Was ist der unterschied zwischen steuerfreibeträgen und lohnsteuerfreibetrag

Erzielen Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen (z.B. Zinsen oder Dividenden), besteuert das Finanzamt diese Einkünfte. Liegen die jährlichen Kapitaleinkünfte allerdings nicht über bestimmten Beträgen, erfolgt keine Besteuerung. Je nachdem, ob Sie ledig sind oder zusammenveranlagt werden, gilt folgender Freibetrag:

Freibetrag ist umgangssprachlich!

Suchen Sie in den Steuergesetzen oder in den Steuerformularen nach dem Sparerfreibetrag, werden Sie nicht fündig werden. Denn zwar handelt es sich bei diesem Betrag um einen Freibetrag. In der steuerlichen Fachsprache wird allerdings der Begriff „Sparerpauschbetrag“ verwendet.

Beispiel für das Beantragen des Freibetrags in Anlage KAP:Sie und Ihr Ehepartner haben Kapitalerträge in Höhe von 1.500 Euro erzielt. Da Sie keinen Freistellungsauftrag bei der Bank eingereicht haben, wurde Abgeltungsteuer einbehalten. Folge: Damit das Finanzamt den Freibetrag (= Sparerpauschbetrag) in Höhe von 1.602 Euro gewährt, müssen Sie eine Anlage KAP ausfüllen und in Zeile 5 das Kreuzchen bei „Ich beantrage eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge.“ setzen. Da Ihre Kapitalerträge unter dem Freibetrag liegen, bekommen Sie die einbehaltene Abgeltungsteuer komplett erstattet.

 

Für einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn von 1.885,50 EUR ist in der ELStAM-Datenbank ein Freibetrag i. H. v. 1.200 EUR jährlich bzw. 100 EUR monatlich eingetragen.

Wie wirkt sich dieser Freibetrag bei der Entgeltabrechnung aus?

Ergebnis

Lohnsteuerfreibeträge, die in der ELStAM-Datenbank eingetragen wurden, sind immer persönliche Freibeträge des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss den Freibetrag selbst beim Finanzamt beantragen; der Arbeitgeber muss sich nicht um die Gründe für die Eintragung kümmern.

 
Berücksichtigung bei der Entgeltabrechnung  
Bruttolohn 1.885,50 EUR
Abzgl. monatl. Steuerfreibetrag - 100,00 EUR
Steuerpflichtiger Bruttolohn 1.785,50 EUR
Sozialversicherungspflichtiges Entgelt 1.885,50 EUR

Die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer werden bei einem Betrag von 1.785,50 EUR aus der Lohnsteuertabelle abgelesen. Der Steuerfreibetrag wirkt sich monatlich steuermindernd für den Arbeitnehmer aus. Der Freibetrag von 100 EUR gilt nur für den Lohnsteuerabzug und wird daher nicht bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.

Der Jahresfreibetrag muss mindestens 600 EUR betragen. Persönliche Freibeträge können sein:

  • Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag,
  • Freibetrag für Werbungskosten, die über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR liegen,
  • Freibetrag für Verluste aus anderen Einkunftsarten (z. B. Vermietung und Verpachtung).

Die Eintragung eines Freibetrags in der ELStAM-Datenbank zieht - außer bei einem Behinderten-Pauschbetrag - immer die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers nach sich.

Praxis-Tipp

Antragsabhängige Lohnsteuerfreibeträge können für 2 aufeinanderfolgende Kalenderjahre beantragt werden. Freibeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene bleiben von der gesetzlichen Änderung unberührt.

2 Fehlender Kinderfreibetrag

 

Ein Arbeitnehmer erklärt seinem Arbeitgeber, dass er ab Februar von seiner Ehefrau getrennt lebt und deshalb ab sofort die Steuerklasse I und 0,5 Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind.

Darf der Arbeitgeber die ELStAM daraufhin ändern?

Ergebnis

Der Arbeitgeber muss den Arbeitslohn nach den ELStAM versteuern. Er darf nicht eigenmächtig nach anderen Merkmalen abrechnen, auch wenn er von deren Richtigkeit überzeugt ist. Der Arbeitnehmer selbst ist verpflichtet, seine ELStAM beim Wohnsitzfinanzamt ändern zu lassen. Er kann den Antrag auf Korrektur der ELStAM persönlich oder schriftlich stellen.

Hinweis

Erhält der Arbeitgeber geänderte ELStAM, muss er auf das Änderungsdatum achten. Gilt die Änderung rückwirkend ab 1.1. des laufenden Jahres, können die zurückliegenden Monate korrigiert und neu berechnet werden. Das erfolgt i. d. R. programmgesteuert in den Lohnprogrammen. Ansonsten gelten die Änderungen erst ab dem Monat der Übermittlung der ELStAM.

