Was kann jemand mit meiner PayPal Email anfangen

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Was kann jemand mit meiner PayPal Email anfangen

Inhaltsverzeichnis:

1. PayPal-Betrug: Verkäufer aufgepasst!

Was kann jemand mit meiner PayPal Email anfangen

Mehr als 15 Millionen Menschen nutzen PayPal alleine in Deutschland. Sie profitieren von der einfachen und zuverlässigen Bezahlung, die sie in nur wenigen Sekunden ausführen. PayPal wirbt mit seinem Verkäufer- und Käuferschutz, der beide Seiten gegen Missbräuche absichert. Deshalb wiegen sich beide Vertragsparteien in Sicherheit. Betrüger versuchen leider vermehrt, das Online-Bezahlsystem für ihre Zwecke zu missbrauchen. Dies gelingt ihnen auch häufig. Der Käuferschutz bei PayPal ist nicht allumfassend und hat einige Schlupflöcher. Deshalb sollten sich Verkäufer und Käufer eingehend mit den Ausnahmen befassen.

2. Wie funktioniert die Betrugsmasche?

PayPal ist grundsätzlich sehr sicher. Gelegentlich gelingt es Hackern aber dennoch, die Login-Daten von Accounts auszuspähen. Dabei gehen sie immer gleich vor:

a) Sie nehmen Pakete entgegen

Betrüger nutzen gehackte Login-Daten, um Waren einzukaufen. Diese lassen sie per Express-Versand an eine Adresse ihrer Wahl liefern. Dank dem Echtzeit-Tracking der Deutschen Post wissen sie genau, wann das Paket ankommt. Zumeist bestellen sie das Paket zu einem Hochhaus und geben sich dort als Nachbar des Adressaten aus. Sie nehmen das Paket entgegen und verlassen umgehend das Gebäude.

b) Sie kaufen Gutscheine

Andere Betrüger kaufen sich mit den gehackten PayPal-Daten Gutscheine, beispielsweise für Amazon. Sie veräußern diese Gutscheine bei Auktionshäusern wie eBay und versuchen ihre Spuren zu verwischen.

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3. PayPal-Schutz: Wann ist er ausgeschlossen?

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Verkäufer bekommen den Kaufpreis nach einem Vertragsschluss umgehend auf ihr PayPal-Konto überwiesen. Deshalb wiegen sie sich in Sicherheit. Der Käufer bittet sie nun in einer separaten Nachricht, die Ware an eine abweichende Adresse zu senden. Die meisten Verkäufer gehen wohlwollend auf diese Bitte ein. Wenn der Betrug auffliegt, bleiben die Verkäufer jedoch auf ihren Kosten sitzen. PayPal bucht den Kaufpreis wieder zurück. Der Online-Bezahlsystem ist dazu berechtigt. Seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten die folgende Klausel:
„Wenn […] der Verkäufer den Artikel an eine andere als auf der Seite „Transaktionsdetails“ angegebene Adresse versendet, gilt der Verkäuferschutz nicht“.

Der Inhaber des gehackten PayPal-Kontos bekommt den Kaufbetrag in einer solchen Situation zurückerstattet. Der Verkäufer hat gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen und bleibt deshalb auf seinem Schaden sitzen. Die folgenden Kaufgegenstände sind nicht geschützt:

  • Zahlungsmittel wie Gutscheine und Prepaid-Karten
  • Grundstücke
  • Fahrzeuge
  • Wetteinsätze
  • Spenden

Die Liste der Ausnahmen vom PayPal-Schutz ist lang. Diese lassen sich hier einsehen:
https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/paypal-safety-and-security

Tipp: Versenden Sie Verkaufsobjekte nur, wenn sie vom PayPal-Käuferschutz umfasst sind!

4. Worauf müssen Sie konkret achten?

Der Online-Bezahldienst PayPal funktioniert in der Praxis recht gut. In einigen Situationen sollten Sie aber etwas genauer hinsehen:

  • Prüfen Sie bei hohen Geldsummen, ob Ausnahmen vom Verkäuferschutz vorliegen.
  • Versenden Sie Produkte ausschließlich an die Adresse, die in den Transaktionsdetails angegeben ist.
  • Kontaktieren Sie bei Auffälligkeiten PayPal und bitten Sie um Hilfe.
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Als Marke können solche allgemeinen Begriffe jedoch mangels Unterscheidungskraft oftmals nicht eingetragen werden. Die Frage stellt sich also, ob solche Gattungsbegriffe als Domain registriert werden können.

Das OLG Hamburg (CR 1999, 779ff) hat in der Entscheidung "Mitwohnzentrale" geurteilt, das diese Gattungsbezeichnung als Domain eine unlautere Absatzbehinderung für konkurrierende Unternehmen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt. Im Gegensatz dazu hat das LG Hamburg (AZ:416 O 91/00) im Fall "lastminute.com" entschieden, dass die Verwendung von Gattungsbegriffen nicht generell wettbewerbswidrig sei. Auch die Verwendung von "autovermietung.com" ist nach einem Urteil des LG München I wettbewerbsrechtlich unbedenklich.

Diesem juristischen Durcheinander hat in der Sache Mitwohnzentrale dann das oberste Deutsche Zivilgericht teilweise ein Ende gesetzt. Der Bundesgerichtshof ( BGH, AZ: I ZR 216/99) urteilten, dass es nicht generell wettbewerbswidrig ist, Gattungsbegriffe als Domain zu registrieren. Es kommt, wie fast immer bei Juristen, auf den jeweiligen Einzelfall an. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verwendung solcher Domains weiterhin wettbewerbswidrig sein, wenn es durch Irreführung oder Täuschung zu einer "Kanalisierung von Kundenströmen" kommt und dadurch Kunden abgefangen werden. So geschehen bei der Domain "Rechtsanwaelte.de", die nach einem Urteil des LG München I (Az.: 7 O 5570/00) nicht einer einzelnen Anwaltskanzlei zustehen soll, da es sonst zur Kanalisierung von Kundenströmen kommt.

