Das Arbeitslosengeld I (ALG I) soll Zeiten der Arbeitslosigkeit zwischen zwei Jobs zu überbrücken und wird daher nur für eine begrenzte Zeit gezahlt. Die Leistung darf nicht verwechselt werden mit dem Arbeitslosengeld II (ALG II/“Hartz 4“), das der Grundsicherung dient und deshalb nicht befristet ist, aber meist auch deutlich geringer ausfällt. Show
Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat nur, wer innerhalb der letzten 30 Monate für mindestens 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Wie lange Sie während Ihrer Arbeitslosigkeit diese Leistung beziehen können, richtet sich nach Ihrem Alter und danach, wie lange Sie in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt haben. Das Arbeitslosengeld kann einem Arbeitssuchenden allerdings für mehrere Wochen verwehrt bleiben, wenn der letzte Job durch einen Aufhebungsvertrag beendet wurde. Hier spricht man von der „Sperrzeit“, die den Beginn der Zahlungen nach hinten verschiebt. Diese verlorene Zeit wird auch nicht an das Ende Ihrer Bezugszeit angehängt. Beispiel: Würden Sie eigentlich von November 2021 bis April 2022 Arbeitslosengeld beziehen und wird eine mehrwöchige Sperrzeit gegen Sie verhängt, erhalten Sie zwar erst später Leistungen, Ihr Bezug endet aber trotzdem im April 2022. Der Grund für diese einschneidende Regelung ist, dass ein Aufhebungsvertrag nicht ohne Zustimmung des Arbeitnehmers abgeschlossen werden kann. Das Gesetz sieht den Arbeitnehmer daher in der Mitverantwortung für seine Arbeitslosigkeit. Hätte der Arbeitnehmer nicht zugestimmt, so hätte er – wenigstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – seinen Job behalten können und müsste nun keine Sozialleistungen beziehen. Achtung: Eine weitere Sperrzeit kann hinzukommen, wenn Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend melden. Dann verhängt die Arbeitsagentur zusätzlich eine Sperrzeit von einer Woche (insgesamt also 13 Wochen). Dies vermeiden Sie, indem Sie sich spätestens drei Monate vor Ihrer Arbeitslosigkeit arbeitssuchend melden. Erfahren Sie kurzfristiger von Ihrer Entlassung, haben Sie ab Kenntnis der Entlassung drei Tage Zeit. 2. Wie lang dauert die Sperrzeit?Die Länge der Sperrzeit hängt von verschiedenen Faktoren ab. In der Regel beträgt die Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag 12 Wochen. Es ist aber möglich, dass diese Sperrzeit verlängert oder verkürzt wird. Verlängerung der SperrzeitWer Arbeitslosengeld beziehen will, muss sich bei der Arbeitsagentur als arbeitssuchend melden. Diese Meldung muss so schnell wie möglich erfolgen. Grundsätzlich müssen Sie sich spätestens drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses als arbeitssuchend melden. Erfahren Sie erst später vom Ende Ihrer Beschäftigung, müssen Sie die Meldung innerhalb der nächsten 3 Tage einreichen. Wer diese Meldung hinauszögert, dem droht eine weitere Woche Sperrzeit, die auf die oben genannten 12 Wochen aufgeschlagen wird. Sie sollten Ihren Meldepflichten daher stets so schnell wie möglich nachkommen. Verkürzung der SperrzeitWenn das Arbeitsverhältnis in höchstens sechs Wochen sowieso geendet hätte (z.B. wegen Befristung oder Renteneintritt), beträgt die Sperrzeit nur drei Wochen. Wäre der Arbeitsvertrag ohnehin in höchstens 12 Wochen geendet, beträgt die Sperrzeit nur sechs Wochen. Eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen ist außerdem möglich, wenn die volle Sperrzeit eine besondere Härte für den Arbeitslosen bedeuten würde. Dies ist aber eine Ausnahmeregelung. Für eine besondere Härte reicht es nicht aus, dass Sie sonst kein Einkommen haben. Denn dies geht Arbeitslosen grundsätzlich so und ist daher keine zusätzliche Härte. Beispiele:
