Was ist der unterschied zwischen versorgungsvollmacht und betreuungsvollmacht

Die Vorsorgevollmacht sollte möglichst weit gefasst sein. Du kannst Deinem Bevollmächtigten eine Generalvollmacht geben oder einzelne Lebensbereiche benennen, in denen er für Dich entscheiden soll. Die nachfolgende Auflistung der Situationen soll verdeutlichen, wie umfassend eine Vorsorgevollmacht sein kann.

Aufenthalt und Wohnung - In der Vorsorgevollmacht kannst Du bestimmen, dass Dein Vertreter alles im Zusammenhang mit Deinem Mietvertrag regeln darf, also auch die Wohnung kündigen. Wenn Du möchtest, dass er auch einen Vertrag mit einem Pflegeheim für Dich abschließen kann, kannst Du das angeben.

Behörden - Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte Dich gegenüber der Ren­ten­ver­si­che­rung, aber auch dem Finanzamt sowie allen anderen Behörden und Versicherungen vertreten kann. Deine Vollmacht sollte sich daher auch auf diesen Bereich erstrecken.

Vermögenssorge - Du solltest festlegen, ob Du dem Bevollmächtigten die komplette Betreuung Deines Vermögens überlässt oder ihn nur ermächtigst, Rechnungen zu bezahlen. Falls Du nicht willst, dass Dein Vertreter in Deinem Namen Vermögen verschenkt, kannst Du Schenkungen ausschließen.

Für Bankangelegenheiten solltest Du auf eine Kontovollmacht Deiner Bank oder Sparkasse zurückgreifen oder unser Muster verwenden. Die Bank muss aber auch eine allgemeine Vorsorgevollmacht akzeptieren (LG Detmold, Urteil vom 14. Januar 2015, Az. 10 S 110/14).

Soll der Bevollmächtigte auch Grundstücksgeschäfte wie Kauf, Verkauf oder Belastung mit einer Grundschuld tätigen können, musst Du zu einem Notar, der die Vollmacht beurkundet (§ 311b BGB). Gleiches gilt für gesellschaftliche Beteiligungen an Unternehmen (§ 15 Abs. 4 GmbHG).

Post und Telefon - Soll Dein Bevollmächtigter Deine Post entgegennehmen und lesen, halte auch das am besten schriftlich fest. Ist etwa ein Telefonanschluss nicht mehr notwendig, kannst Du bestimmen, dass Deine Vertrauensperson diesen kündigen darf.

Gesundheit und Pflege - Du kannst bestimmen, dass der Bevollmächtigte in alle medizinischen Maßnahmen einwilligen kann und Deine Wünsche aus der Patientenverfügung umsetzt, aber auch Einsicht in alle Krankenunterlagen nehmen darf. Mit der Vorsorgevollmacht lässt sich regeln, wer über freiheitsentziehende Maßnahmen wie Gitter am Pflegebett oder Fixierung und gefährliche Heilbehandlungen entscheiden darf (§§ 1904, 1906 Abs. 4 BGB). Sofern Du das willst, müssen genau diese Befugnisse ausdrücklich in der Vollmacht enthalten sein. Eine medizinische Generalvollmacht reicht dafür nicht aus.

In wenigen, aber besonders wichtigen Fällen unterliegt auch der Bevollmächtigte der richterlichen Kontrolle: Eine Genehmigung des Gerichts ist nötig bei gewissen risikoreichen ärztlichen Eingriffen, beim Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen sowie regelmäßig bei freiheitsentziehenden Maßnahmen (Unterbringung in der geschlossenen Abteilung einer Klinik oder eines Pflegeheims).

Tipp: Die Vorsorgevollmacht regelt die medizinischen Fragen allerdings nur unvollständig. Es empfiehlt sich, die eigenen Wünsche zusätzlich festzuhalten. Weitere Informationen findest Du im Ratgeber Patientenverfügung.

Vertretung vor Gericht - Du kannst bestimmen, ob Dein Vertreter Dich auch vor Gericht vertreten soll – etwa falls Du verklagt wirst oder in andere juristische Auseinandersetzungen verwickelt bist.

Untervollmacht - Sofern Du nicht möchtest, dass Dein Bevollmächtigter einem Dritten gestattet, in Deinem Namen zu handeln, solltest Du ausschließen, dass er Untervollmachten erteilen kann. Das ist durchaus üblich, da Du ja zu Deinem Bevollmächtigten ein besonderes Vertrauen hast, zu einem Unterbevollmächtigten möglicherweise nicht.

Geltung über den Tod hinaus - Es kann sinnvoll sein, dass die Vollmacht auch über den Tod hinaus gilt. Dann können die Bevollmächtigten nach dem Todesfall auch ohne Erbschein zum Beispiel die Beerdigung organisieren und bezahlen. Weitere Informationen dazu findest Du im Ratgeber Erbschein.