Kollision von Top Level Domains

Problematisch stellen sich auch die Fälle dar, bei denen eine gleichlautende Second Level Domain unter verschiedenen Top Level Domains vorhanden ist, also beispielsweise eine Seite unter www.online.de und unter www.online.com betrieben wird.

Die Rechtsprechung geht überwiegend davon aus, dass die Top Level Domain nicht unterscheidungskräftig ist (KG Berlin NJW 1997, 3321 ff) und eine Verwechslungsgefahr in der Regel nicht ausschließen kann. Umstritten ist, ob bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch auf den Inhalt der Seiten abzustellen ist. Das LG Düsseldorf hatte dies verneint, andere Gerichte stellen dagegen auch auf die angebotenen Waren/ Dienstleistungen ab. Ausgeschlossen werden kann eine solche Verwechslungsgefahr wohl, wenn Seiten beispielsweise in chinesischer Sprache erstellt wurden. Auch bei Seiten, die nur in Portugiesisch oder Griechisch gestaltet wurden oder Dienstleistungen nur für diese Länder anbieten, kann eine Verwechslungsgefahr verneint werden.

Oftmals kommt es in diesen Fällen zusätzlich dazu, dass Konflikte zwischen deutschen und ausländischen Domaininhabern und Kennzeichenrechten entstehen. Nähere Informationen zu den internationalen Aspekten des Online-Rechts erhalten Sie im Kapitel Internationales Privatrecht.

Umlautdomains

Seit einiger Zeit ist es in Deutschland möglich, über die DENIC oder Internet-Service-Provider so genannte Umlaut-Domains zu registrieren. Obwohl im Vorfeld auf zahlreichen Internetportalen und Foren bezüglich neuer rechtlicher Probleme im Zusammenhang mit der Registrierung solcher Domains gewarnt wurde, sind bereits nach den ersten Tagen zahlreiche Rechtstreitigkeiten und Abmahnungen bekannt geworden.

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Umlaut-Domains erlauben es, Namen wie "Müller" , Berufsbezeichnungen wie "Bäcker" oder markenrechtlich geschützte Namen wie "Ötker" als Second Level Domain zu registrieren. Diese Namen können dann über ein spezielles Browser-Plugin dargestellt werden, ohne dass der Umweg über Domains wie "mueller.de ", "baecker.de" oder "oetker.de" notwendig ist.

Rechtlich problematisch sind hierbei vor allem zwei Punkte. Zum einen gilt auch bei der Registrierung der Umlaut-Domains der Grundsatz "first come, first served". Dies bedeutet, dass der Registrierungsantrag zuerst bearbeitet wird, welcher als erster beim Registrar eingeht. Dieser kann die Domain dann zunächst unabhängig von eventuell bestehenden Rechten anderer Personen nutzen. Keinesfalls ist es nämlich so, dass nur der Inhaber von "mueller.de" auch einen Anspruch auf die Domain "müller.de" hat. Zum anderen haben vor allem neuere Urteile bestätigt, dass den Registrar für .de-Domains DENIC in der Regel keine Pflicht trifft, bei einer Registrierung zu überprüfen, ob hierdurch Rechte Dritter verletzt werden.

Dass dies Domain-Grabber dazu verleiten könnte, wie zu den Anfangszeiten des Internet wahllos Domains zu registrieren, um sie dann den Rechteinhabern anzubieten, war im Vorfeld befürchtet worden. Auch war zu erwarten, dass zahlreiche Domain-Inhaber nur ungenügend über die Möglichkeit der Registrierung von Umlaut-Domains informiert waren und aus Unwissenheit entsprechende Registrierungen nicht vorgenommen haben. Die Inhaber entsprechender Namens- oder Markenrechte sehen sich nun mit dem Problem konfrontiert, dass ihnen "ihre" Umlaut-Domain vor der Nase weg geschnappt wurde. Nach Informationen von www.domain-recht.de sind beispielsweise weder die Domains \"thüringen.de\" noch \"thüringen-tourismus.de\" oder \"spd-thüringen\" von den Inhabern der Namensrechte registriert wurden. Das Land Thüringen, der Tourismusverband Thüringen sowie die Thüringer SPD müssen sich nun auf rechtlichem Weg darum bemühen, dies Domains zu erlangen.

Auch die Domains "düsseldorf.de" sowie "ökotest.de" sollen erfolgreich von Dritten registriert wurden sein. Diese Domains wurde jedoch sofort an die Rechteinhaber abgetreten, so dass es nicht zu Abmahnungen und gerichtlichen Verfahren kam.

Sollten Sie beabsichtigen, eine Umlaut-Domain zu registrieren, achten Sie also darauf, dass Sie keine Namens- oder Kennzeichenrechte Dritter verletzen. Wie die Rechtsprechung das bereits aus dem Bereich unterschiedlicher Top Level Domains bekannte Problem der Gleichnamigkeit im Falle der Streitgkeiten zwischen dem Inhaber von "mueller.de" und "müller.de" löst, muss abgewartet werden. Wir werden Sie auf eRecht24.de darüber informieren.

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Worum geht's?

Andy Warhol hatte recht. Mit einer eigenen Website kann sich heute jeder seine 15 Minuten Berühmtheit abholen, und Millionen Menschen auf der ganzen Welt tun dies auch. Viele dieser Seiten entstehen jedoch nicht nur zum privaten Vergnügen, es stecken ganz beträchtliche finanzielle Interessen hinter einem Webauftritt von Unternehmen. Das Internet ist in vielen Bereichen zum Motor der wirtschaftlichen Entwicklung geworden.

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Aufgrund des erheblichen Aufwandes an Zeit und Geld, die in die Erstellung von Internetpräsenzen gesteckt werden, stellt sich natürlich die Frage nach dem rechtlichen Schutz der eigenen Webpräsenz vor unbefugter Vervielfältigung, Bearbeitung oder Nachahmung durch Dritte.

