Was passiert wenn ich trotz krankschreibung arbeiten gehe

Es kommt immer wieder vor: Ein Arbeitnehmer schleppt sich krank zur Arbeit. Darf er das, muss er das? Welche Pflichten hat der Arbeitgeber in so einem Fall? Das und welche Implikationen Arbeiten trotz Krankschreibung hat, erfahren Sie in diesem Artikel. Er zeigt, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten müssen, um rechtskonform zu handeln.

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Gesetzeslage: Funktion und Grenzen der Krankschreibung

Begriffe gibt es viele: Krankschreibung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), Krankenschein oder Krankmeldung – sie können synonym verwendet werden. Was bedeutet eine solche Bescheinigung? Sie ist eine Prognose des Arztes über den weiteren Verlauf der Krankheit. Sie stellt kein Beschäftigungsverbot dar (anders bei Schwangeren z. B. – für die besteht in den acht Wochen nach der Geburt ein Beschäftigungsverbot, das, je nachdem was der Arzt sagt, ausgeweitet werden kann).

Dass mit einer Krankmeldung kein Verbot einhergeht, ist vielen nicht klar. Grundsätzlich erfüllt sie zwei Funktionen:

  1. Sie stellt fest, dass der Arbeitnehmer aktuell krank bzw. nicht in der Lage ist, seine berufliche Tätigkeit auszuüben.
  2. Sie gibt eine Prognose darüber, wie lange der Arbeitnehmer wohl noch ausfallen wird.

Pflichten des Arbeitgebers

Obgleich es grundsätzlich erlaubt ist, trotz Krankschreibung zu arbeiten, kann ein Arbeitgeber ein Veto einlegen und den Mitarbeiter nach Hause schicken (oder verhindern, dass er erscheint), wenn dies notwendig erscheint. Das sollte er sogar in bestimmten Fällen, denn er hat laut Gesetz eine Fürsorgepflicht gegenüber der Belegschaft. Die wird relevant, wenn etwa ein Arbeitnehmer mit Grippe ins Büro kommt und andere Kollegen anstecken könnte. So ein Szenario gilt es zu verhindern.

Wenn der Arbeitgeber in solch einem Fall zulässt, dass der kranke Arbeitnehmer kommt, können sich negative Konsequenzen für ihn ergeben: Er kann sich dadurch schadensersatzpflichtig machen.

Fürsorgepflicht einhalten

Wo sind die Grenzen? Eine Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer objektiv nicht in der Lage ist, seine Arbeit zu verrichten oder auch wenn er Gefahr läuft, durch eine vorzeitige Arbeitsaufnahme seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern.

Sollte der Arbeitgeber zu dem Schluss kommen, dass ein Mitarbeiter durchaus einsatzfähig ist, dann muss er keine ärztliche Bescheinigung vom Arbeitnehmer einholen, die einen Einsatz erlaubt. Es reicht aus, wenn der Arbeitnehmer (mündlich) erklärt, dass er sich in der Lage fühlt, zu arbeiten.

Pflichten des Arbeitnehmers

Sollte ein Arbeitnehmer trotz Krankschreibung arbeiten wollen, hat er dies seinem Arbeitgeber (mündlich) zu melden. Eine „Gesundschreibung“ oder etwas Vergleichbares muss er dabei nicht vorlegen, denn so etwas existiert im deutschen Gesundheitswesen gar nicht.

Auch seine Diagnose muss er nicht verraten. Jedoch ist anzunehmen, dass der Mitarbeiter seinem Arbeitgeber ein paar Details verraten muss, damit der sich ein klares Bild von der Lage machen und eine Entscheidung für oder gegen eine Arbeitsaufnahme fällen kann.

Formalien einhalten

In § 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist geregelt, dass ein Arbeitnehmer eine Krankmeldung vorlegen muss, sobald er länger als drei Kalendertage ausfällt. Das stellt sicher, dass der Mitarbeiter weiterhin sein Entgelt erhält.

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Wenn nun der Arbeitnehmer früher wieder zur Arbeit erscheint, ist es ratsam, dieses Prozedere einzuhalten und ein Attest vorzulegen. Denn sollte in dieser Zeit etwas passieren, z. B. dass sich der eigentlich krankgeschriebene Arbeitnehmer verletzt, dann kommen Fragen auf: Hätte der Arbeitgeber damit aufgrund der Krankschreibung rechnen können? Bestand eine Gefahr für den Arbeitnehmer, oder für Dritte, die das Unternehmen / der Chef übersehen hat?

Dadurch, dass derlei Risiken für den Arbeitnehmer entstehen können, sollte ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber formgerecht informieren – mit einem entsprechenden Attest. Dann kann dieser entscheiden, wie er damit umgeht.

Was passiert wenn ich trotz krankschreibung arbeiten gehe

Sie tragen jeden Morgen Krankmeldungen, die sie per E-Mail und Telefon erhalten, in eine Excel-Tabelle ein? Wie wäre es, wenn sie stattdessen nur eine Benachrichtigung auf Ihrem Dashboard erhalten würden, welche Mitarbeiter heute krank sind?

