufgaben der Luftsicherheit wahrnehmen und das Luftsicherheitsgesetz ausführen. Die Luftsicherheitsbehörden treten neben die nach dem Luftverkehrsgesetz (LuftVG) errichteten Luftfahrtbehörden. Während die Luftsicherheitsbehörden mehr für die Luftsicherheit im Sinne einer Abwehr von äußeren Gefahren (im englischen security) zuständig sind, sind für die Luftverkehrssicherheit, mithin für die Abwehr betriebsbedingter Gefahren (im englischen safety) die Luftfahrtbehörden zuständig. Zu den Zuständigkeiten der Luftsicherheitsbehörden im Einzelnen vgl. den Hauptartikel → Luftsicherheitsgesetz.
Luftsicherheitsbehörde für die Zulassung von Luftsicherheitsplänen nach § 9 Abs. 1 LuftSiG ist das Luftfahrt-Bundesamt (§ 16 Abs. 3 LuftSiG). Auch im Übrigen ist der Bund berechtigt, das Luftsicherheitsgesetz durch Bundesbehörden in bundeseigener Verwaltung auszuführen, wenn dies zur Gewährleistung der bundeseinheitlichen Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen aus Sicht des Bundes erforderlich ist (§ 16 Abs. 3a Satz 2 LuftSiG).
Von dieser Ermächtigung hat der Bund bisher keinen Gebrauch gemacht. Die übrigen Aufgaben des Luftsicherheitsgesetzes werden daher von Behörden der Länder wahrgenommen (§ 16 Abs. 2 LuftSiG). Der Ausdruck Luftsicherheitsbehörde steht nach dem Bundesverfassungsgericht[1] abkürzend für die mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Luftsicherheitsgesetz betrauten Behörden und hat allein die Funktion, diese umständlichere Umschreibung zu erübrigen. Eine Vorgabe, die die Organisationshoheit der Länder berührte – etwa dahingehend, dass die genannten Aufgaben bestimmten vorhandenen oder neu zu errichtenden Behörden oder jeweils nur einer einzigen Behörde zugewiesen werden müssten –, ist damit nicht verbunden. Die Länder haben sich entschlossen, die Aufgaben der Luftsicherheitsbehörde bereits bestehenden Behörden zu übertragen. Neben dem jeweiligen für die Luftfahrt oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Ministerium (in Stadtstaaten: Senatsverwaltung) als oberster Luftsicherheitsbehörde sind zu Luftsicherheitsbehörden bestimmt worden:
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