Schutz nach dem Patent- und Gebrauchsmusterrecht

Zunächst könnte man auf die Idee kommen, Webseiten dem Schutz des Patent- oder Gebrauchsmusterrechtes zu unterstellen. Jedoch sind sowohl Patente als auch Gebrauchsmuster nur für technische Erfindungen vorgesehen, wenn diese neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Für Software lehnte die Deutsche Rechtsprechung eine patentrechtliche Schutzfähigkeit bisher generell ab (z.B. BGH 67, 22 ff). Beim Erstellen von Software handele es sich um Leistungen geistiger Art, für einen patentrechtlichen Schutz wären jedoch für die Lösung technischer Aufgaben auch technische Mittel notwendig. Bedingt durch die großzügige Patentierungspraxis in den USA hat sich in den Vergangenen Jahren jedoch auch in Europa die Rechtslage geändert. Im Jahre 1998 hat das Europäische Patentamt in 2 Entscheidungen klargestellt, dass Computerprogramme dem Schutz des Patentrechts unterfallen können, wenn diese einen technischen Bezug aufweisen. Momentan wird die Frage der Patentierbarkeit von Software auch in der EU verstärkt diskutiert.

Eine Website selbst ist jedoch nicht einmal ein Softwareprogramm, sondern allenfalls eine Sammlung von Daten, in die eventuell Softwareprogramme integriert sind. Patentrechtlicher Schutz für Webseiten kommt also nach Deutschem Recht nicht in Betracht. Anders ist die Rechtslage etwa in den USA. Dort gibt es sogenannte Trivialpatente. Diese können auch zum Schutz von Grundgedanken und Ideen führen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie als Shopbetreiber für die Verkäufe in Ihrem Online Shop nutzen.
  • Wenn Sie über Ihren Shop Waren oder digitale Inhalte verkaufen, führt an AGB und Widerrufsbelehrung kein Weg vorbei.
  • AGB sind das rechtliche Rückgrat Ihres Online Shops, allerdings lauern bei den einzelnen Klauseln viele Haftungsfallen.

Worum geht's?

Corona hat das Land weiter fest im Griff. Viele Händler haben seit Beginn der Pandemie begonnen zu digitalisieren und über den eigenen Online Shop zu verkaufen, um wirtschaftlich zu überleben. Die eigenen AGB sind dabei die rechtliche Basis jedes Online Shops. Beim Thema "AGB und Online Shops" gibt es für Shopbetreiber aber viele offene Fragen: Brauche ich als Onlineshop-Betreiber überhaupt AGB? Welche Klauseln sind erlaubt? Wo müssen die AGB im Shop eingebunden werden? Woher bekomme ich AGB für meinen Shop? Was kostet die Erstellung von Shop AGB durch einen Anwalt oder kann ich einfach kostenlos AGB aus dem Internet übernehmen? Wir zeigen Shopbetreibern Schritt für Schritt, worauf Sie achten müssen.

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1. Was sind AGB, wer braucht AGB?

AGB

AGB sind der rechtliche Rahmen für alle Verträge, die Unternehmer (in ihrem eigenem Shop, als Händler bei Amazon oder als Dienstleister) mit Ihren Kunden abschließen. AGB ist die Abkürzung für "Allgemeine Geschäftsbedingungen". AGB bilden also den rechtlichen Rahmen für Geschäfte, die Sie mit Ihren Kunden über Ihren Online-Shop abschließen. Sie sind - im Gegensatz zu einmal und  individuell ausgehandelten Verträgen - vorformulierte Vertragsbedingungen, die Sie als Shopbetreiber für beliebig viele Verträge nutzen können.

Die gesetzliche Abstufung für Verträge sieht so aus:

  1. Individuell ausgehandelte Verträge
  2. Allgemeine Geschäftsbedingungen
  3. Gesetzliche Regelungen

Individualverträge

Individuell ausgehandelte Verträge haben immer Vorrang vor AGB oder den gesetzlichen Regelungen. In "normalen" Online-Shops spielen Individualverträge aber keine Rolle.

Wichtig ist aber: Wenn Sie Ihren Kunden etwa auf eine E-Mail-Anfrage hin etwas zusichern, ist das ebenfalls eine Individualabrede. Als Shopbetreiber können Sie sich dann später nicht darauf berufen, dass in Ihren AGB etwas anderes vereinbart war.

Gesetzliche Regelungen

Ohne AGB für Ihren Onlineshop hängen die Verträge, die Sie in Ihrem Shop abschließen, zwar theoretisch nicht im rechtsfreien Raum. Hat ein Shop keine AGB, würden die gesetzlichen Regelungen gelten. Praktisch müssen Sie aber trotzdem AGB bereithalten, wenn Sie in Ihrem Shop an Verbraucher verkaufen und nicht abgemahnt werden möchten. Denn Sie sind verpflichtet Verbrauchern bestimmte Informationen bereitzustellen.

Mit AGB können Sie dieser Pflicht nachkommen und dort Punkte wie Vertragsschluss, Vertragssprache oder Gewährleistung für Mängel regeln. Weitere Punkte wie Leistungen, Zahlung, Lieferung, Verzug des Kunden usw. können Sie dann mit aufnehmen.

Aber Achtung: Bei Verträgen mit Verbrauchern (B2C) müssen Sie aufpassen, da hier viele Klauseln abgemahnt werden können, die gegenüber Unternehmern (B2B) problemlos erlaubt sind.

Beispiel: Verbraucher haben Ihnen gegenüber Rechte, wenn die Ware einen Mangel hat (z.B. auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung des Preises und Schadensersatz).
Hier gab es zum 1.1.2022 eine Änderung: Die Definition eines Mangels beim Kauf wurde neu geregelt.
Eine Sache hat nur dann keinen Mangel, wenn sie

1. den subjektiven Anforderungen entspricht

• Was haben Sie mit dem Kunden im Kaufvertrag vereinbart?
• Eignet sich die Sache für die Verwendung, die der Vertrag voraussetzt?