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Fallbeispiele

Fallbeispiel I: Eine Arbeitsaufnahme trotz Krankheit ist unbedenklich

Wenn ein Mitarbeiter einen gebrochenen Fuß hat und im Zuge dessen eine Krankschreibung für mehrere Wochen eingereicht hat, könnte er, sollte er sich vor Ablauf der Krankmeldung besser fühlen, durchaus zurück in den Job gehen – vor allem, wenn er seine Tätigkeit sitzend ausüben kann, ohne dabei sein Bein zu belasten. Er könnte auch nur für eine kurze Zeit zurück an den Arbeitsplatz, etwa um an einer beruflichen Veranstaltung teilzunehmen, und danach wieder nach Hause gehen und dort bleiben. Voraussetzung ist immer, dass er das selbst möchte und seine Genesung nicht behindert bzw. gefährdet.

Fallbeispiel II: Der Arbeitgeber sollte einer Arbeitsaufnahme widersprechen

Angenommen, ein Lehrer ist aufgrund von Grippe krankgeschrieben, möchte aber, obwohl er Fieber hat, in die Schule kommen. In so einem Fall sollte der Schuldirektor dem Lehrer sein Vorhaben ausreden. Denn dieser würde im schlimmsten Fall die Schüler und/oder die Lehrerkollegen anstecken und darüber hinaus seinen eigenen Genesungsprozess beeinträchtigen.

Fallbeispiel III: Der Arbeitgeber würde bei einer Arbeitsaufnahme Schadensersatzpflicht riskieren

Angenommen, ein Taxifahrer erscheint zum Dienst, obwohl sein Arm in Gips ist. Er ist der Meinung, er könne auch einhändig fahren. Schreitet der Arbeitgeber bei so etwas nicht ein, und es ereignet sich zum Beispiel ein Unfall, dann wäre das Unternehmen sicher mitverantwortlich und würde riskieren, schadenersatzpflichtig zu werden.

Was ist mit dem Versicherungsschutz?

Entgegen verbreiteter Gerüchte ist der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsaufnahme trotz Krankschreibung sowohl kranken- (geregelt in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) als auch unfallversichert (geregelt in §§ 2 Abs. 1 Nr.1 sowie 8 Abs. 2 SGB VII). Das gilt auch für den Arbeitsweg. Bei einem Wegeunfall würde es also keinen Unterschied machen, ob der Beschäftigte zur Arbeit gefahren ist, obwohl er krankgeschrieben war oder nicht. In beiden Fällen ist er abgesichert.

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Wenn Sie trotz Krankschreibung arbeiten, sind Sie nicht versichert? Wenn Sie vor Ablauf Ihrer Krankschreibung zurück zur Arbeit wollen, müssen Sie sich gesundschreiben lassen? Wir räumen mit diesen Mythen aus dem Arbeitsrecht auf und erklären, was Sie tatsächlich beachten müssen, wenn Sie vor Ablauf Ihrer Krankschreibung wieder zurück zur Arbeit möchten.

  • Arbeiten trotz Krankschreibung ist grundsätzlich erlaubt.
  • Die Dauer Ihrer Krankschreibung beruht lediglich auf einer Einschätzung Ihres Arztes oder Ihrer Ärztin. Fühlen Sie sich schon früher wieder gesund, können Sie zurück zur Arbeit gehen – eine Gesundschreibung gibt es nicht.
  • Sie sind ganz normal unfall- und krankenversichert, selbst wenn Sie vor Ablauf der Krankschreibung wieder arbeiten gehen.
  • Ihr Arbeitgeber hat seinen Arbeitnehmer*innen gegenüber eine Fürsorgepflicht. Hat er Bedenken an Ihrer Arbeitsfähigkeit oder fürchtet er, Sie könnten andere anstecken, darf er Sie wieder nach Hause schicken.

Wenn Sie krank sind und nicht arbeiten können, sind Sie als Arbeitnehmer gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz Ihrem Arbeitgeber gegenüber in der Informationspflicht. Sie müssen ihm unverzüglich melden, dass Sie krankheitsbedingt nicht arbeiten können. Dauert Ihre Arbeitsunfähigkeit länger an, benötigen Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – kurz AU – vom Arzt. Diese müssen Sie nach gesetzlicher Frist spätestens nach dem 3. Krankheitstag bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Ihr Arbeitgeber darf allerdings auch schon ab dem ersten Krankheitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fordern.

Die ärztliche Bescheinigung über Ihre Arbeitsunfähigkeit stellt grundsätzlich kein Arbeitsverbot oder Beschäftigungsverbot dar. Sie ist lediglich eine Einschätzung des Arztes oder der Ärztin darüber, wie lange Sie voraussichtlich krankheitsbedingt nicht arbeitsfähig sind. Sie sind nicht dazu verpflichtet, auch tatsächlich die gesamte Dauer der ärztlichen Krankschreibung zu Hause zu bleiben. Fühlen Sie sich bereits vor Ablauf der angegebenen Zeit wieder wohl, dürfen Sie auch wieder arbeiten. Eine gesetzliche Regelung, die Ihnen das Arbeiten trotz Krankschreibung verbietet, gibt es nicht.

