Was kann man als arbeitnehmer von der steuer absetzen

Fachliteratur - Die beruflich benötigten Fachzeitschriften und -bücher kannst Du steuerlich absetzen. Lass Dir auf der Quittung den Titel vermerken, damit Du bei Nachfragen des Finanzamts mögliche Zweifel ausräumen kannst. Tageszeitungen kannst Du in der Regel nicht absetzen.

Wenn Du ein Abonnement nahezu ausschließlich beruflich nutzt, dann gelten die Aufwendungen als Werbungskosten. Dieses Ergebnis erreichte ein Torwarttrainer eines Lizenzfußballvereins, der die Kosten seines Sky-Bundesliga-Abos absetzen durfte (Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. November 2019, Az. 15 K 1338/19 E). Er argumentierte, dass er sein Sky Fußball-Bundesliga-Paket benötige, um sich durch das Sehen von Bundesligaduellen beruflich auf dem Laufenden zu halten. Zunächst hat das Finanzgericht (FG) den Werbungskostenabzug abgelehnt, der Bundesfinanzhof sah dies anders und wies die Finanzrichter an, den konkreten Fall erneut zu prüfen. Und über vier Jahre später gaben sie dem Kläger recht.

Fahrten zur Arbeit - Deine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fördert der Gesetzgeber in Form einer Pauschale. Für diesen Weg kannst Du eine Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer als Werbungskosten von der Steuer absetzen – unabhängig davon, wie Du zur Arbeit und wieder nach Hause gelangst. Ab 2021 gilt für Fernpendler ein höherer Kilometersatz. Ab dem 21. Kilometer darfst Du 35 Cent ansetzen.

Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf 4.500 Euro jährlich begrenzt. Wenn Du aber mit Deinem eigenen Pkw oder einem Dienstwagen zur Arbeit fährst, berücksichtigt das Finanzamt auch einen höheren Betrag.

Fährst Du mit öffentlichen Verkehrsmitteln, kannst Du statt der Entfernungspauschale auch Deine höheren tatsächlichen Kosten abrechnen.

Feierkosten - Die Kosten für eine Feier mit Kollegen, Vorgesetzen und Geschäftsfreunden sind steuerlich absetzbar, falls das Fest zumindest in Teilen beruflich veranlasst war. Im Juli 2015 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass ein Steuerberater die Ausgaben für eine Feier mit Kollegen und persönlichen Freunden absetzen darf (Urteil vom 8. Juli 2015, Az. VI R 46/14). Er hatte in einer gemieteten Halle 46 Kollegen zu seiner bestandenen Steuerberaterprüfung eingeladen und zugleich 55 Leute aus seinem privaten Umfeld anlässlich seines 30. Geburtstags. Er reichte die Gästeliste beim Finanzamt ein und wollte anteilig die Kosten für Miete und Bewirtung als Werbungskosten abziehen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Baden-Württemberg lehnten das ab; der BFH gestattete dies.

Diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung ist mittlerweile gefestigt, wie das BFH-Urteil vom 20. Januar 2016, Az. VI R 24/15 zeigt. Hier klagte ein Finanzbeamter, der sein 40-jähriges Dienstjubiläum mit seinen Kollegen im Finanzamt feierte. Er lud alle Kollegen per E-Mail dazu ein und durfte die von ihm bestellten und bezahlten Getränke und Häppchen als Werbungskosten absetzen. Denn ein Dienstjubiläum ist ein berufsbezogenes Ereignis, hat der BFH festgestellt. Die Aufwendungen hierfür können nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sein, wenn der Arbeitnehmer folgende Bedingungen einhält:

  • Der Mitarbeiter tritt als Gastgeber auf und bestimmt die Gästeliste.
  • Nachdem die Grenze zwischen Kollegen und privaten Freunden fließend sein kann, sollten die beruflichen Gäste nicht individuell, sondern nach einem abstrakten Kriterium eingeladen werden: zum Beispiel alle Kollegen, die gesamte Abteilung, alle Außendienstler, die Senioren oder Azubis der Firma etc.
  • Die Feier sollte in Räumlichkeiten des Arbeitgebers stattfinden und idealerweise zumindest in Teilen oder am Rande der regulären Arbeitszeiten, zum Beispiel am Freitagnachmittag.
  • Bezüglich des Aufwands sollte sie im üblichen Rahmen gehalten werden. Ein Sekt- und Weinumtrunk mit Häppchen ist auf jeden Fall drin.
  • Abgrenzung zu Re­prä­sen­ta­tions­auf­wen­dung­en: Wer Verwandte, persönliche Freunde, Angehörige des öffentlichen Lebens wie Bürgermeister, Stadträte, Journalisten einlädt, muss wissen, dass diese zum privaten Bereich gehören und ihre Einladung einer beruflichen Veranlassung zumindest zum Teil widersprechen kann. Zumindest aber der Teil der Kosten, der auf die beruflichen Gäste entfällt, ist absetzbar.

Der Anlass der Feier ist nur eines von mehreren Kriterien. Das Gesamtbild entscheidet, ob und in welcher Höhe Werbungskosten absetzbar sind. Auch Arbeitnehmer können Bewirtungskosten haben.

Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten, dann darf er bis zu 110 Euro je Teilnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei sponsern. Geschenke bis 60 Euro fließen in diese Betragsgrenze ein. Gibt die Firma mehr als 110 Euro pro Person, muss sie hierfür Lohnsteuer und auch So­zial­ver­si­che­rungs­bei­trä­ge abführen.

Fort- und Weiterbildung -Berufliche Fort- oder Weiterbildungskosten kannst Du in voller Höhe als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für Bildungsmaßnahmen in einem schon ausgeübten Beruf als auch für eine Berufstätigkeit in Zukunft (wie die Vorbereitung eines Handwerksgesellen auf die Meisterprüfung). Typische Beispiele sind Lehrgänge, Tagungen und Seminare.

Führerschein - Die Aufwendungen für einen Lkw- oder Busführerschein sind grundsätzlich Werbungskosten, wenn Du ihn beruflich brauchst. Dagegen zählen die Kosten eines Pkw-Führerscheins zur privaten Lebensführung, auch wenn Du nur mit dem Auto zur Arbeit kommen kannst.

Homeoffice-Pauschale - Falls Du in den Jahren 2020 und 2021 von zuhause arbeitest und die steuerrechtlichen Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer nicht erfüllst, kannst Du von der neu eingeführten Homeoffice-Pauschale profitieren. Demnach kannst Du für jeden Arbeitstag, den Du ausschließlich im Homeoffice verbringst, 5 Euro abziehen. Dieser Abzug ist auf 120 Tage begrenzt, so dass Du pro Jahr höchstens 600 Euro absetzen kann. Allerdings wird die Homeoffice-Pauschale mit der Wer­bungs­kos­ten­pau­scha­le verrechnet. Daher können nur Arbeitnehmer, die mit ihren gesamten Werbungskosten über 1.000 Euro kommen, von ihr profitieren.

Hast Du ein Arbeitszimmer, kannst Du weiterhin Deine Arbeitszimmerkosten absetzen. Deine mitwohnende Partnerin, die nur eine Arbeitsecke hat, kann aber zusätzlich die neue Homeoffice-Pauschale geltend machen. Das könnt Ihr also in der gemeinsamen Steu­er­er­klä­rung kombinieren.

Mit der Tagespauschale werden die Mehraufwendungen für die Nutzung der Wohnung abgegolten, insbesondere auch für Strom, Heizung und weitere Raumkosten. BeruflicheTelefon- und Internetkosten kannst Du zusätzlich absetzen. Hierfür gibt es ohne Einzelnachweise eine Begrenzung auf 20 Prozent des Rechnungsbetrags, höchstens 20 Euro monatlich.

Kapitaleinkünfte - Seit 2009 erhebt der Staat auf Zinsen, Dividenden und andere private Geldanlagen 25 Prozent Abgeltungsteuer. Die tatsächlichen Werbungskosten sind nicht absetzbar. 

Kontoführung - Auf normalen Girokonten finden regelmäßig auch beruflich veranlasste Transaktionen (zum Beispiel die Überweisung des Arbeitslohns) statt. Deshalb sind Kon­to­füh­rungs­ge­bühren anteilig als Werbungskosten abziehbar. Hier hat sich eine Nichtbeanstandungsgrenze von 16 Euro jährlich durchgesetzt. Die meisten Finanzämter berücksichtigen diesen Betrag auch bei kostenfreien Girokonten. Das Finanzamt verlangt bis dahin keine Belege.