UND2.  den objektiven Anforderungen entspricht• Was kann jeder Käufer objektiv erwarten?• Eignet sich die Sache für die gewöhnliche Verwendung?

• Ist der Zustand der Sache mit anderen derselben Art vergleichbar?

UND

3. den Montageanforderungen entspricht • Ist die Sache sachgemäß montiert?

• Wenn nicht: Liegt es nicht an Ihnen oder der mitgegebenen Anleitung?

Nach der bisherigen Regelung lag schon kein Mangel vor, wenn die Sache den subjektiven Anforderungen des Kunden entsprach. Auf die objektiven Kriterien kam es dann nicht mehr an. Diese neue Regelung können Sie gegenüber Verbrauchern nicht per AGB ausschließen. Anders ist das, wenn Sie an Unternehmer verkaufen (B2B): Dann können Sie in den AGB festlegen, dass der objektive Mangelbegriff nicht gilt und es nur auf die Vereinbarung mit Ihrem Käufer ankommt.

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2. Gibt es eine Pflicht, AGB zu verwenden?

Es gibt - eigentlich - keine gesetzliche Pflicht, in einem Online-Shop eigene Geschäftsbedingungen zu verwenden. Weder im Internet noch in der Offline-Welt können Sie also abgemahnt werden, weil Sie keine AGB haben. Indirekt gibt es aber doch eine AGB-Pflicht für Webshops, wenn Sie über Ihren Shop (auch) an private Kunden verkaufen, also im B2C-Bereich tätig sind.

Hier gibt es nämlich zahlreiche gesetzlich vorgeschriebene Belehrungs- und Informationspflichten. Diese können sinnvoll aber dann nur in AGB umgesetzt werden.

Einige dieser Pflichtangaben sind etwa:

  • Wie genau erfolgt der Vertragsschluss?
  • Gibt es Regelungen zur Rücksendung oder Kulanzregelungen?
  • Wie kann gezahlt werden?
  • Wie wird geliefert?
  • Vertragssprache
  • Gewährleistung für Mängel

Deshalb ist es vor allem bei Shops, die an Privatkunden verkaufen (also B2C Shops), indirekt doch notwendig, eigene AGB zu verwenden. Vor allem in diesem Bereich ist oft eine Rechtsberatung zu AGB & Widerruf nötig, da das Fernabsatzrecht sehr kompliziert ist und Fehler und Rechtsverstöße  oft zu teuren Abmahnungen führen. 

3. B2B oder B2C: Gewerbliche Kunden oder Endverbraucher?

Die Entscheidung, ob Sie in Ihrem Shop an Verbraucher (B2C), Unternehmer (B2B) oder beide Gruppen verkaufen liegt natürlich allein bei Ihnen.

Für die AGB und den Aufbau des Shops ist diese Unterscheidung aber sehr wichtig:

  1. Wenn Sie auch an private Kunden verkaufen unterliegt Ihr gesamter Shop den zahlreichen und sehr strengen Vorschriften des Fernabsatzrechts (Widerruf, Buttonlösung, Preisangaben& Co.). Wenn Sie diese Regeln nicht umsetzen, laufen Sie Gefahr, dass Sie teuer abgemahnt werden, z.B. von Verbraucherverbänden.
  2. Viele AGB-Klauseln, die gegenüber Unternehmern erlaubt sind können abgemahnt werden, wenn diese Klauseln in AGB verwendet werden, die auch für private Endkunden genutzt werden.

Hintergrund ist der strenge Verbraucherschutz in der EU, der sich auch auf die inhaltlichen Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auswirkt. Es gibt zahlreiche unzulässige Bestimmungen im B2C-Bereich, die aus diesem Grund massenhaft abgemahnt werden.

Wichtig ist also, dass Sie sich vor dem Erstellen der AGB darüber klar sein müssen, ob Sie die AGB nur für Unternehmer, nur für Verbraucher oder für beide Gruppen verwenden wollen.

Bei reinen B2B Shops reicht es übrigens nicht, einfach "Wir verkaufen nur an Unternehmer" auf die eigene Internetseite zu schreiben. Hier sind noch einige andere Abgrenzungen zu Verträgen mit Verbrauchern nötig.

4. Was ändert sich 2022 bei AGB für Online Shops?

Mit der „Warenkaufrichtlinie“ ändern sich zum 1.1.2022 zahlreiche Dinge für Sie, wenn Sie Waren über einen Onlineshop verkaufen. Dazu gehören insbesondere folgende Änderungen:

  • Sachmangelbegriff: Für die Frage, ob eine Sache frei von Mängeln ist, kommt es neben der konkreten Vereinbarung im Kaufvertrag auch darauf an, was der Käufer objektiv erwartet und wie die Sache montiert ist.

Beispiel: Sie betreiben einen Online-Buchshop, in dem Sie u. a. Mängelexemplare verkaufen (z.B. mit fehlerhaft bedruckten Titelseiten o.Ä.). Nach der neuen Rechtslage genügt es nicht mehr, einfach nur “Mängelexemplar” zu schreiben oder diesen Hinweis gar in den AGB zu verstecken. Sie müssen in der Produktbeschreibung vielmehr ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um ein Mängelexemplar handelt und was für ein Mangel vorliegt. Diese Information sollte hervorgehoben werden (z.B. Fettdruck). Der Käufer sollte das Vorliegen der Mangeleigenschaft außerdem durch eine  Checkbox bestätigen. Die Checkbox darf nicht vorangekreuzt sein.