Wenn Sie trotz andauernder Krankschreibung wieder arbeiten möchten, ist das grundsätzlich möglich.

Dennoch sollten Sie zu allererst mit Ihrem Chef beziehungsweise Ihrer Chefin reden. Diese/r hat gegenüber seinen Arbeitnehmer*innen eine Fürsorgepflicht und entscheidet, ob Sie wieder zur Arbeit kommen dürfen oder nicht. Bestehen Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit, kann Ihr Arbeitgeber Sie auch anweisen, weiterhin zu Hause zu bleiben und sich komplett auszukurieren.

Das gilt vor allem für Krankheiten, die potenziell ansteckend sind. Wenn die Gefahr besteht, dass Sie Kolleg*innen anstecken könnten, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Sie nach Hause zu schicken. Dasselbe gilt, wenn Sie offensichtlich (noch) nicht dazu in der Lage sind, Maschinen zu bedienen und sich selbst gefährden würden. Auch hier greift die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und er kann Ihnen tatsächlich verbieten, die Arbeit anzutreten. Verletzt Ihr Arbeitgeber nämlich seine Fürsorgepflicht, kann er sich schadensersatzpflichtig machen.

Gut zu wissen:Werden Sie von Ihrem Arbeitgeber gesundheitsbedingt nach Hause geschickt oder beschließt dieser, dass Sie während Ihrer Krankschreibung noch nicht wieder zurück zur Arbeit kommen sollen, haben Sie selbstverständlich weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung während der gesamten Krankschreibung.

Ja: Zweifelt Ihr Arbeitgeber an Ihrer selbst eingeschätzten Arbeitsfähigkeit, darf er Ihnen die Arbeit verweigern, bis die Krankschreibung und damit auch die ärztliche Prognose der Arbeitsunfähigkeit endet. Manche Arbeitgeber lehnen grundsätzlich die Angebote der Mitarbeiter zur Arbeitsaufnahme trotz Krankschreibung ab – schließlich tragen sie die Verantwortung, wenn der krankgeschriebene Arbeitnehmer infolge seiner gesundheitlichen Einschränkung einen Unfall verursacht.

Das Gerücht, dass man sich gesundschreiben lassen muss, hält sich hartnäckig. Dabei gibt es sowas wie eine Gesundschreibung im deutschen Gesundheitswesen gar nicht. Wenn Sie schneller genesen und noch während der geschätzten Dauer Ihrer Krankschreibung wieder arbeiten möchten, steht dem gesetzlich nichts im Wege: Prinzipiell müssen Sie sich auch nicht vom Arzt oder der Ärztin bescheinigen lassen, dass Sie wieder arbeitsfähig sind.

Ihr Arbeitgeber hat allerdings das Recht, Sie zu einer ärztlichen Untersuchung aufzufordern, wenn er Zweifel an Ihrer Arbeitsfähigkeit hat. Sollten Sie nämlich tatsächlich noch nicht wieder gesund sein und einen krankheitsbedingten Unfall erleiden, trägt er unter Umständen die Verantwortung.

Ein weiteres Gerücht ist, dass Arbeitnehmer, die trotz einer bestehenden Krankmeldung arbeiten, nicht unfall- oder krankenversichert sind. Aber auch hier gilt Entwarnung: Ihr Versicherungsschutz bleibt ganz normal bestehen, auch wenn Sie vor Ablauf Ihrer Krankschreibung wieder arbeiten. Das gilt ebenso für Unfälle auf dem Weg in die Arbeit: Auch hier greift der Versicherungsschutz.

Nur, wenn Sie ihrer Mitteilungspflicht nicht nachkommen und Ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeit verschweigen, müssen Sie unter Umständen für daraus entstandene Schäden haften. Gleiches gilt für Ihren Arbeitgeber, wenn dieser seine Fürsorgepflicht verletzt.

Weitere Infos zum Thema Arbeits- und Wegeunfällen können Sie in unserem Ratgeber nachlesen: Arbeitsunfall: Worauf haben Sie Anspruch? Was gilt es zu beachten?

Hat Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Sie zum Beispiel für zwei Wochen krankgeschrieben und Sie sind schon nach einer Woche wieder zur Arbeit gegangen, weil Sie sich fit gefühlt haben, erlischt die zweite Woche nicht einfach. Sollten Sie feststellen, dass Sie doch noch nicht arbeitsfähig sind, können Sie sich auf die Krankschreibung berufen und die restliche Zeit noch zu Hause bleiben. Sie müssen sich dann nicht nochmal für diese Woche krankschreiben lassen. Auch nicht, wenn Sie schon einen oder mehrere Tage in der Arbeit waren. Allerdings sollten Sie nicht einfach so nach Hause gehen, sondern Ihren Arbeitgeber darüber informieren.

Hält der Zustand der Arbeitsunfähigkeit allerdings über die Dauer der ursprünglichen Krankschreibung hinaus an, benötigen Sie selbstverständlich eine weitere Bescheinigung vom Arzt. Auch in diesem Fall sind Sie dazu verpflichtet, Ihren Arbeitgeber über Ihre anhaltende Krankheit zu informieren.