3. Wann beginnt die Sperrzeit?Falls nicht bereits eine Sperrzeit läuft, beginnt die Sperrzeit grundsätzlich mit dem Tag des die Sperrzeit begründenden Ereignisses. Dies ist das Ende der Beschäftigung. Beispiel: Unterschreiben Sie am 15.04.2021 zum 31.05.2021 einen Aufhebungsvertrag, beginnt die Sperrzeit ab dem 01.06.2021. Sind Sie allerdings ab dem 15.04.20201 bereits von der Arbeit unwiderruflich freigestellt, beginnt die Sperrzeit bereits ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu laufen. Ihre Beschäftigung im sozialversicherungsrechtlichen Sinne endet mit der Freistellung nämlich. 4. Erhalte ich weniger Arbeitslosengeld?In jedem Fall verschiebt die Sperrzeit nicht nur die erste Auszahlung, sondern verkürzt auch die Höchstdauer des Arbeitslosengeldes. Beispiel: Beträgt die Höchstdauer des Bezuges 12 Monate (52 Wochen) und wird eine Sperrzeit von sechs Wochen verhängt, kann jetzt nur noch für 46 Wochen Arbeitslosengeld bezogen werden. Für den Normalfall – die 12-wöchige Sperrzeit – gibt es jedoch noch eine weitere Besonderheit: Das Gesetz ordnet an, dass sich die Höchstdauer um die Sperrzeit, mindestens aber um ein Viertel vermindert (§ 148 Abs. 1 Nr. 3 SGB III). Dies kann dazu führen, dass dem Arbeitslosen aufgrund der 12-wöchigen Sperrzeit mehr als 12 Wochen Arbeitslosengeld verwehrt bleiben. Die Zahlungen werden entsprechend früher eingestellt, sodass die gesamte Bezugsdauer des ALG I um insgesamt 25% verkürzt wird. Beispiel: Haben Sie eigentlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I für zwei Jahre und die Agentur für Arbeit verhängt eine Sperrzeit von 12 Wochen gegen Sie, so wird die gesamte Bezugsdauer nicht nur um 12 Wochen, sondern um ganze 25% gekürzt. Ihnen stehen daher nur noch 18 Monate Arbeitslosengeld zu. Dieser Effekt ist bei älteren Arbeitnehmern besonders stark. Diese erhalten meist nämlich länger Arbeitslosengeld als 12 Monate. Für Arbeitslose, deren Höchstbezugsdauer weniger als 12 Monate beträgt, wirkt sich die Regelung gar nicht aus. Denn hier macht die Sperrzeit bereits mehr als 25% der maximalen Bezugsdauer aus. 5. Wann ist ein Aufhebungsvertrag ohne Sperrzeit möglich?Auf eine Sperrzeit beim ALG I wird verzichtet, wenn ein wichtiger Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorlag. In folgenden Fällen würde beispielsweise ein wichtiger Grund vorliegen:
Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist aber eine Sache des Einzelfalls. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, dass ein solcher Grund vorlag. Ein wichtiger Grund kann außerdem vorliegen, wenn der Arbeitnehmer durch den Aufhebungsvertrag eine Kündigung abwenden wollte, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
Wichtig: Ob eine Kündigung rechtmäßig wäre oder nicht, kann eine sehr komplexe Fragestellung sein. Die Agentur für Arbeit prüft diesen Aspekt aber grundsätzlich nicht, wenn der Arbeitnehmer eine Abfindung in Höhe von höchstens 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr erhält. Es ist dann also meist von einem wichtigen Grund auszugehen und eine Sperrzeit entfällt. Unter Umständen lässt sich eine Sperrzeit auch auf folgende Arten vermeiden:
6. Was ist der Unterschied zur Ruhezeit?Die Sperrzeit darf nicht mit der Ruhezeit verwechselt werden. Dabei handelt es sich bloß um eine Verschiebung des Zeitraums, in dem Arbeitslosengeld bezogen wird. Die Dauer des Anspruchs verkürzt sich bei der Ruhezeit also anders als bei der Sperrzeit nicht. Sowohl der Beginn als auch das Ende des Bezugs werden lediglich nach hinten verschoben. Zu einer Ruhezeit kommt es insbesondere, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gekündigt wurde und der Arbeitnehmer eine hohe Abfindung erhalten hat.