  • Beweislastumkehr: Wenn die Kaufsache innerhalb eines Jahres einen Mangel hat, wird vermutet, dass Sie dem Kunden die Ware bereits mangelhaft übergeben haben. Vorher war es nur ein Zeitraum von 6 Monaten.
  • Verjährung: Die Ansprüche wegen Sachmängeln haben Verbraucher für 2 Jahre. Diese Frist können Sie bei gebrauchten Sachen wie bisher auch schon auf ein Jahr verkürzen. NEU: Diese Verkürzung müssen Sie mit Ihrem Kunden ausdrücklich vertraglich vorab vereinbaren. Eine Vereinbarung in den AGB reicht nicht aus.
  • Garantie: Garantien müssen Sie Ihrem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen.
  • Rücktritt und Schadensersatz: Wenn Sie sich weigern, eine neue Sache zu liefern und die alte zu reparieren (Nacherfüllung) und das für Ihren Kunden offensichtlich ist, sowie in weiteren Fällen gilt: Ihr Kunden braucht Ihnen keine Frist zu setzen, sondern kann schneller vom Kaufvertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen.
  • Updatepflicht für Waren mit digitalen Inhalten: Wenn Sie Waren mit digitalen Inhalten anbieten, haben Sie die Pflicht, hierfür Updates bereitzustellen. Waren mit digitalen Inhalten sind „normale“ Waren, die eine digitale Komponente enthalten.
    Beispiele:
    • Waschmaschine
    • Smart-TV
    • Saugroboter
    • Wlan-Router
    • Digitaler Sprachassistent („Alexa“)

Doch welche Änderungen müssen Sie in diesem Zusammenhang in Ihrem AGB vornehmen? Wichtig sind hier vor allem zwei Punkte:

  1. B2C: Wenn Sie gegenüber Verbrauchern gebrauchte Waren anbieten, können Sie die Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen. Nehmen Sie diesen Punkt in Ihre AGB auf. Beispiel: Shop für gebrauchte Bücher 
  2. B2B: Wenn Sie Unternehmern Waren verkaufen, können Sie vom neuen Mangelbegriff abweichen. Sprich: Sie dürfen festlegen, dass es für einen Mangel nur darauf ankommt, was Sie mit Ihrem Kunden vereinbaren. Sollte es zu Auseinandersetzungen kommen, kommt es dann nicht mehr darauf an, was ein Kunde objektiv erwarten durfte.

Beispiel: Sie verkaufen Küchengeräte an Unternehmen, bei denen teilweise Elemente wie Mixereinsätze fehlen. Da Gastrobetriebe oftmals Altgeräte haben, aus denen sie Einzelteile entnehmen können, suchen diese oft nicht unbedingt nach vollständigen Geräten. Sie müssen in Ihrem AGB und in der Produktbeschreibung aber darauf hinweisen, dass bei Geräten Teile fehlen können. Auf eine gesonderte Checkbox oder auf eine besondere Hervorhebung dieser Information können Sie beim B2B-Kauf aber verzichten.

5. Einbinden von AGB im Shop

Ein weiteres häufiges Missverständnis:

Es ist nicht ausreichend, AGB einfach irgendwo im eigenen Shop online zu stellen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann Bestandteil eines Vertrages, wenn sie wirksam nach den gesetzlichen Vorgaben in diesen Vertrag einbezogen werden. Wirksam einbezogen sind ABG nach § 305 II BGB, wenn der Verwender:

  • bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweist und
  • der Vertragspartner die Möglichkeit hat, von diesen AGB in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen.

Achten Sie außerdem darauf, dass Sie in B2C-Shops die AGB dem Verbraucher in der Bestätigungs-E-Mail oder spätestens mit der Warenlieferung zur Verfügung stellen müssen.

Dies gilt natürlich auch für AGB und Verträge, die über das Internet geschlossen werden. 

Wie binde ich AGB in meinem Online-Shop korrekt ein?

Der Hinweis auf die AGB muss so deutlich gestaltet sein, dass auch ein Durchschnittskunde den Hinweis beim flüchtigen Lesen nicht übersehen kann. Versteckte oder unklare Hinweise können dazu führen, dass die AGB im Zweifel nicht einbezogen werden. Folge: Es gelten die für den Unternehmer oft ungünstigeren Regelungen das BGB und im schlimmsten Fall können Sie sogar abgemahnt werden.

Am sichersten für die Einbeziehung der Bedingungen ist es, den Kunden vor Abschluss der Bestellung zwingend mit den Internet AGB zu konfrontieren. Dies kann dadurch geschehen, dass der Kunde vor der Bestellung die allgemeinen Geschäftsbedingungen auf seinem Bildschirm zu Gesicht bekommt oder die AGB  bestätigen muss, etwa per Checkbox.

Möglich ist auch, dass der Kunde eine Bestellung erst dann absenden kann, nachdem er die AGB komplett durchgescrollt hat. Dies ist heute aber kaum noch üblich.

Muss ich bei der Einbindung von AGB eine Checkbox/ ein Häkchen setzen?

 Das Gesetz sagt, bei der Einbeziehung von AGB muss:

  • der Unternehmer den Kunden auf die AGB hinweisen,
  • der Kunde muss die AGB einsehen können,
  • der Kunde mit der Geltung der AGB einverstanden sein.

Eine gesetzliche Pflicht, die AGB per Häkchen oder Checkbox bestätigen zu lassen, gibt es also nicht.

Auch ein deutlicher Hinweis im Bestellprozess wie etwa "Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen" verbunden mit einem direkten Link auf die AGB reichen für die wirksame Einbeziehung aus.

Der Vorteil der Checkbox-Lösung ist aber, das man sich später eventuell Diskussionen mit den Kunden darüber erspart, ob es auf der Seite überhaupt AGB gab und ob diese deutlich genug dargestellt wurden. Im Endeffekt ist dies also eher eine reine Geschmacksfrage. Da die Nutzer aber daran gewöhnt sind die AGB per Checkbox zu bestätigen spricht zumindest nichts dagegen. 

Ist ein Download der AGB möglich, können auch umfangreichere AGB wirksam einbezogen werde. Nicht ausreichend ist aber die bloße Erwähnung der AGB im Hauptmenü einer Website.

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Was sagen die Gerichte?