Kreditkarte - Bestimmt verwendest Du Deine Kreditkarte auch für berufliche Ausgaben. Dann solltest Du einen beruflichen Nutzungsanteil in Prozent ermitteln. Den Kostenanteil, der auf die berufliche Nutzung entfällt, kannst Du als Werbungskosten abziehen.

Meisterprüfung - Wer sich für die Aufstiegsfortbildung zum Meister entscheidet, kann seine Ausgaben als Werbungskosten abziehen.

Was kann man bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung alles geltend machen? Klicken Sie sich durch das ABC des Steuersparens:

Beruflich genützte Geräte können von der Steuer abgeschrieben werden. Anschaffung, die mehr als 800 € (bis inkl. 2019: 400 €) kosten, sind auf mehrere Jahre zu verteilen. Nähere Infos dazu finden Sie unter Werb­ungskosten.

... zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen. Nähere Infos dazu finden Sie hier.

Den Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB) gibt es für Mütter oder Väter, die Familienbeihilfe be­zieh­en und länger als sechs Monate im Kalenderjahr in keiner Beziehung gelebt haben. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Beim Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) kommt es auf das Einkommen der (Ehe-) PartnerInnen an: Es darf 6.000 € pro Jahr nicht übersteigen und es muss für mindestens ein Kind mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen worden sein. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuer­vor­teile für Familien.

Die Kosten für die Behandlung von Allergien sind von der Steuer absetzbar, sofern sie den steuerlichen Selbst­be­halt übersteigen. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Alimente sind als solche nicht von der Steuer absetzbar. Für jene, die Kindesunterhalt bezahlen, gibt es aber den Unterhaltsabsetzbetrag. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Arbeitskleidung kann man als Werbungskosten berücksichtigen lassen, wenn es sich um typische Berufsbekleidung handelt, die privat nicht getragen werden kann (z.B. Sicherheitsarbeitsschuhe). 

Arbeitsmittel wie Büromaterial, ein Telefon, das Internet, ein Computer und vieles andere mehr, kann von der Steuer abgesetzt werden – sofern man sie beruflich benötigt und der Arbeitgeber die Kosten nicht trägt. 

Zu den Ausbildungskosten zählen Bildungsmaßnahmen, die künftig eine Berufsausübung er­mög­lich­en. 

Die auswärtige Berufsausbildung eines Kindes kann nur dann von der Steuer abgesetzt werden, wenn es keine Alternative zur Schule, Lehrstelle oder Universität im näheren Umfeld gibt. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Von den Begräbniskosten und Kosten für den Grabstein können insgesamt 10.000 € in die Ar­beit­­nehmer­­Innen­­ver­an­lag­ung genommen werden, wenn diese Kosten nicht durch Aktivposten im Nachlass abgedeckt sind. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Bei Behinderungen mit einem Grad von mindestens 25 % können die Ausgaben, die krank­heits­be­dingt entstehen, die Steuer verringern. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Bei einer Behinderung von Kindern ab einem Grad von 50 % gibt es zusätzlich einen Freibetrag. Nähere Infos dazu finden Sie unter Krankheitskosten bei Kindern.

Die Betriebsratsumlage wird zwar bei der Lohnverrechnung gleich von den ArbeitgeberInnen einbehalten. Sie wirkt sich da aber noch nicht steuermindernd aus. Deshalb lohnt es sich die gesamte Betriebsratsumlage bei der Arbeit­nehmer­Innen­veranlagung unter „Sonstige Werb­ungs­kost­en“ ein­zu­tragen.

Aber Achtung:

Ein monatlich einbehaltener Gewerkschaftsbeitrag oder eine Personalvertretungsumlage wird bereits in der Lohnverrechnung steuermindernd berücksichtigt und kann daher nicht noch einmal bei der Veranlagung geltend gemacht werden.

Büromaterial, das man für den Beruf braucht und nicht der Arbeitgeber bezahlt, kann von der Steuer abgesetzt werden. 