In-sich-Geschäft - Der Begriff des In-sich-Geschäfts klingt komplizierter als er ist (§ 181 BGB). Es geht um die Frage, ob der Bevollmächtigte in Deinem Namen mit sich selbst ein Geschäft abschließen darf. Beispiel: Du bist als Vollmachtgeber bereits betreuungsbedürftig und bekommst das Pflegegeld auf Dein Konto, um die Pflegekraft zu bezahlen. Wirst Du von Deinem bevollmächtigten Ehepartner gepflegt, kann er sich das Pflegegeld auf sein Konto überweisen. Dies wäre ein In-sich-Geschäft. In Vorsorgevollmachten für den Ehepartner sind solche Geschäfte regelmäßig gestattet, damit auch solche familieninternen Rechtsgeschäfte möglich sind.

Tipp: Wer für seine Bestattung vorsorgen möchte, denkt meist an eine teure Sterbegeldversicherung. Doch es gibt bessere Alternativen.

Bei einer Vorsorgevollmacht oder einer Patientenverfügung sind Sie auf den Bevollmächtigen, bzw. die Ärzte angewiesen, da Sie als Betroffener unter Umständen nicht mehr in der Lage sind, das Einhalten der eigenen Vorgaben zu kontrollieren.

Zudem läßt es sich nicht ohne Weiteres bei Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung sicherstellen, dass die Handlungsvollmacht gegenüber Dritten erst wirksam wird, wenn es erforderlich ist.

Bei einer Betreuungsverfügung dagegen ist - im Unterschied zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung nicht notwendig, dass bei der Abfassung Geschäftsfähigkeit (nach $ 104 BGB) gegeben ist. Die in einer Betreuungsverfügung geäußerten Wünsche müssen grundsätzlich auch dann beachtet werden, wenn sie von einem geschäftsunfähigen Menschen geäußert wurden.

In vielen Fällen bietet es sich geradezu an, eine Vorsorgevollmacht mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren. Ich halte es für eine gute Idee, den Menschen, den Sie im Rahmen der Vorsorgevollmacht als Ihren Vertreter bestimmt haben, auch in der Betreuungsverfügung als Betreuuer zu benennen. Es entspricht sicher Ihren Wünschen und Interessen, wenn Ihre Versorgungsvollmacht nicht sämtliche relevanten Bereiche abdeckt oder gar unwirksam sein sollte - und es deshalb zu einem Betreuungsverfahren kommt, sich die Person Ihres Vertrauens sich um Sie kümmert.

Mit Hilfe einer anwaltlichen Beratung können Sie sicherstellen, dass Ihre Versorgungsvollmacht rechtlich sicher und "wasserdicht" ist.

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Viele Vermittler legen ihren Kunden in gutem Glauben eine Vorsorgevollmacht UND eine Betreuungsverfügung nahe. Beide Dokumente schließen sich jedoch aus. Mit der Vorsorgevollmacht legt man den „Bevollmächtigten“ fest, der mit Unterschrift unter die Vollmacht „volle Macht“ für den Vollmachtgeber erhält. Eine Vollmacht ist also ab Unterschrift rechtsverbindlich. Sie schließt eine gerichtliche Betreuung grundsätzlich aus (§ 1896 Abs. 2 BGB). Das Gericht darf dann grundsätzlich keinen Betreuer mehr bestellen. Ein bereits eingesetzter Betreuer kann bei Vorliegen einer Vollmacht unter bestimmten Bedingungen wieder abberufen werden.

Betreuungsverfügung ist nicht „rechtsverbindlich“

Mit einer Betreuungsverfügung legt man fest, wer „Betreuer“ werden soll. Sie ist im Unterschied zur Vollmacht nicht „rechtsverbindlich“. Ein Betreuungsgericht entscheidet, ob der (unverbindlich) vorgeschlagene „Betreuer“ abgelehnt oder bestätigt wird (sogenannte „Bestallung“). Lehnt das Gericht den vorgeschlagenen Betreuer ab, muss es einen anderen Betreuer bestallen. Bei der Bestallung muss das Gericht den Betreuer überwachen, Rechenschaft von ihm fordern, eine vollumfängliche Vermögensaufstellung abfordern und ihm alle wichtigen Entscheidungen über den Betreuten genehmigen. Das Betreuungsgericht ist also die übergeordnete Stelle des Betreuers und kann ihm Vorschriften machen, ihn kontrollieren und sogar absetzen.

Dringende Empfehlung

Welches Dokument man für sich wählt – Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung –, muss jeder selbst entscheiden. Beide Dokumente nebeneinander schließen sich aus. Leitfrage ist: Möchte der Verfügende, dass seine Vertrauensperson alleine und unabhängig entscheiden kann (dann nur Vorsorgevollmacht), oder möchte er, dass seine Vertrauensperson gerichtlich bestätigt und überwacht werden soll und gegebenenfalls abgesetzt werden kann (dann nur Betreuungsverfügung)? Wer diese Hintergründe kennt, wird sich selten für eine Betreuungsverfügung entscheiden. Um so erstaunlicher, dass einige Anbieter im Markt ihren Kunden eine Betreuungsverfügung empfehlen.

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Von Rechtsanwalt Lutz Arnold LL.M.