Die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren eine Reihe von Vorgaben zur Einbindung und Darstellung von AGB aufgestellt:

  • die AGB müssen auf dem Bildschirm lesbar sein, das Lesen darf keine Lupe beim Lesen des Textes erfordern
  • der Text muss sprachlich und inhaltlich klar sein
  • die AGB müssen deutlich und sinnvoll gegliedert sein und müssen ein Mindestmaß an Übersichtlichkeit aufweisen
  • die AGB dürfen nicht zu lang sein

Die von einigen Gerichten (LG Ravensburg CR 1992, 1473; LG Aachen NJW 1991, 2160) anfangs vertretene Auffassung, wegen der Flüchtigkeit der Darstellung und der schlechten Lesbarkeit am Bildschirm dürfen AGB dort nur aus wenigen Sätzen bestehen, ist veraltet. Zum einen hat sich der Kunde bewusst dafür entschieden, das Internet für Bestellungen zu nutzen. Zum anderen ist es auch problemlos möglich, die AGB auszudrucken oder zu speichern. Außerdem müssen Onlinehändler mittlerweile umfassende Informationspflichten: Diese Informationen lassen sich nicht mehr wenigen Sätzen abbilden. Allerdings haben Gerichte auch entscheiden, dass eine Lesedauer von 80 Minuten (!) nicht dazu führen, dass AGB unwirksam sind.

Wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Erstellung von AGB beauftragen, sollten Sie also auch immer darauf achten, dass der Anwalt Sie auch in Bezug auf die wirksame Einbeziehung berät. Denn die schönsten Geschäftsbedingungen nutzen nichts, wenn diese nicht wirksam Vertragsbestandteil geworden sind.

6. In welcher Sprache müssen AGB verfasst sein?

Ein weiteres Problem bei allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Sprache, in denen diese abgefasst sind. Grundsätzlich müssen AGB in einer dem Nutzer verständlichen Sprache zur Verfügung stehen. Das ist zumindest für die Muttersprache der Kunden immer der Fall. 

Problem 1: Jedes Land beurteilt diese Frage anders. Zumindest die deutschen Gerichte sind immer häufiger der Auffassung, dass AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum & Co. auch in deutscher Sprache angeboten werden müssen, wenn Shops (auch) an deutsche Kunden verkaufen.

Problem 2: Eine andere Frage als die Frage der Sprache (also der bloßen Übersetzung der deutschen AGB) ist die Frage des anwendbaren Rechts. Wenn Sie als Shopbetreiber im Rahmen der Internationalisierung einen Shop für französische Nutzer aufsetzen, dann kann es sein, dass Ihre AGB nicht nur sprachlich, sondern auch inhaltlich dem französischen Recht entsprechen müssen. Das sind aber Ausnahmefälle. In der Regel kommen die meisten Shops mit einer Übersetzung ihrer deutschen AGB auch im internationalen Handel klar.

Wenn Sie eine Internationale Ausrichtung Ihres Shops planen fragen Sie dazu im Zweifel besser einen Anwalt. Sie finden ein Angebot meiner Kanzlei für eine umfassende Shopprüfung hier:

AGB für B2C Shops:
https://www.e-recht24.de/mitglieder/check-online-shop-b2c-agb/

AGB für B2B-Shops:
https://www.e-recht24.de/mitglieder/check-online-shop-b2b-agb/

7. Kopieren fremder AGB

Von der Übernahme fremder AGB durch Copy & Paste raten wir dringend ab. Aus folgenden Gründen:

  • Sie können für AGB Klau vom Verwender der AGB abgemahnt werden: Der Betreiber der Webseite oder des Shops, von dem Sie die AGB übernommen haben, kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche, etwa über eine Abmahnung, geltend machen.
  • Es ist nicht gesagt, dass die fremden AGB rechtssicher sind: Unter Umständen wurden diese AGB ebenfalls per copy & paste zusammenkopiert. Solche AGB geben Ihnen keine Rechtssicherheit und werden Ihnen nichts nutzen. Sie riskieren aber trotzdem, dass Sie für fehlerhafte Formulierungen in diesen AGB verantwortlich gemacht werden. Selbstgemachte oder selbstgeklaute AGB schaden oft mehr als sie nutzen.
  • Sie können vom Verfasser der AGB abgemahnt werden:  AGB unterliegen dem rechtlichen Schutz des  Verfassers. Wenn Sie fremde AGB einfach übernehmen, müssen Sie damit rechnen, vom Verfasser (in der Regel einem Rechtsanwalt) kostenpflichtig auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Und einem Anwalt seine geistige Arbeit zu klauen ist nicht die beste Idee für den Start in die Selbständigkeit.
  • Es ist nicht sicher, dass die AGB zu Ihrem Geschäft passen: Wurden die fremden AGB von Rechtsanwälten erstellt, beziehen sich diese AGB auf ein konkretes Geschäftsmodell eines anderen Unternehmens. Gerade im Bereich relativ neuer Geschäftsmodelle im Internet reicht es nicht aus, auf bestehende AGB zurückzugreifen, diese müssen auf den jeweiligen Anbieter abgestimmt und auf seine Bedürfnisse angepasst werden. Selbst kleine Unterschiede im Geschäftsmodell können aus rechtlicher Sicht große Auswirkungen haben.
  • Sie können nicht sicher sein, dass die AGB rechtlich aktuell sind: Wenn Sie AGB irgendwo abschreiben, wissen Sie nicht, aus welchem Jahrhundert diese stammen. Dabei kann es immer wieder rechtliche Änderungen geben, an die Sie die AGB anpassen müssen: Zum Beispiel treten am 1.1.2022 zahlreiche Änderungen im Zusammenhang mit der Warenkaufrichtline in Kraft. Wissen Sie, ob die „geklauten“ AGB schon daraufhin angepasst sind? Wenn nicht, kann es teuer werden.
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8. Muster-AGB

Oft fragen uns Mandanten nach "Muster-AGB" für ihre Website oder ihr Unternehmen. Es gibt aber keine allgemeingültigen Vorlagen und Muster, die für alle Geschäftsmodell anwendbar sind.