Die gesetzliche (Kranken-)Pflichtversicherung gilt erst mit Beginn des zweiten Monats nach Beginn der Sperrzeit. Bis dahin kann der nachgehende Krankenversicherungsschutz aus dem Arbeitsverhältnis gelten. Dieser besteht für einen Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft, die auf der Beschäftigung beruht und umfasst die Sachleistungen der Krankenversicherung. Der Versicherungsschutz danach tritt nur ein, wenn der Arbeitslose bei der Arbeitsverwaltung als arbeitslos gemeldet ist und einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt hat. Während einer Sperrzeit ruht auch der Anspruch auf Krankengeld. Der Versicherte erhält allerdings weiter das Krankengeld, wenn der Anspruch hierauf vor dem Beginn der Sperrzeit – also noch während des laufenden Arbeitsverhältnisses – entstanden ist (BSG 14.3.1985 SozR 4100 § 105b Nr. 3). 8. Was tun, wenn die Arbeitsagentur eine Sperrzeit verhängt?Wenn Sie glauben, dass die Sperrzeit zu Unrecht verhängt wurde, sollten Sie den Fall möglichst bald einem erfahrenen Rechtsanwalt vorlegen. Dieser kann die Rechtmäßigkeit der Sperrzeit prüfen und für Sie Widerspruch einlegen. Dies ist aber nur innerhalb eines Monats möglich. Wenn die Verhängung der Sperrzeit rechtens ist, sollten Sie für die finanzielle Überbrückung dieser Zeit vorsorgen. Hier kann zum Beispiel eine hohe Abfindung helfen. Bietet der Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an, kann Sie ein Anwalt beraten und in Verhandlungen vertreten. Oft kann er so für Sie eine höhere Abfindung aushandeln.
10. FAQWie lange ist die Sperrzeit nach einem Aufhebungsvertrag? Grundsätzlich wird nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit von 12 Wochen verhängt. Haben Sie sich nicht rechtzeitig arbeitssuchend gemeldet, kommt eine weitere Woche hinzu. Hätte das Arbeitsverhältnis ohnehin bald geendet, kann die Sperrzeit unter Umständen auf sechs oder drei Wochen verkürzt werden. Erhalte ich weniger Arbeitslosengeld, wenn ich einen Aufhebungsvertrag abschließe? Ja, das ist möglich. Zwar sind die einzelnen Zahlungen gleich hoch, Sie erhalten aber nur für eine kürzere Zeit Arbeitslosengeld. Die Höchstdauer wird mindestens um die Sperrzeit, in vielen Fällen sogar um ein Viertel gekürzt. Oft bekommen Sie so unterm Strich weniger Arbeitslosengeld und erleiden einen finanziellen Verlust. Wie kann ich eine Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag vermeiden? Es wird keine Sperrzeit verhängt, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorlag. Dies kann zum Beispiel sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sein. Auch wenn Sie durch den Aufhebungsvertrag einer Kündigung Ihres Arbeitgebers nur zuvorgekommen sind, kann dies unter weiteren Voraussetzungen einen wichtigen Grund darstellen. Oft lässt sich eine Sperrzeit auch vermeiden, indem Sie es auf eine Kündigung ankommen lassen und anschließend vor Gericht einen sog. Vergleich aushandeln. |