Computer und Zubehör sind absetzbar, wenn man sie auch beruflich nützt. Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

Diätverpflegung aufgrund einer Krankheit wird ohne Selbstbehalt bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigt, sofern Sie eine Behinderung von mindestens insgesamt 25% und 20% für die Krankheit, wegen der Sie Diät halten müssen, haben. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Dienstreisen wirken sich nur dann auf die Steuer aus, wenn der Arbeitgeber die Kosten dafür nicht bezahlt hat. Nähere Infos dazu finden Sie unter Dienstreisen im Steuerrecht.

Eine doppelte Haushaltsführung ist nur dann absetzbar, wenn man zumindest 80 Kilometer vom Wohnort entfernt arbeitet, die Fahrtzeit mehr als eine Stunde beträgt und die Verlegung des Wohnsitzes zum Arbeitsplatz nicht zumutbar ist.

e-Card-Gebühren können als Werbungskosten ab­ge­schrieb­en werden, wenn diese nicht vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin abgezogen werden, sondern selbst an die Kranken­kasse bezahlt werden müssen.

Eigentumswohnungen gehören zur Wohnraumschaffung. Die Kosten dafür sind als Sonderausgaben absetzbar, wenn Sie ErstbesitzerIn der Wohnung sind und der Kaufvertrag vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde. . Ab 2021 können die Kosten generell nicht mehr geltend gemacht werden. Nähere Infos finden Sie unter Sonderausgaben.

Ab der Veranlagung 2020 können Sie die Kosten für ergonomisches Mobiliar geltend machen. Voraussetzung ist, dass Sie an mindestens 26 Tagen im Jahr im Homeoffice gearbeitet haben. Nähere Informationen finden Sie unter Steuer & Corona. 

Fachliteratur müssen berufsspezifische Bücher oder auch Zeitschriften sein, die Sie sich für die Arbeit selbst anschaffen. Tageszeitungen sind in der Regel nicht absetzbar. 

Familienheimfahrten sind nur dann von der Steuer absetzbar, wenn einem die tägliche Heimfahrt von der Arbeit nicht zugemutet werden kann und die Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung vorliegen. 

Der Familienbonus ist ein Steuerabsetzbetrag. Er reduziert die bezahlende Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer und ersetzt seit 2019 den Kinderfreibetrag und die Kinderbetreuungskosten. Der Familienbonus kann pro Kind bis zu 1.500 € bzw. für volljährige Kinder bis zu 500 € im Kalenderjahr betragen. Ab Juli 2022 wird für ein ganzes Jahr 2.000 € bzw. 650 € pro Jahr betragen. Er kann entweder mit der laufenden Gehaltsabrechnung oder bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigt werden. Mehr... 

FerialpraktikantInnen erhalten, wenn sie nicht das gesamte Jahr arbeiten, bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung besonders häufig Geld zurück. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen.

Fortbildungskosten können auch Sprachkurse sein, sofern die Sprachkenntnisse beruflich verwendet werden. 

Eine freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung oder eine private Krankenzusatzversicherung wirken steuermindernd aus, sofern die Versicherung vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde. Ab 2021 können Beiträge generell nicht mehr geltend gemacht werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Gewerkschaftsbeiträge können, sofern sie nicht schon vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin bei der Lohnverrechnung berücksichtigt wurden, bei der Arbeit­nehmer­Innen­ver­an­lagung angegeben werden. 

Haben Sie im Homeoffice gearbeitet und dafür keine Kostenersätze bekommen? Dann erhalten Sie ab 2021 automatisch 3 € pro Homeoffice-Tag, maximal 300 € im Jahr, als Homeoffice Pauschale anerkannt. Sind Ihre Kosten für digitale Arbeitsmittel wie Computer und Internet höher, dann können Sie den tatsächlichen Betrag geltend machen. Nähere Informationen finden Sie unter Steuer & Corona. 

Ist Ihr Kind in einem Internat untergebracht, da in der Nähe des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht, dann kann im Rahmen der Arbeit­nehmer­Innen­veranlagung ein Freibetrag für die auswärtige Berufs­aus­bildung geltend gemacht werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Für das Internet, das man beruflich oder für die Ausbildung verwendet, kann man einen Teil der Provider- und Online­gebühren absetzen. 

Der Jahresausgleich wird seit 1994 Arbeit­nehmer­Innen­ver­anlagung genannt.