In den AGB eines Providers müssen grundsätzlich andere Regelungen enthalten sein als in Onlineshop-AGB, webb der Shop-Betreiber Handys oder iPads verkauft. Die AGB eines Webdesigners unterscheiden sich ebenfalls in wesentlichen Punkten von den AGB eines Suchmaschinenoptimierer oder einer Werbeagentur. Aus Mustern die richtigen Regelungen heraus zu finden ist für Nichtjuristen oft unmöglich.

Aber wie finden Sie heraus, was für AGB Sie benötigen?

Was müssen Sie zu Ihren AGB vorher bedenken?

AGB müssen immer auf Ihr Geschäftsmodell abgestimmt sein. Als Grundgerüst sollten Sie folgende Einordnung vonehmen:

1. Was bieten Sie an?

  • AGB für den Verkauf von Waren und/oder
  • AGB für den Verkauf digitaler Inhalte und/oder
  • AGB für Dienstleistungen

Diese AGB sehen dann im Detail jeweils unterschiedliche Regelungen vor. Wenn Sie digitale Inhalte anbieten, dann benötigen Sie natürlich andere AGB Klauseln als für den Verkauf von T-Shirts oder für einen Handwerksbetrieb. Wenn Sie mehrere Punkte zusammen umsetzen wollen, kommen Sie meist nicht um einen Beratung durch einen Rechtsanwalt herum. 

2. Unternehmer, private Endnutzer oder beide Gruppen?

Die Unterscheidung zwischen Shops für private Endkunden (B2C), Unternehmer (B2B) oder beide Gruppen hat wichtige Auswirkungen auf den Inhalt der AGB. Viele Regelungen aus Unternehmer-AGB sind in Verbraucher-AGB unzulässig und können abgemahnt werden. Hier haben Sie also schon 6 mögliche verschiedene AGB Varianten:

  • B2C AGB für den Verkauf von Waren
  • B2B AGB für den Verkauf digitaler Inhalte
  • B2B AGB für Dienstleistungen
  • B2B AGB für den Verkauf von Waren
  • B2C AGB für den Verkauf digitaler Inhalte B2C
  • B2C AGB für Dienstleistungen
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3. Alles in einem Shop: Waren, Digitale Inhalte und Dienstleistungen

Oft ist es so, dass in einem Shop nicht nur "echte" physische Waren verkauft werden, sondern gleichzeitig auch Software oder digitale Inhalte. In vielen Bereichen werden auch Waren und Dienstleistungen angeboten. Hier haben Sie dann unzählige mögliche Varianten, die Sie mit den jeweils passenden AGB-Regelungen abmahnfähig umsetzen müssen. Und für digitale Inhalte und Dienstleistungen gelten dann wieder ganz andere bzw. zusätzliche Regeln. So treten mit der Digitale-Inhalte-Richtline am 1.1.2022 Regelungen in Kraft, die speziell für Sie gelten, wenn Sie digitale Produkte verkaufen. Welche das sind, lesen Sie in unserem Artikel „Digitale Produkte verkaufen: Das ändert sich bei AGB & Co.“. 

Daran sehen Sie auch, warum copy & paste bei AGB keine gute Idee ist. Und vom internationalen Verkauf haben wir noch gar nicht gesprochen...

Was muss in Verkaufs – AGB inhaltlich geregelt werden?

  • Verwender
  • Geltungsbereich
  • Vertragsschluss
  • Zahlung
  • Zahlungsverzug
  • Annahmeverzug
  • Eigentumsvorbehalt
  • Nutzungsrechteübertragung
  • Lieferungen, Lieferbeschränkungen
  • Gewährleistung
  • ggf. Garantien
  • Haftung
  • Datenschutz
  • shopspezifische Details
  • Gerichtsstand
  • anwendbares Recht
  • ggf. salvatorische Klausel (aber Vorsicht bei der Formulierung)

9. Woher bekommen Shopbetreiber passende AGB?

Wenn Sie rechtlich abgesichert sein wollen, sollten Sie Ihre Selbständigkeit also nicht mit geklauten AGB beginnen. Shopbetreiber haben 2 Möglichkeiten:

1. Individuelle AGB vom spezialisierten Rechtsanwalt

Eine individuelle Erstellung der notwendigen Rechtstexte (AGB, Widerruf, Impressum usw.) inklusive einer anwaltliche Shopprüfung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt ist natürlich die sicherste und beste Lösung.

Vorteile der AGB Erstellung durch einen Anwalt:

  • 100% passend für Ihren Shop
  • Sie können individuelle Regelungen treffen
  • Ihr Shop wird tatsächlich durch einen Rechtsanwalt geprüft
  • rechtssicher und mit Haftung des Anwalts

Zur AGB-Erstellung durch einen Rechtsanwalt einige Tipps:

AGB-Recht ist schwierig. Klären Sie, ob der Rechtsanwalt, den Sie mit der Erstellung der AGB beauftragen, wirklich fit ist im Bereich Online Shops. Alles hängt mit allem zusammen. Wenn möglich sollten AGB Erstellung und Prüfung des Online Shops/ der Bestellprozesse vom selben Rechtsanwalt durchgeführt werden. Damit es keine bösen Überraschungen gibt: Vereinbaren Sie mit Ihrem Anwalt möglichst einen Festpreis für AGB Erstellung und Shopprüfung.  up to date bleiben: Fragen Sie ob es einen Update-Service für den Fall von Rechtsänderungen gibt und was dieser kostet.  

2. Automatisierte Lösungen für Rechtstexte

Wenn Sie keine individuelle Beratung durch einen Rechtsanwalt benötigen oder wenn anwaltliche Beratung gerade in der Gründungsphase zu teuer ist, können Sie auch auf automatisierte Lösungen für Rechtstexte zurückgreifen.