3 Nachträgliche Eintragung

 

Ein Arbeitnehmer beantragt im Oktober beim Finanzamt einen Lohnsteuerfreibetrag von 2.800 EUR im Jahr. Der Freibetrag wird in der ELStAM-Datenbank gespeichert und steht dem Arbeitgeber beim nächsten Abruf zur Verfügung.

Wie wird der Freibetrag für den Rest des laufenden Jahres berücksichtigt?

Ergebnis

Der Jahresfreibetrag von 2.800 EUR wird vom Finanzamt ab November eingetragen. Er wird auf die beiden verbleibenden Monate aufgeteilt, d. h. monatlich 1.400 EUR.

Für die Sozialversicherungsbeiträge wird der Freibetrag nicht berücksichtigt.

Hinweis

Die Eintragung eines Freibetrags in den ELStAM zieht immer die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers nach sich – außer bei einem Behinderten-Pauschbetrag.

4 Übungsleiter, neben Hauptbeschäftigung

 

Ein Leiter einer gemeinnützigen Einrichtung, die Freizeitangebote wie Sportgemeinschaften und künstlerische Arbeitsgemeinschaften für Kinder anbietet, ist auf die Mitarbeit von freiwilligen Helfern angewiesen. Diese Helfer arbeiten üblicherweise neben einer Hauptbeschäftigung einige Stunden nachmittags oder am Wochenende.

Wie können diese Mitarbeiter für ihre Tätigkeit entlohnt werden?

Ergebnis

Für Personen, die nebenberuflich als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig sind, kann der Übungsleiterfreibetrag von 3.000 EUR jährlich genutzt werden.

Der Betrag kann en bloc oder monatlich mit je 250 EUR lohnsteuerfrei an die Mitarbeiter ausbezahlt werden. Dieser Freibetrag ist ein Jahresbetrag. Ist der Arbeitseinsatz in den einzelnen Monaten unterschiedlich hoch und wird nach Stunden abgerechnet, ist das unproblematisch, sofern die 3.000 EUR im Jahr nicht überschritten werden.

Wird der Freibetrag überschritten, ist nur der übersteigende Teil lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Ggf. kann der übersteigende Teil als Minijob abgerechnet werden.

Praxis-Tipp

Auch für Rentner, Studenten, Arbeitslose, Schüler und Hausfrauen bzw. Hausmänner kann der Übungsleiterfreibetrag infrage kommen. Für die Ermittlung des regelmäßigen monatlichen Entgelts wird der pro Jahr zur Verfügung stehende Steuerfreibetrag i. H. v. 3.000 EUR immer als erstes in voller Höhe vom zu erwartenden Gesamtverdienst abg...

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Ein Steuerfreibetrag gibt an, bis zu welcher Höhe Einkünfte steuerfrei bleiben. Doch was ist der Unterschied zwischen dem Freibetrag, dem Pauschbetrag und der Freigrenze? Ein Überblick.

29.11.2021 | von Joshua Kodzo

Steuerfreibetrag

Welche Frei- und Pauschbeträge Dich bei der Steuer entlasten.
Quelle: imago images

Feste Frei- und Pauschbeträge können zu versteuernde Einnahmen reduzieren. So gehören der Grundfreibetrag, der Sparerfreibetrag oder seit Beginn der Coronakrise die Homeoffice-Pauschale zu den bekanntesten. Aber es gibt noch weitere Möglichkeiten, auf die Steuerzahler zurückgreifen können.

Steuererklärung 2020: Freibetrag, Pauschbetrag und Freigrenze im Überblick

Das sind die Unterschiede zwischen Freibetrag, Pauschbetrag und Freigrenze

  • Freibetrag: Der Freibetrag zeigt die Höhe, bis zu der gewisse Einkünfte steuerfrei bleiben. Dabei muss auf alles Steuern gezahlt werden, was über diesem Freibetrag liegt. Versteuert werden müssen aber nur Kapitaleinkünfte, die den Freibetrag übersteigen.
  • Pauschbetrag: Anders als beim Freibetrag erkennt das Finanzamt den Pauschbetrag ohne bestimmten Nachweis an. Auch hier bleibt ein Teil des Einkommens steuerfrei. Zusätzlich können in vielen Fällen auch Ausgaben, die höher sind als der Frei- oder Pauschbetrag, geltend gemacht werden. Wenn die Ausgaben niedriger sind, so wird der Pauschbetrag von dem zu versteuernden Einkommen abgezogen.
  • Freigrenze: Die Freigrenze liegt derzeit bei 600 Euro im Jahr. Eine Überschreitung führt dazu, dass der komplette Gewinn versteuert werden muss.

Was sind die wichtigsten Freibeträge und Pauschbeträge?

  • Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag liegt im Jahr 2021 bei 9744 Euro (2022: 9984 Euro). Alleinstehende mit einem Einkommen unter diesem Freibetrag müssen darauf also keine Einkommensteuer zahlen. Für Verheiratete gelten die doppelten Beträge, also 2021 19.488 Euro (2022: 19.986 Euro).
  • Sparerfreibetrag: Bei der Geldanlage kann der Sparerfreibetrag dabei helfen, Steuern zu sparen. So bleiben von jährlichen Einkünften aus Kapitalvermögen 801 Euro steuerfrei.
  • Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch als Werbungskostenpauschale bekannt. Darunter fallen zum Beispiel Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Tätigkeitsstätte, also die sogenannte Entfernungspauschale. Aber auch Aufwendungen für Fachliteratur, Arbeitsmittel und berufliche Auswärtstätigkeiten können abgesetzt werden, gibt das Finanzamt Baden-Württemberg an.
  • Homeoffice-Pauschale: Durch die weltweit um sich greifende Coronapandemie mussten viele Arbeitnehmer ins Homeoffice ausweichen. Durch die Homeoffice-Pauschale können nun entstandene Kosten für den Arbeitsplatz zu Hause abgesetzt werden. Hier gelten allerdings strenge Regelungen. So kann an einem Tag eine Pauschale von 5 Euro als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Finanzamt akzeptiert dabei insgesamt 120 Tage und somit einen Abzug von 600 Euro
  • Umzugskostenpauschale: Wenn ein Umzug aus beruflichen Gründen ansteht oder der Weg zur Arbeit durch einen Umzug verkürzt wird, können die Kosten steuerlich abgesetzt werden. Zusätzlich zur Umzugskostenpauschale können auch weitere Ausgaben geltend gemacht werden. Darunter fallen unter anderem Fahrten zu Wohnungsbesichtigungen oder der Umzug des Hausrats. Diese müssen dann allerdings belegt sein.

Welche Freibeträge gelten für Kinder?

Laut dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend dienen Freibeträge für Kinder dazu, die Grundversorgung von Kindern steuerfrei zu machen. 2021 liegt der Kinderfreibetrag bei 5460 Euro. Hinzu kommt ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Dieser beträgt 2928 Euro. Somit ergibt sich insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 8388 Euro. Werden die Eltern nicht zusammen veranlagt, so wird für jeden der halbe Betrag berücksichtigt.

Für den Kinderfreibetrag werden prinzipiell Kinder bis zum 18. Lebensjahr berücksichtigt. Aber auch volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr, die noch nicht beruflich tätig sind können vom Freibetrag profitieren. Außerdem gibt es weitere Sonderregelungen. Es werden auch volljährige Kinder berücksichtigt, die: 

  • studieren oder einer Ausbildung nachgehen,
  • sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungen befinden,
  • eine Ausbildung aufgrund eines fehlenden Ausbildungsplatzes nicht fortsetzen oder gar antreten können,
  • ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst absolvieren.

Welche Freibeträge gelten für Pflegende, Behinderte und Hinterbliebene?

Auch hier gibt es bestimmte Freibeträge, die beansprucht werden können. Dazu gehört der Pflegefreibetrag. Dabei gibt es für Pflegende, die einen Angehörigen ohne Bezahlung pflegen ab dem Pflegegrad 2 einen der Pauschbetrag in Höhe von 600 Euro. Der Betrag erhöht sich beim Pflegegrad 3 auf 1100 Euro und bei einem höheren Pflegegrad auf 1800 Euro.

Behinderte erhalten Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag. Je nach Art und Grad der Behinderung verringert dieser das zu versteuernde Einkommen um 620 bis 7400 Euro.

Für Witwen, Witwer, Waisen und Halbwaisen gilt der Hinterbliebenen-Pauschbetrag. Dieser beträgt 370 Euro und kann unter bestimmten Bedingungen erhalten werden. So zum Beispiel, wenn Hinterbliebenenbezüge nach dem Bundesversorgungsgesetz bezogen werden.

Welche Regeln gelten bei Nebentätigkeiten?

Auch wer nebenbei als Künstler oder Ausbilder tätig ist, kann von Freibeträgen profitieren. Mit dem sogenannten Übungsleiterfreibetrag besteht die Möglichkeit bis zu 3000 Euro im Jahr steuerfrei dazuverdienen. Dabei ist es wichtig, die Nebentätigkeit bei einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Organisation auszuüben. Bei ehrenamtlicher, freier Mitarbeit gilt die Ehrenamtspauschale beziehungsweise der Ehrenamtsfreibetrag. Dabei können ehrenamtliche Mitarbeiter 840 Euro im Jahr absetzen.

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