Katastrophenschäden, die nicht durch eine Versicherung oder Subventionen gedeckt sind, können von der Steuer abgesetzt werden. Nähere Infos dazu finden Sie hier.

Kilometergeld kann man für Dienstfahrten mit dem Privat-Auto absetzen, wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Kosten nicht ersetzt. Nähere Infos dazu finden Sie unter Reisekosten im Steuerrecht.

Den Kinderfreibetrag gibt es bis einschließlich 2018 für jedes Kind, für das man mehr als sechs Monate Familienbeihilfe bezogen oder Unterhalt bezahlt hat. Ab 2019 gibt es stattdessen den Familienbonus. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Kinderbetreuung kann nur dann bis einschließlich 2018 ohne Selbstbehalt abgesetzt werden, wenn die Kosten an eine Kinder­be­treu­ungs­ein­richt­ung bezahlt wurden oder bei pädagogisch Ausgebildeten wie Tageseltern ent­standen sind. Ab 2019 ist das nur noch für Alleinerziehende und nur noch unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes möglich. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Kirchenbeiträge sind bis zu einer Höchstgrenze von 400 € von der Steuer absetzbar. Die Kirchenbeiträge werden automatische dem Finanzamt übermittelt und müssen nicht mehr selbst eingetragen werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Krankheitskosten sind nur dann absetzbar, wenn sie einen Selbstbehalt, der von der Einkommenshöhe abhängig ist, übersteigen. Vorbeugende Maßnahmen wie Impfungen können nicht geltend gemacht werden. Stehen die Krankheitskosten mit einer Behinderung von mindestens 25% im Zusammenhang, dann können diese ohne Selbstbehalt abgeschrieben werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Krankheitskosten von Kindern werden genauso bei der Steuer berücksichtigt, wie eigene Krankheitskosten. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Kosten der künstlichen Befruchtung sind als außer­ge­wöhn­liche Belastung mit Selbstbehalt abzugsfähig. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Von den Kurkosten, die man von der Steuer absetzen kann, muss eine Haushaltsersparnis von 5,23 € pro Tag abgezogen werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Lebensversicherungen sind nur dann absetzbar, wenn es sich um reine Ablebensversicherungen handelt oder eine auf Lebensdauer ausbezahlte Rente vereinbart ist und die Versicherung vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde. Ab 2021 können Beiträge generell nicht mehr geltend gemacht werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Medikamente gehören zu den Krankheitskosten. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Der Mehrkindzuschlag steht ab dem dritten Kind zu, wenn das Familieneinkommen 55.000 € im Kalenderjahr nicht über­steigt. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Für mitversicherte Angehörigen kann man verpflichtende Sozial­versicherungsbeiträge, die direkt an die Krankenkasse bezahlt wurden, bei der Steuer geltend machen. Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

Wenn Sie einen geringfügigen Nebenverdienst haben oder mehrere geringfügige Jobs gleichzeitig ausüben und insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdienen, müssen Sie Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Einen Teil davon können Sie sich über die ArbeitnehmerInnenveranlagung zurückholen.

Der Nachkauf von Schulzeiten für die Pension kann in voller Höhe von der Steuer abgeschrieben werden. Die Ausgaben werden dem Finanzamt gemeldet und werden automatisch berücksichtigt. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Nächtigungsgeld kann anstelle der tatsächlichen Übernachtungskosten bei Dienstreisen von der Steuer abgesetzt werden, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Kosten nicht bezahlt. Nähere Infos zum Thema Dienstreise aus Steuersicht finden Sie hier.

Wegen der Negativsteuer lohnt sich die ArbeitnehmerInnenveranlagung auch für jene, die keine Lohnsteuer zahlen. Ab 2020 gibt es die Negativsteuer sogar für ArbeitnehmerInnen bis zu einem Jahreseinkommen von 21.500 €. Ab 2021 gilt sie sogar bis zu einem Einkommen von 24.500 € im Jahr. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuergutschrift bei niedrigem Einkommen.

Das Pendlerpauschale und der Pendlereuro können gleich bei der Lohnverrechnung oder bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung berücksichtigt werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Pendler.

