Welche versicherung zahlt arbeitgeber und arbeitnehmer

Bei jeder abhängigen Beschäftigung, die in Deutschland ausgeübt wird, fallen Sozialabgaben an. Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, die entsprechenden Beträge vom Bruttolohn des einzelnen Arbeitnehmers im Monat einzubehalten und an die Sozialversicherungsträger abzuführen. Dabei setzen sich die Sozialabgaben aus unterschiedlichen Positionen zusammen. Zuerst ist dabei als wichtigste Säule die gesetzliche Krankenversicherung zu nennen. Die nächste Position ist die Rentenversicherung. Arbeitnehmer zahlen einen bestimmten Prozentsatz ihres Gehaltes oder Lohnes in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dafür erwerben sie Anteile, aus denen sich später ihre eigene Rente errechnet. Die weiteren Säulen der Sozialversicherung sind die Pflegeversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber führen monatlich auch hier einen Prozentsatz des Bruttogehaltes ihrer Mitarbeiter an die beiden Versicherungen ab.

Sozialabgaben im Überblick

  • Krankenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Pflegeversicherung

Welche Sozialabgaben der Arbeitgeber übernimmt

Nicht nur die Arbeitnehmer, auch die Arbeitgeber zahlen Sozialabgaben, denn sie sind verpflichtet, einen Teil der Versicherungsbeiträge ihrer Angestellten zu übernehmen. Die Höhe der Abgaben ist dabei gesetzlich geregelt.

  • Zur Zeit liegt der Krankenkassenbeitrag bundeseinheitlich bei 15,5 % des sozialversicherungspflichtigen Lohnes oder Gehalts. Davon zahlen die Arbeitnehmer 8,2 %, die Arbeitgeber übernehmen 7,3 %.
  • Bei der Rentenversicherung liegt der momentane Beitragssatz bei 19,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen hier jeweils die Hälfte.
  • Ebenso verhält es sich bei Pflegeversicherung (1,95 %) und
  • der Arbeitslosenversicherung (3,0 %).

Thema Beitragsbemessungsgrenze

Es gibt für die Höhe der Sozialabgaben eine Beitragsbemessungsgrenze. Ab einem bestimmten Bruttoentgelt steigen die Sozialabgaben nicht mehr weiter an. Der Gesetzgeber legt die Grenze in regelmäßigen Abständen neu fest. Arbeitnehmer, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, dürfen sich außerdem privat krankenversichern.

Welche Ausnahmen es bei der Pflicht auf Sozialabgaben gibt

Arbeitnehmer mit sogenannten Mini-Jobs bis zu einer Höhe von monatlich 450 Euro sind von der Pflicht auf Zahlung von Sozialabgaben befreit. Allerdings ist es nicht möglich, dass Arbeitnehmer mehrere Mini-Jobs haben und dennoch keine sozialversicherungspflichtigen Abgaben haben. Mit der Einführung der Minijobzentrale hat der Gesetzgeber eventuellem Missbrauch einen Riegel vorgeschoben. Arbeitgeber müssen alle Mini-Jobs oder kurzfristige Beschäftigungen seit 2003 an die Zentrale melden. Diese errechnet dann den jeweiligen Beitragssatz des Arbeitnehmers. Hat ein Arbeitnehmer mehrere Mini-Jobs mit einem monatlichen Gesamteinkommen zwischen 450 bis 850 Euro, tritt die sogenannte Gleitzonenregelung in Kraft. Während der Arbeitnehmer hier einen reduzierten Sozialversicherungsbeitrag zahlt, sind die Arbeitgeber verpflichtet, den vollen Beitrag abzuführen.

Die Unfallversicherung

Eine weitere wichtige Säule der Sozialversicherung stellt die Unfallversicherung dar. Im Unterschied zu den anderen Versicherungsarten übernimmt hier der Arbeitgeber allein die Kosten. In Deutschland ist jedes Unternehmen gesetzlich verpflichtet, bei der zuständigen Berufsgenossenschaft eine Unfallversicherung für seine Mitarbeiter abzuschließen. Die Höhe der Beiträge ist abhängig vom Risiko der ausgeübten Tätigkeiten. Die Unfallversicherung haftet bei Arbeits- oder Wegeunfällen, bei körperlichen oder psychosomatischen Erkrankungen in Folge der ausgeübten Tätigkeit, sie übernimmt die Kosten für entsprechende Operationen und vieles mehr.

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Die Beitragssummen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bilden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird im Regelfall je zur Hälfte von Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) getragen. Mittlerweile gibt es aber eine Vielzahl von Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte.