Vorteile:

  • schnell
  • preiswert
  • oft mit Schnittstellen und automatischer Aktualisierung

Wir bieten dafür ebenfalls eine preiswerte und professionelle Lösung. Als Shopbetreiber können Sie sich hier informieren:

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Selbstverständlich gibt es nicht nur die Kanzlei Siebert Lexow und nicht nur die Rechtstexte, die wir über eRecht24 anbieten. Sie werden aber sicher verstehen, dass wir hier nicht unbedingt Werbung für unsere Wettbewerber machen wollen. Vor allem da wir wirklich gut sind ;-) . 

3. Prüfen vorhandener AGB

Oft kommen Mandanten zu mir und fragen ob ich als Anwalt bestehende AGB prüfe.

Die Idee dahinter: Wenn ich mir als Shopbetreiber schon mal selbst AGB zusammenstelle, kann das Prüfen durch einen Rechtsanwalt dann ja nicht so teuer werden.

Das stimmt aber in 99% der Fälle nicht.

1. Das Prüfen von AGB ist oft viel aufwändiger als das neu Erstellen. Das Problem dabei: Der Rechtsanwalt muss jeden Satz und jedes Wort der AGB prüfen. Auch wenn ein Anwalt nur einen Satz in den AGB verändert, haftet er für die gesamten AGB. Da aber jeder Anwalt „seine“ AGB und seinen Aufbau hat, ist da neu Erstellen dann oft schneller und preiswerter erledigt als das Prüfen und Ändern eines jeden Satzes. 

2. "Ich habe mir schonmal AGB erstellt" heißt, der Mandant hat die AGB wild im Internet bei anderen Shops, auch denen anderer Mitbewerber, zusammen kopiert. Als Anwalt ist es dann aber natürlich gefährlich, geklaute AGB zu bearbeiten. Auch hier ist das neu Erstellen dann oft die bessere Vorgehensweise.

10. Checkliste AGB für Online Shops

Diese 6 Punkte sollten Sie für Ihre AGB beachten

1. AGB oder keine AGB?

AGB sind das rechtliche Rückgrat Ihres Shops. Auch wenn es keine direkte „AGB-Pflicht“ gibt, indirekt gibt aufgrund der zahllosen Vorgaben des fernabsatzrechts doch eine solche Pflicht.

Jeder Shopbetreiber sollte neben korrekten Widerrufstexten eigene AGB nutzen.

2. B2C oder B2B?

Die erste wichtige Unterscheidung: Verkaufen Sie nur an Unternehmer (B2B Shop) oder auch an Verbraucher (B2C)?

Wenn Sie auch an Verbraucher verkaufen sind viele AGB Klauseln aus dem B2B Bereich tabu. Hier besteht Abmahn-Gefahr!

3. Kopieren Sie keine fremden AGB

Es gibt keine „Muster-AGB“ die für alle passen. Zahlung, Verzug, Versand & Lieferung und viele anderen Punkte müssen auf Ihren Shop angepasst sein. Und: Mit der Übernahme fremder AGB riskieren Sie, vom Verfasser abgemahnt zu werden.

Die AGB müssen für Ihren Shop passen.

4. Die richtige Einbindung der AGB

AGB einfach irgendwo in Ihren Shop einstellen reicht nicht aus.  AGB müssen wirksam in den Vertrag mit den Kunden einbezogen werden. Sonst ist es so als hätten Sie keine AGB.

Fügen Sie auf Ihrer  Bestellseite einen Hinweis „Es gelten unsere AGB“ ein und verlinken Sie auf Ihre AGB.

5. Checkbox oder nicht?

Das ist eine Frage des Geschmackes. Es gibt keine Pflicht, das AGB explizit per Checkbox und Häkchen bestätigt werden müssen. Und jeder Klick mehr geht natürlich zulasten der Usability. Andererseits haben sie die Kunden längst an das Abhaken von AGB im Warenkorb eines Shops gewöhnt.

Wer auf Nummer sicher gehen will lässt die Kunden per Checkbox zustimmen.

6. Aktualität der AGB

Nichts ändert sich schneller als Verbraucherrecht im Internet. AGB Klauseln die jahrelang in Ordnung waren können von einem Tag auf den anderen von Gerichten als unzulässig eingestuft werden. Dann gehen alle Shops, die diese AGB Klauseln verwenden, das Risiko einer Abmahnung ein.

Sorgen Sie dafür dass Ihre AGB regelmäßig aktualisiert werden.

Rechtsberatung AGB und Online Shops

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11. AGB für Webworker, Agenturen und Webdesigner

Für Dienstleister wie Agenturen und Webdesigner gelten was AGB und Rechtstexte angeht, andere Regeln. Die Geschäftsmodelle unterscheiden sich so wesentlich, dass man Shop AGB keinesfalls für eine Agentur verwenden darf und umgekehrt.

Online Shops schließen Kaufverträge ab. Agentur- und Webdesignerverträge sind rechtlich keine Kaufverträge, sondern Werk- oder Dienstverträge. Wenn Sie also das Erstellen von Webseiten, Hosting oder Beratungsleistungen anbieten haben diese Leistungen nichts mit dem Verkauf von Waren zu tun. AGB in einem Online Shop benötigt inhaltlich also völlig andere Regelungen als die AGB einer Webagentur.

AGB für Verbraucher (B2C) und AGB die für Unternehmer genutzt werden (B2B) unterscheiden sich inhaltlich maßgeblich.

Während Agenturen und Webdesigner neben den AGB häufig zum Beispiel einen AV-Vertrag mit Ihren Kunden abschließen müssen und Wert auf eine rechtssichere Abnahme legen spielen viele Pflichtinformationen für Verbraucher wie die Widerrufsbelehrung hier oft keine Rolle.

Praxis Tipp:
Als Dienstleister können sich Sie in unserem Beitrag „AGB für Agenturen und Webdesigner“ ausführliche zur Frage, wie AGB zum Beispiel für Webdesigner aussehen müssen informieren.

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