Pensionskassenbeiträge, die für eine Betriebspension bezahlt werden, sind genauso von der Steuer absetzbar wie eine freiwillige Pensionsvorsorge, wenn keine staatliche Prämie dafür in Anspruch genommen wurde. Voraussetzung ist, dass Sie bereits vor dem 1. Jänner 2016 Pensionskassenbeiträge geleistet haben. Ab 2021 können Beiträge generell nicht mehr geltend gemacht werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Zu Personenversicherungen zählen freiwillige Pensions-, Unfall- oder Krankenversicherungen. Diese sind als Sonderausgaben abschreibbar, wenn die Versicherung vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurde. Ab 2021 können Beiträge generell nicht mehr geltend gemacht werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Pflegeheime und Kosten für die häusliche Pflege können entweder von der zu pflegenden Person ohne Selbstbehalt geltend gemacht werden oder wenn diese Ausgaben von den Angehörigen bezahlt werden, können die Angehörigen diese Ausgaben mit Selbstbehalt bei der Steuer berücksichtigt werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Reisekosten sind für beruflich veranlasste Reisen absetzbar, wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber die Kosten nicht bezahlt. Das können Dienstreisen für den Arbeitgeber sein oder Fahrten zu einer beruflichen Aus- bzw. Fortbildung oder Umschulung. Nähere Infos dazu finden Sie hier. 

Spenden sind bis zu einem Höchstbetrag, der 10% der Jahreseinkünfte entspricht, von der Steuer absetzbar. Spenden werden automatisch ans Finanzamt gemeldet und müssen nicht mehr selbst geltend gemacht werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Steuerberatungskosten können im vollen Umfang von der Steuer abgesetzt werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Taggeld kann bei Dienstreisen abgerechnet werden, sofern sie nicht von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber bezahlt werden. Aber auch für Reisen zu einer Aus- bzw. Fortbildung oder Umschulung kann ein Taggeld geltend gemacht werden. Nähere Infos dazu finden Sie hier.

Taxikosten von bis zu 153 € im Monat können Gehbehinderte ab einem Behinderungsgrad von 50 % und Blinde bzw. Schwerstsehbehinderte geltend machen. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.

Beim Telefon können sowohl die Anschaffung des Geräts als auch die Gebühren berücksichtigt werden, wenn man es beruflich nutzt. Nähere Infos dazu finden Sie unter Werbungskosten.

Den Unterhaltsabsetzbetrag gibt es, wenn man nachweislich den vollständigen gesetzlichen Unterhalt für Kinder, die in Österreich oder in einem Staat der EU bzw. EWR oder der Schweiz leben, geleistet hat. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Den Unterhalt für Kinder, die außerhalb der EU, EWR oder der Schweiz leben, kann man entweder zur Hälfte geltend machen oder pauschal mit 50 € im Monat. Nähere Infos dazu finden Sie unter Steuervorteile für Familien.

Um Umschulungskosten absetzen zu können, muss die Ausübung des neu erlernten Berufs tatsächlich angestrebt werden. 

Umzugskosten sind dann absetzbar, wenn der Umzug beruflich veranlasst war, weil die tägliche Rückkehr zum alten Wohnsitz unzumutbar wäre.

Versicherungen können nur berücksichtigt werden, wenn es sich um Personenversicherungen handelt, die vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden. Ab 2021 können Versicherungsprämien generell nicht mehr geltend gemacht werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Wohnraumsanierungen und die Wohnraumschaffung sind bis zu einem Betrag von 2.920 € jährlich absetzbar. Der Betrag erhöht sich, wenn Sie alleinverdienend oder -erziehend sind. Der Beginn der Bauausführung oder die Vertragsunterzeichnung muss aber vor dem 1. Jänner 2016 stattgefunden haben. Ab 2021 können Kosten für Wohnraumschaffung und –sanierung generell nicht mehr geltend gemacht werden. Nähere Infos dazu finden Sie unter Sonderausgaben.

Zahnbehandlungskosten zählen zu den Krankheitskosten und können bei den außergewöhnlichen Belastungen mit Selbstbehalt berücksichtigt werden. Vorbeugende Maßnahmen wie eine Mundhygiene zählen jedoch nicht zu den Krankheitskosten. Nähere Infos dazu finden Sie unter Außergewöhnliche Belastungen.