  • Auszubildende und Praktikanten die ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 € nicht übersteigt (Geringverdienergrenze). Der AG trägt den gesamten Beitrag allein. Bei einer einmaligen Zuwendung mit Überschreiten der Grenze von 325 € trägt der Arbeitgeber bis 325 € den Beitrag allein und der übersteigende Teil wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den normalen Berechnungsgrundsätzen getragen. Wegen der ab 2020 eingeführten Mindestvergütung für Auszubildende ist die Regelung kaum noch von Bedeutung.
  • In der Gleitzone (Ab Juli 2019 Übergangsbereich) hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Arbeitnehmer-Beitrag zu leisten. Für die Berechnung der Beiträge wird nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt genommen, sondern ein fiktives Arbeitsentgelt ermittelt. Der Übergangsbereich geht ab Juli 2019 von 450,01 € bis 1.300,00 € (2013 bis Juni 2019 von 450,01 € bis 850,00 €).
  • Bezieher von Kurzarbeiter- oder Saison-Kurzarbeitergeld;
    Die auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung hat der Arbeitgeber allein zu tragen (Informationen zur zeitweisen Erstattung von SV-Beiträgen). In der Arbeitslosenversicherung ist es beitragsfrei.
    Informationen zur Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Sozialversicherung
     
  • Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis. Diese Personen unterliegen nicht der Rentenversicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 3 in der RV - halber Beitrag).

    Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben" (Flexirentengesetz) gibt es folgende Änderungen:

  • Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag - Regelung bis 2016 und ab 2022) Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz gibt es ab 01.01.2017 bis zum 31. Dezember 2021 die befristete Abschaffung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze.
  • Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit.
    Wegen der Zeitgrenze ist die Regelung kaum noch von Bedeutung.

     
  • Beiträge zur Pflegeversicherung bei einer Beschäftigung in Sachsen. Da Sachsen als einziges Bundesland bei Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hat, zahlen die Arbeitnehmer einen höheren Beitrag. Die Arbeitnehmer in Sachsen zahlen das erste Prozent des Beitragssatzes allein, der Rest wird jeweils zur Hälfte auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt. 2017 und 2018 zahlt der Arbeitnehmer in Sachsen 1,775% und der Arbeitgeber 0,775% (Beitragssatz 2,55%). 2019 bis 2022 zahlt der Arbeitnehmer in Sachsen 2,025% und der Arbeitgeber 1,025% (Beitragssatz 3,05%). (Eine Verteilung des Beitragssatzes auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte setzte voraus, dass die Bundesländer zum Ausgleich der gestiegenen Arbeitgeber-Aufwendungen einen Feiertag, der immer auf einen Werktag fällt, streichen. Außer Sachsen taten das alle Bundesländer.)
  • Kinderlose zahlen von 2005 bis 2021 einen Zuschlag von 0,25% in der Pflegeversicherung (nach Ablauf des Monats, in dem sie ihr 23. Lebensjahr vollendet haben). Ab 2022 steigt der Beitragszuschlag auf 0,35%. Der Arbeitgeberanteil bleibt aber gleich.
    In diesen Fällen ist in allen Bundesländern ein Unterschied zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Pflegeversicherung (Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose).
     
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (450-Euro-Jobs ab 01.01.2013; vorher 400-Euro-Jobs) Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nur noch für kurzfristige Beschäftigungen. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs), die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Minijobber können sich aber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.Der Arbeitgeber muss Pauschalabgaben zahlen (unabhängig von der Wahl des Arbeitnehmers).

    Beiträge zur Rentenversicherung bei Wahl der Rentenversicherungspflicht (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer) werden besonders aufgeteilt.

    in Unternehmen gilt für 2018 bis 2022: 15% für den Arbeitgeber und 3,6% für den Arbeitnehmer in Privathaushalten gilt für 2018 bis 2022: 5% für den Arbeitgeber und 13,6% für den Arbeitnehmer
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt ein höherer Beitragssatz. Da die Arbeitnehmer nur den gleichen Prozentsatz zahlen, wie in der allgemeinen Rentenversicherung, ist der Arbeitgeberanteil höher.

Die Umlagen (U1 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, U2 - Mutterschaftsaufwendungen und die Insolvenzgeldumlage) werden nur vom Arbeitgeber getragen.

Ab Januar 2019 ist der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr vom Arbeitnehmer alleine zu tragen, sondern wird zur Hälfte auch vom Arbeitgeber getragen.

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